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So ein Angebot für Nicht-Interessenten müsste so beschaffen sein, dass es erst gar kein Interesse wecken kann.
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Es wurde "etwas" beauftragt.
Die Frage ist nicht, wie "etwas" für Nicht-Interessenten sein müsste. Sondern an welche Gruppe "etwas" sich richtet.
Richtet "etwas" sich an die Allgemeinheit?
Richtet "etwas" sich an die Nicht Allgemeinheit?
Richtet "etwas" sich an Wohnungsinhaber?
Richtet "etwas" sich an Wohnungsnichtinhaber?
Richtet "etwas" sich an Teilnehmer?
Richtet "etwas" sich an Nichtteilnehmer?
Richtet "etwas" sich an Nutzer?
Richtet "etwas" sich an Nichtnutzer?
Da "etwas" beauftragt wurde muss "etwas" finanziert werden.
Aber, welche Gruppe muss "etwas" finanzieren?
Zu prüfen ist ob es eine Sachaufgabe ist ;-).
Die Finanzierung von "etwas" ist eine Gemeinlast, die durch Steuern und damit durch die Allgemeinheit zu finanzieren ist, nicht aber einer einzelnen Gruppe überbürdet werden darf.
"etwas" das sich an die Gruppe der Allgemeinheit richtet, betrifft einzelne Gruppen nicht anders als alle übrigen Gruppen der Gesellschaft.
Die "etwas"abgabe nach dem "etwas"gesetz soll die den Beauftragten aus der Beauftragung zur Erbringung des "etwas" entstehenden Finanzlasten ausgleichen. Sie hat also eine Finanzierungsfunktion und muss deshalb diejenigen belasten, denen der Finanzierungszweck der "etwas"arbeit zugute kommt.
Es ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, weswegen das Aufkommen aus der "etwas"abgabe nicht in den Haushaltsplan einzustellen und damit der Budgethoheit des Parlaments zu unterwerfen sein sollte. Soweit der Staat sich finanzwirtschaftlich an Aufgaben der "etwas"arbeit beteiligt, fordert das Verfassungsrecht eine ständige parlamentarische Überprüfung im Rahmen der Haushaltsbewilligung.
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes für das "etwas"recht begründet keine Zuständigkeit des Gesetzgebers, eine besondere "etwas"abgabe außerhalb der Finanzverfassung zu erfinden und insoweit den finanzverfassungsrechtlichen Gesetzgebungszuständigkeiten auszuweichen.
Die "etwas"abgabe nach § x "etwas"Gesetz ist nicht als sonstige Abgabe zu rechtfertigen.
Sie ist eine echte Finanzierungsabgabe. Ihr fehlt der charakteristische Lenkungszweck (vgl. BVerfGE 57, 139 <167 f.>), sie hat keinen sozialversicherungsrechtlichen Charakter (vgl. BVerfGE 75, 108 <147 f.>) und wirkt auch nicht als "Abschöpfungsabgabe" (vgl. BVerfGE 78, 249 <266>).
Von einer Ausgleichsabgabe unterscheidet sie sich durch die fehlende Gegenleistung der öffentlichen Hand (vgl. BVerfGE 81, 156 <186 f.>).