Ergänzung Berufungsgründe. Kann natürlich och für laufende Klagen in Bärlin verwendet werden. Rein fiktiv natürlich.
Der Kläger macht ferner geltend, dass der neue rbb-StV bezüglich der §§ 47 und 48 rbb-StV (Ernennung und Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten / Kontrolle des Datenschutzes und Ernennung der oder des Datenschutzbeauftragten) offensichtlich völlig unvereinbar mit der Verfassung von Berlin (VvB) sowie den landesgesetzlichen Regelungen (Gesetz zur Anpassung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 13. Juni 2018) sind.
Art. 33 VvB gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Art. 47 Abs. 1 VvB bestimmt:
(1) Zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wählt das Abgeordnetenhaus einen Datenschutzbeauftragten. Er wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht.
Nicht ein staatsferner Rat (Rundfunkrat) des Rundfunk Berlin-Brandenburg ernennt mit Zustimmung des Verwaltungsrates die Amtsleitung der Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 sondern diese Amtsleitung wird durch das Abgeordnetenhaus von Berlin gewählt und vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt.
Der RBStV enthält eine Vielzahl von Bestimmungen die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränken. Die "datenschutzrechtliche Selbstkontrolle" des rbb durch eine eigene "Datenschutzaufsichtsbehörde" stellt ohne jeden Zweifel einen nicht heilbaren Strukturmangel in der Organisation des rbb dar.
Somit scheidet eine Finanzierung des rbb mittels "Demokratieabgabe" völlig aus, da der rbb die Rechte des Abgeordnetenhauses auch offensichtlich missachtet.
Art. 33 VvB - Datenschutzhttps://www.berlin.de/rbmskzl/politik/senat/verfassung/artikel.41548.phphttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=173556648253461382&xid=641395,34Das Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, wird gewährleistet. Einschränkungen dieses Rechts bedürfen eines Gesetzes. Sie sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.
Art. 47 VvB - Datenschutzbeauftragterhttps://www.berlin.de/rbmskzl/politik/senat/verfassung/artikel.41546.phphttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=173556675030828916&xid=641395,48(1) Zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wählt das Abgeordnetenhaus einen Datenschutzbeauftragten. Er wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht.
(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Burn rbb-StV! Burn rbb-StV! Burn, burn, burn ...
Youtube Ring of Firehttps://www.youtube.com/watch?v=5WyLhwYFgmk&list=RD5WyLhwYFgmk&start_radio=1Go! Go! Go! Beitragsblo ...!
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