Hailender,
wenn man auf Mahnungen nicht reagiert wird,bekommt man Mahnbescheide,in denen Säumniszuschläge mit eingefordert werden.
Das stimmt nicht. Es kommt zuerst die Beitragsrechnung. Hier kann man schon einen Einwand bekannt geben (Einwand, kein Widerspruch!), daß
man nicht zahlen wird. Mahnbescheide gibt es in behördlichen Verwaltungsverfahren nicht. Mahngebühren und Säumniszuschläge können
nicht mehr eingefordert werden, wenn der Schuldner mitteilt, daß er nicht zahlen wird, da strittige Beträge nicht fällig sind und der Schuldner
somit nicht in Verzug geraten kann.
Der Gebührenbescheid kommt i.d.R. ziemlich am Anfang,denn er setzt ja etwas fest,was in welcher Höhe bezahlt werden soll/muß.
Eben nicht! Der Gebührenbescheid kommt zum Schluß des Verfahrens, dann nämlich, wenn die Behörde die Forderung begründen will. Sollten Rechtsmittel nicht eingelegt und der Bescheid rechtskräftig werden, so ist das quasi schon der Vollstreckungsbescheid, mit dem die festgesetzten Beträge eingetrieben werden können.