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Autor Thema: Vollstreckg. - (Raten-)Zahlung od. Termin z. Vermögensauskunft > Wie weiter?  (Gelesen 243 mal)

  • Beiträge: 2
Person A erhielt ein lt. Poststempel am 17.02.2025 formlos per einfacher Briefpost (kein Einschreiben, keine förml. Zustellung) versendetes Schreiben eines Obergerichtsvollziehers bzgl. Zwangsvollstreckungssache. Das Schreiben könnte Person A nicht vor dem 18.02.2025 zugegangen sein.

Es wird binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Zahlung aufgefordert bzw. Ratenzahlungsvereinbarung "angeboten".
Anderenfalls wird ein Termin zur Vermögensauskunft anberaumt (Mi 12.03.).

Person A hat vor Jahren schon mal einem ähnlichen Brief widersprochen, seinerzeit weil er nicht von einem Obergerichtsvollzieher kam, diesmal kommt er aber von so einem.
Edit "Bürger": Die Rechtslage/ Zuständigkeit hat sich seither geändert - siehe u.a. unter
NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36609.0



Person A ist leider eine ganze Zeit aus der Sache raus und würde sich über Hinweise zu möglichem fiktivem Vorgehen oder sogar fiktives Beispielschreiben und an welche Stelle dieses gehen sollte sehr freuen.


***Edit "Bürger": Es fehlen noch Angaben dazu, welche Bescheide dies betrifft sowie ob und falls ja gegen welche der Bescheide Widerspruch/ Klage eingelegt wurde und ob diese Rechtsmittel noch anhängig sind. Ebenfalls wichtig könnte sein, ob Anträge auf Befreiung gestellt und abschließend entschieden wurden.

Die Anonymisierung der nicht vollständig anonymisierten Anhänge mussten noch ergänzt werden. Siehe und beachte dazu bitte
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16150.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2025, 20:04 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.268
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hallo und herzlich willkommen im Forum.

Grundsätzlich gibt es Rechtsmittel gegen eine Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher.
Diese Rechtsmittel sind in diesem Forum mehrfach beschrieben, bitte die Suchfunktion und die Rubrik "Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)" nutzen.
Allerdings sind diese Rechtsmittel mit einer gewissen Übung/Erfahrung verbunden sowie zeit- und kostenintensiv.

Die Erfahrung könnte gezeigt haben, dass die Gerichtsvollzieher trotz Gegenwehr ihr Programm durchziehen, Eintragung in das Schuldnerverzeichnis veranlassen und Daten des nichtzahlenden Betroffenen an den Beitragsservice weitergeben und damit ihren "erfolglosen" Auftrag abschließen.

Der Beitragsservice wird im Namen der Landesrundfunkanstalt eine Pfändung bei der Bank oder bei dem Arbeitgeber des nichtzahlenden Betroffenen einleiten.

Für diesen Zeitpunkt könnte/sollte man sich informieren und eine gewisse finanzielle Vorsorge getroffen werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2025, 14:25 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.867
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wo ist das Vollstreckungsersuchen?
Wo ist die Übersicht der zu vollstreckenden Bescheide und deren Zeiträume?
Es könnten mitunter Verjährungen bestanden haben.

Außerdem:
Bis 2 Wo nach Zustellung besteht lt. dem GV-Schreiben die Möglichkeit der Ratenzahlung (pro Rate mglw. ~5€ Gebühr an den GV).
ARD-ZDF-GEZ stimmen i.d.R. schon bei Beauftragung der örtlichen Vollstreckungsstellen einer Ratenzahlung über 12 Monate zu.
Insofern könnte Ratenzahlung an den GV beantragt werden, um
a) nicht den gesamten Betrag auf einmal zu verbrennen
b) ggf. Zeit für weitere Schritte zu gewinnen

Es könnte/ sollte Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden.

Evtl. könnte in diesem Zuge auch gleich Aussetzung der (Raten-)Zahlung bis zur abschließenden Akteneinsicht und bis zur abschließenden Bearbeitung der Einwände beantragt werden.

Der Beitrag wurde nun auch verschoben nach
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
Nordrhein-Westfalen

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?board=87.0

Siehe dort u.a. auch die landesspezifischen Rechtsgrundlagen
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14126.0
gemäß denen - sofern diese noch aktuell sind - nur Leistungsbescheide vollstreckt werden können, die eine
"ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken" - vgl. VV VwVG NRW - 6.1 Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6), speziell 6.1.2.1 VV VwVG NRW.

Die "rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheide" erfüllen aber gerade keine dieser in der Verwaltungsvorschrift klar geregelten Voraussetzungen. Siehe dazu u.a. auch unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507

NRW ist mit dieser seiner klar regelnden Verwaltungsvorschrift geradezu vorbildlich aufgestellt im Vergleich zu anderen Bundesländern.
Das sollten sich fiktive Personen XYZ zu Nutze machen.

Siehe dazu u.a. auch unter
Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36905.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg220969.html#msg220969
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221010.html#msg221010
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg221012.html#msg221012

Eine freiwillige Zahlung ist unter all diesen Gesichtspunkten eigentlich nicht vorstellbar... :angel:

Da offensichtlich wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, dürfte auch keine Verpflichtung zru Abgabe der Vermögensauskunft bestehen. Fiktive Personen ABC könnten in solch einem Falle die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wg. fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen bestritten und Rechtsmittel eingelegt haben.

Der GV hebt den Termin i.d.R. aber allenfalls dann auf, wenn der Gläubiger oder ein Gericht ihn dazu veranlassen.
"Ausnahmen bestätigen die Regel"... ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2025, 14:19 von Bürger«
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  • Beiträge: 2
Vielen Dank.

Person A hatte erstmal einen kurzen Brief an den OGV verfasst, mit dem Berufen auf § 214 Abs. 1 BGB und dem Bestand der Verjährung:
§ 214 Abs. 1 BGB - Wirkung der Verjährung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__214.html
Zitat von: § 214 Abs. 1 BGB - Wirkung der Verjährung
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

Dadurch reduziert sich die Summe deutlich (Berechnung des neuen Betrages beigefügt).

Weiterhin hat Person A im gleichen Schreiben um eine Aufstellung des zu vollstreckenden Betrages und des Zeitraumes gebeten.

Das Vollstreckungsersuchen wurde noch nicht angefordert.

Vielen Dank nochmal und ein schönes Wochenende.

Das fiktive Schreiben an den OGV könnte in etwa so gelautet haben:
250220 an OGV - Einrede der Verjährung + Anford. Kostenaufstellung
Zitat von: 250220 an OGV - Einrede der Verjährung + Anford. Kostenaufstellung
[Person A]

[OGV]

20.02.2025

Einrede der teilweisen Verjährung zu Ihrem Schreiben vom 07.02.2025

Sehr geehrt...,

mit Schreiben vom 07.02.2025 machen Sie eine Forderung in Höhe von xxxx,xx € gegen mich geltend.

Diese Forderung ist teilweise verjährt.

Berechnung:
Fälligkeit der Forderung 17.02.2025 + Beiträge vom 01.02.2022 bis Forderungsdatum
= 660,96 €

Aus diesem Grund erhebe ich die
Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB.

Ich bitte um schriftliche Bestätigung, dass Sie dies dem Kläger mitgeteilt haben und die Forderung angepasst wurde.
Weiterhin hätte ich gern die Aufstellung vom Beitragsservice zum Entstehen des Betrages in Kopie zum Prüfen.

Für den Eingang der Bestätigung habe ich mir den 07.03.2025 notiert.

Mit freundlichen Grüßen
...

Eine kleine Frage hätte Person A noch: Auf der zweiten Seite wird für einen Einspruch nur das "hiesige Vollstreckungsgericht" genannt - keine genaue Stelle oder Person. Beim erfolgreichen Widerspruch 2014 hatte an der Stelle noch eine genaue Adresse und Person gestanden. Person A hatte sich 2014 noch genau an diese Stelle gewandt und damit Erfolg. Den jetzigen Widerspruch hat Person A jetzt direkt an den OGV per Einwurfeinschreiben gesendet. Hat Person A eine Möglichkeit die genaue Stelle beim Vollstreckungsgericht zu erfahren? Eine google Suche blieb leider erfolglos. Der OGV hatte ja geschrieben das ein Einspruch bei Ihm garnicht möglich wäre, was sollte Person A tun wenn sein Schreiben nicht zeitnah beantwortet wird?
Hinweis: Die Zuständigkeit für die Vollstreckung hat sich in NRW zwischenzeitlich geändert - siehe dazu u.a. unter
NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36609.0
Seither sind nicht mehr die Stadtkassen zusändig, sondern WDR beauftragt unmittelbar die Gerichtsvollzieher,
Eine web-Suche mit "Vollstreckungsgericht Duisburg"
https://www.google.com/search?q=vollstreckungsgericht%20duisburg
liefert unmittelbar das "Amtsgericht Duisburg" als zuständiges Gericht in Vollstreckungssachen.
Es könnte - sowohl wg. der kurzen Fristen als auch der Rechtssicherheit wegen - sinnvoll/ wichtig sein, weitere Schritte nicht lediglich postalisch (zu unzuverlässig/ zu langsam!!!), sondern durch FAX/ persönlichen Einwurf bzw. am besten persönliche Abgabe mit Eingangsstempel auf Duplikat für die eigenen Unterlagen zu erledigen, z.B. dann in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts, und den GV darüber in Kenntnis zu setzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2025, 20:11 von Bürger«

 
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