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Autor Thema: Muss Beitragsinkasso bei Widerspruch ausgesetzt werden? (Vorgreiflichkeit)  (Gelesen 431 mal)

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A1. Muss Beitragsinkasso bei geeignetem Widerspruch ab sofort ausgesetzt werden? (Vorgreiflichkeit)
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Diese Antrag wird gerade in Briefbeispielen / Musterverfahren / Gutachten ergänzt. Es soll nicht jedesmal im Forum dorthin verlinkt werden, wo dies koordiniert wird. Sondern hier nur "zur Sache", was aktuelle zu untermauern ist.


A2. Grundlage ist ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Verfahren.
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Eine hilfreiche Beschreibung und Einfürhung ist hier:
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rundfunkbeitrag-bundesverwaltungsgericht-will-ard-und-zdf-pruefen-19783691.html

Dort ist dem Redakteur vielleicht etwas in Rede und Antwort übermittelt, was die Härte des Problems herunter spielt:
Zu befreien wäre gegebenenfalls nur jemand, der je nach dortigem Verfahrensergebnis (etwa 2026...2027...2028) sodann gegen "seine" Rundfunkabgabe bei Gericht klagt.

Hier die volle Bedeutung: Professor Michael Meyen:
https://www.freie-medienakademie.de/medien-plus/179
Er hat das Reform-Gerede dort enttarnt: Es geht weiterhin nur darum, wer wieviel Nutzen hat vom Geld, das für die Seinen alljährlich vom Himmel fällt.
Klartext im letzten Textviertel dort: "Das Ende naht" für ARD, ZDF usw.


A3. Nein, es geht um den eventuellen Anfang vom Ende der aktuellen Finanzierungsform.
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Denn zu befreien wären Nichtzuschauer auch ohne Klagebedarf.
Also, es geht um den Anfang vom Ende des aktuellen gefräßigen Dinosaurier-Systems, geschaffen 1933 durch Propagandachef von Hi...rs Gnaden Goeb...ls für die Education des Volkes,
dann ab 1945 für Konformität mit dem Rechtsstaat neu ausgerichtet für die "Re-Education" des gleichen Volkes.
(Die ... , damit dies Forum frei bleibt von Politik-Assoziation in Such-Systemen.)

Beides (beides!) ist unvereinbar mit Artikel 5 Grundgesetz "Informationsfreiheit,
Das eine wie das andere war für die Urgroßväter ... über Sinn und Nutzen für damals kann man trefflich streiten -heutzutage  brauchen und wollen wir derartige Belehrungsmedien nicht mehr.

A4. Nun zur Frage:   "Vorgreiflichkeit" - Der HR meint: ....
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Ein hessisches Verwaltungsgericht, leidend unter der neuen Klagenflut 2024++ mi Klagen von 200++ Seiten pro Klage, hat dem HR Hessischen Rundfunk vorgeschlagen:
Bei Widersprurch schon im Verwaltungsverfahren auszusetzen für das Abwarten auf den BVerwG-Entscheid.

Der HR hat geantwortet: (ich hoffe, aus flüchtiger Erinnerung zutreffend zu umreißen)
- Aussetzen für "Vorgreiflichkeit" sei begrenzt auf "gleicher Kläger, gleiche Sache"
- Vorgreiflichkeit für Gerichtsverfahren käme bei der "ordentlichen" Gerichtsbarkeit nicht in Betracht.

Also vielleicht bei Verfassungsbeschwerden.
(Anmerkung, "ich frage für einen Freund": Sind Verfassungsgerichte  also "unordentliche" Gerichtsbarkeit?

A5.   @pjotre - aka Pedro - meint: Dies also sind die Fragen:
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Mal im Forum fragen, ob das so einfach stimmt. ... erhebliche Zweifel...
Beispielsweise findet @pinguin im besten Fall Beispiele, wo wegen anhängiger Verfahren ob OLK / OVG aufwärts  von öffentlich-rechtlichen Stellen ausgesetzt wurde,
auch für andere Bürger?
Nur bei Klagen oder vielleicht sogar durch die Verwaltung ohne gerichtliche Klageverfahren?

Oder muss vielleicht bei den Landesregierungen ein Aussetzungs-Erlass beantragt werden?
(Also das Gegenstück zum "Nichtanwendungs-Erlass", den das Bundesfinanzministerium zuweilen verkündet.)
Man beachte auch die Behandlung der Grundsteuer-Widersprüche: Wird insoweit nicht regulär ausgesetzt schon vorab durch die Behörden?


A6. Nun zur Bedeutung dieser hoffentlich dem Forum gelingenden Sucharbeit:
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Gemäß aben A1. wird Aussetzung ja ab jetzt in allen Musterverfahren beantragt "auch aus diesem Grund".
Schöner wäre, wenn es mit Rechtsprechung untermauert werden könnte.


A7. Bedeutung / Verfassungsbeschwerden.
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Gemäß HR, wie hätten die ARD-Juristen es denn gerne?
Die Verfassungsbeschwerden sind schon seit 2023 in Mustertexten angekündigt, gleiche Thematik wie beim BVerwG. Sie starten in voller Breite aber erst nach einem noch nötigen hoffentlich gelingenden Crowdfunding.
(Etwas davon soll aber schon bis Frist 31. Dezember starten, weil jemand aus dem Forum nach kürzlicher Rundfrage die Mindestfinanzierung zugesichert hat.)


A8. Bedeutung / "Innere Reform" der Sender:
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Aus dem intenen Kritiker-Umfeld der Sender-Mitarbeiter sind 2 Refombewegungen in 2021...2025++ entstanden, die eine Kontinuität der Finanzierung integrieren.
Sodann gibt es einen Berliner Politologen der Reformen-Analyse.
Ferner haben die beiden Koordinatoren von gez-bokott und rundfunk-frei ebenfalls Reformvorschläge formuliert.

Und das LIBRA-Konzept: Statt Rundfunkabgabe-Zwang als Beispiel: Es darf jeder einen Hochwert-Medien-Bonus von bis zu 5 % von seiner Einkommensteuer abziehen (von der Steuer, echtes Geld also, nicht vom Einkommen). - Freie Wahl der Empfänger.

Mit etwas Konzept-Grauzellen-Aktivierung sollen alle diese Konzepte, auf den ersten Blick unvereinbar, in eine Symbiose gebracht werden.

In den Verfassungsbeschwerden sollen alle Reformkonzepte einen Platz erhalten als Optionen für "de lage ferenda", also zukünftiges Recht, als Nachweis "ja, es könnte alles ganz anders gemacht werden"
(während Beschwerden zu beschränken sind auf "de lege lata" - verfassungswidriges GELTENDES Recht).

Das ist der Nachweis, dass in keiner Bibel dieser Erde stehe, das Land könnte nur dank ARD, ZDF usw. intelligente Bürger erziehen.
Wir wissen ja, wir haben "das weltweit beste Fernsehen der Zivilisationsgeschichte", hören wir ja laufend von ARD, ZDF usw., eine göttliche Gnade, die wir zu schätzen wissen ! ! !
Aber "besser" fällt nicht schwer, mal nüchtern ohne Alkohol im Spiel gefragt und ohne etwas "geraucht zu haben" vor dem Sprechen?


A9. Dauer des BVerwG-Verfahrens?
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Dort ist durch die Verzahnung der Vorgänge - es ist alles noch ziemlich am Anfang. Mit einem endgültigen Ergebnis der verschiedenen Verfahrensstufen ist erst für 2027++ zu rechnen. OVG, BVerwG, BVerfG, möglicherweise EuGH.
Die im FAZ-Artikel angegebene Frist für den gerade anstehenden Verfahrensschritt wurde nicht eingehalten. Über die Gründe soll hier nicht berichtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht wird vermutlich Anfang 2025 den wichtigen ersten Entscheid machen.
Bis 2027++ möchten wir nicht warten, sondern schon jetzt diesen Vorgängen Gewicht verleihen.

Übrigens verdanken wir diesen BVerwG-Erfolg und die Fortsetzung der Aktion LEUCHTTURM. Ehre, wem Ehre gebührt, also hier der Link:
https://leuchtturmard.de/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2024, 15:42 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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@pjotre

mal ein Querverweis auf einen ganz anderen Ansatz

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg227318.html#msg227318

und darin die Aussagen im Beitrag von gestern, dem 28. Nov. '24

Da alleine der Bund über die Gesetzgebungsbefugnis verfügt, das Handeln der Wirtschaft zu bestimmen und dieses auch die Verbreitung der Güter betrifft, ist den Ländern doch die Befugnis genommen, den Verbraucher/-innen hier überhaupt auch nur irgendetwas rechtsverbindliches vorzugeben?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@pinguin

Durch das Grundgesetz ist Zuständigkeit für Medien-Inhalt bei den Bundesländern.
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Für "Netze", Medientechnik usw. usw. beim Bund.
Gegen Unzulässiges beim Bund, sofern man nur strafrechtlich Verfolgbares zu unterbinden versucht.

Die gegenseitigen Grenzenüberschreitungen, aktuell sehr heftige und teils totalitarismus-artig, dürften verfassungswidrig sein.
Auch gegenseitige Grenzenverletzung zwischen Bund, Ländern, EU.

Die Bundesländer dürfen keine Medien-Unternehmen betreiben. Deshalb ja die skurrile Konstruktion mit den angeblich "unabhängigen Rundfunkräten". ARD, ZDF usw. sind ein Zwitterprodukt und, wie man bei jedem neuen Gesetz sieht, missglückt und unrettbar und nicht reformierbar.

All dies ist in den anhängigen Verfahren erfasst. Ich klammere es also mal aus in diesem Thread.


Hier sollte uns besser einzig und allein beschäftigen:
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Inwieweit KANN bei WELCHER SORTE Vorgreiflichkeit von anderweitigen Gerichtsentscheiden das Rundfunkabgabe-Inkasso ausgesetzt werden?

Inwieweit MUSS es dies sogar?

Unter welchen Bedingungen dürfen Gerichte das aussetzen beschließen selbst gegen den Widerstand der ARD-Juristen?


Das Thema "Vorgreiflichkeit" hatten wir bisher wenig behandelt im Forum,
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soweit hier die Erinnerung reicht. Die Forum-Suche nach "vorgreiflich" bringt weniger als 10 Treffer und - soweit erkennbar - keiner betrifft die allgemeine rechtliche Analyse. die wir für Schriftsätze aber benötigen. 

Es gewinnt nun zentrale Bedeutung.
Denn nach jetzigem Stand (in diesen Tagen verlautbart) wird das Bundesverwaltungsgericht frühestens gegen Ende 2025 entscheiden, ob alle Nichtzuschauer bei Widerspruch nicht mehr zu zahlen haben.
Danch kommen möglicherweise weitere Verfahren.


Es besteht hohes Interesse an "Aussetzung des Inkassos bei Widerspruch wegen Vorgreiflichkeit".
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Die entsprechenden Anträge sollten auf Rechtsprechung beruhen.
Vielleicht gibt es auch vom EuGH etwas bezüglich der Aussetzungspflicht, aber nur von Bedeutung, sofern bezogen auf Verfahren im nationalrechtlichen Kontext.
(Also nicht bezüglich beispielsweise Beschwerden über Subventionen nach EU-Recht.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2024, 14:57 von Bürger«
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Durch das Grundgesetz ist Zuständigkeit für Medien-Inhalt bei den Bundesländern.
Inhalt; die Verbreitung des Inhaltes allerdings nicht. Die Verbreitung ist gemäß den Aussagen des BVerfG der Bundesgesetzgebung zugeordnet. Und was für die Verbreitung von (Wettbewerbs)Gütern gilt, kann für die Verbreitung von (Wettbewerbs)Dienstleistungen kaum anders sein? Dein Thema mag ich allerdings nicht shreddern.


Edit "Bürger" @alle: Bitte keine weitere Vertiefung vom hieseigen Kern-Thema abschweifender bzw. darüber hinausgehender Nebenaspekte.
Bitte nur eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Muss Beitragsinkasso bei Widerspruch ausgesetzt werden? (Vorgreiflichkeit)
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Forum-Suche allein mit den diesbezüglich mglw. eher nachrangig verwendeten Begriffen "Vorgreiflichkeit"/ "vorgreiflich" dürfte nicht ausreichend sein und auch nicht alle für die Fragestellung ggf. verwertbaren Beiträge/ Threads finden. Üblicher und damit zielführender wäre wohl, nur nach dem Begriff "Aussetzung" oder "aussetzen" zu suchen, da der Grund dafür ja in den meisten Fällen die "Vorgreiflichkeit" sein sollte.

Ungeachtet der Suche im Forum (das ja weitestgehend "monothematisch" fast nur Rundfunk-bezogene Entscheidungen referenziert) wäre wohl hier speziell bzgl. "Aussetzung (wg. Vorgreiflichkeit)" eine umfangreiche allgemeine web-Suche bzw. Suche in sämtlichen bundesdeutschen Entscheidungsdatenbanken erforderlich, um eben jene gesuchten (insbes. wohl auch hoch- und höchstrichterlichen) Entscheidungen/ Argumente zu finden, welche zielführend sein soll(t)en.

Alternativ dazu könnte ggf. beim BVerfG und/oder ein oder mehreren Landesverfassungsgericht/en erbeten/ beantragt werden, Entscheidungen/ Verfahren/ Aktenzeichen mitzuteilen, in welchen positiv über eine "Aussetzung (wg. Vorgreiflichkeit)" entschieden wurde. Das könnte ggf. effektiver sein, als hier in Eigeninitiative und ohne Zugang zu den zumeist kostenpflichtigen Entscheidungsdatenbanken, die zudem nur eine Auswahl an Entscheidungen beinhalten, die "Nadel im Heuhaufen" zu suchen?

bzgl. gerichtlicher Aussetzung i.Z. dazumal noch offener Entscheidung des BVerfG - gefunden mit "Aussetzung" per Forum-Suche siehe u.a. (unter mehreren weiteren Such-Treffern):
Ruhendstellung oder Aussetzung des Verfahrens seitens des Gerichts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19930.0
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25508.0
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23918.0

Alternativ zur Aussetzung wäre auch ein "Ruhen des Verfahrens" denkbar, jedenfalls sofern beide Klageparteien dem zustimmen.
Bei ARD-ZDF-GEZ könnte da gewisse "Unlust" bestehen. Dazu müsste das Gericht überzeugt werden, ARD-ZDf-GEZ zu überzeugen - z.B. allein schon zur Unterbindung der "sinnlosen Fortführung unnötig Gerichtskapazitäten bindender Verfahren".

Darüber hinaus ggf. auch tangierend zu berücksichtigen - insbes. was Vollzug/ "Inkasso" wärend laufender Verfahren betrifft - und entgegen der Mär seitens ARD-ZDF-GEZ und bislang wohl auch aller Gerichte, dass Rechtsmittel gg. die "rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheide" keine aufschiebende Wirkung hätten:
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0
Vollstreckungs-Folgen d. aufschieb. Wirkg. v. Wid./Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34119.0
und dortige jeweilige weiterführende Links insbes. auch zum in den seit ca. 09/2014 versendeten "Festsetzungsbescheiden" fehlenden Leistungsgebot incl. aller für die unbare Zahlung erforderlichen Bank-/Kontodaten.

All dies zudem noch vorbehaltlich der Frage, ob VwGO i.V.m. Bundes-/Landes-VwVfG als "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" und das "justizförmig ausgeprägte Verwaltungsverfahren" regelnde Gesetze überhaupt Geltungswirkung entfalten können und dürfen für "rundfunkbeitragsrechtliche Verfahren" von Rundfunksender-Tendenzbetrieben, für welche Art. 5 GG ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbietet - siehe dazu u.a. unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0


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