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Autor Thema: „Nicht bedarfsgerecht“ – WDR-Intendant Buhrow verteidigt Verfassungsbeschwerde  (Gelesen 786 mal)

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Welt, 28.12.2025
Höherer Rundfunkbeitrag
„Nicht bedarfsgerecht“ – WDR-Intendant Buhrow verteidigt Verfassungsbeschwerde
Ohne eine Erhöhung*** des Rundfunkbeitrags auf 18,94 monatlich sei der ÖRR im kommenden Jahr „nicht bedarfsgerecht“ finanziert, so der scheidende WDR-Intendant Tom Buhrow. [...]
https://www.welt.de/kultur/medien/article254985068/Hoeherer-Rundfunkbeitrag-Nicht-bedarfsgerecht-WDR-Intendant-Buhrow-verteidigt-Verfassungsbeschwerde.html
Zitat von: Welt, 28.12.2025, „Nicht bedarfsgerecht“ - WDR-Intendant Buhrow verteidigt Verfassungsbeschwerde
[...] ab 2027 neu geregelt [...], bis dahin soll der Rundfunkbeitrag nicht steigen. ARD und ZDF hatten dagegen [...] Beschwerde eingereicht. Zu Recht, wie Buhrow findet: „Was haben Sie denn daran auszusetzen, wenn man das Verfassungsrecht einhält?

[...] Vorgaben der Politik [...], werde Folgen haben. [...] „Da werden [...] Aufträge für Menschen verloren gehen, die davon leben. [...]“, [...].

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums ebenso wie auch die Inhalte vorgenannter Partei(en)/ Organisation(en)/ Gruppierung(en) sowie auch die Grundhaltungen deren Vertreter spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


***Dass der aktuelle monatliche Beitrag offensichtlich aufgrund fehlender öffentlicher Bekanntmachung gar nicht "18,36€"...
Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an (08/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35578.0
...sondern immer noch "17,50€" ist, siehe u.a. unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0
Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37084.0
Rückwirkende Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €/mtl
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0

Weitere tangierende Threads zu diesem Themenkomplex siehe u.a. unter

Wie lautet die Berechnungsformel der KEF für den monatl. "Rundfunkbeitrag"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33390.0

"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0
BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Möglichkeit d. Nutzung = individuelle Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0

Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979





...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516


Ey yoo Tom! Schon mal erlebt wie Pensionen gekürzt werden!?!
Nee? Pass uff so GEZ:


BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -
https://www.bverfg.de/e/rs20050927_2bvr138702

Runter mit dem Rundfunk-Renten-BeitraX! Tom und Co. ARD-ZDF-Pensionen sofort kürzen!

 :)


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Ey yoo Tom! Schon mal erlebt wie Pensionen gekürzt werden!?!
Nee? Pass uff so GEZ:


BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -
https://www.bverfg.de/e/rs20050927_2bvr138702

Runter mit dem Rundfunk-Renten-BeitraX! Tom und Co. ARD-ZDF-Pensionen sofort kürzen!
In der Entscheidung geht es aber um Beamte und Beamtinnen, die Mitarbeiter/-innen der ÖRR sind aber keine? Deren Pensionen sind doch maßgeblich Folge der Verdi-Tarifverträge?




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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ja und? Willst du jetzt zum Ausdruck bringen, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Tom besser gestellt ist als Art. 33 GG?
Die Entscheidung des BVerfG sollte als Beispiel dafür dienen, dass der berühmte Ausspruch die "Rente ist sicher" eben nicht gilt.
Dass nun die Zusatzpension für Tom nicht "bedarfsgerecht" ist, dürfte ja ohne jeden Zweifel klar sein.
Selbst die ARD hat so ihre Zweifel!

Großzügiges Ruhegeld für Senderchefs
Achtung Link führt zur ARD!
https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/oeffentlich-rechtliche-ruhegelder-101.html
Völlig überhöhte ARD-ZDF-Bonzen-Zusatzpensionen sind auch nicht "Folge von Tarifverträgen" sondern maßgebliche Folge der Einführung des RundfunkbeitraX!

Die Nähe der ARD-Altersversorgung zum öffentlichen Dienst liegt auch auf der Hand!

Altersversorgung in der ARD
Achtung Link führt zur ARD!
https://www.ard.de/die-ard/organisation-der-ard/Altersversorgung-in-der-ARD-100/
Es ist an der Zeit den "individuellen Pensions-Vorteil" Toms und anderer ARD-ZDF-Bonzen - zur Absenkung des UnfuXbeitraX - zu streichen!
Oder willst du etwa weiter GEZahlen, damit ARD-ZDF-Bonzen im Ruhestand auf einer beitraXfreien Yacht durchs Mittelmeer schippern?

 >:(

Kommen wir nun zum nachträglichen WegfleXen von ARD-ZDF-Bonzen-Pensionen:

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -
https://www.bverfg.de/e/rs20050927_2bvr138702
Zitat
153
2. § 69e BeamtVG verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen. Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen findet nicht statt. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz werden erst für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Vorschrift abgesenkt. Die Regelung wirkt somit auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft in einer die Rechtsposition der Betroffenen verschlechternden Weise ein; es handelt sich daher um einen Fall der tatbestandlichen Rückanknüpfung (vgl. BVerfGE 76, 256 <346>).

154
Abzuwägen sind demnach die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage. Hierbei ist einerseits das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, welches auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf schützt. Andererseits besteht die unabdingbare Notwendigkeit, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Es muss dem Gesetzgeber daher grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (vgl. BVerfGE 63, 312 <331>; 70, 69 <84>; 71, 255 <272>; 72, 200 <254>; 76, 256 <347 f.>).

155
Diese Grundsätze haben im Bereich der Beamtenversorgung und der Sozialversicherung besondere Bedeutung, weil dort die Beschäftigungsverhältnisse erst sehr viel später zu Leistungen führen und die Leistungsempfänger häufig Dispositionen mit langfristigen Auswirkungen treffen. Daher wird im Beamtenversorgungs- und Rentenversicherungsrecht besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Hinzu kommt, dass Versorgungsempfänger und Rentner in der Regel schon deshalb ein hohes Interesse an der Beständigkeit der Rechtslage haben, weil gerade ältere Menschen bei deren Änderung leicht in eine Lage geraten können, die sie nur schwer oder überhaupt nicht aus eigener Kraft zu bewältigen vermögen. Je größer die insoweit bestehenden Gefahren sind, desto schutzwürdiger wird das betroffene Vertrauen und desto weniger darf es enttäuscht werden (vgl. z.B. BVerfGE 40, 65 <76>; 76, 256 <348 f.>).

156
Auf der anderen Seite muss der Gesetzgeber gerade auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen die Möglichkeit haben, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen sowie den damit verbundenen wechselnden Interessenlagen Rechnung tragen. Bei wesentlichen und grundlegenden Änderungen von Alterssicherungssystemen, vor allem wenn sie erhebliche Verschlechterungen für die Leistungsempfänger mit sich bringen, gilt dies jedenfalls insoweit, als gewichtige und bedeutende Gründe dafür vorhanden sind (vgl. BVerfGE 24, 220 <230>; 51, 356 <363>; 63, 152 <175>; 69, 272 <309>).


"Bedarfsgerecht" Tom!
Willkommen in der gesetzlichen Rente!

:)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2024, 09:59 von Profät Di Abolo«

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Herr Buhrow wirft mit Nebelkerzen um sich. Wenn er von Einhaltung des Verfassungsrechts spricht, dann bezieht er sich damit wohl auf das KEF-Verfahren?
Was er wohlweislich dabei verschweigt, ist die Tatsache, dass es nicht die KEF ist, die den Umfang des Bedarfs festlegt. Diese prüft lediglich den angemeldeten Bedarf auf Wirtschaftlichkeit hin.

Die KEF kann doch nicht sagen, dass von den geplanten 12 Kochsendungen nur 6 erforderlich sind. Sie kann lediglich prüfen, ob die dafür veranschlagten Kosten so ok sind. Beispielsweise wurden 5 Millionen pro Folge angemeldet, aber die KEF hält nach Prüfung 4,5 Millionen pro Folge für ausreichend. Sie kann aber nicht sagen, dass 6 Folgen ausreichend sind und den Rest einfach unter den Tisch fallen lassen. Das Geschrei der Anstalten würde ich dann aber gerne mal erleben.

Es ist nicht die KEF, die den Umfang festlegt, es sind die Anstalten selbst. Wenn man dann natürlich stur auf 12 Kochsendungen beharrt, dann kann es natürlich sein, dass die Finanzierung im Falle einer ausbleibenden Erhöhung nicht mehr bedarfsgerecht ist. Aber anstatt dann gleich heulend nach Karlsruhe zu rennen, könnte man sich eben auch einmal mit 6 Sendungen zufrieden geben.

Schon das Bundesverfassungsgericht hat in einer seiner ersten Rundfunkurteile angemerkt, dass nicht jede Idee auch finanziell honoriert werden müßte, und dass die Anstalten in ihren Entscheidungen auch nicht vollkommen frei sein können. Rundfunkfreiheit bedeutet eben nicht automatisch auch Narrenfreiheit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2024, 16:25 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.426
Willst du jetzt zum Ausdruck bringen, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Tom besser gestellt ist als Art. 33 GG?
Das kann gut sein?

Die Besoldung verbeamteter Personen basiert nicht auf einem Tarifvertrag?
Die Besolderung nicht verbeamteter Personen auch des öffentlichen Dienstes erfolgt im Regelfall per Tarifvertrag? Und hier hat der Staat keine direkte Befugnis, sich außerhalb der Tarifverhandlungen einzmischen?

Zu klären ist also, wer in Belangen ÖRR auf Seiten des Staates die Tarifverhandlungen führt? Wenn der ÖRR diese mit den Gewerkschaften selber führt, bedarf es klarer Vorgaben seitens des für das Tarifrecht zuständigen (!) Gesetzgebers; das Grundrecht der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit ist den ÖRR lt. BVerfG nicht zugestanden, so daß der zuständige Gesetzgeber hier Grenzen setzen darf?

BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33746.0
Zitat
33
b) Beachtung verlangte hier allein das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Andere Grundrechte wie etwa die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und die wirtschaftliche Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) stehen der Beschwerdeführerin als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zu. [...]

Die Entscheidung des BVerfG sollte als Beispiel dafür dienen, dass der berühmte Ausspruch die "Rente ist sicher" eben nicht gilt.
Das ist schon klar, nur sind wir bei allem im "Gesetzgebungszuständigkeitsgerangel"? es könnte nämlich sein, daß die Länder hier gar keine Handhabe haben, ohne vorheriges Zutun des Bundes?

Wirtschaftsrecht ist Bundesrecht, Arbeitsrecht ebenso, denn in beiden Bereichen hat der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht?

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30237.0

Der Bund bestimmt, welche Struktur als Unternehmen zu definieren ist und wie diese zu handeln hat; die ÖRR sind bundesfachgerichtlich als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" eingestuft

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Tarifvertragsrecht ist ebenfalls Bundesrecht, denn es hat das

Tarifvertragsgesetz (TVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/BJNR700550949.html

Damit ist den Ländern die Befugnis entzogen, hier eine Angelegenheit zu regeln, bei der sie nicht selber Vertragspartner sind? Und dieses führt wieder zu der oben gestellten Frage

Zu klären ist also, wer in Belangen ÖRR auf Seiten des Staates die Tarifverhandlungen führt?

Und, übrigens, wer führt bei anderen Anstalten des öffentlichen Rechts, denen auch das Recht der Selbstverwaltung zuerkannt worden ist, (Sparkassen?), Tarifverhandlungen? Gleiches sollte dann auch für alle ÖRR gelten?


Edit "Bürger": Bitte hier wie immer und überall im Forum (und speziell in den Pressemeldungen) keine weitere Vertiefung von lediglich durch Nebenbemerkungen eingebrachten Nebenthemen z.B. bzgl. Rente/ Pension insbes. von "Führungskräften" von ARD-ZDF-GEZ, sondern wenn, dann bitte nur in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff.
In diesem Zusammenhang wären bitte zunächst per Forum-Suche alle zu diesem Thema bereits bestehenden Diskussionen zu sichten - siehe u.a.
"Pension" vs. "Betriebsrente" > Aberkennung/ Annullierung möglich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36198.0
Pensionen: Erarbeitung der Knackpunkte: Können ARD, ZDF so zerbrechen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34782.0
Darüber hinaus ist auch zu prüfen, inwiefern die Verträge und Vergütungen (einschl. Pensionsrückstellungen?) der außer(!)tariflich vergüteten Führungskräfte nicht ohne die Gewerkschaften und vielmehr nur in Vereinbarung mit dem Verwaltungs- und/oder Rundfunkrat der jeweiligen "(Landes-)Rundfunkanstalt" zustandegekommen sind bzw. zustandekommen... :angel:
Hier bitte nur nur zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
„Nicht bedarfsgerecht“ – WDR-Intendant Buhrow verteidigt Verfassungsbeschwerde
und den im Einstiegsbeitrag verlinkten Presseartikel zum Gegenstand hat.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Relevante Rechtsprechung BVerfG:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 -
https://www.bverfg.de/e/rs20070911_1bvr227005
Zitat von: BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 -
L e i t s ä t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007

- 1 BvR 2270/05 -

- 1 BvR  809/06 -

- 1 BvR  830/06 -

1.
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt.
2.
Zu der Befugnis des Gesetzgebers, bei der Festsetzung der Rundfunkgebühr von dem Gebührenvorschlag der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) abzuweichen.
3.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages ist bei verfassungskonformer Auslegung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.



BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 -
https://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620
Zitat von: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 -
L e i t s ä t z e

zum Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021

- 1 BvR 2756/20, 2775/20 und 2777/20 - Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung


1.
Aufgrund der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht eine staatliche Handlungspflicht in Bezug auf die Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch korrespondiert. Ein Unterlassen der Erfüllung dieser Pflicht kann von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.

2.
Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Die Mitverantwortung beruht darauf, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkfinanzierung besitzen, derzeit aber nur eine länderübergreifende Regelung der funktionsgerechten Finanzierung des Rundfunks den Grundrechtsschutz verwirklichen kann.

3.
Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung genügt es nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags – überdies ohne tragfähige Begründung – ablehnt.

Und nur für dich Tom:

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 -
https://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620
Zitat von: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 -
84

3. Von der Freiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist seine Programmautonomie umfasst. Die Entscheidung über die zur Erfüllung des Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms steht den Rundfunkanstalten zu. Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme. Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre. In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten (BVerfGE 119, 181 <218 f.> m.w.N.; stRspr). Es bleibt Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen; ihm kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 119, 181 <214, 221>).

Rück die illegale Millionen-Pension raus! Die ist zweifelsfrei kein "Programmumfang" und nicht "Funktionsnotwendig!"
Du hast auch keine Funktion mehr, Tom Intendant a.D.!
Ade Tom! Ade!
Sag auch Ade zu deiner illegalen Millionen-Pension!



U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

  :)


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