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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten  (Gelesen 1229 mal)

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Die Beschwerde erhält gerade ihre erste interne Fassung.

Ihr straffer Volltext soll zukünftig Teil des Sammelgutachtens "Metastudeie LIBRA" werden und damit allen aktiven Teilnehmern des Forums zur Verfügung stehen.

Das in diesem Thread Erarbeitete wird eingehen in die Dokumente.
Zur Zeit ist kein Bedarf für weitere Team-Aufgaben erkennbar.


Und hier einmal ein Beispiel, wie eine gerichtliche Abweisung ein Erfolg sein kann.
----------------------------------------------
- gegen das ewige Problem, dies verständlich zu machen -
- mit Dank an @pinguin - EMRK-Erarbeitung hier im Thread -
Die seinerzeit etwa ?_2019_? beim Forum koordinierte EGMR-Beschwerde von Ro. Spl. war aussichtslos wegen Einwendung "ist nicht Beitrag, sondern Steuer"  Die EMRK schließt Steuern aus.

Die aktuelle Beschwerde in Berlin kann man so ausrichten,
---------------------------------------------------
dass eventuelle Nachbeschwerde beim EGMR voraussichtlich mit Grundangabe "ist Steuer" in der Annahme verweigert wird. Ablehnung wäre Sieg:
Das oberste Gericht bestätigt: Ist Steuer. Also unzulässig - siehe GG - , also nicht zu bezahlen. 

Das wäre dann zusätzlich zur EU-Kommission mit der 0,75 Prozent-Grenze, wie in diesem Thread erarbeitet. (u.a.m.)


Wie gut unsere Beschwerden gelingen,
------------------------------------------
das ist immer offen. Nach jeder Schlacht ist vor der nächsten. Venceremos.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Querverweis aus aktuellem Anlass ... iss zwar für den "Beitragsblo ..." aber kannste ja umschreiben!
Merry X-Mas @pjotre!

Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen. VG Berlin weist Klage ab.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38259.msg227480.html#msg227480

 :)


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Noch ein Hinweis betreffs EMRK und auch nur ein Satz des BVerfG, da es sein könnte, daß dieser übersehen worden ist?

- EMRK-Erarbeitung hier im Thread -

BVerfG 2 BvR 1481/04 - EMRK ist im Rang von Bundesrecht und einzuhalten (2004-10-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37237.0
Zitat
30
[...]  Ein Beschwerdeführer kann die Missachtung dieser Berücksichtigungspflicht als Verstoß gegen das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügen (4)


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Wie so oft, man sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Art 19 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html
Zitat von: Art 19 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
[...]

Also liefert das Zustimmungsgesetz von Brandenburg die Beweiskraft:
-----------------------------------------------------------
a) dass Einschränkungen von Grundrechten vorliegen;

b) dass der Beschwerdeführer jedenfalls für Berlin verletzt wird in seinem Recht
"muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen."

c) Des weiteren muss "Gesetz" als "Rechtssatz" (Rechts-Einzelnorm) kontext-gemäß interpretiert werden. Infolgedessen ist Verstoß für beide Bundesländer Berlin und Brandenburg gegeben.

d) Zudem darf das Gesetz nicht nur für den RBB gelten. Wegen Verstoß gegen c) kann die Frage dieser weiteren Verstoß-Kopmponente nicht vom Beschwerdeführer für richterliche Überprüfung definiert werden.
Sobald die Landesregierung Brandenburg das Bezugnahme-Ziel der verletzenden Einzelnormen nachliefern würde, könnte der Beschwerdeführer prüfen, ob auch insoweit er in seinen Grundrechten sich als verletzt erklären kann.

e) Mangels gegenwärtiger Klärbarkeit, zu vertreten von den zwei befassten Verfassungsorganen,  trägt der Beschwerdeführer vorsorglich diesen Einwand der unzulässigen Geltung "nur für den RBB" bereits als Beschwerdeantrag vor.
Hierdurch ist die Rechtsgrundlage geschaffen, dass das Gericht darüber gegebenenfalls befinden kann.


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Sodann zur Äquivalenzfrage der Verfassungen:
Zitat in der Gesetzesvorlage Brandenburg / Zustimmungsgesetz;
Zitat
§ 2 Durch dieses Gesetz wird das

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes),
das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)
und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Nun die entsprechenden Artikel der Brandenburger Verfassung:
Zitat
Artikel 2 (Grundsätze der Verfassung)
(1) Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden
und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur
verpflichtetes demokratisches Land, welches die Zusammenarbeit mit
anderen Völkern anstrebt _..._
__________________________

Artikel 49 (Berufsfreiheit)
(1) Jede Person hat das Recht, ihren Beruf frei zu wählen und auszuüben. _...:
__________________________

Artikel 11 (Datenschutz)
(1) Jede Person hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung ihrer
persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung
ihrer persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche
Unterlagen, soweit sie die eigene Person betreffen und Rechte Dritter
nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger
und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert,
verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.

Für die "klassischen" Grundrechte besteht Äquivalent zum Grundgesetz, also zwingend wirksam auch für das Bundesland Berlin.

Bezüglich der präambelartigen Regeln in Art. 2 Abs. 1 der Brandenburger Verfassung: Analoge Pflichten definiert Art. 23 Grundgesetz. - Die Frage des Beschwerderechts bei präambelartigen Formulierungen soll nicht näher erörtert werden mangels Relevanz im Kontext.

Für den Datenschutz darf Äquivalenz für das Bundesland Berlin mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vermutet werden.

Also liefert die Landesregierung Brandenburg die Beweiskraft, dass das Gesetz für Berlin den Artikel 19 Absatzs 1 Grundgesetz verletzt, also auch die üblicherweise in allen 16 Landesverfaswsungen bestehende analoge Ausweisungspficht von Grundrechte-Einschränkung.

Da ein Staatsvertrag die rechtswirksame Zustimmung beider Landeesparlamente erfordert, verletzt dieser Mangel auch Brandenburger Bescherdeführer in ihren Grunderechten, legitimiert also auch diese zu diesem Beschwerdepunkt:
- Bedarf von neuer Verabschiedung in Berlin;
- folglich erneutes Ratfizierungsverfahren;
- folglich neuer Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Die Erstreckungsbreite des neuen Inkrafttretens muss nicht behandelt werden, da sie durch die anderen Beschwerdepunkte ohnehin das Gesamtgesetz anbetrifft.

Die Frage der Berufsfreiheit könnte durch die RBB-Verfassungsbeschwerde berührt sein:
--------------------------------------------------------
Darf dem RBB Präzises über Sendungsdauer für Brandenburg vorgeschrieben werden? - steht so im Gesetz -

Die Rundfunkfreiheit ist nicht beeijnträchtigtL Der RBB darf senden und über die inhaltliche Meionungsfreheit ist nicht geregelt.

Also zur Berufsfreiheit: Der RBB ist ein dank Staats-Wohlwollen zwangsfinanziertes Unternehmen, ein verdecktes Staats-Unternehmen, ist ein sozialisitsches Unternehmen. Für ein solches haben die Finanzgaranten - die beiden Landesparlamente - die vom Volk hergeleitete Befugnis als "Volksvertretung", die Geldverwendung zu definieren.

Der RBB verfügt über Berufsfreiheit nur, sofern er statt staatlich garantiertem "Geld, das vom Himmel fällt für die Seinen des Herrn",
sofern der RBB sich mindestens weit überwiegend am Markt finanzieren würde. Dafür aber dürfte er chancenlos sein wegen Gewöhnung an Unwirtschaftlichkeit wie meist im Sozialismus, auch als "Gewöhnung an Verschwendung" bezeichenbar.


 @pinguin    "Unmittelbarkeit der Geltung der EMRK"
----------------------------------------------------
Diese ist integriert durch Bezugnahme auf Art. 25 GG.

Die Unmittelbarkeit der EU-Charta ist komplexer gelagert, aber da dürfen wir darauf vertrauen, dass derartiges kaum zum Paukerei-Stoff der deutschen Juristenausbildung rechnet. Schon der Unterschied zwischen Richtlinie und Verordnung der EU, das wissen natürlich alle spezifisch befassten Juristen - aber auch die anderen? ...  :police:


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Muss die Einschränkung mit der Rechts-Einzelnorm verknüpft dartgestellt werden? Ja. So das für die Auslegung maßgebliche Bundesministerium der Justiz:

https://hdr.bmj.de/page_c.9.html
Zitat
_..._
RN_431 _ Wegen der Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots sollte der Hinweis auf die Grundrechtseinschränkung unmittelbar nach der einschränkenden Vorschrift stehen.
_..._
RN_431 _ Beispiele:
§ 24 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes:
Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundeswasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
_..._
RN_432  Die Hinweise auf grundrechtseinschränkende Vorschriften des Gesetzes sollten nur dann in den Schlussvorschriften des Stammgesetzes gesammelt aufgeführt werden, wenn gesonderte Hinweise den Gesetzestext unübersichtlich machen würden oder das gleiche Grundrecht durch verschiedene Vorschriften eingeschränkt wird.
Dabei sollen pauschale Formulierungen wie etwa „die Grundrechte … werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt“ im Hinblick auf die Warn- und Besinnungsfunktion vermieden werden.
Vielmehr sollten die einzelnen Vorschriften des Gesetzes mit Grundrechtseinschränkungen konkret benannt werden.
 _,,,_
RN_433 Die Überschrift für eine solche Schlussvorschrift lautet „Einschränkung eines Grundrechts“ oder „Einschränkung von Grundrechten“.
Beispiel:
§ 102 der Insolvenzordnung: Einschränkung eines Grundrechts
"Durch § 21 Absatz 2 Nummer 4 und die §§ 99, 101 Absatz 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt."

Verstoß-Nachweis
-------------------------------
Gegen diese kontextuell bedingt zwingenden Richtlinien verstoßen beide Landesregierungen und Landesparlamente beim RBB Rundfunk-Staatsvertrag.

Es muss die Einschränkung auf jeden Fall hinein in das eigentliche Gesetz. Siehe die Beachtung im "Medienstaatsvertrag 2020", siehe dort auch die Schlussklausel des Vorbehalts für Bayern.

"de lege lata": Die Beschwerdeführer in Berlin und Brandenburg meinen also, Verwerfung und folglich neue Verabschiedung und Ratifizierung und neuen Termin des Inkraftretens beantragen zu dürfen.

"de lege ferenda": Begleitet von einem  Vorschlag der Übergangsregelung.


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@pinguin    "Unmittelbarkeit der Geltung der EMRK"
----------------------------------------------------
Diese ist integriert durch Bezugnahme auf Art. 25 GG.

Die Unmittelbarkeit der EU-Charta ist komplexer gelagert, aber da dürfen wir darauf vertrauen, dass derartiges kaum zum Paukerei-Stoff der deutschen Juristenausbildung rechnet. Schon der Unterschied zwischen Richtlinie und Verordnung der EU, das wissen natürlich alle spezifisch befassten Juristen - aber auch die anderen? ...  :police:
Bitte verwechsle EMRK und EU-Charta nicht; es hat beide Regelwerke, die beide nacheinander und dennoch zeitgleich gültig sind; die EU-Charta als Primärrecht der EU steht 1 Stufe über der EMRK, die als Völkerrecht zwischen dem Primärrecht der EU und dem Sekundärrecht der EU steht und gemäß dem Wortlaut der EU-Verträge Teil des Unionsrechts ist.

In Belangen der audio-visuellen Medien gelten beide Regelwerke gleichzeitig, da audio-visuelle Medien mit Richtlinie 2010/13/EU und den Nachfolgeregelwerken durch die EU rahmenreguliert sind, was bereits zur Bindung an die EU-Charta führt.

Die EMRK hingegen gilt immer, da sie eben kraft Ratifiziertung auch nationales Recht im Rang von Bundesrecht  darstellt? Da die EMRK lt. BVerfG von jeder staatlichen Gewalt einzuhalten ist, bricht diese gemäß Art 31 GG auch Landesrecht und jede andere darunter liegende Norm, wo die nationale Norm damit nicht vereinbar ist?

Mir ist der Unterschied zwischen Verordnung und Richtlinie schon klar, allerdings hat der EuGH den Wortlaut einer Richtlinie, die ja als Regelwerk nur mittelbar bindend ist, zu Gummi verarbeitet, denn dann, wenn der Wortlaut in einer Richtlinie hinreichend genau ist, ist auch der Wortlaut einer Richtlinie unmittelbar bindend.

EuGH C-684/16 - Vom Sozialrecht der Union darf nicht abgewichen werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33764.0

Zitat
Rn. 64
Zitat
Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich der Einzelne auf nicht von Bedingungen abhängige und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung einschließlich dezentralisierter Behörden berufen kann, sondern auch gegenüber Organisationen und Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder die von einem Mitgliedstaat mit der Erfüllung einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut wurden und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Übrigens, es sei noch angemerkt:

BGH KVR 78/23 - Sekundärrecht kann Primärrecht nicht ausschließen (2024-01-16)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37930.0

Zitat
21
[...] dass Vorschriften des Sekundärrechts nicht geeignet sind, die Anwendbarkeit des höherrangigen und subjektive Rechte gewährenden Primärrechts auszuschließen [...]

EU-Charta ist im Rang der EU-Verträge und damit Primärrecht, was auch für deren Art 11 zur Informations- und Meinungsfreiheit gilt.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 1.166
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Achtung! Artikel 2 Absatz 1 bezieht sich nicht auf den entsprechenden Artikel 2 der Landesverfassung, sondern auf Artikel 2 des Grundgesetzes.
Bei Artikel 49 und 11 ist ja explizit angegeben, dass es sich um die Artikel der Landesverfassung handelt.

Bezüglich des Zitiergebots gibt es Ausnahmen. Bei einigen Artikeln entfällt das Zitiergebot. Das war auch schonmal Thema vor ein paar Jahren, nur kann ich mich im Moment nicht genau erinnern, ob auch Artikel 2 GG darunter fällt. Das müßte vielleicht nochmal abgeklärt werden?


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.414
Mal eine Überlegung.

Landesrecht kann das Grundrecht des Bundes weder entziehen, noch in seiner Tragweite beschränken? Alleine deswegen nicht, weil es Art 31 GG hat, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht. Es wäre ja die umgekehrte Wirkung, wenn Landesrecht Bundesrecht, zu dem ja auch das Grundgesetz gehört, aushebeln dürfte?

Wenn das
Artikel 2 Absatz 1 bezieht sich nicht auf den entsprechenden Artikel 2 der Landesverfassung, sondern auf Artikel 2 des Grundgesetzes.

zuträfe, wäre die Aussage im Landesrecht bereits selbst verfassungswidrig?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Dezember 2024, 20:12 von DumbTV«
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Keine Unterstützung für
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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.684
  • This is the way!
Das verfassungsrechtliche Zitiergebot
von Dr. Christoph Werkmeister, LL.M. (Cambridge), Bonn; Stand 2012
https://www.bonner-rechtsjournal.de/fileadmin/pdf/Artikel/2012_01/BRJ_041_2012_Werkmeister.pdf

Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen. VG Berlin weist Klage ab
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38259.msg227507.html#msg227507
Zitat
Der Kläger macht ferner geltend, dass der neue rbb-StV bezüglich der §§ 47 und 48 rbb-StV (Ernennung und Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten / Kontrolle des Datenschutzes und Ernennung der oder des Datenschutzbeauftragten) offensichtlich völlig unvereinbar mit der Verfassung von Berlin (VvB) sowie den landesgesetzlichen Regelungen (Gesetz zur Anpassung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 13. Juni 2018) sind.

Art. 33 VvB gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Art. 47 Abs. 1 VvB bestimmt:

(1) Zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wählt das Abgeordnetenhaus einen Datenschutzbeauftragten. Er wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht.

[...]

Für Brandenburg

Art. 74 Verfassung des Landes Brandenburg - Landesbeauftragte
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#74
Zitat von: Art. 74 Verfassung des Landes Brandenburg - Landesbeauftragte
Artikel 74
(Landesbeauftragte)

(1) Zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz nach Artikel 11 wählt der Landtag ohne Aussprache eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Datenschutz. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Die Ernennung und die Dienstaufsicht obliegen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages. Die oder der Landesbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen und kann sich jederzeit an den Landtag wenden. Alle Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen sind verpflichtet, auf Verlangen Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen und herauszugeben, Auskunft auch aus Dateien zu erteilen sowie Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

(2) Der Landtag kann weitere Beauftragte wählen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.


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In der Endfassung der Beschwerde ist Folgendes verwertet:

- Gesetzesvorbehalt beziehungsweise Zitiergebot.
--------------------------------------------------
In der aktullen Fassung der Richtlinien des Bundesjustizministeriums wird ein Verstoß gegen das Zitiergebot gewertet, dass damit die Nichtigkeit des betreffenden Gesetzes eintritt. (gemeint: der Rechtsnorm)
Fein, so braucht man das in einer Beschwerde.
Man könnte dazu noch viel argumenetieren - aber, der Deckel auf dem Fass ist zu jetzt für diese Beschwerde, dieser Thread hat den Zweck erfüllt.


Rückabwicklungspflicht der Online-Aktivitäten der Sender: - hier exemplarisch der RBB -
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- Dank an @Bürger für den Hinweis.

Die bezeichnete Forums-Bearbeitung der 0,75-%-Pflicht war bereits früher eingegliedert worden in das öfter erwähnte "Sammelgutachen Metastudie LIBRA". Darauf wird in der Beschwerde nun intensiv verwiesen.
Denn die neue Dimension ist, die online-Aufgabe ist in einem einzelnen Sender gesetzlich angeordnet und kann erstmals durch Verfassungsbeschwerde zur Verwerfung beantragt werden.
Das darf dann bei Bedarf beim EuGH enden....  :police:

@profät .. Datenschutz
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Das hätte man einwenden können. Aber die ersten Beschwerden waren bereits heraus an das Gericht, als dies hier eingefügt wurde.
Datenschutz hat uns bisher wohl nirgends zu einem Sieg verholfen - was eine Schande der Parlamente und der Justiz ist. Aber wenn man schon eine Liste von Verwerfungs-Anträgen liefert, ist einer mehr immer nützlich.

Das ist also im Auge zu behalten, wenn ab Januar vielleicht beim Brandenburger Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde trotz Verspätung versucht wird. Annahme zum Entscheid liegt dann im Ermessen des Gerichts.


Leider war so kurz vor Jahresabschluss kein Brandenburger zu finden,
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der mal Nägel mit Köpfen machen will. Was nützen 100 Demos und Petitionen - nur die scharfe Waffe von scharften Verfahren kann nach und nach das Imperium zerbröseln.
Der RBB war schon man ein guter Anfang, nur weiter so, es muss mehr davon sein.
Brandenburger an die Front!  Bitte per PM, wer da weiterhelfen kann.


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