in § 80 (4) VwGO steht, dass ein Härtefall nachgewiesen werden muss. War also nix mit Härtefall.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.htmlAber es steht geschrieben:
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag
ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
Ein zureichender Grund ist der Verweis, das keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen und dass es keine unbillige Härte für den Widerspruchsführer zur Folge hätte.
Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Wenn keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen würden, bräuchte man nicht klagen, wenn es keine unbillige Härte gäbe, könnte man allen Mist bezahlen, den man nicht will. In den Klagen anderer Forumsmitglieder wurde von erfolgreichen Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung geschrieben, ein Fall zuletzt war nicht erfolgreich bei der Aussetzung des Vollzugs. Mit der Aufhebung der Widerspruchsbescheide dauert es noch, deshalb kann schon eine ordentliche Summe zusammenkommen, bis die Klage wegen Aufhebung des Widerspruchbescheids beschieden wird. Es ist einfach nur die Gier der örR, weswegen der Aussetzung der Vollziehung nicht mehr stattgegeben wird, pleite gehen die nicht ohne dein Geld. Wenn ich örR ablehne, dann sofort und Kompromisslos, dann bekommen die kein Geld von mir. Andere mögen das anders sehen. Wenn man absolut gegen örR ist und örR holt sich das Geld mit Gewalt, besteht für örR die Gefahr, diese Kosten auch noch zahlen zu müssen. Das würde ich schon in der Klage mit beantragen, die Kosten des Verfahrens den örR aufzuerlegen, weil die in Kenntnis der vielen Grundgesetzverstösse und anderer verwaltungsrechtlicher Verstösse dennoch einen Widerspruchsbescheid negativ bescheiden.