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Autor Thema: EuGH 102/79 - Nationale Verfassung steht im Rang unter Gemeinschaftsrecht  (Gelesen 94 mal)

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Vorabhinweis:
Die Aussage im Titel findet sich sinngemäß in Leitsatz 3 und Rn. 15.

Urteil des Gerichtshofes vom 6. Mai 1980.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Nichtanwendung von Harmonisierungsrichtlinien für Kraftfahrzeuge und Zugmaschinen.
Rechtssache 102/79

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61979CJ0102&qid=1707585235135

Zitat
Leitsätze

1 . JEDER MITGLIEDSTAAT HAT DIE RICHTLINIEN IN EINER WEISE DURCHZUFÜHREN, DIE DEN ERFORDERNISSEN DER EINDEUTIGKEIT UND BESTIMMTHEIT DES RECHTSZUSTANDS VOLL GERECHT WIRD, AUF DEN DIE JEWEILIGE RICHTLINIE IM INTERESSE DER IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ANSÄSSIGEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER ABZIELT. EINE BLOSSE VERWALTUNGSPRAXIS, WELCHE DIE VERWALTUNG NATURGEMÄSS BELIEBIG ÄNDERN KANN UND DIE NUR UNZUREICHEND BEKANNT IST, KANN NICHT ALS EINE RECHTSWIRKSAME ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG ANGESEHEN WERDEN, DIE DEN MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGT IST, AN DIE DIE RICHTLINIEN GERICHTET SIND .

2 . NACH ARTIKEL 189 EWG-VERTRAG IST DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN DADURCH SICHERZUSTELLEN, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN GEEIGNETE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ERGREIFEN. NUR UNTER BESONDEREN UMSTÄNDEN, INSBESONDERE WENN EIN MITGLIEDSTAAT NICHT DIE ERFORDERLICHEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN GETROFFEN HAT ODER ABER DIE ERGRIFFENEN MASSNAHMEN NICHT DER BETREFFENDEN RICHTLINIE ENTSPRECHEN, HAT DER GERICHTSHOF DEN EINZELNEN DAS RECHT ZUERKANNT, SICH VOR GERICHT GEGENÜBER EINEM MITGLIEDSTAAT, DER DER RICHTLINIE NICHT NACHGEKOMMEN IST, AUF DIESE ZU BERUFEN. DIESE MINDESTGARANTIE, DIE SICH AUS DEM ZWINGENDEN CHARAKTER DER VERPFLICHTUNG ERGIBT, WELCHE DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 DURCH DIE RICHTLINIEN AUFERLEGT IST, KANN KEINEM MITGLIEDSTAAT ALS RECHTFERTIGUNG DAFÜR DIENEN, DASS ER ES VERSÄUMT HAT, RECHTZEITIG ZUR ERREICHUNG DES ZIELS DER JEWEILIGEN RICHTLINIE GEEIGNETE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN .

3 . KEIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH AUF INTERNE SCHWIERIGKEITEN ODER BESTIMMUNGEN SEINES EINZELSTAATLICHEN RECHTS, AUCH WENN DIESE VERFASSUNGSRANG HABEN, BERUFEN, UM DIE NICHTEINHALTUNG DER SICH AUS DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN .

Zitat
15 HIERZU IST LEDIGLICH, WIE BEREITS MEHRFACH, INSBESONDERE IM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. APRIL 1978 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK, 100/77 - SLG . 1978, 879 ) GESCHEHEN, ZU BEMERKEN, DASS KEIN MITGLIEDSTAAT SICH AUF INTERNE SCHWIERIGKEITEN ODER BESTIMMUNGEN SEINES EINZELSTAATLICHEN RECHTS, AUCH WENN DIESE VERFASSUNGSRANG HABEN SOLLTEN, BERUFEN KANN, UM DIE NICHTEINHALTUNG DER SICH AUS DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN .

Zitat
16 DIESE BEURTEILUNG DER RECHTSLAGE IST UM SO MEHR GERECHTFERTIGT, ALS ES IN DEN ARTIKELN 15 DER BEIDEN ALLGEMEINEN RICHTLINIEN - 70/156 VOM 6 . FEBRUAR 1970 UND 74/150 VOM 4 . MÄRZ 1974 - GLEICHLAUTEND HEISST: ' ' DIE MITGLIEDSTAATEN SETZEN DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN IN KRAFT, UM DIESER RICHTLINIE BINNEN 18 MONATEN NACH IHRER BEKANNTGABE NACHZUKOMMEN, UND SETZEN DIE KOMMISSION HIERVON UNVERZUEGLICH IN KENNTNIS. ' ' DA ES SICH IN BEIDEN FÄLLEN UM RAHMENRICHTLINIEN HANDELT, LÄSST SICH DIESE VORSCHRIFT DAHIN VERSTEHEN, DASS MIT IHR DIE MITGLIEDSTAATEN, AN DIE DIE RICHTLINIE GERICHTET IST, VERPFLICHTET WERDEN SOLLTEN, IM RAHMEN IHRES RECHTSETZUNGSSYSTEMS DIE VORKEHRUNGEN ZU TREFFEN, DEREN ES BEDURFTE, UM DIE EINZELRICHTLINIEN, DEREN GEGENSTAND IM ANHANG ZU DEN BEIDEN GENANNTEN RICHTLINIEN EINDEUTIG WIEDERGEGEBEN IST, FRISTGERECHT IN KRAFT ZU SETZEN .

Zur Vervollständigung sei auf den Schlußantrag verwiesen, der weiterführende Entscheidungen benennt:

Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 27. März 1980.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Nichtanwendung von Harmonisierungsrichtlinien für Kraftfahrzeuge und Zugmaschinen.
Rechtssache 102/79

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61979CC0102&qid=1707585235135

Querverweise:
EuGH 96/81 - Vertragverletzungsverf. wg. fehlender Rück-Info an EU-Kommission
Urteil vom 25. Mai 1982
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37781.0

EuGH C-760/18 - Auch die nationale Verfassung muß dem Unionsrecht entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35126.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2024, 11:00 von pinguin«
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