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Autor Thema: "Programm-Auftrag/-Angebot" f. "alle" = Nicht-Interess./-Teilnehmer/-Nutzer?  (Gelesen 1646 mal)

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Hier mal die "hochgeistig-philosophisch-rhetorische" Frage bzgl.
"Programm-Auftrag"/ "Programm-Angebot" für "alle" =
auch für Nicht-Interessenten/ Nicht-Teilnehmer/ Nicht-Nutzer?

ob denn im Forum oder anderswo schon einmal die Frage behandelt wurde, ob ARD-ZDF-GEZ, wenn ihnen doch ein "Programm-Auftrag" für ein "Programm-Angebot" für "alle" erteilt sein soll, auch ein "Programm-Auftrag" für "Programm-Angebot" für Nicht-Interessenten/ Nicht-Teilnehmer/ Nicht-Nutzer erteilt ist und wo/ wie dieses "geregelt" bzw. "beschaffen" ist bzw. sein soll...?

Vielleicht führt diese Diskussion ja auch dazu, mal eine diesbezügliche öffentliche Anfrage bei diversen verantwortlichen Stellen zu veranlassen...

...z.B. auch dazu, wo genau der "gesetzliche" und "verfassungsgemäße" "Programm-Auftrag" für Nicht-Interessenten/ Nicht-Teilnehmer/ Nicht-Nutzer geregelt ist ;)

*ratlos* :o ???


Siehe dazu tangierend u.a. auch unter
PRESSEMITTEILUNG: Novum – Nichtnutzer beanspruchen Sitz im Rundfunkrat des MDR (08/2015)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15277.0





...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516


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Die ÖRR unterbreiten Angebote,
Medienstaatsvertrag (MStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv
Zitat
§ 27 - Angebote
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlenmäßig als ein Angebot.
und freilich unterbreiten sie diese Angebote erst einmal für alle natürlichen und juristischen Personen; dem Wesen eines Angebotes wohnt aber inne, daß es nicht nur nicht von allen angenommen wird, sondern auch nicht angenommen werden muß.

Der Punkt ist doch, daß unterstellt wird, jede natürliche und juristische Person würde diese Angebote auch tatsächlich nutzen?

Die Wirklichkeit ist aber anders, sonst würden, bspw., Gäste von Restaurant, Cafe und Co. ständig bspw. Musik hören, ohne daß dieses dabei aus gästeeigenen Geräten stammt.

Ich vernehme jedenfalls stets eine angenehme Ruhe ohne mediale "Zwangsbeglückung".

Die weiterführende Frage wäre also, ob bzw. unter welchen Umständen ein nicht angenommenes Angebot einer Marktdienstleistung trotzdem bezahlpflichtig ist, bzw., sein kann bzw. sein darf.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Der Punkt ist doch, daß unterstellt wird, jede natürliche und juristische Person würde diese Angebote auch tatsächlich nutzen?
Nein es wird nicht unterstellt, da es auf die Nutzung -selbst gar- nicht ankommen soll.
Deswegen ja der Eiertanz mit der Bebeitragung der "Möglichkeit" des "Wohnen" oder "Schlafen".
Damit so ist es die Ansicht braucht diese "Nutzung" nicht -erst- unterstellt werden. Es kommt auf diese nicht an.
Es reiche -ja- aus, die Möglichkeit zu haben einen Vorteil zu erzielen, welcher sich individualisiere, wenn X.
Wer das nicht glaubt, schaue in verschiedene Urteile und lese eine Auswertung von E. Winkler, um zu verstehen, dass es Quatsch ist, da es einen individuellen Vorteil ohne Nutzung nicht gibt, der Vorteil kein individueller sondern ein allgemeiner ist.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2023, 20:00 von Bürger«

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Die weiterführende Frage wäre also, ob bzw. unter welchen Umständen ein nicht angenommenes Angebot einer Marktdienstleistung trotzdem bezahlpflichtig ist, bzw., sein kann bzw. sein darf.
Darum soll es hier aber gerade nicht gehen.

Der tiefere Kern ist vielmehr - und dies sollte wohl nicht aus den Augen verloren werden, sondern sollte mit der etwas auf die Spitze getriebenen Eingangsfrage ja vor Augen geführt werden - dass insbesondere für Nicht-Interessenten auch die herbeiphantasierte "Möglichkeit" eines auch nur potenziellen Nutzens oder Vorteils vollkommen irrelevant ist, da bereits kein Interesse am "Angebot" oder auch nur an einer Möglichkeit eines Angebots, geschweige denn an der Möglichkeit der tatsächlichen "Nutzung" und "Vorteils" des Angebots besteht.

Wie kann jemandem ein "Angebot" unterbreitet werden, an welchem er schon dem Grunde nach kein Interesse hat?!?
Wie soll der Auftrag lauten, jemandem ein "Angebot" zu unterbreiten, an welchem er schon dem Grunde nach kein Interesse hat?!?

Es besteht ja bereits kein Interesse, überhaupt ein "Angebot" unterbreitet zu bekommen.

Wie soll also ein Angebot beauftragt und beschaffen sein für Angebots-Nicht-Interessenten?!?

Wie soll also ein Angebots-Nicht-Interessenten-Angebot beauftragt und beschaffen sein?!?

Das ist ein Paradoxon - ein Widerspruch in sich.
Darauf soll die Eingangsfrage hinzielen.

Ich weiß nicht, wie viel klarer es noch ausgedrückt werden kann/ soll/ muss... :-\
...das alles ist doch so genzenlos absurd! ::) >:(


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  • Beiträge: 3.998
...
Das ist ein Paradoxon - ein Widerspruch in sich....
Genau, ebenso die Aussage "jemanden" Personengruppe zurück zu gewinnen. Wer noch nicht war, kann nicht. Schließlich war sie nicht verloren gegangen. Es ist am aller wertesten nicht nur vorbei.


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Also das mag jetzt vielleicht etwas verrückt klingen, aber man muß das in einem negativen Sinne sehen.
So ein Angebot für Nicht-Interessenten  müsste so beschaffen sein, dass es erst gar kein Interesse wecken kann. Wie man sowas nun beauftragt? K.A.

Ich kann hier natürlich jetzt nur für mich sprechen, aber in meinem Fall gelingt ihnen das vorzüglich.

Allerdings kennen wir ja die Auslegung des Auftrags durch Sprüche wie: "Wir müssen alle erreichen." nur zu gut.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2023, 20:41 von Spark«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

P
  • Beiträge: 3.998
...
So ein Angebot für Nicht-Interessenten  müsste so beschaffen sein, dass es erst gar kein Interesse wecken kann.
...
Es wurde "etwas" beauftragt.
Die Frage ist nicht, wie "etwas" für Nicht-Interessenten sein müsste. Sondern an welche Gruppe "etwas" sich richtet.
Richtet "etwas" sich an die Allgemeinheit?
Richtet "etwas" sich an die Nicht Allgemeinheit?
Richtet "etwas" sich an Wohnungsinhaber?
Richtet "etwas" sich an Wohnungsnichtinhaber?
Richtet "etwas" sich an Teilnehmer?
Richtet "etwas" sich an Nichtteilnehmer?
Richtet "etwas" sich an Nutzer?
Richtet "etwas" sich an Nichtnutzer?
Da "etwas" beauftragt wurde muss "etwas" finanziert werden.
Aber, welche Gruppe muss "etwas" finanzieren?

Zu prüfen ist ob es eine Sachaufgabe ist ;-).

Die Finanzierung von "etwas" ist eine Gemeinlast, die durch Steuern und damit durch die Allgemeinheit zu finanzieren ist, nicht aber einer einzelnen Gruppe überbürdet werden darf.

"etwas" das sich an die Gruppe der Allgemeinheit richtet, betrifft einzelne Gruppen nicht anders als alle übrigen Gruppen der Gesellschaft.

Die "etwas"abgabe nach dem "etwas"gesetz soll die den Beauftragten aus der Beauftragung zur Erbringung des "etwas" entstehenden Finanzlasten ausgleichen. Sie hat also eine Finanzierungsfunktion und muss deshalb diejenigen belasten, denen der Finanzierungszweck der "etwas"arbeit zugute kommt.

Es ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, weswegen das Aufkommen aus der "etwas"abgabe nicht in den Haushaltsplan einzustellen und damit der Budgethoheit des Parlaments zu unterwerfen sein sollte. Soweit der Staat sich finanzwirtschaftlich an Aufgaben der "etwas"arbeit beteiligt, fordert das Verfassungsrecht eine ständige parlamentarische Überprüfung im Rahmen der Haushaltsbewilligung.

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes für das "etwas"recht begründet keine Zuständigkeit des Gesetzgebers, eine besondere "etwas"abgabe außerhalb der Finanzverfassung zu erfinden und insoweit den finanzverfassungsrechtlichen Gesetzgebungszuständigkeiten auszuweichen.

Die "etwas"abgabe nach § x "etwas"Gesetz ist nicht als sonstige Abgabe zu rechtfertigen.
Sie ist eine echte Finanzierungsabgabe. Ihr fehlt der charakteristische Lenkungszweck (vgl. BVerfGE 57, 139 <167 f.>), sie hat keinen sozialversicherungsrechtlichen Charakter (vgl. BVerfGE 75, 108 <147 f.>) und wirkt auch nicht als "Abschöpfungsabgabe" (vgl. BVerfGE 78, 249 <266>).

Von einer Ausgleichsabgabe unterscheidet sie sich durch die fehlende Gegenleistung der öffentlichen Hand (vgl. BVerfGE 81, 156 <186 f.>).


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Bitte @alle, hier eng am eigentlichen Kern-Thema zu bleiben, welches da lautet
"Programm-Auftrag/-Angebot" f. "alle" = Nicht-Interess./-Teilnehmer/-Nutzer?

Die Frage ist nicht, wie "etwas" für Nicht-Interessenten sein müsste.
Doch, genau das ist die Frage aus dem Einstiegsbeitrag, um die es hier zwecks Aufdeckung der Absurdität gehen soll.
Alles weitere ist bereits Gegenstand anderer Diskussionen im Forum.


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Die Frage ist nicht, wie "etwas" für Nicht-Interessenten sein müsste.
Doch, genau das ist die Frage aus dem Einstiegsbeitrag, um die es hier zwecks Aufdeckung der Absurdität gehen soll.

Spielt keine Rolle, wenn die Gruppe der Nicht-Interessenten zur Gruppe der Allgemeinheit gehört.


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Ich befürchte, der (Hinter-)Gedanke der Eingangsfragen und der obigen weiteren Erklärungen unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37436.msg223394.html#msg223394
ist nicht verstanden... :-[


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Ich befürchte, der (Hinter-)Gedanke der Eingangsfragen ist nicht verstanden... :-[
Doch der wird verstanden. "etwas" richtet sich an "alle".

Das der "Nicht-Interessent" mit den Angeboten aus der "etwas" Abgabe nichts anfangen kann, ist eine inhaltliche Frage und betrifft nicht die Finanzierungsverantwortung, wenn "alle" die Allgemeinheit ist.


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Es geht hier nicht um die Finanzierungsverantwortung.

Es geht hier ausschließlich darum, wie ein "Angebot" für Nicht-Interessenten an dem "Angebot" überhaupt beauftragt und konkret beschaffen sein soll.

Das geht eigentlich nicht!

Dazu auch vielleicht auch noch mal unterstützend
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
Rn. 85
[...] Nur wenn der Rundfunkempfang objektiv unmöglich ist, ist nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ein Härtefall anzunehmen, in dem auf Antrag von der Beitragspflicht befreit wird (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41). Gleiches gilt, wenn aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen, der Rundfunkempfang für diesen schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist [...]

Für Nicht-Interessenten am Rundfunkempfang sind der Rundfunk-Empfang und die damit verbreiteten Angebote nicht "in seiner Welt", daher "von keinem denkbaren Nutzen" und daher vollkommen sinnfrei.

Die "Angebote" richten sich nicht an ihn.


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Das ist trotzdem Inhalt. --> Mit Fragen zum Inhalt kann keine Klage zur Finanzierung der "etwas"aufgabe gewonnen werden.
Die Nicht-Interessenten können mit Klagen und Beschwerden Ihre Rechte bei den dafür eingerichteten Stellen zur  "etwas"abgabe einklagen oder einen Unterlassungsanspruch geltend machen.


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Es geht hier nicht primär um konkrete Klagegründe - es geht um die Verdeutlichung der absoluten ABSURDITÄT des Ganzen!

Und weil sich mglw. bei den Antworten etwas überschnitten hat, hier noch mal von oben soeben:

Es geht hier nicht um die Finanzierungsverantwortung.

Es geht hier ausschließlich darum, wie ein "Angebot" für Nicht-Interessenten an dem "Angebot" überhaupt beauftragt und konkret beschaffen sein soll.

Das geht eigentlich nicht!

Dazu auch vielleicht auch noch mal unterstützend
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

https://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
Rn. 85
[...] Nur wenn der Rundfunkempfang objektiv unmöglich ist, ist nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ein Härtefall anzunehmen, in dem auf Antrag von der Beitragspflicht befreit wird (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41). Gleiches gilt, wenn aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen, der Rundfunkempfang für diesen schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist [...]

Für Nicht-Interessenten am Rundfunkempfang sind der Rundfunk-Empfang und die damit verbreiteten Angebote nicht "in seiner Welt", daher "von keinem denkbaren Nutzen" und daher vollkommen sinnfrei.

Die "Angebote" richten sich nicht an ihn.


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Es geht hier nicht primär um konkrete Klagegründe - es geht um die Verdeutlichung der absoluten ABSURDITÄT des Ganzen!

Ich denke das wurde hinreichend erreicht. ABSURDITÄT ist, eine Abgabe an Wohnungen zu koppeln, wenn die Gruppe der Wohnungsinhaber nicht deckungsgleich ist mit der Gruppe, der der Finanzierungszweck der "etwas"arbeit zugute kommt.


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