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Autor Thema: EU plant Aktual. d. Beihilfevorgaben für öff. Rdf. - bis 14.1.26 teilnehmen!  (Gelesen 3766 mal)

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Die Zeichenanzahl scheint für das Eingabefenster der EU-Konsultationsseite zu passen.
Diese Stellungnahme wurde von einem EU-Bürger eingereicht.
Zitat
Stellungnahme eines EU-Bürgers zur Evaluierung der Rundfunkmitteilung 2009
Rundfunkmarkt, Subsidiarität, Finanzierung, Werbung, Transparenz


Die Evaluierung der Rundfunkmitteilung von 2009 sollte zum Anlass genommen werden, die Organisation und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stärker an heutigen Markt- und Medienrealitäten auszurichten. Aus unionsrechtlicher Sicht – insbesondere im Lichte von Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 AEUV – bestehen erhebliche Zweifel, ob das derzeitige deutsche Modell noch als verhältnismäßige Ausnahme vom grundsätzlichen Beihilfeverbot gerechtfertigt werden kann.

Die technischen und ökonomischen Rahmenbedingungen, mit denen der öffentlich-rechtliche Rundfunk historisch begründet wurde, haben sich grundlegend verändert. Eintrittskosten für neue Medienangebote sind drastisch gesunken, Informations- und Meinungsvielfalt entstehen heute in hohem Maße durch private, digitale und subskriptionsbasierte Angebote. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, den Rundfunkmarkt nicht länger grundsätzlich anders zu organisieren als den Zeitungsmarkt, der durch private Anbieter, Wettbewerb und freiwillige Subskription geprägt ist.

Diese Einschätzung wird ausdrücklich durch das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen bestätigt („Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“, Oktober 2014). Der Beirat stellt fest, dass die technischen Gründe für ein umfassendes öffentlich-rechtliches Rundfunksystem weitgehend verblasst sind und es kaum noch sachliche Gründe gibt, warum der Rundfunkmarkt wesentlich anders organisiert sein sollte als der Zeitungsmarkt:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutachten/2014-12-15-gutachten-medien.html

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutachten/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=11

Der Beirat empfiehlt insbesondere, dem Subsidiaritätsprinzip deutlich mehr Gewicht zu geben. Öffentlich-rechtliche Anbieter sollten nur dort tätig werden, wo privatwirtschaftliche Angebote klare Defizite aufweisen. Dieses Prinzip ist aus EU-beihilferechtlicher Sicht zentral, da staatliche Finanzierung nur insoweit zulässig ist, wie sie zur Erfüllung eines klar abgegrenzten öffentlichen Auftrags erforderlich ist. Eine flächendeckende, marktübergreifende Präsenz öffentlich-rechtlicher Anbieter – insbesondere im Internet – erscheint damit schwer vereinbar.

Zugleich ist ein vollständiger Verzicht auf Werbung und Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk geboten. Andernfalls werden genau jene Fehlanreize in der Programmgestaltung reproduziert, die durch öffentlich-rechtliche Strukturen eigentlich vermieden werden sollen. Aus Sicht des Beihilferechts verstärken Werbeerlöse zudem die Gefahr von Überkompensation und Wettbewerbsverzerrung.

Hinsichtlich der Finanzierung sollte der Gesetzgeber – auch im Sinne der Klarheit für EU-Bürger – eine eindeutige Entscheidung treffen: entweder eine transparente Finanzierung aus allgemeinen Haushaltsmitteln oder eine moderne Nutzungsgebühr nach dem Vorbild von Subskriptionsmodellen im Zeitungsmarkt. Mischsysteme, die Pflichtfinanzierung mit marktförmigen Elementen verbinden, sind besonders anfällig für Fehlanreize und unionsrechtliche Zweifel.

Schließlich ist eine weitreichende Transparenzpflicht erforderlich. Die Publikation standardisierter Kenngrößen (Kosten, Reichweiten, Personalstrukturen) ist notwendig, um Kosteneffizienz zu fördern und eine wirksame öffentliche Kontrolle zu ermöglichen („Yardstick Competition“). Wettbewerbliche Elemente wie Subskriptionsmodelle oder wettbewerbliche Vergaben von Programminhalten können zusätzliche Effizienz- und Innovationsanreize setzen und geben den Nutzern eine reale Exit-Option.

Aus Sicht eines EU-Bürgers bietet die Evaluierung der Rundfunkmitteilung die Chance, staatliche Beihilfen für den Rundfunk konsequenter an Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit, Transparenz und Marktkompatibilität auszurichten – statt ein historisch gewachsenes System unabhängig von veränderten Rahmenbedingungen fortzuschreiben.


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Das scheint noch ~800 Zeichen bzw. ~2 Absätze zu lang für das Eingabefenster der EU-Konsultationsseite zu sein und müsste entsprechend noch individuell angepasst werden.
Zitat
Stellungnahme eines EU-Bürgers zur Evaluierung der Rundfunkmitteilung 2009
Kategorischer Verzicht auf Werbung und Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk


Im Rahmen der Evaluierung der Rundfunkmitteilung von 2009 sollte ausdrücklich geprüft werden, ob Werbung und Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit den unionsrechtlichen Zielen der Beihilfenkontrolle vereinbar sind. Aus Sicht eines EU-Bürgers sprechen gewichtige Gründe dafür, Werbung und Sponsoring im gesamten öffentlich-rechtlichen Rundfunk – auf allen Kanälen und Ausspielwegen einschließlich Internet – kategorisch und uneingeschränkt zu untersagen.

Die Rundfunkmitteilung legitimiert staatliche Beihilfen nur insoweit, wie sie zur Erfüllung eines klar abgegrenzten öffentlichen Auftrags erforderlich sind (Art. 106 Abs. 2 AEUV). Werbung und Sponsoring stehen hierzu in einem strukturellen Spannungsverhältnis. Sie koppeln den öffentlich-rechtlichen Rundfunk an ökonomische Marktmechanismen und schaffen zusätzliche Anreize zur Reichweiten- und Massenorientierung. Dies erhöht nicht nur die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Anbietern, sondern erschwert auch die Abgrenzung zulässiger Beihilfen von marktwirtschaftlicher Tätigkeit.

Diese Problematik ist verfassungsrechtlich wie medienökonomisch seit Langem anerkannt. Im Kirchhof-Gutachten zur Rundfunkfinanzierung wird hervorgehoben, dass eine Finanzierung „unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen“ ein Programm ermögliche, das der publizistischen Vielfalt und Offenheit entspricht (S. 4). Zugleich wird betont, dass Werbung und Sponsoring die innere Unabhängigkeit des Rundfunks gefährden können, da sie zu einer Ausrichtung auf Massenattraktivität führen und die Identifizierbarkeit öffentlich-rechtlicher Programme erodieren lassen (S. 5/6).

Kirchhof stellt klar, dass Maßstab der Rundfunkfinanzierung ein besonderes Konnexitätsprinzip ist: Art und Verantwortlichkeit der Finanzierung müssen der Aufgabe folgen. Das Geld habe eine dienende, keine herrschende Funktion. Einnahmen aus Werbung oder Sponsoring seien zwar nicht per se ausgeschlossen, dürften aber wegen ihrer programmverengenden Zwänge die Abgabenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen (S. 18). Der Gesetzgeber habe fortlaufend sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk unbeeinflusst von ökonomischen Interessen agiert.

Besonders deutlich wird dies in den Ausführungen zur Stärkung der Rundfunkidentität. Ein vollständiger Verzicht auf Werbung und Sponsoring würde die Identität öffentlich-rechtlicher Programme im dualen System sichtbar und nachvollziehbar hervorheben, den Verdacht ökonomischer Einflussnahme ausräumen und die programmliche Unabhängigkeit stärken (S. 51 ff., S. 84). Ein werbefreier Programmablauf wäre ein klares Strukturmerkmal gegenüber privaten Anbietern.

Diese Einschätzung wird durch das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen („Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“, Oktober 2014) ausdrücklich bestätigt. Der Beirat empfiehlt, im öffentlichen Rundfunk vollständig auf Werbefinanzierung zu verzichten, da andernfalls genau jene Fehlanreize der Programmgestaltung wieder eingeführt werden, die das öffentlich-rechtliche System eigentlich vermeiden soll:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutachten/2014-12-15-gutachten-medien.html

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Ministerium/Wissenschaftlicher-Beirat/Gutachten/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=11

Aus unionsrechtlicher Perspektive ist ein Werbe- und Sponsoringverbot auch beihilferechtlich folgerichtig. Es reduziert das Risiko der Überkompensation, erleichtert die Kontrolle der Mittelverwendung und verhindert eine Vermischung von staatlich finanzierter Grundversorgung mit marktförmigen Erlösinteressen. Zugleich würde ein solches Verbot die Abgrenzung zwischen öffentlichem Auftrag und wettbewerblicher Tätigkeit klarer machen – ein zentrales Anliegen der Rundfunkmitteilung.

Offen bleibt, wie ein vollständiger Werbeverzicht konkret gegenfinanziert würde. Diese Frage betrifft jedoch die Ausgestaltung des Finanzierungsmodells, nicht dessen beihilferechtliche Zulässigkeit. Entscheidend ist aus Sicht eines EU-Bürgers, dass staatliche Beihilfen nicht durch zusätzliche Marktfinanzierung ergänzt werden, die den Wettbewerb verzerren und die publizistische Unabhängigkeit gefährden.

Die Evaluierung der Rundfunkmitteilung bietet die Gelegenheit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk unionsrechtlich kohärenter auszugestalten: durch klare Trennung von Beihilfen und Markt, durch Stärkung der programmlichen Identität – und durch einen konsequenten Verzicht auf Werbung und Sponsoring.



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Stellungnahme eines EU-Bürgers zur Evaluierung der Rundfunkmitteilung 2009

Verlust des beihilferechtlichen Genehmigungsstatus der deutschen Rundfunkfinanzierung durch Nichteinhaltung zentraler Kompromissvoraussetzungen (Fall E 3/2005)[4]

Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland über den Rundfunkbeitrag ist mit dem EU-Beihilferecht unvereinbar geworden, da wesentliche Voraussetzungen des Kommissionsbeschlusses vom 24.04.2007 (K(2007) 1761) nicht mehr erfüllt sind. Die EU-Kommission hatte die damalige Rundfunkgebühr zunächst als potenziell unvereinbar mit dem Binnenmarkt eingestuft und ein formelles Prüfverfahren eingeleitet (Rn. 1, 74 ff.), bevor sie ihre Bedenken nur durch spezifische Verpflichtungen Deutschlands ausräumte. Insbesondere die Selbstverpflichtung zur Begrenzung der Online-Aufwendungen auf 0,75% des Gesamtaufwands sowie deren KEF-Kontrolle sind entfallen und überschritten worden. Zusätzlich fehlen Transparenz der Finanzmittel und effektive Kontrolle durch die Organe, wie von der EU-Rundfunkmitteilung 2009 gefordert (Abschnitte 3.2, 4)[3]. Diese Diskrepanz rechtfertigt eine Neubewertung und Eröffnung eines Beihilfeverfahrens.

1. Ausgangslage: Vorläufige Einstufung als unvereinbare Beihilfe und Kompromiss von 2007
Die Kommission stellte im März 2005 vorläufig fest, dass die Finanzierungsregelung „nicht mehr mit dem EG-Vertrag vereinbar“ sei (Rn. 1, 74 ff.). Erst durch formelle Verpflichtungen – einschließlich Selbstverpflichtungen und KEF-Kontrolle – räumte sie diese Bedenken aus (Rn. 4, 31). Der EuGH bestätigte 2018 (Rs. C-622/16), dass der Übergang zum Rundfunkbeitrag keine neue Beihilfe darstellt, knüpfte dies aber an die Fortgeltung des 2007er-Kompromisses.

2. Nichteinhaltung der 0,75%-Selbstverpflichtung
  • Die Selbstbindungen wurden laut 17. KEF-Bericht (S. 18) „nicht über 2008 hinaus verlängert“ und „letztmals von der Kommission geprüft“.
    Zitat:
    „Die Selbstbindungen der Anstalten, die nicht über 2008 hinaus verlängert wurden, wurden letztmals von der Kommission geprüft. Die Feststellung im 16. Bericht, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio für ihre Online-Angebote die Obergrenze von 0,75% des Gesamtaufwands überschrittenhaben, wurde durch die Ist-Zahlen bestätigt (vgl. Tzn. 520 ff.).“[1]
    Der 16. KEF-Bericht bestätigt Überschreitungen der 0,75%-Grenze durch Ist-Zahlen (ARD/ZDF: geplant 240 Mio. EUR 2005-2008, real deutlich höher).[2]
  • Somit fehlt die zentrale Kompromisskomponente.

3. Mangelnde Transparenz und Kontrollversagen
  • Die EU-Rundfunkmitteilung 2009[3] verlangt Transparenz der Finanzströme (Abschnitt 3.2: detaillierte Aufschlüsselung von Aufwendungen nach Auftragsbereichen) und effektive Kontrolle durch unabhängige Organe (Abschnitt 4: regelmäßige Prüfung auf Überkompensation und Auftragsbindung).
  • Keine Transparenz: KEF-Berichte zeigen keine nachvollziehbare Aufschlüsselung digitaler Ausgaben; der 17. Bericht gibt lediglich zu, dass Selbstbindungen entfallen sind, ohne Ist-Werte seit 2008 transparent darzustellen.[1]
  • Kontrollversagen: Die KEF verweigert die Prüfung der 0,75%-Grenze (17. Bericht, S. 18) und dokumentiert wiederholte Überkompensation ohne Sanktionen; interne Räte genehmigen Haushalte formell, ohne tatsächliche Auftragsbindung durchzusetzen.[1]

4. Parallelen zur BDZV-Beihilfebeschwerde 2024 und Wettbewerbsverzerrung
Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) kritisiert 2024 in seiner Beihilfebeschwerde genau diese Defizite: fehlende Transparenz bei Online-Ausgaben, Versagen des Drei-Stufen-Tests, systematische Überkompensation, die Wettbewerber verdrängen (z. B. ARD-Mediathek: 40% Marktanteil News-Apps) sowie eine mangelhafte Aufsicht über die Rundfunkanstalten, die diese Aktivitäten zulasse.
Dies deckt sich mit dem EU-Forderungskatalog und verstärkt die Überschreitung der im Kommissionsbeschluss festgelegten Rahmenbedingungen

5. Beihilferechtliche Konsequenzen
  • Wesentliche Änderung (Art. 1 Abs. 1 lit. b AA-ÜG): Wegfall von Selbstverpflichtung, Transparenz und Kontrolle stellt eine Abweichung vom genehmigten Modell dar (vgl. EuGH Rs. C-280/08 P: Fehlende Kontrolle führt zur Unvereinbarkeit).
  • Verletzung Altbeihilfe-Voraussetzungen (Art. 106 Abs. 2 AEUV): Ohne diese Elemente ist die Beihilfe nicht „auf das Nötige beschränkt“.
  • Überkompensation: Fehlende Prüfungen ermöglichen unkontrollierte Ausgabensteigerungen.

6. Forderungen
  • Sofortige Eröffnung eines formellen Beihilfeverfahrens gem. Art. 108 Abs. 2 AEUV.
  • Vorläufige Anordnung: Transparenzbericht über Online-Aufwendungen und Überkompensation seit 2008.
  • Anpassung Rundfunkmitteilung 2009: Verpflichtung zu jährlichen Drittprüfungen, festen Online-Quoten und Marktanteilsbeschränkungen.
  • Rückzahlung überkompensierter Beihilfen anhand KEF-Ist-Daten.

Diese Stellungnahme basiert auf offiziellen Dokumenten und unterstreicht die Dringlichkeit einer Reform angesichts nachgewiesener Versäumnisse.

1. https://kef-online.de/fileadmin/kef/Dateien/Berichte/Import/17._Bericht.pdf
2. https://kef-online.de/berichte/details/publikation/16.-kef-bericht
3. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex:52009XC1027(01)
4. https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf


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Fokus-Abschnitt: Die Rohdaten-Barriere als Hindernis der Beihilfenkontrolle

1. Das methodische Defizit der aktuellen Kontrolle
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 den verfassungsrechtlichen Maßstab definiert, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die „Wirklichkeit nicht verzerrt“ darstellen darf. Um diesen qualitativen Anspruch beihilferechtlich zu prüfen, bedarf es einer quantitativen und qualitativen Vergleichsbasis. Aktuell findet jedoch eine „Kontrolle in der Black Box“ statt: Die Aufsichtsgremien prüfen lediglich das gesendete Ergebnis (Output), ohne Kenntnis über die Selektionsgrundlage (Input) zu haben.

2. Die Notwendigkeit der ungefilterten Rohdatenbasis

Eine Verzerrung der Wirklichkeit lässt sich methodisch nur durch einen Vergleich des gesendeten Programms mit der Gesamtheit der zur Verfügung stehenden Informationen (Rohdaten) nachweisen. Hierzu gehören:
  • Vollständige Zuleitungen von Nachrichtenagenturen und Korrespondentennetzwerken.
  • Ungefiltertes Rohmaterial, aus dem Beiträge selektiert und geschnitten werden.
  • Interne Kriterienkataloge, die den Selektionsprozess steuern.
Solange diese Daten dem Bürger und unabhängigen Gutachtern vorenthalten werden, ist die vom Bundesverwaltungsgericht (2025) geforderte Beweisführung einer „evidenten Fehlentwicklung“ faktisch unmöglich. Der Bürger wird verpflichtet, eine Beihilfe für eine „unverzerrte Wirklichkeit“ zu zahlen, erhält aber keinen Zugang zu den Daten, die zur Verifizierung dieses Anspruchs zwingend erforderlich sind.

3. Forderung nach einem „Open Data“-Standard für Beihilfeempfänger

Die EU-Kommission muss die Neufassung der Rundfunkmitteilung 2026 nutzen, um das Prinzip der Transparenz neu zu definieren. Werden Beihilfen in Milliardenhöhe durch hoheitlichen Zwang gegen Nichtnutzer eingetrieben, muss im Gegenzug eine maximale Transparenz gelten:
  • Offenlegungspflicht: Empfänger von Rundfunkbeihilfen müssen verpflichtet werden, ihre Nachrichten-Rohdatenbasis in einem maschinenlesbaren Format für unabhängige wissenschaftliche und gerichtliche Prüfverfahren bereitzustellen.
  • Methodische Überprüfbarkeit: Nur durch den Vergleich zwischen der Gesamtheit der verfügbaren Informationen und der tatsächlichen Auswahl kann objektiv festgestellt werden, ob Informationen unterdrückt, einseitig gewichtet oder verzerrt wurden.
  • Recht auf Nachprüfung: Ein effektiver Rechtsschutz im Sinne des EU-Rechts ist nur gegeben, wenn der Bürger nicht nur das Recht zur Klage, sondern auch den gesetzlich garantierten Zugang zu den Beweismitteln (Rohdaten) hat.
Fazit für die EU-Kommission:

Der proklamierte Auftrag der „Wirklichkeitstreue“ ist ohne den Zugang zur Rohdatenbasis eine leere Hülse. Die EU sollte die Beihilfeerlaubnis an die Bedingung knüpfen, dass die Mitgliedstaaten wirksame Wege zur Datenoffenlegung schaffen. Ohne diesen „gläsernen Informationsprozess“ bleibt der öffentlich-rechtliche Auftrag entgrenzt und entzieht sich jeder wirksamen Kontrolle durch die Beitragszahler.


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Zitat
Forderungskatalog zur Evaluierung der Rundfunkmitteilung 2009
(Beihilfen, Wettbewerb, Grundrechte)


Einleitung

Die Rundfunkmitteilung 2009 bildet den zentralen unionsrechtlichen Rahmen für die Zulässigkeit staatlicher Beihilfen an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die seither eingetretenen technischen, wirtschaftlichen und institutionellen Veränderungen – insbesondere in Deutschland – machen eine grundlegende Neubewertung erforderlich. Aus Sicht eines EU-Bürgers haben sich Umfang, Struktur und Vollzug der Rundfunkfinanzierung deutlich von den beihilferechtlichen Kompromissannahmen entfernt. Ziel der Evaluierung sollte daher nicht eine weitere Ausdifferenzierung, sondern eine Rückführung auf klare, überprüfbare und grundrechtskonforme Maßstäbe sein.

(Forderungskatalog 1–7 unverändert wie zuvor)

1. Rückbesinnung auf das grundsätzliche Beihilfeverbot (Art. 107 AEUV)

Klarstellung, dass das Beihilfeverbot der Regelfall ist und der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur eine eng begrenzte Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV darstellen kann.

Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den öffentlichen Auftrag eng, konkret und überprüfbar zu definieren.

Ausschluss einer Beihilferechtfertigung für marktnahe, massenattraktive oder kommerzielle Inhalte.

Strikte Begrenzung der Beihilfen auf das nachweislich Erforderliche („strict necessity test“).

Verbot der faktischen Marktabschottung durch dauerhaft überlegene öffentliche Finanzierung.

2. Wettbewerbsschutz und Binnenmarktwirkung

Anerkennung, dass öffentlich-rechtlicher Rundfunk eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sobald er mit privaten Anbietern konkurriert.

Berücksichtigung grenzüberschreitender Effekte: Der deutsche Rundfunkbeitrag entzieht auch Zahlern in Deutschland Mittel für Medienangebote anderer EU-Staaten und wirkt damit unmittelbar wettbewerbsverzerrend im Binnenmarkt.

Verpflichtende Marktverträglichkeitsprüfung für Online-, Plattform- und Textangebote.

Einführung verbindlicher Marktanteils- oder Reichweitenbegrenzungen.

Stärkung wirksamer Beschwerde- und Interventionsrechte privater Wettbewerber auf EU-Ebene.

3. Finanzierungssystem und Schutz der negativen Medienfreiheit

Berücksichtigung der negativen Informations- und Medienwahlfreiheit (Art. 10 EMRK) auch auf Beihilfenebene.

Klare Aussage, dass Zwangsfinanzierung von Nicht-Nutzern und Nutzungs-Nicht-Interessenten besonders strengen Rechtfertigungsanforderungen unterliegt.

Verbot individueller Finanzierungsmodelle, die faktisch eine Pflicht zur Mitfinanzierung staatlich veranlasster Kommunikation begründen.

Prüfung alternativer Modelle (Steuerfinanzierung oder echte Subskription) unter EU-Beihilfegesichtspunkten.

Klarstellung, dass Finanzierungsmittel nicht durch Vollstreckungsdruck legitimiert werden dürfen.

4. Erhebung, Vollzug und institutionelle Trennung

Verpflichtung zur strikten Trennung zwischen Rundfunkanstalten und Erhebungs-/Vollzugsstellen.

Ausschluss der Rundfunkanstalten als Tendenzbetriebe von hoheitlicher Datenerhebung und Vollstreckung.

Bindung jeder Beihilfeerhebung an vollwertige Verwaltungsverfahren mit effektiver Rechtsaufsicht.

Berücksichtigung struktureller Vollzugsdefizite als beihilferechtlich relevante Verzerrungsfaktoren.

Evaluierung der Vereinbarkeit von Zwangsvollstreckung mit Art. 10 EMRK.

5. Verbot von Werbung und Sponsoring

Grundsätzlicher Ausschluss von Werbung und Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Begründung: Vermeidung von Fehlanreizen, Überkompensation und Marktverzerrung.

Klare Trennung zwischen staatlich finanzierter Grundversorgung und marktförmigen Erlösinteressen.

Erleichterung der Beihilfenkontrolle durch eindeutige Einnahmestrukturen.

Stärkung der programmlichen Identität und Unabhängigkeit.

6. Transparenz, Kontrolle und „Rohdaten-Zugang“

Verpflichtende Offenlegung detaillierter Finanz- und Kostenstrukturen, insbesondere im Online-Bereich.

Einführung eines Open-Data-Standards für beihilferelevante Rohdaten (z. B. Nachrichten-Inputs).

Ermöglichung unabhängiger wissenschaftlicher und gerichtlicher Prüfungen.

Effektive Kontrolle von Überkompensation mit klaren Sanktionen.

Niedrigschwellige, kostenfreie Prüf- und Beschwerdemöglichkeiten für Bürger.

7. Grundrechtliche Mindeststandards und rote Linien

Klare Unvereinbarkeit von Beuge- oder Erzwingungshaft zur Durchsetzung von Rundfunkbeiträgen mit Art. 10 EMRK.

Würdigung dokumentierter Fälle (u. a. Sieglinde Baumert, Georg Thiel) als unionsrechtlich hochproblematisch.

Verbot unverhältnismäßiger Zwangsmittel im Zusammenhang mit Medienfinanzierung.

Verankerung eines unionsrechtlichen Grundrechtsschutz-Checks in der Beihilfenkontrolle.

Verpflichtung der Mitgliedstaaten, menschenrechtliche Risiken aktiv zu vermeiden.


Abschluss-Plädoyer

Die Evaluierung der Rundfunkmitteilung 2009 ist aus Sicht eines EU-Bürgers auch deshalb zwingend, weil sich am Beispiel Deutschlands zeigt, wie schnell ein ursprünglich beihilferechtlich geduldeter Ausnahmetatbestand in ein strukturell entgrenztes, grundrechtsbelastendes und wettbewerbsverzerrendes System umschlagen kann.

Der seit 2013 erhobene Rundfunkbeitrag wird auch von Personen verlangt, die die Angebote weder nutzen noch nutzen wollen. Diese zwangsweise Beteiligung an der Beihilfe entzieht zugleich in Deutschland lebenden Nutzern und Nutzungsinteressenten finanzielle Mittel für kostenpflichtige Medienangebote anderer EU-Mitgliedstaaten. Damit werden diesen Anbietern unmittelbar Ressourcen entzogen, was eine reale, grenzüberschreitende Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt bewirkt – ein Aspekt, der in der bisherigen Anwendung der Rundfunkmitteilung faktisch unberücksichtigt bleibt.

Besonders gravierend ist jedoch der Vollzug dieses Finanzierungssystems. Die Durchsetzung des Rundfunkbeitrags erfolgt nicht nur durch Pfändung, sondern im Extremfall durch Beuge- bzw. Erzwingungshaft von bis zu sechs Monaten, ausgelöst durch Maßnahmen, die von Rundfunkanstalten selbst angestoßen werden. Die Fälle Sieglinde Baumert (60 Tage Erzwingungshaft, 2016) und Georg Thiel (sechs Monate Haft, 2021) haben auch international Aufmerksamkeit erregt und dokumentieren, dass es sich nicht um theoretische Randphänomene handelt, sondern um reale Grundrechtseingriffe.
Quellen:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18364.0

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35110.0

Die Anwendung von Freiheitsentzug zur Durchsetzung der Finanzierung eines staatlich veranlassten Medienangebots steht in einem kaum auflösbaren Spannungsverhältnis zu Art. 10 EMRK sowie zur negativen Informations- und Medienfreiheit. Spätestens an diesem Punkt wird deutlich, dass Beihilfenkontrolle, Wettbewerbsschutz und Grundrechtsschutz nicht getrennt voneinander betrachtet werden dürfen.

Die Rundfunkmitteilung 2009 darf daher nicht länger als technisches Beihilfeinstrument verstanden werden, sondern muss als integraler Teil der unionsrechtlichen Grundrechts- und Binnenmarktordnung fortentwickelt werden. Wo staatliche Beihilfen durch hoheitlichen Zwang erhoben, grenzüberschreitend wirksam und mit erheblichen Grundrechtseingriffen durchgesetzt werden, ist eine besonders strenge, transparente und überprüfbare Kontrolle erforderlich.

Aus Sicht eines EU-Bürgers sollte die überarbeitete Rundfunkmitteilung daher klare Grenzen ziehen: für Umfang und Struktur der Beihilfe, für ihre Durchsetzung – und für die Mittel, mit denen ihre Finanzierung erzwungen wird. Nur so bleibt der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine legitime Ausnahme im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV und wird nicht selbst zu einem systemischen Problem des Binnenmarkts und der Grundrechte.



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Anmeldung dort geht einfach und problemlos mit einer beliebigen Mail und einem beliebigen Namen ;)
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Also los gehts!

Am besten nicht bis zur letzten Minute warten und ggf. kundtun welcher Beitrag schon verwertet wurde.

Gutes Gelingen.


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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Die hier zusammengetragenen Argumente könnten - ggf. mit technischer Unterstützung - z.B. auch gerichtstauglich aufbereitet werden als ein
Klage-Abschnitt bzgl. EU-Recht/ Beihilferecht/ Wettbewerbsrecht
incl. Bezug zur AEUV/EMRK, der "Rundfunkmitteilung" und diesbezüglicher aktueller Sondierung/Konsultation der EU-Kommission ... ;)

Beispiel folgt ggf. - dafür aber bitte noch Geduld... :angel:

In diesem Zuge könnten/sollten ggf. auch noch die Firmen-Geflechte der Beteiligungs-Firmen von ARD, ZDF, Dradio und den Landesrundfunkanstalten mit einfließen bzw. ggf auch bei der EU-Kommission als "Beweismittel" nachgereicht werden - siehe dazu u.a. auch unter
FAZ > Beteiligungsstrukturen des ZDF - Man könnte es für Kabarett halten (08/2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15260.0

Quelle:FAZ
[...]
Buch: "Geordnete Verhältnisse?! Verflechtungsstrukturen deutscher TV-Sender"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28354.0.html
FAZ-Bilderstrecke zu den Beteiligungsgeflechten
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/oeffentlich-rechtliche-mit-fragwuerdigen-strukturen-13727340/infografik-13728511.html

F.A.Z.: "Alle Befürchtungen bestätigt" (07/2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15241.0

Exemplarisch (verfügbar sicher auch für die weiteren "Landesrundfunkanstalten" sowie ARD, ZDF und Dradio)
MDR-Beteiligungsbericht 2024
https://www.mdr.de/unternehmen/informationen/dokumente/mdr-beteiligungsbericht-zweitausendvierundzwanzig-100.html
https://www.mdr.de/unternehmen/informationen/dokumente/mdr-beteiligungsbericht-zweitausendvierundzwanzig-100-downloadFile.pdf (PDF, 93 Seiten, ~1MB)

"Offener Brief - Ablehnung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4231.msg50597.html#msg50597
[...]
Fr 06. September 2013 - Widerspruch gegen 2. Beitragsbescheid, Untätigkeitsklage
"Fünfter offener Brief an die Intendantin des rbb, Frau Dagmar Reim
Widerspruch gegen den zweiten Gebühren-/Beitragsbescheid"

http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/09/funfter-offener-brief-die-intendantin.html
[...]
Siehe u.a. diese Grafiken zu den Beteiligungsgeflechten... :o









Original-Bild-Quelle:
rundfunkbeitrag.blogspot.de, 07.09.2013
Fünfter offener Brief an die Intendantin des rbb, Frau Dagmar Reim
Widerspruch gegen den zweiten Gebühren-/Beitragsbescheid

http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2013/09/funfter-offener-brief-die-intendantin.html



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