Sodann zur Äquivalenzfrage der Verfassungen:
Zitat in der Gesetzesvorlage Brandenburg / Zustimmungsgesetz;
§ 2 Durch dieses Gesetz wird das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes),
das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)
und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Nun die entsprechenden Artikel der Brandenburger Verfassung:
Artikel 2 (Grundsätze der Verfassung)
(1) Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden
und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur
verpflichtetes demokratisches Land, welches die Zusammenarbeit mit
anderen Völkern anstrebt _..._
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Artikel 49 (Berufsfreiheit)
(1) Jede Person hat das Recht, ihren Beruf frei zu wählen und auszuüben. _...:
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Artikel 11 (Datenschutz)
(1) Jede Person hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung ihrer
persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung
ihrer persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche
Unterlagen, soweit sie die eigene Person betreffen und Rechte Dritter
nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger
und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert,
verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.
Für die "klassischen" Grundrechte besteht Äquivalent zum Grundgesetz, also zwingend wirksam auch für das Bundesland Berlin.
Bezüglich der präambelartigen Regeln in Art. 2 Abs. 1 der Brandenburger Verfassung: Analoge Pflichten definiert Art. 23 Grundgesetz. - Die Frage des Beschwerderechts bei präambelartigen Formulierungen soll nicht näher erörtert werden mangels Relevanz im Kontext.
Für den Datenschutz darf Äquivalenz für das Bundesland Berlin mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vermutet werden.
Also liefert die Landesregierung Brandenburg die Beweiskraft, dass das Gesetz für Berlin den Artikel 19 Absatzs 1 Grundgesetz verletzt, also auch die üblicherweise in allen 16 Landesverfaswsungen bestehende analoge Ausweisungspficht von Grundrechte-Einschränkung.
Da ein Staatsvertrag die rechtswirksame Zustimmung beider Landeesparlamente erfordert, verletzt dieser Mangel auch Brandenburger Bescherdeführer in ihren Grunderechten, legitimiert also auch diese zu diesem Beschwerdepunkt:
- Bedarf von neuer Verabschiedung in Berlin;
- folglich erneutes Ratfizierungsverfahren;
- folglich neuer Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Die Erstreckungsbreite des neuen Inkrafttretens muss nicht behandelt werden, da sie durch die anderen Beschwerdepunkte ohnehin das Gesamtgesetz anbetrifft.
Die Frage der Berufsfreiheit könnte durch die RBB-Verfassungsbeschwerde berührt sein:
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Darf dem RBB Präzises über Sendungsdauer für Brandenburg vorgeschrieben werden? - steht so im Gesetz -
Die Rundfunkfreiheit ist nicht beeijnträchtigtL Der RBB darf senden und über die inhaltliche Meionungsfreheit ist nicht geregelt.
Also zur Berufsfreiheit: Der RBB ist ein dank Staats-Wohlwollen zwangsfinanziertes Unternehmen, ein verdecktes Staats-Unternehmen, ist ein sozialisitsches Unternehmen. Für ein solches haben die Finanzgaranten - die beiden Landesparlamente - die vom Volk hergeleitete Befugnis als "Volksvertretung", die Geldverwendung zu definieren.
Der RBB verfügt über Berufsfreiheit nur, sofern er statt staatlich garantiertem "Geld, das vom Himmel fällt für die Seinen des Herrn",
sofern der RBB sich mindestens weit überwiegend am Markt finanzieren würde. Dafür aber dürfte er chancenlos sein wegen Gewöhnung an Unwirtschaftlichkeit wie meist im Sozialismus, auch als "Gewöhnung an Verschwendung" bezeichenbar.
@pinguin "Unmittelbarkeit der Geltung der EMRK"
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Diese ist integriert durch Bezugnahme auf Art. 25 GG.
Die Unmittelbarkeit der EU-Charta ist komplexer gelagert, aber da dürfen wir darauf vertrauen, dass derartiges kaum zum Paukerei-Stoff der deutschen Juristenausbildung rechnet. Schon der Unterschied zwischen Richtlinie und Verordnung der EU, das wissen natürlich alle spezifisch befassten Juristen - aber auch die anderen? ...