Eine heute im EU-Amtsblatt publizierte Entscheidung, die an Deutlichkeit nichts vermissen läßt?
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
11. Februar 2021(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 5 – Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder ?verhältnisse – Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor – Aufeinanderfolgende Verträge oder verlängerter erster Vertrag – Gleichwertige gesetzliche Maßnahme – In der Verfassung verankertes absolutes Verbot der Umwandlung befristeter in unbefristete Arbeitsverträge – Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung“
In der Rechtssache C-760/18https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=237642&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7238895Die wesentliche Aussage, wie sie im Thementitel formuliert ist, sei zuerst zitiert:
Rn. 74Demnach sind alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten verpflichtet, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren, selbst wenn sie ihre Verfassung ändern (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 207 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 65Aus der ständigen Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der fraglichen Richtlinie auslegen müssen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie, um die es geht, erlassen wurde (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 197).
Rn. 66Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem AEU-Vertrag immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 198).
Rn. 68Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 200).
Rn. 71Zur Bedeutung, die insoweit dem Umstand zukommt, dass Art. 103 Abs. 8 der griechischen Verfassung nach Inkrafttreten der Richtlinie 1999/70 und vor Ablauf der Frist für deren Umsetzung geändert wurde, um im öffentlichen Sektor die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Verträge absolut zu verbieten, genügt der Hinweis, dass eine Richtlinie entweder ab ihrer Veröffentlichung oder ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe Rechtswirkungen gegenüber dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, und damit gegenüber allen Trägern öffentlicher Gewalt entfaltet (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 204 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 73Nach ständiger Rechtsprechung dürfen aber die Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für deren Umsetzung keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden (Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari? grup?, C-2/18, EU:C:2019:962, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Bestimmung des nationalen Rechts, die nach Inkrafttreten der betreffenden Richtlinie erlassen wurde, deren Umsetzung bezweckt oder nicht (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 206 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ab dem Tage des In-Kraft-Tretens einer EU-Richtlinie, darf keine Maßnahme realisiert werden, die dem Ziel der Richtlinie entgegensteht; der Tag des In-Kraft-Tretens einer EU-Richtlinie wird im EU-Amtsblatt benannt.
Die Aussage in Rn. 74, wie sie zuerst zitiert worden ist, läßt Raum zur hier nur rhetorischen Frage, ob Art. 5 GG in seiner tlw. Unpräzisheit dem Art. 11 GrCh entgegenstehen könnte, schließt doch Art. 11 GrCh zur Informations- und Meinungsfreiheit explizit staatliche Einflußnahme aus, was aus Art. 5 GG so eindeutig ja nicht hervorgeht?
Zur zitierten Rn. 74:
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
23. April 2009(*)
„Richtlinie 1999/70/EG – Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor – Erster oder einziger Vertrag – Aufeinander folgende Verträge – Gleichwertige gesetzliche Maßnahme – Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes – Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch – Sanktionen – Absolutes Verbot der Umwandlung befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor in unbefristete Arbeitsverträge – Folgen einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie – Konforme Auslegung“
In den verbundenen Rechtssachen C-378/07 bis C-380/07
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=77995&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7247621
Rn. 207
Demnach sind alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten verpflichtet, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren (vgl. Urteile Francovich u. a., Randnr. 32, vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, Slg. 2004, I-837, Randnr. 20, und Pfeiffer u. a., Randnr. 111), was auch im Fall einer Verfassungsänderung durch sie gilt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;