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Autor Thema: Befreiung: Was gilt als "Härtefall"?  (Gelesen 14947 mal)

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Befreiung: Was gilt als "Härtefall"?
Autor: 18. November 2013, 19:19
Hallo,

Im Rundfunkstaatsvertrag wird im § 4, Abs. 6, Satz 1 zugesichert:
Zitat
"Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien."

Satz 2 lautet dann:
Zitat
"Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten."

Wenn man nun einen Antrag auf Befreiung auf Grund eines "Härtefalls" stellen will, gibt es auf dem Formular nur die Möglichkeit, Option Nr. 440 mit alleinigem Bezug auf diesen eng begrenzten Sachverhalt in Satz 2 anzukreuzen und ist dabei gezwungen, sich ausschließlich auf diesen festzulegen. Dadurch wird aber das Ganze ad absurdum geführt, weil Satz 2 nur einen von vielen möglichen Härtefällen betrifft, für die aber im Antrag keine Option offengelassen wird. Dadurch wird die Zusage in Satz 1, daß die LRA in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien hätten, ziemlich entkräftet.

Beispiel: X hatte im Juli einer vorherigen "Rechnung" des "Service" widersprochen und die Zahlung abgelehnt, u. a. mit dem Hinweis auf zu niedriges Einkommen, gleichzeitig einen Befreiungsantrag ausgefüllt und dabei dieses Kästchen in Ermangelung eines passenderen angekreuzt. Für die anderen Optionen wird ja überall eine amtliche Bescheinigung über ALGII, Grundsicherung u. dgl. verlangt, was für X (Rentner) nicht zutrifft, da er keine Grundsicherung beantragt hat, und das auch nicht beabsichtigt. Die Sozialbehörde hatte die finanzielle Situation geprüft und in einer Bedarfsbescheinigung einen gewissen Anspruch auf Grundsicherung errechnet; der Schein wurde dem Antrag beigefügt. –

3 Monate vergingen, erst am 26. Okt. (Eingang) die Reaktion: damit sie X's Anliegen bearbeiten könnten, brauchten sie entweder einen Bescheid über Gewährung von Grundsicherung oder eine Bescheinigung der Behörde, warum diese nicht gewährt werde. Dazu noch ein Antwortbogen mit 2 Fragen, die überhaupt nichts mit X's Situation zu tun haben, aber trotzdem ausgefüllt und von der Behörde bestätigt werden sollen.

Am Ende dann der freundliche Satz des "Service": "Sollten wir die erforderlichen Unterlagen nicht erhalten, werden wir Ihren Antrag ablehnen." - Und da die Sachbearbeiterin es abgelehnt hat, die verlangte Bescheinigung auszustellen (X kann sie ja fast verstehen), ist auch das Ergebnis absehbar.



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Re: Befreiung: Was gilt als "Härtefall"?
#1: 18. November 2013, 23:50
Wenn man nun einen Antrag auf Befreiung auf Grund eines "Härtefalls" stellen will, gibt es auf dem Formular nur die Möglichkeit, Option Nr. 440 mit alleinigem Bezug auf diesen eng begrenzten Sachverhalt in Satz 2 anzukreuzen und ist dabei gezwungen, sich ausschließlich auf diesen festzulegen. Dadurch wird aber das Ganze ad absurdum geführt, weil Satz 2 nur einen von vielen möglichen Härtefällen betrifft, für die aber im Antrag keine Option offengelassen wird. Dadurch wird die Zusage in Satz 1, daß die LRA in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien hätten, ziemlich entkräftet.

Mir stellt sich da die selbstbeantwortende Frage: Was ist rechtlich abgesicherter - der Rundfunkstaatsvertrag mit der Formulierung, die auch nicht erwähnte Härtefallanträge mit einschließt - oder irgendein Formular, das auf einer merkwürdig gestalteten Webseite heruntergeladen werden kann?

Der Beitragsservice ist dazu erschaffen worden, möglicht viele Vorgänge in möglichst kurzer Zeit abwickeln zu können. Da sind ellenlange formlose Begründungsbriefe, die vielleicht sogar einen nicht aburteilbaren Gewissenskonflikt beinhalten, völlig hinderlich.

Kurzum: Die Möglichkeit aus anderen als den angegebenen Gründen einen Härtefallantrag zu stellen, wird EINFACH FÜR ALLE verschwiegen.



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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Re: Befreiung: Was gilt als "Härtefall"?
#2: 19. November 2013, 10:22
Mir stellt sich da die selbstbeantwortende Frage: Was ist rechtlich abgesicherter - der Rundfunkstaatsvertrag mit der Formulierung, die auch nicht erwähnte Härtefallanträge mit einschließt - oder irgendein Formular, das auf einer merkwürdig gestalteten Webseite heruntergeladen werden kann?
......
Kurzum: Die Möglichkeit aus anderen als den angegebenen Gründen einen Härtefallantrag zu stellen, wird EINFACH FÜR ALLE verschwiegen.

Sie müßten sich in ihrem Formular doch zumindest an ihr eigenes Gesetz halten und dürften dieses, so dürftig und fadenscheinig es ohnehin schon ist, nicht auch noch verdrehen, was ja hier offensichtlich geschieht.

X ist ja auf diese Weise auf irgendetwas festgenagelt worden, was er gar nicht wollte. Dieser Punkt wird jedenfalls bei der Begründung des Widerspruchs und möglicher Klage eine Rolle spielen. Ich lade zu einem späteren Zeitpunkt das Schreiben und die Antwort noch hoch.



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Re: Befreiung: Was gilt als "Härtefall"?
#3: 19. November 2013, 10:56
Mir stellt sich da die selbstbeantwortende Frage: Was ist rechtlich abgesicherter - der Rundfunkstaatsvertrag mit der Formulierung, die auch nicht erwähnte Härtefallanträge mit einschließt - oder irgendein Formular, das auf einer merkwürdig gestalteten Webseite heruntergeladen werden kann?
......
Kurzum: Die Möglichkeit aus anderen als den angegebenen Gründen einen Härtefallantrag zu stellen, wird EINFACH FÜR ALLE verschwiegen.

Sie müßten sich in ihrem Formular doch zumindest an ihr eigenes Gesetz halten und dürften dieses, so dürftig und fadenscheinig es ohnehin schon ist, nicht auch noch verdrehen, was ja hier offensichtlich geschieht.

........

Darauf habe ich den Beitragsservice schon im Juni 2013 hingewiesen.
http://helmutenz.wordpress.com/2013/06/08/antwort-auf-kontostandsmitteilung-des-baz-vom-4-juni-2013/

Sie folgen bis jetzt dieser "Verschweige-strategie".

Damit werden sie jedoch auf Dauer nicht weiterkommen. Mein Rechtsanwalt hat ihnen klar und deutlich mitgeteilt, wie sie sich hier rechtswidrig verhalten.
Das ist ein grundsätzlicher Punkt in meinem Klage-verfahren gegen den SWR vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe.


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Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.

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Re: Befreiung: Was gilt als "Härtefall"?
#4: 19. November 2013, 10:57
Das Gesetz ist fadenscheinig, das Formular ist fadenscheinig, die Androhungen von Strafmaßnahmen in den Zahlungsaufforderungen waren und sind fadenscheinig, die ehemaligen GEZ-Spitzel waren fadenscheinig.

Der Beitragsservice konnte und kann sich sehr darauf verlassen, dass die Formulartreue der Mitmenschen und die Angst vor Konsequenzen (!Nicht die Ausführung!) ein mehr als fadenscheiniges Konstrukt am Leben erhalten wird. Es wird aber erkennbar immer schwieriger, den Leuten rechtlich undurchsichtige Geschäfte anzudrehen.

Ich habe keinen Härtefallantrag gestellt, da es in dem Formular kein Ankreuzfeld für "Härtefall aus Gewissensgründen" gibt. Persönlich verfasste Härtefallanträge werden zusammenhangslos mit Textbausteinen abgebügelt. Ich  habe somit nur die Möglichkeit, in zivilem Ungehorsam die Zahlung zu verweigern. Völlig formular- und nachweisfrei! Meine Aktion ist die Aussage.


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Re: Befreiung: Was gilt als "Härtefall"?
#5: 19. November 2013, 14:59
P.S.: Widerspruch gegen die Bescheide habe ich allerdings formlos schriftlich - als zugestellt identifizierbar - eingelegt!


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Befreiung: Was gilt als "Härtefall"?
#6: 08. Dezember 2017, 05:35
Hinweis zum Härtefall:

Urteil des Oberverwaltungsgericht NRW Az. 2 A 2423/14 vom 29.01.2016
Zitat
Rn 58
"Ist der Rundfunkempfang in einer Wohnung objektiv unmöglich oder unterbleibt er aus anderen Gründen nachweislich tatsächlich
(Beispiel: nachgewiesener längerer Auslandsaufenthalt), bleibt zur Sicherstellung des materiellen Beitragscharakters - gleichsam als regulatives Ventil - die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2423_14_Urteil_20150312.html


Zitat
Antrag auf Befreiung  von der Beitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6  RBStV


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich, Max Mustermann,  die Befreiung der Rundfunkbeiträge gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV und dem Urteil des Oberverwaltungsgericht NRW Az. 2 A 2423/14 vom 29.01.2016:

"Ist der Rundfunkempfang in einer Wohnung objektiv unmöglich oder unterbleibt er aus anderen Gründen nachweislich tatsächlich
(Beispiel: nachgewiesener längerer Auslandsaufenthalt), bleibt zur Sicherstellung des materiellen Beitragscharakters - gleichsam als regulatives Ventil - die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls."



Zur Begründung:

Ich verbringe (oder habe einen längeren Auslandsaufenthalt (Rückwirkend auf drei Jahre)) verbracht.

Die Nachweise entnehmen Sie bitte meinen Anlagen (z.B. Buchungsunterlagen).


Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann

Anlagen:

Buchungsunterlagen

Edit "Markus KA":
Ergänzend hierzu auch ein Härtefall zum Thema "Abschaltung des Senders"und der entsprechende Antrag auf Befreiung  von der Rundfunkbeitragspflicht  gemäß § 4 Abs. 6  RBStV:
Re: SWR: Abschaltung des Senders Bad Mergentheim steht in Kürze an
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28971.msg181817.html#msg181817

 



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2018, 11:02 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Radiofrei - fernsehfrei - wachgeküßt!
Re: Befreiung: Was gilt als "Härtefall"?
#7: 08. Dezember 2017, 09:57
Auslandsaufenthalt als Härtefall?!

Fürwahr, wir leben in harten Zeiten!

Diese Behörden- bzw. Justizlogik erinnert mich an den "Hauptmann von Köpenik".

Immer wieder sehenswert.  ;)


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Haben Sie zum Erhalt Ihrer Freiheit schon den Zwangsbeitrag entrichtet ?

Je lauter Demokratie beschworen wird, desto weiter haben wir uns von ihr entfernt! Freie, selbstbestimmte Kulturen kennen das Wort garnicht. Sie leben es!

Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der ersten Reihe - ob Sie wollen oder nicht!

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Re: Befreiung: Was gilt als "Härtefall"?
#8: 08. Dezember 2017, 09:59
nun scheinen ja der Auslandsaufenthalt neben dem Empfang von Transferleistungen nicht die einzigen Gründe für einen Härtfall darzustellen. Jedenfalls kann ich da keine abschließende Aufzählung erkennen, sondern vielmehr ein Ermessen der LRA im Einzelfall.
zumal Herr Kirchhoff in seinem Gutachten ja noch (mindestens) einen weiteren Härtefall skizziert hat:

Zitat
Antrag auf Befreiung  von der Beitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6  RBStV


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich, xxx,  die Befreiung der Rundfunkbeiträge gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV und dem Urteil des Oberverwaltungsgericht NRW Az. 2 A 2423/14 vom 29.01.2016:

"Ist der Rundfunkempfang in einer Wohnung objektiv unmöglich oder unterbleibt er aus anderen Gründen nachweislich tatsächlich (Beispiel: nachgewiesener längerer Auslandsaufenthalt), bleibt zur Sicherstellung des materiellen Beitragscharakters - gleichsam als regulatives Ventil - die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls."


Zur Begründung:

Als (bekanntermaßen) Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten und gleichzeitig alleinstehender Person wäre ich durch die Belastung durch den Rundfunkbeitrag in zweierlei Hinsicht besonders benachteiligt:
1.   Die Zahlung des Beitrages ohne Anspruchnahme der Leistung ist nicht gerechtfertigt. Ich bitte mir mitzuteilen, wie die von Ihnen offenbar unterstellte Nutzung in einem individuellen Antragsverfahren widerlegt werden kann. (Vgl. Gutachten Prof. Kirchhoff, S. 62, veröffentlicht: www.ard.de/download/398406/index.pdf )
2.   Als sog. „Singlehaushalt“ wäre meine Belastung pro Kopf mit dem Rundfunkbeitrag unangemessen höher als bei einer Familie oder Wohngemeinschaft. Dies wurde von mir im Rahmen der Klage vor dem VG Schleswig vorgebracht. Nach Auffassung des vorsitzenden Richters (mit Zustimmung der Beklagtenvertreterin) sei dieser Aspekt im Rahmen eines Antrags auf Befreiung von der Beitragspflicht vorzubringen, was ich hiermit tue.
Sofern Sie der Auffassung sind, das die Argumente für sich genommen eine Befreiung nicht rechtfertigen, ist jedoch zumindest durch das Zusammentreffen beider Umstände in meinem Lebenssachverhalt eine besondere Härte gem. § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV gegeben.
Der Antrag wird hiermit rückwirkend für 3 Jahre gestellt.


Mit freundlichen Grüßen


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Re: Befreiung: Was gilt als "Härtefall"?
#9: 08. Dezember 2017, 10:10
Was gilt als "Härtefall"?

Einfach in Deutschland zu leben und vom Beitragservice erpresst und genötigt zu werden.
Wir sind alle "Härtefälle".
Selbst ein Antrag zur "Befreiung" ist ein Geständnis der Akzeptanz ihres Handelns und legitimiert nur weiter was sie machen.


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Re: Befreiung: Was gilt als "Härtefall"?
#10: 08. Dezember 2017, 11:45
Der nächste längere Urlaub, z.B. in der Urlaubszeit, in den Sommerferien, Semesterferien oder spontan, die nächste Reise, Weltreise, Städtereise, Schiffsreise, Flugreise, Pilgerreise, das nächste Camping, Caravaning, der nächste Arbeitsaufenthalt im Ausland, das nächste Auslandsemester, Airbnb-Aufenthalt, Aufenthalt beim Freund/*/Freundin bei zwei vorhandenen Wohnungen, Verwandten, Bekannten, die nächste Reha, hoffentlich kein Krankenhausaufenthalt oder Erzwingungshaft (1) wegen / verordnet durch eine Rundfunkanstalt ... kommen bestimmt! Befrei dich :)

rundfunkbeitrag_a_de

(1) jede*r der länger in Erzwingungshaft war schon rückwirkend einen Befreiungsantrag gestellt?
(2) Überwachung 0.6


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 - Der ÖRR.

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Re: Befreiung: Was gilt als "Härtefall"?
#11: 29. Januar 2019, 11:24
Aus aktuellem Anlaß* noch eine Ergänzung zum Thema:

Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41:
Zitat
"Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann."
Quelle: Landtag von Baden-Württemberg
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/0000/15_0197_D.pdf

*Lahr: GEZ-Rebell hofft auf den Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30004.msg187837.html#msg187837

*Klagebegründung gg. Ablehnung d. Befreiung v. Student o. BAföG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28362.msg178485.html#msg178485

GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26149.msg164802.html#msg164802


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Re: Befreiung: Was gilt als "Härtefall"?
#12: 01. Februar 2019, 12:13
Aus dem Jahresbericht 2017 des Beitragsservice (S. 14-15):

Zitat von: BS Jahresbericht 2017
Zum 31.12.2017 waren rund 2,76 Mio. Personen vom Rundfunkbeitrag befreit. Dies sind rund 5,8 % weniger als 2016. In 2018 wird wieder ein Anstieg erwartet. Grund: Viele Befreiungen sind 2017 ausgelaufen. Erfolgt eine erneute Beantragung und sind die Voraussetzungen erfüllt, werden sie rückwirkend bewilligt und können an die vorangegangene Befreiung anknüpfen.
[…]

Interessant auch der Hinweis: 4176 Härtefälle

Hierbei könnte die Frage aufkommen, welche Art von Härtefällen hier wohl vorliegen bzw. aus welchen Gründen die Befreiung bewilligt wurde.


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Re: Befreiung: Was gilt als "Härtefall"?
#13: 01. November 2019, 11:48
Aus aktuellem Anlaß ein Querverweis und Erfolgsmeldung zum vorliegenden Thema:
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368

In einem fiktiven Fall könnte ein Betroffener mit rechtskräftigem Festsetzungsbescheid Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG bei der verantwortlichen LRA gestellt haben. Es könnte dadurch Vollstreckungen vermieden und/oder Rückzahlungen gefordert worden sein.
Weitere Hinweise hierzu auch:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32123.0
sowie auch
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32126.0


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