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Autor Thema: Auftrag zur echten Verwaltungsvereinfachung bei der Rundfunk-Finanzierung  (Gelesen 671 mal)

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  • Beiträge: 11.754
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hier zur Dokumentation ein so oder so ähnlich von fiktiver Person B i.Z.d. "öffentlichen Anhörung" zum "Reformstaatsvertrag"
Rundfunkkommission bittet um Anregungen zum Reformstaatsvertrag bis 11.10.24
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38163.0
an die Rundfunkkommission der Länder und von dort verteilt an alle 16 Staatskanzleien gerichteter und jederzeit durch
alle und jeden an ihre gewählten oder auch nicht gewählten Abgeordneten/ Parteien/ Fraktionen/ Staatsregierungen richtbarer

Auftrag zur echten Verwaltungsvereinfachung bei der Rundfunk-Finanzierung

1. Einstellung und Unterlassung der individuellen sog. "Rundfunkbeitragspflicht" nach RBStV, weil der Programmauftrag sich an die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit richtet - die Allgemeinheit ist nicht beitragspflichtig (ständige Rechtsprechung u.a. BVerfG) einschl. Einstellung und Unterlassung der Meldedatenübermittlungen an die "Landesrundfunkanstalten" als EU-Wirtschaftsunternehmen/ EU-Wttbewerbsunternehmen und (tlw. Mehrländer-)Rundfunksender-Tendenzbetriebe nach Art 5 GG/ Art 10 EMRK sowie an deren Stellen und Auftragsdienstleister.

2. Komplette Auflösung des sog. "Beitragsservice", da dieser nicht erforderlich ist für die Erfüllung des Programmauftrags.

3. Die Mittelzuweisung im verfassungsrechtlich erforderlichen Umfang erfolgt direkt durch die Gründungs-Länder aus dem allgemeinen Haushalt.



Entgegen dem jetzigen unsozialen und ungerechten Finanzierungsmodell eines belastungsungleichen Pauschalbetrags pro "Raumeinheit" wird durch eine Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt eine tatsächliche Belastungsgleichheit hergestellt.

Sämtliche an oder über den Belastungs- und Kapazitätsgrenzen arbeitende Amts- und Landgerichte, Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte, das BVerwG, die Landes-Verfassungsgerichte, das BVerfG sowie auch die örtlichen Vollstreckungsstellen und Gerichtsvollzieher bis hin zu den Meldebehörden und den Sozialbehörden werden durch den Entfall sämtlicher umständlicher, langwieriger und datenschutzrechtlich eingriffsintensiver Rundfunkbeitrags-Befreiungsverfahren, Rundfunkbeitrags-Klageverfahren und Rundfunkbeitrags-Vollstreckungsabwehrverfahren auf einen Schlag in erheblichem Umfang entlastet und können sich wieder ihrer eigentlichen Arbeit widmen.


Begründung (A):

DSK Datenschutzkonferenz, 26.04.2019
Beschluss:
Geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs zum Zweck des Einzugs des Rundfunkbeitrags stoppen
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/beschluesse-dsk.html
Beschluss als PDF (3 Seiten, ~250kB)
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20190426_dsk-beschluss_rfbeitrag.pdf
Zitat von: DSK Datenschutzkonferenz, Beschluss 26.04.2019, regelm. Meldeabgleich stoppen
Zukünftig sollen nach einem Referentenentwurf zur Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags(RBStV) regelmäßig alle vier Jahre Meldedaten sämtlicher volljähriger Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zur Sicherstellung der Aktualität des dortigen Datenbestandes übermittelt werden. [...]

Bereits der im Jahr 2013 durchgeführte vollständige Meldedatenabgleich war seinerzeit auf erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gestoßen (vgl. Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 11. Oktober 2010). Die DSK stellte ihre Bedenken nur deshalb teilweise zurück, weil lediglich ein einmaliger Meldedatenabgleich vorgenommen werden sollte, um den Start in das neue Beitragsmodell zu erleichtern. Mit der nun vorgesehenen Regelung wären die - bereits damals zweifelhaften - Zusicherungen des Gesetzgebers, dass es sich bei den anlasslosen vollständigen Meldedatenabgleichen aus den Jahren 2013 und 2018 um einmalige Vorgänge handeln würde, endgültig hinfällig.

Gegen die geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs bestehen weiterhin grundlegende verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken.

Ein solcher Abgleich stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar und gerät in Konflikt mit den Grundsätzen der Datenminimierung und der Erforderlichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

[...]

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder fordert, den geplanten regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleich nicht einzuführen, da gegen die vorgesehenen Regelungen grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und diese die Maßstäbe der DS-GVO nicht ausreichend berücksichtigen.


Begründung (B) - Dr. Michel in "Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" (siehe Anlage):

Michelle Michel, Dissertation Universität Kassel, 2022
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?"
Eine Einordnung der Rundfunkabgabe in die Gesamtheit der öffentlichen Abgaben der Finanzverfassung im Zusammenhang mit einer kritischen Würdigung des Rundfunkbeitragsurteils des BVerfG vom 18. Juli 2018
https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf

S. IV / V
Zitat von: Michelle Michel, Dissertation Universität Kassel, 2022 - Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?
Zusammenfassung

Die vorliegende Dissertation widmet sich der Frage, ob der Rundfunkbeitrag gem. § 1 RBStV i. V. m. § 35 MStV finanzverfassungsrechtlich als eine Steuer einzuordnen und somit aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder verfassungswidrig ist.

Entscheidend für die Beantwortung der Ausgangsfrage ist die Abgrenzung der Steuern von den nichtsteuerlichen Abgaben, denn nach Art. 105 GG und Art. 70 ff. GG hängt die Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Länder von der Einordnung der jeweiligen Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ab. Im Ergebnis ist die Erhebung von Steuern auf die in Art. 106 GG genannten Steuertypen beschränkt. Daneben stehen den Gesetzgebern im Bereich der nichtsteuerlichen Abgaben lediglich die Abgabetypen Vorzugslasten sowie Sonderabgaben zur Verfügung. Zur Finanzierung eines unbeeinflussten meinungsvielfaltssichernden Rundfunks i. S. d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Var. GG in Gestalt der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erheben die Länder auf Grundlage ihrer Sachgesetzgebungskompetenz im Rundfunkwesen seit dem Jahr 2013 den Rundfunkbeitrag. Das BVerfG hat sich im Urteil vom 18. Juli 2018 mit der Frage der finanzverfassungsrechtlichen Einordnung dieses Rundfunkbeitrags beschäftigt. Die Entscheidung des BVerfG hat den politischen Streit um die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beruhigen können; sie ist aber für die Steuerrechtswissenschaft kaum akzeptabel, da sie sich nicht in die vom BVerfG selbst entwickelte Systematik des Abgabenrechts einfügt. Das BVerfG kam zu dem Ergebnis, dass der Rundfunkbeitrag ein verfassungsgemäßer Beitrag im Gesetzgebungskompetenzbereich der Länder sei. Für eine solche Einordnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag fehlt es allerdings an der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Gegenleistung im abgabenrechtlichen Sinne durch die Beitragspflichtigen i. S. d. § 2 und § 5 RBStV und damit an der Unterscheidbarkeit vom Allgemeinnutzen, welche den Vorzugslasten in Abgrenzung von den Steuern wesensimmanent ist; insofern ist auch eine Subsumtion unter dem verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff ausgeschlossen. Eine Einordnung des Rundfunkbeitrags als Steuer ist aufgrund des fehlenden Zuflusses des Abgabenaufkommens zu einer Gebietskörperschaft i. S. d. Art. 106 GG in Form einer Einflussnahme auf die Abgabenverwendung insgesamt auszuschließen. Es verbleibt lediglich der Auffangtatbestand der Sonderabgabe im Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Allerdings wird der Rundfunkbeitrag nicht von einer homogenen Gruppe erhoben, weshalb dieser den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Sonderabgabe nicht gerecht wird.

Der Rundfunkbeitrag ist eine verfassungswidrige Sonderabgabe.


Letztendlich ist die Sicherung der freien Meinungsbildung und -äußerung über das Medium Rundfunk in Gestalt der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein essentielles, im Interesse der Allgemeinheit liegendes Gut und keine Sonderlast. Daher ist ausschließlich die Steuer das verfassungsrechtlich zulässige Finanzierungsinstrument. Unter Berücksichtigung des Verfassungsgebots der Staatsferne im Rundfunk, wird die Finanzierung über allgemeine Haushaltsmitteln der Länder den Ansprüchen an einen meinungsvielfaltssichernden Rundfunk gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Var. GG gerecht.

[…]

S. 402 ff
Zitat von: Michelle Michel, Dissertation Universität Kassel, 2022 - Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?
Fazit und Ausblick

Die vorhergehende Auseinandersetzung mit den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben an die Erhebung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben hat gezeigt, dass der finanzverfassungsrechtlichen Einordnung des Rundfunkbeitrags durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 nicht gefolgt werden kann. Daher verliert die Frage nach der finanzverfassungsrechtlichen Einordnung des Rundfunkbeitrags und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des Urteils nicht ihre Relevanz im rechtswissenschaftlichen Diskurs.

[...]


Weiterführende Links im Forum siehe u.a. unter

Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=5817.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10673.0
Dissertation von Dr. Michelle Michel:
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0

LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0

BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0

Beschluss der Datenschutzkonferenz
[Aktion] Widerstand gegen den 3. und permanenten Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31890.0




...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0




Edit "Bürger": Vorsorgliche Bitte, hier keine inhaltlichen Diskussionen über oben auszugsweise zitierte Publikationen zu führen, zu welchen im Forum bereits eigenständige Threads bestehen...
Beschluss der Datenschutzkonferenz
[Aktion] Widerstand gegen den 3. und permanenten Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31890.0
Dissertation von Dr. Michelle Michel:
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2024, 22:58 von Bürger«
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