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Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]

Begonnen von DumbTV, 23. September 2019, 17:50

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Ich habe Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt!

Ja
27 (79.4%)
Nein
7 (20.6%)

Stimmen insgesamt: 34

DumbTV

In diesem Thread können und sollen Fragen, Hinweise und Diskussionen zum Thema

Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32123.0

geführt werden.
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

nichtmitmirunddir

Ist
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32123.0
auf NRW übertragbar?
Dann wäre der Geist des Widerstandes wieder geweckt  (#).

Außerdem:
Wenn die Bescheide rechtswidrig sind, sollten doch alle Forderungen, die älter als 3 Jahre + X sind, auf einen Schlag verjährt sein, oder?


Edit "Bürger" - siehe zu NRW nunmehr unter
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
- Nordrhein-Westfalen -
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.msg197868.html#msg197868
Fan von https://rundfunk-frei.de/
PDF Barzahlung: https://www.hallo-meinung.de/ARD-ZDF-BARZAHLUNG.pdf

"Aus einer schlechten Verbindung kann man sich schwerer lösen als aus einer guten." G eorge E rnest Z uccherro

Mork vom Ork

Klar, die Anträge sind auf andere Bundesländer übertragbar. Allerdings müssen sie an die lokalen Datenschutzgesetze angepasst werden.

Das mit der Verjährung ist zu einfach gedacht. Erstmal sind die Bescheide wirksam, obwohl sie eigentlich rechtswidrig erlassen wurden. Es bleibt noch zu klären, ob sie sogar nichtig sind. Solange also die Rechtswidrigkeit durch die Behörde nicht anerkannt wurde, indem die angegriffenen Bescheide aufgehoben werden, bleiben sie wirksam und sind vollstreckbar. Wenn die Behörde aber neue rechtmäßige Bescheide ausstellt, dann würde für den Zeitraum 2013-2015 die "Einrede der Verjährung" greifen. Für 2016 dann mit dem 01.01.2020.

Justizio

Zu welchem Zeitpunkt ist das Wiederaufgreifen des Verfahrens denn möglich?
Muss hierzu nur der Festsetzungsbescheid rechtskräftig sein?

art18GG

Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es nicht um rechtskräftige Festsetzungsbescheide, sondern darum, ob die ausgestellten Festsetzungsbescheide überhaupt rechtskräftig sind, da ich keinen Festsetzungsbescheid kenne, der nicht im automatischen Verfahren erstellt und versandt wurde.
Man hat dies erst gemacht, ohne dass es hierzu ein Gesetz gab. Ich vermute mal, dass man die zu erwartende Ablehnung der Wiederaufnahme und Aufhebung durch die Landesrundfunkanstalt anschließend vor einem Verwaltungsgericht anfechten kann.

Da es hierbei auch um eine aktuelle Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) geht, wird die Sache unter Umständen richtig interessant, wenn eines der Bundesländer der Änderung zu §10a RBStV nicht zustimmen sollte.

Da diese Gesetzesänderung auch in den Landtagen beraten werden muss, wäre es gut, wenn wir im Kalender vielleicht diese Termine hätten. Man könnte die ein oder andere Demo vor den Landtagen an solchen Tagen dann organisieren.

Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.0.html
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

Markus KA

Zitat von: Justizio am 25. September 2019, 14:50
Zu welchem Zeitpunkt ist das Wiederaufgreifen des Verfahrens denn möglich?
Muss hierzu nur der Festsetzungsbescheid rechtskräftig sein?

§ 51 Abs. 1 VwVfG:
ZitatDie Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.    sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.    neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.    Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

§ 51 Abs. 3 VwVfG:
ZitatDer Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html

ZitatDer Verwaltungsakt, abgekürzt VA, stellt im deutschen Verwaltungsrecht eine Handlungsform der öffentlichen Verwaltung dar. Bei einem Verwaltungsakt, oft als Bescheid bezeichnet, handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland)
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

PersonX

Wenn es mal richtig komplex werden soll, dann bitte umziehen. https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/51.html
Dann §51 BVwVfG beachten, gegebenenfalls prüfen ob dieser im gewünschten Bundesland abweichend sei. Sonst:

Zitat(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Dann §3 https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/3.html beachten, gegebenenfalls prüfen ob dieser im gewünschten Bundesland abweichend sei.
Enthusiasten wählen am besten ein Ort zum Hinziehen wo es bereits in der Vergangenheit ein Problem mit der Zuständigkeit gegeben haben könnte. ;-) Falls so ein Ort zu finden ist, könnte testweise die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde zu ermitteln sein.

hanseis

Wenn das auf alle Bundesländer übertragbar ist, müssen da nicht die zitierten Landesgesetze angepasst werden?

Muss es beispielsweise nicht für Niedersachsen
ZitatVollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG [Bund]) sind in Niedersachsen derzeit gesetzlich nicht gestattet, da der Landesgesetzgeber eine solche gesetzliche Regelung im NVwVfG bislang nicht vorgenommen hat. Damit liegt derzeit ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO bei der vollautomatischen Abwicklung von Festsetzungsbescheiden vor.

statt
ZitatVollautomatische Verwaltungsakte (§ 35 a VwVfG [Bund]) sind inBW derzeit gesetzlich nicht gestattet, da der Landesgesetzgeber eine solche gesetzliche Regelung im LVwVfG bislang nicht vorgenommen hat. Damit liegt derzeit ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO bei der vollautomatischen Abwicklung von Festsetzungsbescheiden vor.

heißen?

Edit "Markus KA":
Danke für den Hinweis.
Beitrag wurde entsprechend angepasst.



Weiter heißt es
ZitatDie Festsetzungsbescheide werden laut Angaben des Südwestrundfunks vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):
Muss ich da nicht erstmal Widerspruch bei meiner LRA einlegen das unter den Bescheiden keine Unterschrift ist und den Widerspruchsbescheid abwarten oder kann ich mich auf den angehängten anonymisierten Widerspruchsbescheid hier beziehen, da ja das vorgehen in allen Bundesländern gleich ist?

Markus KA

Zitat von: hanseis am 26. September 2019, 10:17
ZitatDie Festsetzungsbescheide werden laut Angaben des Südwestrundfunks vollautomatisch erstellt.

In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):
Muss ich da nicht erstmal Widerspruch bei meiner LRA einlegen das unter den Bescheiden keine Unterschrift ist und den Widerspruchsbescheid abwarten oder kann ich mich auf den angehängten anonymisierten Widerspruchsbescheid hier beziehen, da ja das vorgehen in allen Bundesländern gleich ist?
Die vorliegende Anlage könnte zunächst lediglich als zusätzlicher Hinweis dienen, dass es diese Erklärung einer LRA gibt.
Ob eine LRA in einem Widerspruchsbescheid noch einmal diese Erklärung abgeben wird, käme auf einen Versuch an.
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

lug

Müsste man dieses fiktive Anschreiben nicht an das VG/OVG schicken wenn der Beschluss unanfechtbar geworden ist?

Markus KA

Zitat von: lug am 02. Oktober 2019, 11:35
Müsste man dieses fiktive Anschreiben nicht an das VG/OVG schicken wenn der Beschluss unanfechtbar geworden ist?

Idealerweise könnte es von Vorteil sein, wenn Inhalt (Begründung) eines fiktiven Schreibens noch vor dem Beschluss das Gericht erreicht.

In einem fiktiven Fall könnte davon ausgegangen worden sein, dass ein unanfechtbarer Beschluss auch unanfechtbar bleibt und für einen Verwaltungsakt die erlassende Behörde verantwortlich ist, somit nur diese ein Wiederaufgreifen durchführen kann.

§ 51 VwVfG - Wiederaufgreifen des Verfahrens:
Zitat
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, [...]
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

McKaber

Zitat von: Markus KA am 25. September 2019, 17:53
§ 51 Abs. 3 VwVfG:
ZitatDer Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__51.html

Was bedeutet das nun konkret. Wenn ich heute von dieser geplanten Gesetzesänderung erfahren habe und morgen ein Vorab Fax an den Buhrow schicke und am Montag die Snail-Mail mit Rückschein, dann ist das fristwahrend?

Markus KA

Vorsorglich könnte darauf hingewiesen worden sein, dass über eine mögliche Entscheidung von Gerichten und LRAs zum Thema Beginn einer Frist nur spekuliert werden kann.

Gerichte und LRAs könnten sich meistens an öffentlichen Bekanntmachungen, z.B. von Gesetzen, richten. Dabei könnte es keine Rolle spielen, wann die einzelne Person davon erfahren haben könnte.

Aus diesem Grund könnte darauf hingewiesen worden sein, dass die Bekanntgabe der Änderung zum 23. RBStV durch den Landtag für Baden-Würrttemberg am 19.07.2019 stattgefunden hat, somit die Frist am Freitag den 19.10.2019 enden könnte.

Hinweis: in Berlin war die Bekanntgabe des Abgeordnetenhauses von Berlin am 20.08.2019, somit könnte die Frist für Berlin am 20.11.2019 enden.
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Bürger

Personen A-X könnten im Zweifel die Passage bzgl. Frist und die Anlage ggf. auch einfach weglassen...
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32123.0
Zitat von: Markus KA am 23. September 2019, 16:44
Zitat
Der Antrag wird fristgerecht binnen drei Monaten gestellt. Der Betroffene hat von dem Grund für das Wiederaufgreifen am 19.07.2019 mit der Ausgabe der  Drucksache 16/ 6539 vom 09.07.2019 des  Landtags von Baden-Württemberg Kenntnis erhalten (Anlage).
[...]
Anlagen:
- Kopie anonymisierter Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
- Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 6539 vom 09.07.2019
...denn diese Frage könnte bei Bedarf ggf. auch später eruiert werden - oder? ;)

Ob die Veröffentlichung (wo? nur online?) einer Drucksache eine "öffentliche Bekanntmachung" wie jene eines Gesetzes und damit fristauslösend sein könnte oder sollte, das bleibe erst mal offen.

Im Übrigen sollten mglw. nicht nur "Festsetzungsbescheide" sondern auch die bis Aug 2014 erstellten "Gebühren-/Beitragsbescheide" in einem Atemzug genannt werden. Auch diese wurden augenscheinlich "vollautomatisiert" erlassen - siehe im Vergleich
Gebühren-/BeitragsBESCHEIDE im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html

Genaugenommen alles seit den 70er Jahren - siehe u.a. unter
Blick zurück: GEZ - Millionending der Superlative (Computerwoche 09.01.1976)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32299.0.html
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McKaber

Bescheide, die nicht zugegangen sind und denen folglich auch nicht widersprochen werden konnte, können in dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens natürlich keine Erwähnung finden.