Person A will eine RSV abschließen und ruft beim Onlinevergleicher an. Laut Auskunft ist folgendes gegeben: Der Fall von Person A liegt in Vergangenheit, somit würde RSV nicht einspringen, selbst bei sofortigem RS. Da Person A ein Festsetzungsbescheid vorliegt, sind Dinge in der Vergangenheit schon Ursache und Grund für gegebenen RS-Fall eingetreten. Was könnte Person A noch tun ?
Wie aus dem Anfang des Threads schon ansatzweise hervorgeht, ist offenkundig der FestsetzungsBESCHEID bzw. der damit festgesetzte Zeitraum maßgeblich für den "Zeipunkt des Rechtsereignisses" oder wie auch immer dies bezeichnet werden möge.
Nach einem FestsetzungsBESCHEID eine RSV abzuschließen, um damit
diesen FestsetzungsBESCHEID anzugreifen, dürfte aus nachvollziehbaren Gründen kaum zu einer Kostenübernahme für
diesen, bereits eingetretenen Fall führen.
Anders dürfte es sich verhalten mit einem
nach Abschluss der RSV erhaltenen FestsetzungsBESCHEID.
Je nach Wartezeit (und vorbehaltlich eines beinhalteten VERWALTUNGsrechtsschutzes) sollte dieser
nachgelagerte Fall dann übernommen werden.
Die These (ich meine, diese auch anderswo "offiziell" gelesen zu haben, z.B. bei akademie.de o.ä.?) lautet daher:
...einen bereits erhaltenen Bescheid ggf. nicht weiter anfechten, sondern nach Abschluss der Versicherung (und Verstreichen einer evtl. Wartefrist) einen neuen Bescheid abwarten und diesen dann zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.
Grundsätzlich bleibt aber die Frage, die innerhalb dieses Threads ebenfalls schon aufgeworfen wird,
ob der Abschluss einer RSV extra nur wegen eines Rechtswegs gegen den sog."Rundfunkbeitrag" sinnvoll ist.Es bleibt dabei u.a. zu beachten, dass
1) eine RSV i.d.R. ohnehin nur Anwaltsgebühren in Höhe der regulären Vergütungen nach Gebührenordnung übernehmen dürfte, diese Vergütung aber aufgrund des geringen Streitwerts und wegen des diametral entgegenstehenden Aufwands i.d.R. nicht auskömmlich ist - ergo: Für dieses Geld einen Anwalt zu finden wird durch eine RSV schon mal nicht einfacher als ohne RSV.
2) man durch die Verfahrenslänge mitunter schon 3 Jahresbeiträge von mind. 150 € entrichtet hat (Tarife dieser Klasse gehen i.d.R. mit einer Selbstbeteiligung von gut und gern 150 € einher), bevor überhaupt etwas passiert.
Diese mind. 450 € hätte man einem Anwalt auch direkt löhnen können - und wäre damit mglw. günstiger und besser gefahren, angesichts der Anwaltsgebühren nach Gebührenordnung von gut und gern 150 € für ein erstinstanzliches Verfahren bis zu einem Streitwert von 500 €.
..einfach mal ein wenig mit dem Rechner spielen unter
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/Prozessrisiko.html#RechnMit den am 16./17. März 2016 anstehenden Verhandlungen und für April zu erwartenden Entscheidungen des BVerwG in Leipzig
16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig 16. und 17. März 2016, 10 Uhrhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15897.0.htmldürfte zudem eine neue, momentan noch gar nicht abschätzbare Lage geschaffen sein, welche dann vermutlich auch andere Rechtsmittel und -wege erfordert als derzeit noch üblich.
Daher will dieses Thema mit Bedacht überlegt sein...