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Autor Thema: EuGH 96/81 - Vertragverletzungsverf. wg. fehl. Rück-Info an EU-Kommission  (Gelesen 198 mal)

  • Beiträge: 7.301
Vorabhinweis:
Es wird hier seitens des EuGH die klare Aussage getätigt, daß die Kommission das Recht hat, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn eine Richtlinie bestimmt, Informationen zur Umsetzung dieser Richtlinie an die Kommission mitzuteilen und ein Mitgliedsland es unterläßt, diese Information rechtzeitig und hinreichend qualifiziert der Kommission zuzuleiten. Dabei kommt es nicht darauf an, wer national zur Umsetzung einer Richtlinie befugt ist.

Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1982.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande.
Vertragsverletzung - Badegewässer.
Rechtssache 96/81

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61981CJ0096&qid=1707585227355

Zitat
Leitsätze

1 . IM RAHMEN EINES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG IST ES SACHE DER KOMMISSION, DAS VORLIEGEN DER BEHAUPTETEN VERTRAGSVERLETZUNG NACHZUWEISEN. SIE MUSS DEM GERICHTSHOF DIE ERFORDERLICHEN ANHALTSPUNKTE LIEFERN, ANHAND DEREN DIESER DAS VORLIEGEN DER VERTRAGSVERLETZUNG PRÜFEN KANN; SIE KANN SICH HIERFÜR NICHT AUF IRGENDEINE VERMUTUNG STÜTZEN.

ERLEGT EINE RICHTLINIE DEN MITGLIEDSTAATEN DIE VERPFLICHTUNG AUF, DIE KOMMISSION ÜBER DIE INKRAFTSETZUNG DER INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ZU INFORMIEREN, DIE ERFORDERLICH SIND, UM DIESER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN, SO KANN DIE VERLETZUNG DIESER VERPFLICHTUNG DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT, SEI ES, DASS JEGLICHE INFORMATION FEHLT, SEI ES, DASS EINE INFORMATION NICHT AUSREICHEND KLAR UND DEUTLICH IST, BEREITS ALS SOLCHE DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG ZUR FESTSTELLUNG DIESER VERLETZUNG RECHTFERTIGEN, SIE BERECHTIGT DIE KOMMISSION ABER NICHT ZU DER VERMUTUNG, DASS DIE VERPFLICHTUNG ZUM ERLASS VON MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE VERLETZT WORDEN SEI .

2 . ZWAR STEHT ES JEDEM MITGLIEDSTAAT FREI, DIE KOMPETENZEN INNERSTAATLICH SO ZU VERTEILEN, WIE ER ES FÜR ZWECKMÄSSIG HÄLT , UND EINE RICHTLINIE MITTELS MASSNAHMEN DURCHZUFÜHREN, DIE VON REGIONALEN ODER ÖRTLICHEN BEHÖRDEN GETROFFEN WERDEN. DIES ENTBINDET IHN JEDOCH NICHT VON DER VERPFLICHTUNG, DIE RICHTLINIENBESTIMMUNGEN IN VER BINDLICHES INNERSTAATLICHES RECHT UMZUSETZEN. SCHLICHTE VERWALTUNGSPRAKTIKEN, DIE IHRER NATUR NACH VON DER VERWALTUNG NACH IHREM ERMESSEN GE ÄNDERT WERDEN KÖNNEN, SIND NICHT ALS WIRKSAME ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG ANZUSEHEN, DIE SICH AUS DIESER RICHTLINIE ERGIBT .

Zitat
5. GEGENSTAND DER VORLIEGENDEN KLAGE IST INDESSEN NICHT EINE VERLETZUNG DER MITTEILUNGSPFLICHT, SONDERN DIE VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG, DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT ZU SETZEN, UM DER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN .

Zitat
7 ALLERDINGS SIND DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGRUND VON ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG GEHALTEN , DER KOMMISSION DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE ZU ERLEICHTERN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 155 UNTER ANDEREM DARIN BESTEHT, FÜR DIE ANWENDUNG DES VERTRAGES SOWIE DER VON DEN ORGANEN AUFGRUND DES VERTRAGES GETROFFENEN BESTIMMUNGEN SORGE ZU TRAGEN. ZU DIESEM ZWECK ERLEGT DIE FRAGLICHE RICHTLINIE NACH DEM BEISPIEL ANDERER RICHTLINIEN IN ARTIKEL 12 DEN MITGLIEDSTAATEN EINE INFORMATIONSPFLICHT AUF .

8 DIE INFORMATIONEN , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION DEMGEMÄSS ZU ERTEILEN HABEN, MÜSSEN KLAR UND DEUTLICH SEIN. SIE MÜSSEN DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE DER MITGLIEDSTAAT SEINE VERSCHIEDENEN VERPFLICHTUNGEN AUS DER RICHTLINIE ERFÜLLT ZU HABEN GLAUBT, EINDEUTIG ANGEBEN . LIEGT EINE SOLCHE INFORMATION NICHT VOR , SO KANN DIE KOMMISSION NICHT PRÜFEN, OB DER MITGLIEDSTAAT DIE RICHTLINIE TATSÄCHLICH UND VOLLSTÄNDIG DURCHGEFÜHRT HAT. DIE VERLETZUNG DIESER VERPFLICHTUNG DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT, SEI ES, DASS JEGLICHE INFORMATION FEHLT, SEI ES, DASS EINE INFORMATION NICHT AUSREICHEND KLAR UND DEUTLICH IST, KANN BEREITS ALS SOLCHE DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG ZUR FESTSTELLUNG DIESER VERLETZUNG RECHTFERTIGEN .

Zitat
12 ZWAR STEHT ES JEDEM MITGLIEDSTAAT FREI, DIE KOMPETENZEN INNERSTAATLICH SO ZU VERTEILEN, WIE ER ES FÜR ZWECKMÄSSIG HÄLT, UND EINE RICHTLINIE MITTELS MASSNAHMEN DURCHZUFÜHREN, DIE VON REGIONALEN ODER ÖRTLICHEN BEHÖRDEN GETROFFEN WERDEN. DIES ENTBINDET IHN JEDOCH NICHT VON DER VERPFLICHTUNG, DIE RICHTLINIENBESTIMMUNGEN IN VERBINDLICHES INNERSTAATLICHES RECHT UMZUSETZEN. DIE STREITIGE RICHTLINIE, DIE INSBESONDERE AUFGRUND VON ARTIKEL 100 EWG-VERTRAG ERLASSEN WURDE, BEZWECKT DIE ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF DIESEM GEBIET. SCHLICHTE VERWALTUNGSPRAKTIKEN, DIE IHRER NATUR NACH VON DER VERWALTUNG NACH IHREM ERMESSEN GEÄNDERT WERDEN KÖNNEN, SIND NICHT ALS WIRKSAME ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG ANZUSEHEN, DIE SICH AUS DIESER RICHTLINIE ERGIBT .

Querverweis:
Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2018.303.01.0069.01.DEU&toc=OJ:L:2018:303:TOC

Zitat
Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 19. September 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013

Zitat
Artikel 32

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Haben Bund und Länder die Umsetzungsmaßnahmen, die sie auf Grund der Bestimmungen dieser Richtlinien realisiert haben, an die Kommission gemeldet?


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EU Kommission: Medienstaatsvertrag verstößt gegen EU-Recht
https://community.beck.de/2020/04/29/eu-kommission-medienstaatsvertrag-verstoesst-gegen-eu-recht

Mitteilung der Kommission - TRIS/(2021) 02190
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2021/0159/D



Anhang „2021-159-D_COM_de.pdf"
https://fragdenstaat.de/anfrage/notifizierung-2021159d-bemerkungen-und-ausfuhrliche-stellungnahme-der-kommission-in-deutscher-fassung/616544/anhang/2021-159-D_COM_de.pdf


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Ok, die "Rück-Info" lt. Titel hat es also gegeben; wäre nur die Frage dann, ob das wirklich im Nachhinein berücksichtigt worden ist, was die Kommission am Entwurf monierte?

In jedem Fall hätte es nach den Änderungswünschen der Kommission eine erneute "Rück-Info" mit den darin vorgenommenen Änderungen an die Kommission geben müssen? Denn diese Pflicht zur "Rück-Info" gilt für den ganzen Umsetzungsprozess einer Richtlinie, solange, bis es seitens der Kommission keine Änderungsvorschläge mehr dazu hat?


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