KEF, 22.05.2025 - Pressemitteilung
50 Jahre KEFDetzel: KEF-Verfahren schützt die Beitragszahler und die RundfunkfreiheitDie Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) feierte heute mit über 100 Gästen aus Politik, Medien und Wissenschaft ihr 50-jähriges Bestehen in der Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin. https://kef-online.de/presse/detail/50-jahre-kef„Ich freue mich sehr, dass der Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder, Ministerpräsident Alexander Schweitzer, das Jubiläum der KEF mit einem Grußwort würdigt und dass wir mit dem ehemaligen Bundesverfassungsrichter und Ministerpräsidenten a.D. Peter Müller einen Festredner gewinnen konnten, der wohl wie kein zweiter dazu berufen ist, das für die Arbeit der Kommission so typische Spannungsfeld zwischen Recht und Politik zu beschreiben. Er wird in seinem Impulsvortrag auf die aktuelle Qualität des gesellschaftlichen Diskurses und die Rolle des Rechts für die demokratische Öffentlichkeit eingehen und an die verfassungsrechtliche Aufgabe von Rundfunk und Presse, Meinungsvielfalt abzubilden, erinnern. Dabei wird er die unveränderte Bedeutung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit in der heutigen Zeit und des unabhängigen KEF-Verfahrens als Grundlage der Beitragsfestsetzung hervorheben“, sagte der Vorsitzende der KEF, Prof. Dr. Martin Detzel. In seiner Begrüßungsrede beleuchtete Detzel die Entwicklung der Kommission von einer anfangs nur beratenden Arbeitsgruppe hin zu einem unabhängigen Sachverständigengremium, das mit seinen verbindlichen Empfehlungen dem Schutz der Rundfunkfreiheit diene. Die durch die Unabhängigkeit der KEF mögliche Ausgewogenheit führe in Verbindung mit methodischer Nachprüfbarkeit zu Rechtssicherheit, Vertrauen, Planbarkeit und Transparenz.
Prof. Dr. Detzel: „Wenn die KEF zentral immer wieder auf das Verfahren zur Ermittlung des Finanzbedarfs verweist, handelt es sich hierbei nicht um einen bürokratisch-formalen Schutzmantel, sondern um prozeduralen Grundrechtsschutz, konkret: der Rundfunkfreiheit.“ Die Anmeldung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten und die Empfehlung der KEF folgten verfahrensgemäß dem Programmauftrag der Länder, bestimmt im jeweils geltenden Medienstaatsvertrag. „Dass die KEF-Empfehlung des 24. Berichts wie schon die des 22. Berichts nicht fristgerecht umgesetzt wurde, rüttelt an dem Grundsatz des Rechtsschutzes durch Verfahrenssicherheit. Wie vor vier Jahren sieht die Kommission auch jetzt keine verfassungsrechtlich tragfähigen Gründe, die eine Abweichung von ihrer Empfehlung rechtfertigen könnten.“
„In Zeiten, in denen Presse- und Rundfunkfreiheit weltweit wie nie zuvor unter Druck stehen, ist es medienpolitisch fragwürdig, die Grenze der verfassungsgerichtlichen Vorgabe der Freiheit der Finanzbedarfsermittlung von medienpolitischen Zwecksetzungen auszutesten und damit konträr zur Bedeutung und oft geäußerten Wertschätzung eines unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu handeln“, so der Vorsitzende weiter. „Die Zeichen der Zeit zu erkennen, bedeutet nicht, erwarteten Wählerdank für das öffentlichkeitswirksam kommunizierte Ziel einer falsch verstandenen ‚Beitragsstabilität‘ oder die Kappung einer vermeintlich ‚ungebremsten Kostenexplosion‘ zu erhoffen.“ Die wirtschaftliche Belastung der Beitragszahler entspreche heute inflationsbereinigt nahezu unverändert der Situation Anfang der Sechzigerjahre des vergangenen Jahrhunderts. Für den erweiterten Umfang des von den Ländern vorgegebenen Auftrags und infolgedessen für die gebotene Gegenleistung der Rundfunkanstalten gelte dies jedoch nicht. Das Schlagwort der Beitragsstabilität tauge daher weder sachlich, noch verfassungsrechtlich als Zielgröße.
Auf dem Weg zur Beitragsempfehlung prüfe die KEF umfassend den angemeldeten Finanzbedarf der Rundfunkanstalten nach den Kriterien von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und gebe stets Anregungen für weitere Einsparpotenziale. Detzel: „Dies ist ein wesentlicher Grund dafür, dass die Beitragsentwicklung regelmäßig unterhalb der Inflationsrate liege und Effizienzgewinne realisiert werden können. Diese Prämie des KEF-Verfahrens wirkt dauerhaft und entlastet den Beitragszahler.“ Auch im Nachhinein, nach endgültiger Klärung möglicher finanzbedarfsrelevanter Fehler, könnten im KEF-Verfahren Wirtschaftlichkeitsabschläge vorgenommen werden. Dies erlaube eine Prüfung mit ruhiger Hand auf der Grundlage gegebenenfalls ergangener rechtlicher Bewertungen. „Dies gibt zwar keine Likes in der Social-Media-Welt, erlaubt jedoch eine Entscheidung nach gefestigter Faktenlage, die der Bedeutung unab-hängiger Medien als vierte Gewalt im Staate für die Erhaltung unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerecht wird“, so der KEF-Vorsitzende abschließend.
Hintergrund:
Die KEF stellt den Finanzbedarf von ARD, ZDF, Deutschlandradio und ARTE fest und berich-tet den Landesregierungen alle zwei Jahre über die Finanzlage der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Dabei legt sie in der Regel abwechselnd einen Beitragsbericht mit Empfehlungen zur Beitragshöhe oder einen Zwischenbericht vor.
Rechtliche Grundlage für die Arbeit der Kommission ist der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag der Länder. Die Regelungen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Die Kommission besteht aus 16 unabhängigen Sachverständigen; jedes Land benennt ein Mitglied mit staatsvertraglich vorgegebenen fachlichen Qualifikationen.
Der Beitragsvorschlag der Kommission ist Grundlage für die Entscheidung der Landesregierungen und Landesparlamente. Eine Abweichung von dem Vorschlag ist nur in engen Grenzen und nur einvernehmlich durch alle Länder möglich, beispielsweise wenn die Belastung der Beitragszahler nicht mehr angemessen erscheint. Hierfür müssen nachprüfbare Gründe angegeben werden.
Weitere Informationen zur Arbeit und Zusammensetzung der KEF finden Sie im 24. KEF-Bericht im Kapitel „Die KEF“ (S. 16 ff.). Der 24. KEF-Bericht steht auf www.kef-online.de zum Download zur Verfügung.
KEF, 22.05.2025 - Pressemitteilung (PDF, 3 Seiten, ~700kB)
50 Jahre KEF - Detzel: KEF-Verfahren schützt die Beitragszahler und die Rundfunkfreiheithttps://kef-online.de/fileadmin/kef/Dateien/Pressemitteilungen/2025-05-22_PrM_50_Jahre_KEF.pdfDie Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.Siehe zu Hintergründen und weiteren Infos u.a. auch unter
Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
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sowie dortige weiterführende Links.
...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0
Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516Danke @boykott2015 für die Hinweise