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Autor Thema: Jetzt wirds interessant: Beitragsbescheid für 01/2013 erhalten - Wer hat schon?  (Gelesen 154234 mal)

c
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Edit "Bürger" - aus diversen aktuellen Anlässen und aufgrund wiederholter Nachfragen:
Bitte unbedingt generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;) beginnend unter
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html



So jetzt ist der "berüchtigte" Beitragsbescheid für 01/2013 eingetroffen: 17,98 Beitrag und 5 Euro Mahngebühren.
Der Gesamtkontostand beläuft sich immerhin schon auf 76,92 Euro  >:(

Ich werde das Wochenende nutzen und gleich den Widerspruch fertigmachen und am Montag abschicken.

Wenn man hier ein wenig sucht, findet man ja mehr als genügend juristisch stichhaltige Begründungen, da fällt einem die Auswahl richtig schwer.  8)
Die Gutachten von Prof. Dr. iur. Thomas Koblenzer und von Prof. Dr. Christoph Degenhart kommen gerade aus dem Drucker und auch die Ansätze von ERMANO GEUER ( http://www.juwiss.de/der-neue-rundfunkbeitrag-mit-problemen-behafte/#more-4633 ) gefallen mir sehr gut.

Wer hat den schon alles den offiziellen Bescheid für die neue Abgabe erhalten und wie habt ihr euren Widerspruch begründet? Oder habt ihr erstmal einen Widerspruch ohne Begründung abgeschickt?

Weiß eventuell jemand, ob noch etwas beachten muss, damit der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, d.h. ich vorerst nicht zahlen muss?

Erfahrungswerte wie lange es dauert, bis der Widerspruch abgelehnt wird, gibt es wahrscheinlich noch nicht? Ich hätte ja nix dagegen, wenn sich das jetzt eine Zeit lang hinzieht  >:D
Bis jetzt kamen ja pünktlich nach eineinhalb Monaten die Zahlungserinnerung und nochmal eineinhalb Monate später der Bescheid. Aber ab jetzt läuft es ja nicht mehr automatisch, jetzt dürfte eine Antwort auf jeden Fall einige Monate auf sich warten lassen.

Anbei noch ein Scan des Bescheides.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2015, 01:37 von Bürger«

c
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Anbei noch ein Scan der Rechtsbehelfsbelehrung.

Ich sehe gerade, da steht auch drin, dass der Widerspruch keine Aufschiebende Wirkung hat.  :(

Irgendwie kann ich mich mit dem Gedanken gar nicht anfreunden, denen auch nur noch einen Cent zur Verfügung zu stellen!

Weiß vielleicht jemand, ob man mit dem Widerspruch noch einen Antrag auf Zahlungsaufschub bis zur Widerspruchsentscheidung stellen kann und wie das funktioniert?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hallo copenfan,

vielen Dank für diese interessante Mitteilung!
Ich habe zwar Anzeigefehler bei Deinen PDFs (könntest Du vielleicht noch mal als JPG oder so posten?), aber zu Deiner Frage bzgl. "keine aufschiebende Wirkung":

http://www.123recht.net/Neue-GEZ-Gebuehren-ab-01012013-__a134154.html

Zitat
[...] Wehren können Sie sich, indem Sie
- gegen den GebührenBESCHEID [Anm.: BeitragsBESCHEID?] innerhalb der MONATSFRIST nach ZUSTELLUNG rechtzeitig WIDERSPRUCH einlegen und
GLEICHZEITIG auch einen
- ANTRAG auf EINSTWEILIGE VERFÜGUNG vor dem VERWALTUNGSGERICHT stellen,
da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung besitzt. Das bedeutet, dass Sie bei einem Widerspruch ohne gerichtlichem Verfahren zunächst erst noch die Gebühren bezahlen müssten.
[...]


Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt & Dozent

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Kanzlei Hoffmeyer
Gretchenstr. 12
30161 Hannover

Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
Mobil: 0177 2993178
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de"

Weitere Infos auch hier:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4252.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4994.msg35537.html#msg35537
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4994.msg35543.html#msg35543

Viel Erfolg!
Bürger


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S
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Weiß eventuell jemand, ob noch etwas beachten muss, damit der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, d.h. ich vorerst nicht zahlen muss?

Sieh mal:

http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

VwGO §80 Abs. 4

Zitat
Die Aussetzung [de Vollziehung] soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Also, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.


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Also soll man nun einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellen oder einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ?

Ich habe noch nichts gehört aber ich bin sehr verunsichert, weil ich das Gefühl habe ich bin der einzige hier am Board der keinen Schimmer von dem ganzen juristischen Kleinklein hat.
Vielleicht sollte man nur den Widerstandsweg gehen, wenn man Akademiker ist und am besten noch Jura studiert hat. Ist frustrierend.
Gibt es einen GUIDE, der wirklich einfach, klar und schritt für schritt einem vermittelt, wie man vorgehen soll ? Ich versuch schon, informative Sachen rauszukopieren aber hab jetzt eine Seite insgesamt zusammen und ist irgendwie sehr chaotisch.
Wenn es gültige Gesetze gibt, dann müsste man doch den einen richtigen Weg rausfinden können.
Bitte Hilfe.

Vielleicht sollte ich mir auch einfach einen Anwalt nehmen und ihn alles machen lassen, was meint ihr  ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. April 2013, 08:48 von MarkusB«

g

gebuehren-igel

@MarkusB: Lies mal den verlinkten Gesetzestext. Ich verstehe, dass so: Die Behörde kann die Vollziehung aussetzen, also sollte man es zuerst bei ihr beantragen. Wenn sie es auf Antrag nicht macht, dann kann man bei Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken.


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Aber ich hab doch nur 4 Wochen Zeit, wenn die es nicht macht..ich meine die brauchen doch Wochen bis Monate bei den Behörden, um überhaupt Bescheid zu geben was Sache ist, nachher ist die Frist verstrichen und dann steh ich da.

Sorry aber momentan ist hier nur chaos, jeder sagt was anderes udn eine klare einheitliche Linie für klagewillige gibt es gar nicht, ich kenn mich 0 aus, keine Ahnung was ich machen soll wenns mich erwischt.


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t

themob

Vorgehensweise:

Sobald der Beitragsbescheid (mit Rechtsbehelfsbelehrung) da ist:

  • Widerspruch bei der zuständigen LRA einlegen mit Begründung. (Bis dahin hast Du ja Zeit die Begründung aufgrund von Recherche ausführlicher zu beschreiben)
  • Bei der zuständigen LRA Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragen (Aufschiebende Wirkung) - (Voraussetzung damit evtl. der Antrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden kann, wenn durch LRA abgelehnt)
wenn Antrag auf Aussetzung durch LRA abgelehnt wird
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht stellen (Aufschiebende Wirkung)
  • Widerspruch abwarten
  • Klagen

Antrag auf Aussetzung für LRA

Adresse LRA

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung bis über meinen Widerspruch vom (Datum des Widerspruchs) entschieden wurde.

MFG
Unterschrift


PS:
(Widerspruch wegschicken - Einschreiben mit Rückschein / Fax, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegschicken - Einschreiben mit Rückschein / Fax)

Ein Anruf beim Verwaltungsgericht half mir bei der Vorgehensweise. Die zuständigen Damen und Herren sind mit der Materie (GEZ - Beitragsservice) bestens vertraut. Was nicht wirklich verwundert. Wenn LRA Antrag auf Aussetzung ablehnt, mit allen Unterlagen zum Verwaltungsgericht gehen (meine bevorzugte Variante).

"Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Gerichts gestellt werden"


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Vielen Dank für den Guide. LRA ist Landesrundfunkanstalt ?

Und eine andere Frage, die sich auf folgende Passage des Guides bezieht:

wenn Antrag auf Aussetzung durch LRA abgelehnt wird

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht stellen (Aufschiebende Wirkung)

    Widerspruch abwarten

    Klagen


Den fett markierten Widerspruch abwarten..das ist dann der Widerspruch von der LRA, das sie meinen Widerspruch nicht anerkennt sozusagen ? Und dann tu ich klagen, ist das richtig ?


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o

obelix

Hallo copenfan.
Egal wie du begründest überleg ob es nicht Sinnvoll wäre am Schluss noch "und Religionsfreiheit"
dazu zu schreiben für alle Fälle denn später geht das nicht mehr. Auch wenn du Atheist bist ist es
keine Lüge denn in Wikipedia wird ganz klar gesagt das Religion nicht Definiert werden kann und deshalb auch der Atheist nicht anders beurteilt werden kann, schon deshalb weil jeder Gläubige irgendwann einmal einer war.
Ich wünsch dir alles Glück  ;) ;D


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Vielen Dank für die ausführlichen und kompetenten Antworten  :)

Die Bildqualität der Anhänge ist schlecht, aber wenn ich die Auflösung höher schraub, werden die Dateien zu groß, auch als *.jpg.

Der §80 (4) VwGO ist genau die Vorschrift, dich ich brauche. Hätte ich mir auch selber durchlesen können, der §80 wird ja in der Widerspruchsbelehrung genannt  ::)
Dann schicke ich an den Bayerischen Rundfunk einmal den Widerspruch und einmal den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung $80 (4) VwGO zusammen in einem Einschreiben mit Rückschein.

Was dieser Anwalt Hofmfmeyer mit dem Antrag auf Einstweilige Verfügung meint, versteh ich aber selbst als juristischer Laie nicht. Den Antrag auf Einstweilige Verfügung kann man doch nur ans Gericht stellen, wenn im Eilverfahren eine bestimmt Handlung des Beklagten Untersagt werden soll, die gegen mich gerichtet ist. Der Klassiker sind ja die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung im Internet, wo spezialisierte Anwaltskanzleien dann "Raubkopierer" abmahnen. Oder wenn ich z.B. von einem Stalker verfolgt werde, kann ich auch Antrag auf Einstweilige Verfügung stellen, dass sich diese Person ab sofort von mir fernhalten muss.

Ich bin sogar auf ein ganz aktuelles Urteil meines Verwaltungsgerichtes in Augsburg gestoßen, wo jemand versucht hat einen Antrag auf Einstweilige Verfügung gegen die Rundfunkanstalten zu stellen, weil die Zahlung ab Januar 2013 eingestellt worden ist. Ist natürlich abgelehnt worden, weil das nur Sinne machen würde, wenn die Rundfunkanstalten eine Zwangsvollstreckung androhen.

http://openjur.de/u/602686.html


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  • Moderator++
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  • Gegen die Wohnungssteuer
    • OB
Den fett markierten Widerspruch abwarten..das ist dann der Widerspruch von der LRA, das sie meinen Widerspruch nicht anerkennt sozusagen ? Und dann tu ich klagen, ist das richtig ?

Ja.


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Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

c
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Was man so alles findet: Herr Geuer, den ich im übrigen für sein Engagment sehr schätze, hat eine ausführliche und verständliche Anleitung geschrieben, wie man den Rechtswegen gegen die Abgabe beschreiten kann.

http://www.vzvnrw.de/fileadmin/user_upload/downloads/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.pdf

Es ist zwar eine Anleitung für Firmen, aber der Rechtsweg bleibt ja der gleiche. Nur die Begründung ist natürlich etwas anders, aber z.B, der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist auch bei Privathaushalten gegeben, nur in nicht ganz so großem Umfang.


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Hallo Zusammen,

zunächst einmal vielen Dank für die nützlichen Tipps und Hinweise.  :) Habe heute auch einen Widerspruch gegen den Gebührenbescheid und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehug nach §80(4) VwGO verfasst. Da die 4 Wochenfrist aber erst Anfang Mai abläuft, werde ich mit dem Versenden der Schreiben noch bis Ende des Monats abwarten. Man will ja keine Zeit verschenken.  >:D
Vielen Dank an Copenfan für das verlinkte Gutachten. Da ist einiges an Inspiration für den Widerspruch drin. 8)


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themob

NIGHTWALKER

Herzlich Willkommen

Frage zum Thema "4 Wochen Frist"

In der Rechtsbehelfsbelehrung steht unter anderem:
Wichtige Hinweise
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung........
Wird der geschuldete Betrag nicht unverzüglich gezahlt, werden wir Vollstreckungsmaßnahmen einleiten......


Was macht Dich so sicher das Du bis Mai Zeit hast ? Ich denke je nach Bundesland und LRA - Stadt - Gemeinde etc., agieren die einen schnell, die anderen weniger schnell mit "Vollstreckung". Auch wenn der in fett markierte Text mehr als Drohgebärde / Einschüchterung zu verstehen ist, rein rechtlich könnten Sie es........

Wie willst Du argumentieren wenn eventuell Ende April der Vollstreckungsbeamte vor der Tür steht ? Du bis dahin weder Widerspruch noch Antrag auf Aussetzung gestellt hast ? Antrag auf Aussetzung kannst Du erst stellen, wenn Widerspruch eingelegt wurde.

Mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung willst Du ja gerade vermeiden, dass der Vollstreckungsbeamte kommt, bevor in Deiner Sache (Widerspruch - Klage) entschieden wurde.

Auch wenn es unwahrscheinlich ist das es so kommt, es sollte in der Theorie doch in Betracht gezogen werden.
Nicht zu vergessen das hier alle mitlesen.
Wenn dann überall geschrieben wird:
Ich schiebe es bis zur letzten Möglichkeit der 4 Wochen Frist - kann der eine oder andere Mitleser schon mal auf dumme Gedanken kommen  ;)

Ich persönlich reize solche Fristen nie aus. Ich reagiere sofort - schicke meine Briefe los. Wegen der Anhäufung und Überlastung dauert es sowieso bis darauf reagiert wird. Aber wie immer muss dies jeder für sich selbst entscheiden.


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