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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten  (Gelesen 1230 mal)

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In einigen Tagen erfolgt Verfassungsbeschwerde
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von mehreren gegen den RBB Staatsvertrag Berlin-Brandenburg. Frist der 12 Monate dafür ist bis 31. Dezember 2024.. Besteht aus:
- Schriftsatz etwa 10 Seiten, in Arbeit
- Sammelgutachten "Metastudie LIBRA" - etwa 1400 Seiten fast fertig
- Sammelgutachten "Rechtsrahmen Medienfreiheit" (Landesrecht, Beschwerderecht) etwa 200 seiten, fast fertig

Ein erster Entwurf dürfte morgen fertig sein.
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Für einige Aspekte wäre Teamarbeit hilfreich. Dieser Thread ist ein reiner "kooperativer Arbeitsthread" über diese Einzelpunkte.

Einzelpunkt mit Stichwort "Gesetzesvorbehalt"
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Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) (Abruf 2024-12)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/rbbstv
Zitat von: Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag)
Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) vom 15.
Dezember 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 27], S., Bek. Inkrafttreten StV GVBl.I/24, [Nr. 1])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Dem am 3. November 2023 vom Land Brandenburg unterzeichneten Staatsvertrag über den
Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) wird zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2 Durch dieses Gesetz wird das

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes),
das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)
und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.


§ 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an
dem der Staatsvertrag in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 15. Dezember 2023

Zu klären bezüglich Gestzesvorbehalt:
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a) Das kann so global ja wohl nicht genügen? Müsste nicht bei jeder Rechtsnorm mit Grundrecht-Einschränkung dies ausdrücklich vermerkt werden?
Oder mindestens eine Paragrafenliste, welche Paragrafen das benannte Grundrecht einschränken?
Genügt dieser Vermerk, wenn nur im vergänglichen Zustimmungsgesetz?
Muss diese Einschränkung nicht in das eigentliche Gesetz hinein, also in den RBB Staatsbertrag Berlin-Brandenburg?

Gibt es entsprechende Rechtsprechung?
Eine globale Einschränkungs-Information ist sinnlos, weil die Abgeordneten wie auch Bürger und Richter nicht wissen, worauf sich das bezieht in den rund 100 Seiten des Gesetzes.
Dann könnte man genauso gut schreiben: Alle 37 Gesetze des Jahres 2023 in Brandenburg verletzen mit einem Teil der Gesetze die Berufsfreiheit.

b) Reicht es bei Landesrecht, die verletzten Grundrechte der Landesverfassung anzugeben? Müssten nicht auch die - meiste ähnlichen - Grundrechte des Grundgesetze mit gelistet werden? Vollständig für alle 3 Einschränkungen...

c) Ist für alle hier genannten Grundrechte eine Einschränkung durch Gesetz überhaupt möglich?
Oder darf nur das Verfassungsgesetz geändert werden?
... was eine Zweidrittel-Mehrheit im Parlament erfordern würde. 
Stimmenanteil der AfD in Brandenburg: 29 %, BSW 13 %, insgesamt also weit mehr als ein Drittel für Nicht-Bestandsparteien.

d) Der verstohlene Hinweis auf Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, ist das vielleicht ein "Hammer"?
Denn wie lautet der Artikel?

Art. 1 Abs. 1 GG - Menschenwürde
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html
Zitat von: Art. 1 Abs. 1 GG - Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Dieser Artikel dürfte jedenfalls nicht einschränkbar sein, weil im Wortlaut ohne einen Gesetzesvorbehalt und allgemein als unabdingbar anerkannt.

Der Beschwerde-Antrag könnte lauten, dass das Gesetz mit geeigneter Vervollständigung beiden Landeesparlamenten erneut zur Abstimmung zugeleitet werden müsse
und dass alle in Betracht kommenden Einzelnormen des Gesetzes bis dahin von der Anwendung auszusetzen sehen - insoweit mit Rückfall zu analogen Regierungsregeln des vorhergehenden Staatsvertrag,.

Oder ist das Gesetz insgesamt unwirksam, weil es angesichts dieses Fehlers nur als Abnickveranstaltung konzipiert war? Wie lange hatten die Abgeordneten Zeit, den Text zu analysieren vor dem Abnicken?

Das war die erste Frage für Teamarbeit. Weitere Fragen folgen.


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Einzelpunkt mit Stichwort "Staatsferne"
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Angefochten wird die Liste der Entsende-Organisationen zum Rundfunkrat:
 - § 19 des Gesetzes -

Zu 80++ Prozent sind es Organisationen, die dank Interaktion mit dem Staat ihre Finanzgrundlage erhalten, insgesamt fast nur Personen, die auf folgsame Interaktion mit dem Staat und mit den Bestandsparteien ihre Gehälter-Finanzgarantie im Hauptberuif haben.

Wir haben längst irgendwo im Forum die Fragen der Staatsferne vielfach behandelt. Nun aber muss es ganz konkret werden:
Zitate sind nötig, die die Staatsferne fordern und die Spielregeln dafür definieren.
BVerfG vor allem, aber auch BVerwG, EuGH, EGMR.

Das sollen keine LANGEN Zitate sein.
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In der Küärze liegt die Würze. Es sei denn, beispielsweise, das BVerfG listet diverse Rechtsprechung, was man dann fein übernehmen könnte in die Verfassungsbeschwerde.

Verlangt wird übrigens analog zu den Sozialwahlen
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dass die zahlenden Bürger - die "Aktionäre" ihres Unrternehmenseigentums "RBB" - berechtigt sind, als online-Hauptversammlung die Mitglieder des Rundfunkrats zu wählen.
Weil "de lege ferenda", ist nichts präzis einforderbar, sondern das Wie muss den Landesparlamenten überlassen bleiben.

Wenn man diese Wahl nicht will,
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also die Eigentümer durch Unterbindung der Eigentumsverfügung "ultra vires" enteignet, so bleibt es dem Staat unbenommen, diese Enteignung zu Gunsten der Bestandsparteien zu verfügen,

dann aber die Bestandsparteien als faktische Eigentümer zu verpflichten, den Bürgern eine Entschädigung gemäß Grundgesetz zu zahlen - die Zwangsbeiträge seit 2013 der Nichtzuschauer als Mindestbetrag, also je 2.500 Euro pro Haushalt.



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Gibt es entsprechende Rechtsprechung?
Ja, die hat es

BVerfG 1 BvL 21/60 - Grundrecht nicht durch einfaches Gesetz einschränkbar (1960-12-20)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37275.0
Zitat
24
1. Ein Grundrecht kann, soweit die Verfassung dies nicht zuläßt, durch einfaches Gesetz in seinem sachlichen Gehalt nicht eingeschränkt werden; denn die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht, das auch den Gesetzgeber bindet.  [...]

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31178.0
Zitat
169
[...] "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.

Zur Erinnerung:
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0

BVerfG 1 BvR 2226/94 - Änderungsgesetz setzt Jahresfrist f. VB erneut in Gang (1999-07-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38018.0

BVerfGE 12, 205 - Zustimmungsgesetz per Verfassungsbeschwerde angreifbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31167.0

BVerfG - 2 BvR 941/08 - Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32454.0

BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34830.0


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Einzelpunkt mit Stichwort Zustimmungsgesetz Berlin: Wieso anders? Darf das sein? "
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Quelle: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g23340422.pdf

Das Zustimmungsgesetz für Brandenburg wurde zitiert. Eine gleichartige Klausel der Grundrechte-Einschränkung für Berlin war bisher nicht feststellbar; sondern an vorstehender Quelle findet man:

Zitat
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag
Dem von dem Regierenden Bürgermeister von Berlin am 17. November 2023 und von dem Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg am 3. November 2023 unterzeichneten Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2 Bekanntmachungserlaubnis
Der Regierende Bürgermeister von Berlin wird ermächtigt, den Wortlaut des rbb-Staatsvertrages in der vom Inkrafttreten an geltenden Fassung bekannt zu machen.
§ 3Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 53 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Berlin, den 20. Dezember 2023 

Die Frage lautet: Muss ein Gesetz, in dem Rechtsnormen einzelne Grundrechte einschränken, in der Gesetzesvorlage ausdrücklich in diesem Sinn gekennzeichnet werden?


Fakt ist: In Brandenburg geschehen,
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Einschränkung also immerhin schon einmal beweiskräftig.
In Berlin für das gleiche Gesetz mit weitgehend ähnlichen Grundrechten in der Verfassung nicht entsprechend gekennzeichnet.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Einzelpunkt mit Stichwort "Staatsferne"
------------------------------------------------
Angefochten wird die Liste der Entsende-Organisationen zum Rundfunkrat:
 - § 19 des Gesetzes -
[...]

Zur fehlenden Staatsferne sowie zur fortwährenden Geldverschwendung siehe u.a. die aktuellen
Prüfberichte und Pressemitteilungen der Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg - verlinkt unter

Rechnungshof von Berlin alarmiert: Pensionen treiben RBB in die Pleite (11/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38246.0
[...]
Rechnungshof von Berlin, 28.11.2024
Pressemitteilung zum Jahresbericht 2024
https://www.berlin.de/rechnungshof/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.1507520.php
[...]
Rechnungshof von Berlin - Jahresbericht 2024 (PDF, 356 Seiten, ~2,2 MB)
https://www.berlin.de/rechnungshof/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/jahresbericht_2024.pdf?ts=1732219464
[...]

Rechnungshof Brandenburg: Geldverschwend. & fehl. Staatsferne d. rbb-Gremien
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38278.0
[...]
Landesrechnungshof Brandenburg, 09.12.2024
Pressemitteilung Nr. 9/2024 vom 9. Dezember 2024
Prüfung der Überwachungsgremien des rbb
Der Landesrechnungshof Brandenburg veröffentlicht heute nach § 37 Medienstaatsvertrag den Abschließenden Bericht über den ersten Teil seiner Prüfung der Besetzung und Arbeitsweise der Überwachungsgremien des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb).
https://www.lrh-brandenburg.de/media_fast/250/LRH%20Pressemitteilung%209%202024_Pr%C3%BCfung%20der%20%C3%9Cberwachungsgremien%20des%20rbb.4887435.pdf  (PDF, 3 Seiten, ~110kB)
[...]
Landesrechnungshof Brandenburg
Abschließender Bericht nach § 37 Satz 3 Medienstaatsvertrag über die Prüfung der
Besetzung und Arbeitsweise der Überwachungsgremien des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb)
(PDF, 89 Seiten, ~1,7MB))
https://www.lrh-brandenburg.de/media_fast/250/Abschlie%C3%9Fender%20Bericht%20rbb-Gremien%20Teil%201_Landesrechnungshof%20Brandenburg.pdf
[...]


Mglw. sollte die gesamten Prüfbericht der Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg jeglichen Widersprüchen/ Klagen/ Verfassungsbeschwerden beigefügt und sämtliche dortigen kritischen Ausführungen "zu Eigen gemacht" werden...?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Dezember 2024, 00:23 von Bürger«
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Die Frage lautet: Muss ein Gesetz, in dem Rechtsnormen einzelne Grundrechte einschränken, in der Gesetzesvorlage ausdrücklich in diesem Sinn gekennzeichnet werden?
Die Antwort findest Du doch bereits in Beitrag #3 in der in Rot hervorgehobenen Aussage des BVerfG aus "1 BvL 21/60"?

Das Grundrecht selber muß eine Einschränkung bereits vorsehen, sonst ist die Einschränkung unzulässig, da sie nicht mit "einfachem Gesetz" vorgenommen werden darf.


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@pinguin - dieser Verweis ist "Gold wert"
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38018.0
Zitat
153
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rüge auf § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 G 10 erstreckt, ist diese nicht wegen Versäumung der Jahresfrist aus § 93 Abs. 3 BVerfGG unzulässig. Zwar haben die Vorschriften durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz keine Änderung erfahren. Sie sind aber aufgrund dieses Gesetzes, namentlich durch die Regelung der Verwendungs- und Übermittlungsbefugnisse in § 3 Abs. 3 und 5 G 10 n.F., in ein anderes gesetzliches Umfeld eingebettet worden, so daß auch von der Anwendung der älteren Vorschriften neue belastende Wirkungen ausgehen können. Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Jahresfrist, innerhalb derer Verfassungsbeschwerden gegen Normen zulässig sind, erneut in Gang (vgl. BVerfGE 45, 104 <119>; 78, 350 <356>).

Hier im Kontext RBB-Staatsvertrag:
Also kann das Landesverfassungsgericht die 12-.Monatsbeschwerde nicht auf den geänderten Teil des Gesetzes beschränken, da ziemlich alles verzahnt ist mit den Änderungen.

***

Edit "Bürger": Teile entfernt. Bitte keine Nebenthemen/ keine Nebenbemerkungen zu Nebenthemen.
Bitte nur zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" - das ist schon kompliziert und komplex genug.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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 @pinguin   22:32
=============

Diverse Grundrechte erlauben Einschränkung durch einfaches Gesetz. Das muss dann im Grndrecht-Text aber ausdrückllich vermerkt sein.

Insoweit lautet die Frage, ob die Pflicht besteht, dies im einschränkenden Gesetz selber ausdrücklich zu vermerken.

Man könnte diese Brandenburger Vorgehensweise ja möglicherweise interpretieren als:
- wünschenswerte Botschaft der Exekutive-Experten an die Abgeordneten
- aber ohne Rechtsplicht - also wäre die Berliner Fortlassung nicht durch Beschwerde anfechtbar.

Anders ist es für die Einschränkung von Aritkel 1 Absatz 1 Grundgesetz:
Die Menschenwürde ist "unantastbar". Kein Gesetz darf diesen Artikel einschränken. Deshalb ist ja das Geringverdiener-Falschinkasso ein Skandel, der nun aktiv angegriffen wird auf mehreren Ebenen und den Fortbestand des Imperiums aufheben könnte. 

Die laut Staatskanzlei Brandenburg irgendwo enthaltene Einschränkung -

- danke für die Selbstbeschuldigung und für die Lieferung von Beweiskraft
ist also als verfassungswidrig einzustufen und müsste nach Beschwerde aufgehoben werden.
Wo aber ist diese Rechtsnorm? Und wieso war es derart wichtig, dass man diesen Verstoß in Kauf nahm und ihn dann grammatikalisch "versteckte" im Zustimmungsgesetz?



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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Nicht verwechseln. So wie ich das verstehe, geht es nicht um eine Einschränkung von Art. 1 Abs. 1 GG selbst. Es geht anscheinend um eine Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG. Da spielt natürlich auch Art. 1 Abs. 1 GG mit rein.
Die entsprechende Stelle im Staatsvertrag müsste daher näher diesbezüglich betrachtet werden. (Wenn man wüsste, um welche Stelle es sich genau handelt.)

Nachtrag:
Bezüglich Zitiergebot müssen nach meinen Kenntnissen nicht nur die eingeschränkten Grundrechte benannt werden, sondern auch die einschränkenden Normen selbst.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Dezember 2024, 23:39 von Spark«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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 @bürger 20:25    Stichwort  Staatsferne:

Ja, die Rechnungshof-Kritik ist zu berücksichtigen, denn der Bericht erschien erst 1 Jahr nach dem Texten des Gesetzes und ist vielleicht auch als Gesetzestext.-Kritik interpretierbar. 


Zur auch verlinkten*** Schadensersatzforderung gegen Schlesinger sei vermerkt:
-----------------------------------------------------------------------------
Die Manager-Haftpflicht deckt vielleicht bis zur runden Summe von10 Millionen Euro.
Die Haftung von Intendanten ist im neuen Staatsvertrag limitiert auf 1 Jahressalär - rund 300.000  Euro, früher vielleicht weniger oder gar keine Selbstbeteiligung. Die Schlesinger.-Anwaltskosten zahlt vielleicht der Versicherer.
- bitte in diesem Thread nicht vertiefen, das wurde nur beiläufig klargestellt, weil ich es heute erst entdeckte - das ändert ja ganz viel bei unserem Blick auf den RBB-Skandal
Skandalisierung, um von der Mitschuld der anderen abzulenken? Streit als "Fassade fürs Volk"?

***Edit "Bürger": Obige, bzgl. Staatsferne ungeeignet gewesene Verlinkung bzgl. Schadensersatzforderungen an die ehem. RBB-Intendantin Schlesinger wurde zwischenzeitlich ersetzt.
Hier bitte nicht weiter vertiefen. Danke.


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  • Beiträge: 7.414
@pjotre

Warum so kompliziert?

Zuerst einmal muß auch die Landesverfassung dem einfachen Bundesrecht entsprechen; hierzu siehe

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0
Zitat
62
[...] Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).

Und hier komme ich, mal wieder, mit meinem Völkerrecht, hier mit der EMRK, denn die ist im Rang von einfachem Bundesrecht.

BVerfG 2 BvR 1481/04 - EMRK ist im Rang von Bundesrecht und einzuhalten (2004-10-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37237.0
Zitat
30
Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts – auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien – zu berücksichtigen (1.). Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen [...]

Und nun das
EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0
Zitat
CASE OF AHMET YILDIRIM v. TURKEY
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-115705
Zitat
50.  Insoweit weist sie darauf hin, dass Artikel 10 die Meinungsfreiheit "jedermann" garantiert. Er unterscheide nicht nach der Art des verfolgten Ziels oder der Rolle, die natürliche oder juristische Personen bei der Ausübung dieser Freiheit spielten (vgl. Çetin u. a./Türkei, Nrn. 40153/98 und 40160/98, § 57, EMRK 2003-III). Dies gilt nicht nur für den Inhalt der Informationen, sondern auch für die Verbreitungswege, da jede Beschränkung der Verbreitungswege notwendigerweise in das Recht, Informationen zu empfangen und zu verbreiten, eingreift [...]

CASE OF AUTRONIC AG v. SWITZERLAND
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57630
Zitat
47. [...] Der Artikel (Art. 10) gilt für "jedermann", unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. [...] Darüber hinaus gilt Artikel 10 (Art. 10) nicht nur für den Inhalt der Informationen, sondern auch für die Mittel zur Übertragung oder zum Empfang, da jede Beschränkung der Mittel notwendigerweise in das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen eingreift.

EGMR -> Art 10 EMRK -> Verl. Art 10, wenn Maßn. nicht in demokrat. Ges. notw.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37592.0

Weiterführend:
EGMR -> Art 10 EMRK -> "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36587.0

Und für das Gebiet der Union ist das durch den EuGH bestätigt:
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Geschützt durch Art 10 EMRK und Art 11 Charta sind:
1. Inhalt der Informationen;
2. Verbreitungswege der Informationen;
3. Mittel zur Weitergabe der Informationen;
4. Mittel zum Empfang der Informationen;

Auch der Gesetzgeber darf sich nicht darüber hinwegsetzen, denn die Gewährleistungen der EMRK sind bindend.

EGMR -> Art 10 EMRK -> Verbot des Staates, einzugreifen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36659.0
Zitat
CASE OF VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN SCHWEIZ (VgT) v. SWITZERLAND (No. 2)
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-93265
Zitat
79. [...] negativen Verpflichtung eines Staates, sich eines Eingriffs in die Garantien der Konvention zu enthalten [...]
Siehe hierzu aber auch die Aussagen des BVerfG in der oben zitierten Entscheidung; -> ein konventionsgemäßer Zustand ist zwingend herzustellen.

Würde die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR dazu mal beachtet, wäre der Spuk wohl schon abgestellt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Dezember 2024, 16:22 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@spark @pinguin

Eine sehr klare Sichtweise der angebrachten Formulierung
------------------------------------------------------------
in der Beschwerde habe ich, was für die Frage der Grundrechte-Einschränkung zu fordern sei und fehlt.
Zu fordern ist: Spezifiert für die einzelne Rechtsnorm. Das Gesetz wäre also aus allein diesem Grund erneut der Beschlussfassung zuzuführen, weil insoweit nicht demokratie-konform zustande gekommen.

Wenn wir keine Rechtsprechung präzis, ganz präzis, zu dieser Pflicht finden, so wird sie einfach als Logik-Ausfluss dargelegt.


Nun zum Rechtsprinzip:
---------------------------------------
Die Klarheit und Ausdrücklichkeit und Zuordnung wurde weitgehend gewahrt beim "Medienstaatsvertrag 2020".
Man beachte auch am Ende dort die Vorbehaltserklärung für Bayern, was eine verdeckte Botschaft ist über eine Kollision der Bayerischen Landesverfassung mit der Informationsfreiheit des Grundgesetzes.
(Ein GROSSES Thema... dafür ist noch etwas in Vorbereitung,)


Vorbehaltsklauseln sind auch ausdrücklicher Standard-Bestandteil der EMRK
-----------------------------------------------------------------
- der Europäischen Menschenrechtskonvention. Beispielsweise hat sich Frankreich einige wenig schöne Gewohnheiten nicht untersagen lassen. Das ist zwar beim Völkerrecht etwas anders gelagert, aber demonstriert den Präzisierungs-Bedarf in rechtswissenschaftlicher Logik.


Bei obersten Gerichten in Deutschland gibt es zuweilen ein Sondervotum
------------------------------------------------
von nicht einverstandenen Richtern. Und vielleicht ist das hier verdeckt betroffen?


Nun also zum konkreten Vorgang und insoweit wird es leicht unvermeidlich leicht spekulativ:
---------------------------------------------------------
Auffallen muss, dass diese Einschränkung von Grundrechten nur in Brandenburg im Zustimmungsgesetz erwähnt wird. Es ist denkbar, dass die Brandenburger Juristen nicht erreichen konnten, dass es im Gesetz selbst steht.

Das könnte mit der beamtenrechtlichen Remonstrationspflicht zusammenhängen, Um sie zu vermeiden, hätten möglicherweise die beamteten Juristen ihre abweichende Meinung in das Zustimmungsgesetz hinein bugsiert.

Nun betrachten wir auch die politischen Aspekte:
----------------------------------------------------
Nur in Brandenburg genügen die Stimmen der AfD, einen Untersuchungsausschuss zu erzwingen. Dafür genügen in Brandenburg 20 % der Abgeordneten-Stimmen. Nun, da die AfD mit rund 30 % fast ein Drittel der Abgeordneten stellt, ist Änderung der Verfassung kaum noch real machbar.

Beim bisherigen Untersuchungsausschuss etwa 2022...2023 in Sachen RBB hatten die eigentlich Zuständigen der beiden Landesregierungen den Vorteil, dass sie ihr Wissenmüssen der skandalösen Verhältnisse nicht zu vertreten hatten mangels Anhörung.
Der "nur politisch verantwortliche" brandenburgische Staatssekretär konnte sich - wohl sogar zutreffend - auf Nichtwissen berufen.

Für einen neuen Untersuchungsausschuss könnte der Ablauf anders und weniger verschonend aussehen.

So gesehen wären diese Klauseln in der brandenburgischen Gesetzesvorlage interpretierbar, dass die zuständigen Juristen ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein praktizieren.
Wie vermerkt, das ist etwa spekulativ und sollte hier nicht näher erörtert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Dezember 2024, 16:25 von Bürger«
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h
  • Beiträge: 305
Zu der angeblichen Staatsferne hat sich auch die Europäische Kommission in dem Beihilfekompromiss von 2007 in Rn. 150 geäußert:

Europäische Kommission, 24.04.2007
Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland
(PDF, 92 Seiten, ~700kB)
https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf
Zitat von: EU-Komm., 24.04.2007, Staatl. Beihilfe E 3/2005 "Die Finanzierung der ö.r. Rundfunkanstalten in Deutschland"("Beihilfekompromiss")
(150)
Entgegen den von Deutschland vorgebrachten Argumenten ist die Kommission der Auffassung, dass in dem Fall, in dem der Staat einem Unternehmen ein Hoheitsrecht wie hier das Recht auf Erhebung von Rundfunkgebühren überträgt (ein Recht, dass die Länder im Übrigen durch die Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften auch wieder entziehen können), im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die Einnahmen aus den eingezogenen Rundfunkgebühren unter staatlicher Kontrolle stehen.


Edit "Bürger": Diese Selbstverpflichtung ist behandelt u.a. unter
ÖRR-Selbstverpflichtung: Online-Ausgaben max. 0,75 % des Gesamtaufwands
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36464.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Dezember 2024, 16:38 von Bürger«

  • Beiträge: 2.421
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@hankhug
Danke, das fertig verwendbare Zitat einzubringen, kommt hinein in die Beschwerde.

Im gleichen Dokument dürfte auch stehen;
Die Verpflichtung von "maximal 0,75 Prozent des Geldes für online Internet"

Hiergegen verstoßen audrückliche Regeln des neuen RBB-Rundfunkstaatsvertrags.
--------------------------
Es ist im internen Enrtwurf der Beschwerde schon getextet, dass die Landesparlamente nur die Wahl haben
- entweder es dabei zu belassen im Gesetz
- oder die 0,75 % zu erzwingen.

Sofern sie es dabei belassen, so das aktuelle Gesetz, so erlischt mit der aktuellen Gesetzesfassung für Berlin und Brandenburg die Zahlungspflicht der Rundfunkabgabe für Nichtzuschauer.
Dies kann aktuell bereits durch Bürger geltendgemacht werden, weil das Gesetz ist, wie es zur Zeit ist. Jedenfalls einstweilen Aussetzung der Zahlungen wegen Vorgreiflichkeit der Landesverfassungsbeschwerde.

Es ist also sehr bedeutsam, diese Klausel der 0,75 Prozent zu zitieren.
----------------------------------------------------
Irgendwo habe ich das .. ganz irgendwo in zig-tausend Seiten...  :(


Edit "Bürger": Diese Selbstverpflichtung ist behandelt u.a. unter
ÖRR-Selbstverpflichtung: Online-Ausgaben max. 0,75 % des Gesamtaufwands
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36464.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Dezember 2024, 16:37 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.414
Vorbehaltsklauseln sind auch ausdrücklicher Standard-Bestandteil der EMRK
Diese "Vorbehaltsklauseln" hat es, aber ... zu "Deutschland" hat es nachstehende Einträge dazu

Vorbehalte und Erklärungen für Vertrag Nr. 005 - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 005)
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=declarations-by-treaty&numSte=005&codeNature=4&codePays=GER
Zitat von: Vorbehalte und Erklärungen für Vertrag Nr. 005 - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 005)
Staat oder Internationale Organisation: Deutschland
Datum 23/12/2024
...
Declaration contained in the instrument of ratification, deposited on 5 December 1952 - Or. Engl.

The territory to which the Convention shall apply extends also to Western Berlin.

In Kraft: 03/09/1953 - 03/10/1990
Artikel betroffen: 56

Vorbehalte und Erklärungen für Vertrag Nr. 005 - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 005)
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=declarations-by-treaty&numSte=005&codeNature=2&codePays=GER
Zitat von: Vorbehalte und Erklärungen für Vertrag Nr. 005 - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 005)
Staat oder Internationale Organisation: Deutschland
Datum 23/12/2024
...
Reservation contained in the instrument of ratification, deposited on 5 December 1952 - Or. Engl. and withdrawn by a Note Verbale from the Permanent Representation of the Federal Republic of Germany, dated 1 October 2001, registered at the Secretariat General on 5 October 2001 – Or. Engl.

In conformity with Article 64 of the Convention [Article 57 since the entry into force of the Protocol No 11], the German Federal Republic makes the reservation that it will only apply the provisions of Article 7 paragraph 2 of the Convention within the limits of Article 103 paragraph 2 of the Basic Law of the German Federal Republic. This provides that any act is only punishable if it was so by law before the offence was committed.

In Kraft: 03/09/1953 - 05/10/2001
Artikel betroffen: 7

Vorbehalte und Erklärungen für Vertrag Nr. 005 - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 005)
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=declarations-by-treaty&numSte=005&codeNature=10&codePays=GER
Zitat von: Vorbehalte und Erklärungen für Vertrag Nr. 005 - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 005)
Staat oder Internationale Organisation: Deutschland
Datum 23/12/2024
...
Declarations deposited with the Secretary General of the Council of Europe by the Minister for Foreign Affairs of Germany, on 5 July 1955 - Or. Fr./Ger.

In accordance with Article 25 of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms signed in Rome on 4 November 1950, the Government of the Federal Republic of Germany recognises, for a period of three years, the competence of the European Commission of Human Rights. The Government of the Federal Republic of Germany approves that the Commission could be seized of a petition to the Secretary General of Council of Europe, from any person, non-governmental organisation or group of individuals claiming to be the victim of a violation by one of the High Contracting Parties, of the rights set forth in the said Convention.

In accordance with Article 46 of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms signed in Rome on 4 November 1950 [see Article 34 of the Convention since the entry into force of Protocol No. 11], the Government of the Federal Republic of Germany recognises as compulsory ipso facto and without special agreement, for a period of three years, the jurisdiction of the European Court of Human Rights in all matters concerning the interpretation and application of the said Convention, on condition of reciprocity.

[Note by the Secretariat : These declarations were renewed for successive periods of three and five years :
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 1 July 1958, registered at the Secretariat General on 21 July 1958 - Or. Fr.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 6 June 1961, registered at the Secretariat General on 21 June 1961 - Or. Fr.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 15 June 1966, registered at the Secretariat General on 4 July 1966 - Or. Fr.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 30 June 1971, registered at the Secretariat General on 8 July 1971 - Or. Fr.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 11 June 1976, registered at the Secretariat General on 6 July 1976 - Or. Engl.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 26 June 1981, registered at the Secretariat General on 29 June 1981 - Or. all.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 1 July 1986, registered at the Secretariat General on 21 August 1986 – Or. all.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 20 June 1989, registered at the Secretariat General on 30 June 1989 – Or. all./fr.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 12 July 1994, registered at the Secretariat General on 22 July 1994 – Or. all./fr.]

In Kraft: 05/07/1955 - 31/10/1998
Artikel betroffen: Ex-25 Ex-46

Die EMRK ist nachstehend, rein vorsorglich, zwecks Nachlesens verlinkt.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11, 14 und 15 *

https://rm.coe.int/1680a6eaba

Dann hat es nur noch zusätzliche Protokolle, wie aus der zentralen Übersichtsseite zu diesem Vertrag hervorgeht

Details zum Vertrag-Nr.005
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=treaty-detail&treatynum=005

Zu Art 10 EMRK, also zur Informations- und Meinungsfreiheit, sind keine Vorbehalte oder Erklärungen hinterlegt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Dezember 2024, 23:46 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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