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Autor Thema: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt ! Was nun ?  (Gelesen 3296 mal)

b
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Hallo zusammen,

Person A zahlt seit 01/2013 keine Beiträge mehr und bekommt einen Beitragsbescheid.
Diesem wird widersprochen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung beantragt (beides beim Beitragsservice). Es kommt KEIN Widerspruchsbescheid, dafür aber eine Mahnung mit Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Nun beantragt Person A die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim VG.

Das VG antwortet:

Zum oben genannten Eilantrag ist mitzuteilen, dass nach der Antragserwiderung des Antragsgegners für den Antrag kein Rechtschutzbedürfnis mehr besteht, da das Beitragskonto des Antragstellers (Person A) bis zum Abschluss des Eilverfahrens und eines etwa sich anschließenden Klageverfahrens mahn- und sollausgesetzt ist. Da der Antragsteller somit keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr zu befürchten hat, ist ein Rechtschutzbedürfnis bzw. ein Anordnungsgrund in diesem Eilverfahren nicht mehr anzunehmen.

Abgesehen davon, bestehen auch in der Sache keine beachtlichen Erfolgsaussichten, wie der beigefügte Beschluss des Bay. VG BT belegt.

Dem Antragsteller wird deshalb angeraten, den Eilantrag für erledigt zu erklären, oder ihn zurückzunehmen. Um Rückmeldung bis XX.XX.2014 wird gebeten.


Was passiert, wenn Person A den Antrag für erledigt erklärt bzw ihn zurück nimmt ?
Person A hat ja immer noch keinen Widerspruchsbescheid vom Beitragsservice erhalten.

Wie könnte Person A weiter vorgehen ?


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P
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... nach der Antragserwiderung des Antragsgegners für den Antrag kein Rechtschutzbedürfnis mehr besteht,

Der BS hat ein "Anerkenntnis" ausgesprochen, indem er in seiner Antragserwiderung erklärte, das Beitragskonto "mahn- und sollausgesetzt" zu haben.

Damit kann jetzt die Sache "als in der Hauptsache erledigt" erklärt werden,
gleichzeitig sollte beantragt werden, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten
aufzuerlegen und am einfachsten auch gleich als Kostenaufstellung beigefügt werden.


Mich täte der "beigefügte Beschluss des Bay. VG BT" interessieren; kannst du den hier einstellen oder verlinken?
Das wäre toll.

...



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D. h. Person A soll jetzt dem Verwaltungsgericht antworten und den Eilantrag für erledigt erklären ?
Oder wie muss ich das verstehen ? Was passiert dann ???

Der Beschluss des VG ist irgendein Beschluss, der sich nicht auf Person A bezieht.
Die haben den als Beispiel beigelegt !!!

Er enhält so viele Passagen mit Adressangaben, dass kann ich gar nicht alles streichen.
Oder ist es kein Problem dies ohne Streichungen zu veröffentlichen ?


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Der Beschluss des VG ist irgendein Beschluss, der sich nicht auf Person A bezieht.
Die haben den als Beispiel beigelegt !!!

Wenn es sich nur um ein Beispiel handelt, dann spricht nichts gegen einen vollständige Darstellung.
Denn auch das VG würde niemals Daten Dritter einfach so an Person A schicken.

Umso wichtiger ist aber, was das VG dann genau geschrieben hat.

Du könntest beide Dokumente (Schreiben des VG und den Beschluss) 1x kopieren,
dann auf Kopie persönliche Daten mit Filzstift schwärzen, dann die geschwärzten Kopien
fotografieren oder scannen und dann hier einstellen.
Bei anderen Usern habe ich schon gesehen, dass die mit Fotosoftware arbeiten,
die ebenfalls das Schwärzen ermöglicht.


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themob

Hier geht es um das selbe Thema. Vielleicht helfen ja die Antworten (ab #67): http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8319.msg61427.html#msg61427

Anscheinend häufen sich die Mahn- Sollaussetzungen als Reaktion der Rundfunkanstalt wenn aufgrund Mahn - und Ankündigung Vollstreckung jetzt Eilantrag beim VG gestellt wird.

Könnten sich die Rundfunkanstalten sparen, wenn Sie auf den Antrag der aufschiebenden Wirkung gleich so antworten würden, wie sie es später beim VG machen. Vielleicht muss endlich mal ein VG sehen das die "Mehrbelastung für das VG" nicht vom vermuteten Beitragszahler ausgeht, sondern von den Rundfunkanstalten. Als abschließende Frechheit will die Rundfunkanstalt auch noch gerichtlich bestätigt haben, dass die Kosten zu Lasten des Antragstellers gehen. Und die meisten VG spielen vermutlich auch noch mit.


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Hier die anonymisierte Antwort auf entsprechende Anfrage des Gerichts:

Eventuell kann hypothetische Antwort als Vorlage dienen :)


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Na, das sieht doch gut aus.

Lediglich am Schluss würde ich die Kostenentscheidung nicht "in das Ermessen" des Gerichts stellen,
sondern ganz klar beantragen, "dem Beklagten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen".

Hierzu bist du nicht nur berechtigt, sondern dies ist auch sachlich gerechtfertigt, weil ja die Beklagte "anerkannt" hat.

Du kannst dann auch gleich eine kleine Kostenaufstellung beilegen,
z.B. je Schriftsatzseite ca. € 0,50, je Fotokopie € 0,20, je Briefumschlag ca. € 0,15 und das ganze zzgl. Briefporto.



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