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Autor Thema: Zahlungsaufforderung der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde  (Gelesen 512 mal)

B
  • Beiträge: 1
Guten Tag Ihr Lieben,

Person A hat ein Schreiben vom Magistrat erhalten (Bild 1), in dem sie zur Zahlung von Rxxx der letzten vier Jahre verurteilt wird.

Person A hat auf das Schreiben per E-Mail reagiert und bestritten, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Hessischem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) vorliegen. Insbesondere stellte sie in Frage, ob die genannten Festsetzungsbescheide ein vollstreckungsfähiges Leistungsgebot enthalten. Person A teilte mit, dass sie die Angelegenheit klären und juristischen Rat einholen möchte. Sie beantragte Akteneinsicht und bat aufgrund der Weihnachtszeit um eine stillschweigende Fristverlängerung für ihre Stellungnahme bis zum 31.01.2025.

Person B antwortete, dass ihr Schreiben lediglich die Antwort des HR wiedergibt, der den Fall geprüft habe. Sie wies darauf hin, dass sie keine Widersprüche bearbeiten und eine Akteneinsicht nur direkt beim HR beantragt werden könne. Person B erklärte, dass ihre Zuständigkeit ausschließlich die Beitreibung der Forderungen umfasst und dass sie keine weiteren Unterlagen, außer dem Schreiben vom 14.11.2024 und der Beantwortung der Mail, besitzt.

Person B forderte Person A auf, sich direkt mit dem HR zwecks Klärung oder Akteneinsicht in Verbindung zu setzen.

Nun stellt sich die Frage: Was könnte Person A tun?

Hintergrund:
Bisherige Vorgehensweise: Person A hat alle Briefe des Absenders „TV“ ungeöffnet zurückgeschickt, mit einer Ausnahme: Ein Schreiben vom 04.10.2023 (Bild 2), das geöffnet und behalten wurde.

Erstes Schreiben vom Magistrat : Am 06.05.2024 erhielt Person A erstmals ein Schreiben vom Magistrat (Bilder 3 & 4 ).
Daraufhin antwortete Person A per E-Mail mit der Vorlage: „https://www.facebook.com/download/780760703815869/07 Hessen HR Abwehr Vollstreckung Kommunen oder GV.pdf“ .

Antwort des Magistrats :

Sehr geehrter xxx,
Ihre Mail haben wir zuständigkeitshalber dem HR zur Kenntnisnahme und Prüfung in dieser Sache übersandt. Der HR wird Ihnen die Antwort hierzu zusenden.

Mit freundlichen Grüßen
i.A.
xxx

Nach dieser Antwort kamen erneut mehrere Briefe vom Absender „TV“, die von Person A erneut ungeöffnet zurückgeschickt wurden.

Aktuelle Situation:
Nun hat Person A wieder ein Schreiben vom Magistrat erhalten (Bild 1).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2024, 18:34 von Markus KA«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.242
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person A könnte im fiktiven Verfahren möglicherweise mit viel Schreibarbeit auf die Schreiben des Behördenleiters der Stadtkasse reagiert haben.

Zum selbigen Thema möglicherweise aktuelle und hilfreiche Threads:

WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32071.0

Zur Ergänzung:

Werden Anträge (Terminverschiebung, Akteneinsicht, Aussetzung der Vollziehung) gestellt, könnte es von Vorteil sein, wenn diese an den verantworlichen Behördenleiter gesendet werden, idealerweise als Brief per Einschreiben Einwurf, damit ein Nachweis für den Empfang vorliegt.

In einem fiktiven Vollstreckungsfall in NRW könnten nach Erhalt der Zahlungsaufforderung folgende Anträge beim verantwortlichen Behördenleiter gestellt worden sein:

Antrag auf Ansicht des Vollstreckungs- und Amtshilfeersuchens
Vollstreckg. Geb.-/Beitr.-/Festsetzungsbescheide nach abgewies. Klagen (NRW)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36905.msg220970.html#msg220970
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34317.msg208224.html#msg208224

Antrag auf Terminverschiebung/Fristverlängerung
WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg214887.html#msg214887

Antrag auf Akteneinsicht
WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32071.msg214887.html#msg214887

Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung
WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg193171.html#msg193171

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bzw.
Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO

WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg196653.html#msg196653


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.242
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte folgender Antrag gestellt worden sein:
Zitat
Antrag zur Bekanntgabe des Amtshilfe- oder Vollstreckungsersuchens
und des Ausstandsverzeichnises des Beitragsservice
(Anlage Vollstreckungsersuchen) durch Übersenden einer beglaubigten Ablichtung


In der Zwangsvollstreckungssache Aktenzeichen: XY



- Antragstellerin-


gegen


 
- Antragsgegnerin-



Es wird beantragt in der Zwangsvollstreckungssache mit dem Aktenzeichen XY zur Bekanntgabe des Amtshilfe- oder Vollstreckungsersuchens und des Ausstandsverzeichnises des Beitragsservice durch Übersenden einer beglaubigten Ablichtung. 

Die Antragstellerin ist an dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren beteiligt und begehrt mit vorliegendem Schreiben Einsicht in die Akte der Stadt XY, sowie die Abschrift einzelner Aktenstücke.

Wird die Akte elektronisch geführt, werden Ausdrucke gefordert.

Der behördlichen Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Stadt XY liegt ein „Amtshilfeersuchen“ zu angeblich ausstehenden Rundfunkbeiträgen vor. Die behördliche Stelle, der Stadt XY wird hiermit aufgefordert unverzüglich

bis spätestens zum XX.XX.20XX

gemäß § 87 HDSIG, eine beglaubigte Ablichtung dieses Amtshilfe- oder Vollstreckungsersuchens zu übersenden und schriftlich bekanntzugeben wie dieses „Amtshilfe- oder Vollstreckungsersuchen“ der behördlichen Stelle zugestellt wurde.

Die behördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit vorsorglich auf § 80 und § 81 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit (HDSIG) vom 03.05.2018 sowie auf Art. 10 EMRK hingewiesen.

Schutzwürdige Belange Betroffener stehen diesem Antrag nicht entgegen, da die Antragstellerin die Betroffene selbst ist. Die behördliche Stelle wird ferner im Falle der Versagung aufgefordert den vorliegenden Antrag klagefähig zu bescheiden.

Weiterer Sachvortrag erfolgt nach Bekanntgabe des „Amtshilfe- oder Vollstreckungsersuchens“ in Form der beglaubigten Ablichtung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2024, 00:16 von Markus KA«
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  • Moderator
  • Beiträge: 3.242
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte folgender Antrag gestellt worden sein:

Zitat

1.   Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung    (DSGVO)

2.   Antrag auf kostenlose Übersendung einer Kopie aller personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind und
waren, in Gestalt der vollständigen elektronischen Akte (Ausdruck oder Datenträger PDF Format).

3.   Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten gem. Art. 21 DSGVO





1   Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Stadt XY verarbeitet als Behörde die erhobenen personenbezogenen Meldedaten der Antragstellerin. Damit ist die Stadt XY „Verantwortlicher“ i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO.


1.1   Auskunft über Kontaktdaten der Verantwortlichen

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über den Namen und die Kontaktdaten der/des datenverarbeitenden Verantwortlichen sowie gegebenenfalls ihres/seines Vertreters („Behördenleitung“ Stadt XY, nebst Sitz der „Dienststelle“).


1.2   Auskunft über Kontaktdaten Datenschutzbeauftragte

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Kontaktdaten der/des
Datenschutzbeauftragten für beauftragte Auftragsverarbeiter (zentrales
Rechenzentrum; „private Verwaltungshelfer Inkassounternehmen, „private
Verwaltungshelfer Call-Center“; Vollstreckungsbehörden etc.).


1.3   Auskunft über Zweck und Rechtsgrundlage

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Zwecke, für die die
personenbezogenen Daten verarbeitet wurden, sowie die Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung.


1.4   Auskunft über Kategorien

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Kategorien personenbezogener
Daten, die verarbeitet werden (z.B. Bankkontodaten / Arbeitgeberdaten / übersandte
erledigte Vollstreckungsvorgänge / Sozialdaten, ...).


1.5   Auskunft über Empfänger

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Empfänger oder Kategorien von
Empfängern der personenbezogenen Daten (z.B. Creditreform, private
Druckdienstleister, private Dienstleister zur manuellen Klassifizierung
eingescannter Schreiben, die nicht elektronisch an den zuständigen Sachbereich
verteilt werden konnten sog. „Prokey-Arbeitsplätze“
[ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.1]).


1.6   Auskunft über Absicht des Verantwortlichen

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Absicht des Verantwortlichen, die
personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer
internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das
Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von
Übermittlungen gemäß Art. 46 oder Art. 47 oder Art. 49 Absatz 1
Unterabsatz 2 DSGVO einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen
Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie vom der Stadt XY zu erhalten, oder
wo sie verfügbar sind (z.B.Cloud-Dienste zum Speichern oder Verarbeiten meiner
Daten, Angabe der Länder in denen sich die Server befinden [z.B. Speicherort der
Sicherungskopie],
Angabe zu den Örtlichkeiten an denen meine Daten gespeichert sind oder waren [in
den letzten 12 Monaten]).


1.7   Auskunft über Dauer der Speicherung

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (z.B. bei einem privaten Druckdienstleister).


1.8   Auskunft über Interesse des Verantwortlichen

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die berechtigten Interessen, die von
dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden, wenn die Verarbeitung auf
Art. 6 Absatz 1 Punkt f DSGVO beruht.


1.9   Auskunft über Bestehen eines Rechts auf Auskunft

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über das Bestehen eines Rechts auf
Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen
Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der
Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des
Rechts auf Datenübertragbarkeit (z.B. Übertragung von Meldedaten auf Grundlage
landesgesetzlicher Bestimmungen im Kontext zu § 42 Abs. 4 a BMG i.V.m. Art. 73
Abs. 1 Nr. 3 GG).


1.10   Auskunft über Bestehen eines Rechts auf Widerruf

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über das Bestehen eines Rechts, wenn die
Verarbeitung auf Art. 6 Absatz 1 Punkt a DSGVO oder Art. 9 Absatz 2 Punkt a
DSGVO beruht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die
Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten
Verarbeitung berührt wird.


1.11   Auskunft über Bestehen eines Rechts auf Beschwerde

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über das Bestehen eines Beschwerderechts
bei einer Aufsichtsbehörde und Bezeichnung der Aufsichtsbehörde nebst Anschrift.


1.12   Auskunft über die Quellen der Daten

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt darüber, aus welcher Quelle die
personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls ob sie aus öffentlich
zugänglichen Quellen stammen (Bestätigung der Herkunft aus der Meldedatenbank
Hessen [nicht aus einem Mietvertrag]);


1.13   Auskunft über das Bestehen automatisierter Entscheidungsfindungen

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über das Bestehen einer automatisierten
Entscheidungsfindung einschließlich eines Profiling gemäß Artikel 22 DSGVO und —
zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte
Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen
Verarbeitung für die betroffene Person.


2   Antrag auf Kopie aller personenbezogener Daten

Gegenstand der Verarbeitung ist das Amtshilfeersuchen gegen die Antragstellerin. Dieses wurde für die Anschreiben von Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Vollstreckung und Pfändungs- und Einziehungsverfügung verwendet und verarbeitet.

Im Rahmen der Erstauskunft und zur Nachprüfung wird ein vollständiger Ausdruck der bei der Stadt XY gespeicherten elektronische Verwaltungsakte nebst Historie gefordert.


Es darf auf Datenträger (DVD oder CD-ROM) zurückgegriffen und die Datenkopie in einem lesbaren Format (PDF) abgespeichert und per Post der Antragstellerin übersendet werden.

Sollte der Antragsgegner mehrere elektronische „Verwaltungsvorgänge“ führen und verarbeiten, so wird dieser aufgefordert schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, wie viele „Versionen“ elektronischer Akten zum Datensatz der Antragstellerin bei welchen Stellen existieren. Sofern Papierakten auf Grundlage der elektronischen Beitragsakte existieren, wird der Antragsgegner aufgefordert ebenfalls die Anzahl nebst „Aktenführender Stelle“ mitzuteilen.


3   Widerspruch gemäß Art. 21 Abs.1 DSGVO

Die Antragstellerin widerspricht hiermit der vollautomatischen Verarbeitung aller ihrer personenbezogenen Daten.




Ihre schriftliche Stellungnahme per Briefpost erwartet die Antragstellerin unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats (§ 12 Abs.3 DSGVO) nach Eingang dieses Schreibens.


Die behördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit vorsorglich auf § 80 und § 81 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und zur Informationsfreiheit (HDSIG) vom 03.05.2018 sowie auf Art. 10 EMRK hingewiesen.

Schutzwürdige Belange Betroffener stehen diesem Antrag nicht entgegen, da die Antragstellerin die Betroffene selbst ist. Die behördliche Stelle wird ferner im Falle der Versagung aufgefordert den vorliegenden Antrag klagefähig zu bescheiden.


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