Nach den aktuellen Erkenntnissen sollte ein Antrag auf Eilrechtsschutz wohl erst bei "akut drohender Vollstreckung" gestellt werden - was wohl erst bei Einleitung der Zwangsvollstreckung und somit einem Brief von der örtlichen Vollzugsstelle der Fall wäre.
Hmm, ja das hatte ich auch schon gelesen ... Aber gewinnt man bei einem "frühen" Antrag auf Eilrechtsschutz nicht in der Sache einen Vorteil, wenn auch mit Kosten verbunden?
Nehmen wir an, das vorrangige Ziel von "P" sei die Aussetzung der Vollstreckung, d.h. bis zum endgültigen Abschluß des Widerspruchsverfahrens und ggf. des Gerichtsverfahrens (Klage) KEINE Rundfunkbeiträge zu bezahlen. Gerichtskosten und ähnliches ist "P" in der Lage und willens sich zu leisten.
Nun hat "P" in der oben beschriebenen Situation ("Fall 2") zwei Möglichkeiten:
(1) Antrag auf "Eilrechtsschutz" stellen, obwohl bisher "nur" eine Mahnung vorliegt. Die LRA hat den Widerspruch noch nicht beschieden, d.h. sie handelt in einer "Grauzone" oder sogar rechtswidrig, wenn sie jetzt schon eine Mahnung mit Androhung von Zwangsmaßnahmen schickt(?). Ist dieses Unrecht/Schlamperei seitens der LRA dazu geeignet, den Richter gegen die LRA einzunehmen und dem Antrag von "P" eher stattzugeben, als wenn die Vollstreckung nach dem Erhalt eines negativen Widerpruchsbescheids eingeleitet wird?
(2) Antrag auf "Eilrechtsschutz" erst dann stellen, wenn die Vollstreckung eingeleitet wird. Das beinhaltet das Risiko, daß die LRA bis dahin Zeit hat, einen Widerspruchsbescheid zu schicken.
Anders gefragt: ist die Tatsache, daß eine Mahnung, aber noch kein Widerspruchsbescheid vorliegt, ein Vorteil, den "P" ausnutzen sollte, so lange er noch besteht (sobald die LRA einen Widerspruchsbescheid sendet, wäre der "Vorteil" ja dahin)?
Oder ist es entscheidender, den Verfahrensweg korinthenkackerischstmöglich
genau einzuhalten?
Außerdem stellt sich eine weitere Frage, falls "P" sich für (1) entscheidet und der Antrag "wegen unnötig" abgelehnt wird: kann "P" dann, wenn die Voraussetzungen für den Antrag gegeben sind, d.h. wenn die Vollstreckung dann "losgeht", diesen Antrag nochmals stellen, ohne daß die erste Ablehnung hier ein Präjudiz schafft?
Zu guter letzt noch: wenn der Antrag auf Aussetzung von der LRA negativ beschieden wird (wovon ich mal ausgehe) und das Verwaltungsgericht den Antrag auf "Eilrechtsschutz" ablehnt, was kann "P" dann noch tun? Klagen und wiederum die Aussetzung der Vollstreckung beantragen?