Das sind übrigend auch die drei Hauptkriterien für das Beziehen von doppelten oder mehrfachen Beiträgen.
In welchen Fällen kassieren LRAs /ÖRs doppelt oder mehrfach den Beitrag?Exkurs:- Bisher waren es die
Zweitwohnungen, nun nicht mehr
- Die
Mietwagen sind geblieben, hier zahlen Beitragsschuldner zusätzlich für den Mietwagen (#SIXT)
-
Hotelzimmer, hat sich auch erledigt, die Begründungen sind haarsträubend und selektiv ausgelegt.
Die "Erleichterung" der Bebeitragung kommt erstmal durch die Erfassung von EWMA gemeldeten Mietern.
Eine "Statistik" führt zum überwiegend angenommen Fernseh-/ Radiobesitz, was die Annahme der Möglichkeit unterstützt.
Bei Betriebsstatten hatte 2013 die Erfassung so begonnen:
https://www.hwk-ff.de/neuer-rundfunkbeitrag-erfassung-der-betriebe-hat-begonnen/Bei
Zweitwohnungen wurden zwei Mieter erfasst, welche bisher nicht unterschieden wurden, bis zum Urteil
1 BvR 1675/16.
Dabei ging die Erfassung strikt nach der Mietererfassung pro Wohneinheit. Die jetzige Illegalität geht aus der Logik hervor, dass der Mieter nicht an zwei Orten gleichzeitig sein kann. Dennoch widerspricht das "die Möglichkeit der Nutzung" an sich nicht.
Wenn man als Argument die Statistik dazu nehme. Die Abgabe pro Wohnung wäre hier auch "geschwächt" weil eben bei Zweitwohnungen, die Beitragspflicht nicht gilt. In der Zweitwohnung könnten aber Beitragsverweigerer kostenlos fernsehen. Das scheint juristisch/ rechtlich nicht schädlich zu sein.
Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Trotz des Urteils darf man, wenn man schon das ausgesprochene Unrecht mittels des Verwaltungsaktes angeht, die Kohle abschöpfen oder pfänden.
Hat man sowas schon erlebt? Gibts nur in Deutschland, wa?!
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Beim
Mietwagen bezieht die LRA eindeutig doppelte/ mehrfache Beiträge und das sogar in wuchernder Form samt Nötigung.
Denn wenn ich das richtig betrachte, müssen pro Fahrzeug Beiträge gezahlt werden, auch wenn sie nicht in Betrieb sind. Sie können aber jederzeit in Betrieb genommen werden. Dennoch wäre ein Mietwagen ohne Radio, auch nachweislich nicht empfangsfähig. Wenn man den Ausbau durch technisches Fachpersonal bescheinigt bekommt. Doch hier wäre das auch für Mieterwohnungen oder Hotelzimmer möglich.
Wurde probiert, nicht akzeptiert.
SIXT wird also unter Druck gesetzt, die Beiträge einzuholen, durch Angebote und kokrete Nutzung
von anderen Beitragsschuldnern, die Ihre Abgaben schon zahlen würden.
Der Mietwagen zählt quasi also Wohneinheit, es gibt keine Definition im Gesetz außer die kategorisierten Fahrzeuge an sich ohne Bindung an Mieter.
Fahrzeuge werden ja
nicht durch das Einwohnermeldeamt übermittelt.
Bewohner einer Mietwohnung wären auch von der Bebeitragung der Fahrzeugen befreit.
Für SIXT wäre das hier interessant, wenn die nicht schon alles versucht hätten:
Kraftfahrzeuge mit einer Tageszulassung
Wenn ein Kraftfahrzeug nicht länger als 30 Tage zugelassen oder nicht im öffentlichen Straßenverkehr verwendet wird und die Gesamtkilometerlaufleistung weniger als 200 km beträgt, muss für dieses Kraftfahrzeug kein Beitrag gezahlt werden.
Kraftfahrzeuge, denen die zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr gestattet ist, beispielsweise zu Prüfungsfahrten, Probefahrten oder Überführungsfahrten sind nicht beitragspflichtig.
Dienstwagen, Pannendienstwagen, Mietwagen oder Vorführwagen
Wenn diese Fahrzeuge in die Klassen M, N fallen oder es sich bei diesen Wagen um Geländewagen mit Symbol G handelt, sind sie beitragspflichtig.
Klasse M: Zur Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern (M1, M1G, M2, M3 sind zu unterscheiden)
Klasse N: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (N1, N1, N3 sind zu unterscheiden)
SIXT könne auf die Tageszulasung ausweichen und zwar die unter 30 Tage Klausel.
Sogar die Prüfungsfahrt wäre möglich im Sinne der Testfahrt, wenn "Prüfungsfahrt" nicht näher definiert ist.
Der Käufer/ Leaser könne ja das Fahrzeug für sich prüfen unter 30 Tage.
Just thinking_____
Hotelzimmer sind definitive Wohneinheiten aber ohne dauerhaften Mieter.
Die
Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks ist jederzeit gegeben, weil keine Kopplung an die konkrete Nutzung.
Jedes Zimmer hat Möglichkeiten der Nutzung
durch die statistischen Werte der Haushalte mit Empfangsgeräten und daraus resultierenden Möglichkeiten, dass jederzeit jemand in dem Zimmer wäre. Das ist bei Öffnungszeiträumen gegeben und wird auch bebeitragt, unabhängig davon ob das Hotel genau so viele Beitragsszahler beherbegen würde wie zu Schließzeiten. Ergo wäre die Abgabe einmal ungerecht durch das Gesetz der Möglichkeit gedeckelt oder es gäbe doppelte Einnahmen durch die Anrechnung der Kosten des Beitrags, an die beherbergten Beitragszahler.
Das kuriose ist, dass diese Argumente für den Bürger so klar und eindeutig sind, dads man quasi ausrastet, wie dumm und ungerecht das ist.
Man kann es nicht verstehen. Und weil einem aus dem Stegreif auch keine Argumentation der Gegenseite einfallen will, wirkt das ganze willkürlich kriminell und fremdschämend.
Man merkt aber auch dass die Verzettelung der Gesetzmäßigkeit zunimmt.
Die Peinlichkeit an sich ist, für "erfahrende Boykottierer", kaum zu toppen.
Und laut hallt es durch die Mietwohnung:
A: Ja wieso das denn?!
B: Ja, nun, Rundfunk ist im wesentlichen verfassungskonf...
A: Das ist doch gar nicht die Frage gewesen.
B: Entscheidend ist dennoch, dass die Abgabe als Gegenleistung für eine staatliche Leistung und nicht voraussetzungslos erhoben werde.
A: What ever...
B: Du bist trotzdem abgabepflichtig, obwohl du kein Empfangsgerät hast. Der geringe Anteil derjenigen ohne Gerät ist nicht wesentlich. Auch dies leuchtet ohne weiteres ein.
A: Alle Menschen sind vor dem Gesetz nicht gleich.