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Autor Thema: VG Oldenburg: Keine Rundfunkbeitragspflicht für Verwalter von Ferienwohnungen  (Gelesen 631 mal)

K
  • Beiträge: 2.239
fachanwalt.de, 27./28.03.2023
Keine Rundfunkbeitragspflicht für Verwalter von Ferienwohnungen
https://www.fachanwalt.de/ratgeber/keine-rundfunkbeitragspflicht-fuer-verwalter-von-ferienwohnungen
Zitat von: fachanwalt.de, 27./28.03.2023, Keine Rundfunkbeitragspflicht für Verwalter von Ferienwohnungen
Oldenburg (jur). Der Verwalter von Ferienwohnungen muss für die von ihm bewirtschafteten Unterkünfte keine Rundfunkbeiträge bezahlen.
Beitragspflichtig seien regelmäßig nur die Eigentümer der Ferienwohnungen, entschied das Verwaltungsgericht Oldenburg in einem am Montag, 27. März 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 15 A 233/18).
[...]
Die Beitragspflicht für eine Ferienwohnung treffe nach den geltenden Bestimmungen auch nicht jeden Eigentümer, sondern nur jene, die mehr als eine Ferienwohnung vermieten. Rechtlich gelte eine vermietete Ferienwohnung beim Rundfunkbeitrag als „Betriebsstätte“. [...]

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock


VG Oldenburg, 27.03.2023
Pressemitteilung
Rundfunkbeitragspflicht der Eigentümer von durch einen Vermietungsservice verwalteten Ferienwohnungen
Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 23. März 2023 (15 A 233/18) der Klage eines Vermietungsservice stattgegeben, der gewerblich Ferienwohnungen für die jeweiligen Eigentümer vermietet und betreut.
https://verwaltungsgericht-oldenburg.niedersachsen.de/aktuelles/rundfunkbeitragspflicht-der-eigentumer-von-durch-einen-vermietungsservice-verwalteten-ferienwohnungen-220963.html
Zitat von: VG Oldenburg, Pressemitteilung 27.03.2023, Rundfunkbeitragspflicht der Eigentümer von durch einen Vermietungsservice verwalteten Ferienwohnungen
Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 23. März 2023 (15 A 233/18) der Klage eines Vermietungsservice stattgegeben, der gewerblich Ferienwohnungen für die jeweiligen Eigentümer vermietet und betreut. Sie wandte sich gegen einen Bescheid der Rundfunkanstalt, mit dem diese für die von ihr verwalteten Ferienwohnungen gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) Rundfunkbeiträge festgesetzt hat.

Die Rundfunkanstalt war der Auffassung, ein Dienstleister, der eine Ferienwohnung für einen Eigentümer verwalte, sei anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner, wenn dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt auf den Dienstleister übertragen habe. Die Rundfunkbeitragspflicht sei nicht an die Eigentumsverhältnisse, sondern an die vertraglich vereinbarte Nutzungsmöglichkeit geknüpft.

Dieser rechtlichen Einschätzung hat die Kammer widersprochen und den Festsetzungsbescheid aufgehoben. Sie hat ausgeführt, dass Eigentümer einer Ferienwohnung auch dann Rundfunkbeiträge für die Ferienwohnung zahlen müssen, wenn sie deren Bewirtschaftung nicht selbst vornehmen, sondern die damit verbundenen Aufgaben gegen Bezahlung auf einen Dienstleister übertragen. Auf die eigene Nutzungsmöglichkeit komme es dabei nicht an. Daran ändere es nichts, wenn die dem Dienstleister übertragene Aufgabe auch die Anwerbung und Vermittlung der Vermietung umfasse. Die Rundfunkbeitragspflicht gehe erst dann vom Eigentümer der Ferienwohnung auf den von ihm beauftragten Vermittler über, wenn dieser das Objekt im eigenen Namen (als Vermieter) an den Gast vermiete, während zwischen dem Mieter und dem Eigentümer kein rechtliches Verhältnis bestehe.

Die Beitragspflicht treffe aufgrund des in der Vorschrift enthaltenen Kleinstvermieter-Privilegs allerdings nur Eigentümer, die mehr als eine Ferienwohnung vermieten. Die regelmäßig in der privaten Wohnung des vermietenden Eigentümers gelegene Betriebsstätte unterfalle zwar grundsätzlich der Beitragspflicht für Betriebsstätten, bleibe aber beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werde.


Edit "Bürger": Pressemitteilung des VG Oldenburg im Volltext ergänzt - da braucht man nicht zu kürzen ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2023, 23:32 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

o
  • Beiträge: 1.573
Der wesentliche Angelpunkt für das Urteil wurde hier nicht einkopiert  ::) .

Das VG hat die FeWos als Betriebsstätte einsortiert, was auch ziemlich logisch ist und den Trichter mit Eigentümer/Vermieter-ist-beitragspflichtig erklären würde.

Dass der Beitragsservice überhaupt auf "Verfügungsgewalt" kommt, ist nur mit mangelhafter Rechtskenntnis zu erklären. Eine "Verfügungsgewalt" ist nicht kodifiziert. Der Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag ist "Wohnunginnehaben" oder "Betriebsstätte". Tertium non datur.


Edit "Bürger": Im Einstiegsbeitrag Zitat angepasst und Pressemitteilung des VG Oldenburg ergänzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2023, 23:39 von Bürger«

  • Beiträge: 7.303
@ope23

In der Argumentation ist ein Widerspruch; das VG Oldenburg entschied, daß es gerade auf die Eigentumsverhältnisse ankommt und nicht darauf, wer das Eigentum nutzt.

https://www.fachanwalt.de/ratgeber/keine-rundfunkbeitragspflicht-fuer-verwalter-von-ferienwohnungen
Zitat von: fachanwalt.de, 27./28.03.2023, Keine Rundfunkbeitragspflicht für Verwalter von Ferienwohnungen
[...] Die Rundfunkanstalt, die den Beitrag festsetzte, meinte, dass der Ferienwohnungsverwalter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Unterkünfte habe und daher zahlen müsse. Auf die Eigentumsverhältnisse komme es nicht an.

Dem widersprach jedoch das Verwaltungsgericht [...]
Und dieses birgt weitere Fragen, nämlich in Belangen sämtlicher Mietobjekte. -> Rundfunkbeitrag bei Gewerbe- und Wohnraummiete als Teil der Nebenkosten? Und nun verweise ich mal auf die ganzen leerstehenden Gewerberäume in vielen Innenstädten und die Betriebskostenverordnung des Bundes

Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV)
http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/BJNR234700003.html

Zitat
§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

1.
    die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
    hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;

[...]
Der Rundfunkbeitrag eine "laufende öffentliche Last des Grundstücks"? Weitere Fragen wären garantiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2023, 23:37 von Bürger«
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o
  • Beiträge: 1.573
Die Fragen sind in der Tat garantiert. Dass der Rundfunkbeitrag plötzlich zu den Liegenschaftskosten gehören könnte, hatte ich in einer von mir gleich wieder gelöschten Version meines ersten Postings hier erwähnt.

Der Bindestrich in "Gewerbe- und Wohnraummiete" ist massiv irreführend. Das sind zwei verschiedene Mietarten.

Ich wiederhole mich: Das VG Oldenburg hat die Sache richtig als Betriebsstättenabgabe einsortiert. Und da hat das Abstellen auf Eigentumsverhältnisse sehr wohl Sinn.

Es mögen sich nun bitte die Betriebseigentümer auf ihre Hinterachsen stellen. Seit den fiktiven Verfassungsbeschwerden von Sept und Pferdefrau (Namen verfremdet) im Jahre 2018 hört man da nix mehr, außer noch wegen Kuhställen. - Ist aber nicht mein Einsatzgebiet.


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G
  • Beiträge: 325
Der Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag ist "Wohnunginnehaben" oder "Betriebsstätte". Tertium non datur.
Es geht darum, wer bei kurzfristig vermieteten Ferienwohnungen Inhaber der Betriebsstätte ist:
Zitat
RBStV § 6 ...
(2) Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ist jeweils ein
Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom
1. Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel und Gästezimmer
und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung
Dritter ab der zweiten Raumeinheit und
Insofern sind Diskussionen darüber, ob bei langfristig vermieteten Objekten Rundfunkbeiträge als öffentliche Lasten auf dem Grundstück liegen, deplatziert. Bei langfristig vermieteten Wohnungen oder Gewerberäumen ist nur der Mieter beitragspflichtig.


Edit "Bürger": Im Einstiegsbeitrag Zitat angepasst und Pressemitteilung des VG Oldenburg ergänzt.


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Der Bindestrich in "Gewerbe- und Wohnraummiete" ist massiv irreführend. Das sind zwei verschiedene Mietarten.
Es mögen 2 verschiedenen Mietarten sein; aber warum sollen auf der einen Seite Eigentümer leistungspflichtig sein und auf der anderen Seite Mieter?

Die Umsetzung der beitragsspezifischen Regelwerke ist Murks und bleibt Murks, wenn noch mehr Murks dazukommt.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Also ich halte solche (Betriebsstätten-)Sonderfälle für Nebenschauplätze, für welche keine große Energie aufgewendet werden sollte.

Siehe bitte auch tangierende Themen u.a. unter
begrenzte Hotel-Unterbringung ohne Beitragspflicht BVerwG 6 B 50.19, 8.6.20 (06/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33924.0
offensichtlich abzugrenzen von eingangs erwähntem Fall und vergleichbarer Rechtsprechung wie u.a.
VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg. (09/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28670.0
NWB Verlag > Rundfunkgebühren für Hotelzimmer und Ferienwohnungen (BVerwG) (10/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24711.0
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer (09/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24385.0
BVerwG hält Rundfunkbeitrag bei Hotelzimmern ohne Radio/TV für verfassungswidrig (09/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24609.0
weitere Gedankengänge siehe u.a. auch unter
Beitragsrechtlicher Unterschied zw. Zweitwohnung, Hotelzimmer und Mietwagen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29415.0
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29381.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2023, 14:10 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

o
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Ich möchte ändern: neben Wohungsinnehaben und Betriebsstätten lösen auch Kfz eine Rundfunkbeitragspflicht aus. Quartum non datur.

Ich weiß immer nicht, ob die beiden Nachposter mich lesend verstehen. Es verfängt alles nicht.

Das VG Oldenburg hat die Angelegenheit zutreffend als Sache bei Betriebsstätten einsortiert. Das Forum hat hierzu kaum Expertise.

Mich nervt das jetzt, ich gehe hier raus.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2023, 14:09 von Bürger«

  • Beiträge: 7.303
Ich weiß immer nicht, ob die beiden Nachposter mich lesend verstehen. Es verfängt alles nicht.
Die Frage stelle ich mir oft, warum nicht verstanden wird, daß sich der Staat nicht einzumischen hat -> without interference by public authority -> ohne Eingriffe durch Behörden -> Art 11 GrCH zur Informations- und Meinungsfreiheit incl. aller Mittel zum Vertrieb der Informationen gemäß EuGH C-401/19 und ohne Befugnis der Einschränkung durch nationale Stellen, da nur der EuGH gemäß EuGH C-817/19 Unionsrecht in seiner Tragweite begrenzen darf; alles im Forum belegt.


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