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Autor Thema: Erfordernis des Leistungsgebots bei der Verwaltungsvollstreckung in NRW  (Gelesen 34 mal)

  • Beiträge: 3.245
Hier mal zur Klarstellung, wann ein Leistungsgebot in NRW notwendig ist:

Die Fundstelle befindet sich im Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) NRW
§ 1 Abs. 3 VwVG NRW - Vollstreckbare Geldforderungen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=683901
Zitat von: § 1 Abs. 3 VwVG NRW - Vollstreckbare Geldforderungen
(3) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. Die Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Leistungsbescheides.

Welche Gesetze in seinem eigenen Bundesland gelten, sollte jeder selbst prüfen.


Edit "Bürger": Hier besteht mglw. ein Missverständnis. Oben erwähnte "Beitreibung nach Absatz 2" dürfte z.B. nicht den sog. "Rundfunkbeitrag" betreffen und diesbezüglich auch nicht weiterhelfen...
§ 1 Abs. 2 VwVG NRW - Vollstreckbare Geldforderungen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=683901

Zitat von: § 1 Abs. 2 VwVG NRW - Vollstreckbare Geldforderungen
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus
1. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens
oder
3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.

Die Erfordernis des Leistungsgebots bei Verwaltungsvollstreckungen in NRW ist doch bereits dargelegt unter
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14126.0.html

§ 6 Abs. 1 VwVG NRW - Voraussetzungen für die Vollstreckung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=683909
Zitat von: § 6 Abs. 1 VwVG NRW - Voraussetzungen für die Vollstreckung
(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,
[...]
Verwaltungsvorschrift zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW)
6.1 VV VwVG NRW - Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255
Zitat von: VV VwVG NRW - 6.1 Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)
[...]
6.1
Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)

[...]
6.1.2.1
Der Leistungsbescheid muss die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken. Gegenüber einem Duldungsschuldner (§ 4 Abs. 2 und § 10 VwVG NRW) muss er die Aufforderung enthalten, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in die näher bezeichnete Vermögensmasse die Begleichung der Schuld zu veranlassen. Der Leistungsbescheid muss auch erkennen lassen, ob die Leistung bereits fällig ist oder wann sie fällig wird.
[...]
Insofern ist nicht ganz klar, worauf hiesiger Thread und der Verweis auf § 1 Abs. 3 VwVG NRW abzielen möchte... ???
Klärung bitte per PM. Der Thread bleibt vorerst zur Vermeidung nicht zielführender Diskussionen geschlossen.
Der ursprüngliche Threaed-Betreff "Zahlungsaufforderung tritt an die Stelle des Leistungsbescheides" wurde vorsorglich angepasst.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Heute um 21:53 von Bürger«

 
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