Jede Zahlungserinnerung kann als Mahnung ausgelegt werden.
Die Mahnung im Verwaltungsrecht ist etwas anderes.
Offiziell steht oben (wo hier im Dokument Rundfunkbeitrag steht) einfach nur "Mahnung". Solange das NICHT dort steht, ist es auch keine Mahnung im Sinne des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Und dort befinden wir uns in der Regel beim Rundfunkbeitrag.
Bekommt Person A eine Zahlungserinnerung/Aufforderung (ist man an sich ja schon in der Mahnung, wenn Sie auch als solche nicht beschrieben wird).
Was die hier als Mahnverfahren äußern, trägt in meinen Augen wieder mal dazu bei, bei den Betroffenen Ängste zu schüren oder sie verunsichern zu wollen.
Laut Wikipedia wird Mahnverfahren so beschrieben:
Das Mahnverfahren in Deutschland (amtlich gerichtliches Mahnverfahren) ist ein Gerichtsverfahren, das in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient.
Im Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz sieht es anders aus:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__3.html§ 3 Vollstreckungsanordnung
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b) die Fälligkeit der Leistung;
c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
Bei mir so geschehen. Liegt alles beim VG.
Bescheid bekommen - Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt - einige Wochen danach kam ein Brief mit der genannten Überschrift "Mahnung" - einer kompletten Auflistung der angeblich geschuldeten Summe plus Mahngebühren. Alles zahlbar innerhalb einer Woche ansonsten Vollstreckung . Das schöne war: Der Brief war vom 8 des Monats datiert, kam aber erst am 21 bei mir an, die Frist im Brief zur Begleichung lief am 22 ab.
Da die Pappnasen aber nicht auf meinen Antrag auf Aussetzung reagiert haben, kam mir die Mahnung ganz recht. Somit konnte ich vor Ablauf der 3 Monate beim VG den Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz stellen. Als rechtliche Grundlage diente mir die Mahnung. Mahnung wurde von mir auch gleich widersprochen, da es nicht meine Schuld ist, wenn die auf meinen Antrag weder positiv noch negativ reagieren.
Die Rundfunkanstalt hat dann dem VG mitgeteilt, dass der Aussetzung auf Vollziehung bis zur endgültigen Klärung stattgegeben wird.
Seit einigen Monaten liegt also alles beim VG (mittlerweile Klage) und ich persönlich höre nichts mehr direkt von denen.
Jeglicher Briefwechsel (so alle 2 Monate in Form von "zur Kenntnisnahme" oder "Bitte um Stellungnahme") kommt vom VG. Darin befinden sich in Kopien die Antworten der Beklagten. Ich schreibe gegeben falls zurück. Gebe es beim VG ab. Diese schickt es an an den Beklagten zur Kenntnis- oder Stellungnahme. So geht es hin und her. Wahrscheinlich bis zu einem Punkt wo der Einzelrichter der Meinung ist, dass er nun genug Begründungen, Nachweise etc. hat, um sich ein rechtliches Bild vom Sachverhalt zu machen und eine Entscheidung treffen kann.
Eine Mahnung hier in diesem Sinne ist dann eine Mahnung, wenn auch Mahnung explizit oben steht. Siehe Punkt §3 Abs 3 Vollstreckungsandrohung. Diese kommt nach dem Bescheid.
Anbei die anonymisierte "Mahnung".
Bitte lasst euch nicht von solchen Texten wie im Brief aufgeführt, unnötig in Panik versetzen. Wer im Vorfeld (ab Bescheid) richtig reagiert hat, muss auch nur auf solche Briefe wie die Mahnung richtig reagieren. Es passiert NICHTS solange man die Spielregeln beachtet, nicht den Kopf in den Sand steckt und sich die rechtlichen Möglichkeiten zunutze macht.Die Höhe der Mahngebühren errechnet sich aus den festgesetzten Beträgen des Bescheids als Basis. Daraus errechnen sich dann die Gebühren laut §19 VwVG - Kosten
(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt eins vom Hundert des Mahnbetrages bis 100 Deutsche Mark einschließlich, ein halbes vom Hundert von dem Mehrbetrag, mindestens jedoch 1,50 Deutsche Mark und höchstens 100 Deutsche Mark. Die Mahngebühr wird auf volle 10 Deutsche Pfennige aufgerundet.
In dem § hat wohl noch niemand gemerkt das es die Deutsche Mark nicht mehr gibt
Bei mir sind die Mahngebühren 1% der festgesetzten Beiträge in €
Als Hinweis: Es gibt neben dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz auch noch Landes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetze. In der Regel fehlen dort aber die hier erläuterten § so das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz zur Anwendung kommt.
Wen es interessiert. Alle Gesetze kann man hier nachlesen:
Gesetze des Bundes und der LänderHier ein Beispiel für das Thema "Mahnung" einer verwaltungsrechtlichen Behörde in Bayern - ersetze Ammerseewerke in BAZ/LRA
http://www.azv-aw.de/mahnungen.html