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Autor Thema: Telemedien: Präzisierung der Grenzen Bund / Länder  (Gelesen 1232 mal)

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Bei Telemedien haben wir zur Zeit einen "Wettbewerb nach unten", wer der Schlimmste ist beim Runterkämpfen der Informationsfreiheit:  Bundesländer, Bund, EU.

A1. Diese Freiheit als Verbreiter wie auch als Empfänger ist verankert
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in Artikel 5 Grundgesetz, ähnlich in 16 Landesverfassungen, in der EU-Charta, in der Europäischen Menschenrechtskonvention, und sie hat 2 Kernelemente:
- Freiheit der Informationsflusses: Angebot und Auswahl
- Zensurverbot

Manche meinen:
Illusionäre lebenslang-pubertäre Ideologien sind auf einem rauschgiftartigen kollektiven Horrortrip, diese Freiheiten aufzuheben und durch totalitäre Gleichschalterei zu ersetzen.

Andere meinen:
Das ist alles unbedingt nötig, damit die Guten über die Bösen siegen.


A2. @pinguin hat eine sehr wichtige Kernaussauge gemacht
Protokollauszug 42. Sitzung Hauptausschuss Landtag Brandenburg v. 15.02.2023
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37141.msg222035.html#msg222035
"Und der geäußerte Wunsch, dem ÖRR/RBB zu ermöglichen, mehr Telemedien bereitzustellen, wird für die nächsten Streitereien sorgen, denn die Länder haben im Bereich Telemedien nichts zu melden, (einzige Ausnahme: rundfunkähnliche Angebote), da der Bund mit dem Telemediengesetz von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat und sie folglich die Länder nicht haben."


A3. Dies erlangt im Laufe des April eine große Bedeutung
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bei einer Maßnahme gegen den geplanten allmählichen Übergang der 10 Milliarden Euro jährlich von ARD, ZDF usw. ins Internet.
Was bedeutet ganz konkret die Gesetzgebung des Bundes?
Welche Gesetze, welche Kernvorschriften?
Welche ganz konkreten Rechtsnormen des geltenden Medienstaatsvertrags werden hierdurch ausgehebelt, also faktisch nichtig?

Da die Landesmedienanstalten im Staatsvertrag beauftragt wurden: Was ganz konkret dürfen diese nicht mehr umsetzen?


A4. Da die Sender laut Grundgesetz den massiven Übergang in das Internet nicht dürfen:
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Wenn aber die Landesgesetze die Sender verfassungswidrig beauftragen - teils ja bereits der Fall - :
(1) Verletzt dies nur (sicherlich) tollkühn wagend und vorsätzlich das allgemeine Verfassungsrecht?
(2) Oder ist es auch Verletzung des Telemedien-Bundesrechts?

Es wäre ja durchaus denkbar, dass die Bundesländer nur (1) verletzen,
aber konform bleiben mit dem Rahmen laut Bundesrecht gemäß (2).


A5. Was ist Zensur?
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Beim Medienstaatsvertrag dürfen die Landesmedienanstalten "nach Ermessen" gegen "unerwünschte" Inhalte intervenieren, teils mit Bußgeldern im Ermessen bis 500.000 Euro.

Nun wird behauptet, dies sei nicht Zensur. Zensur sei, wenn etwas noch vor Veröffentlichung einer staatlichen Kontrollstelle zu unterbreiten sei.

Natürlich aber können die Landesmedienanstalten den von ihnen subventionierten regionalen Sendern durch Abmahnungen einen vorauseilenden Gehorsam aufzwingen: Wer nochmals XYZ zum Interview einlädt, riskiert Streichung der Subvention, also Ende, meist Insolvenz.

Wie ist der Zensurbegriff definiert? Wirklich nur als "Vorabkontrolle"?


A6. Die Bußgelder "nach Ermessen" laut Medienstaatsvertrag: Verfassungswidrig?
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Es handelt sich um strafrechtsartige Sanktionen. Für solche gilt: Durchsetzbar nur bei VORHER bestehendem Gesetz.
Verstößt es gegen das Vorherigkeitsgebot, wenn das Strafmaß willkür-unterstellt ist?
Wenn für die gleiche "Verfehlung" 500 Euro drohen oder 500.000 Euro, das ist ja kein ganz kleiner Unterschied.

Immerhin, jemand hat die passende Antwort gegeben: Als seiner Medienfirma durch die Landesmedienanstalt Schwierigkeiten gemacht wurden (weil zu regierungskritisch?), hat er die Gesellschaft einfach beendet und hat unter neuem Namen fortgesetzt. Wo kein Geld mehr zu holen ist, da haben "der Kaiser" und die Landesmedienanstalt ihr Bußgeld-Recht verloren.


A7. Der Wunschkatalog muss vielleicht noch präzisiert werden.
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Wir tragen hier hoffentlich die ersten Informationen bei,
vielleicht auch Querverlinkung zu anderen Threads.

Nochmals, dieser Thread behandelt eine zentrale Frage, die das Ende der Zwangsabgabe auslösen könnte.

Nach den unerbittlichen Biologie-Gesetzen verlassen uns Jahr für Jahr die letzten treuen Jahrgänge für ARD, ZDF usw..Wird Internet-Übergang klar genug als illegal belegbar, so endet die Dinosaurier ARD, ZDF usw. einer anderen Epoche mit nur noch rund 10 Jahren Palliativ-Phase.

Seit Mitte 2022 hat der Eisberg der Reformdiskussion in die Titanic ein Loch geschlagen. Ist Titanic ARD, ZDF usw. noch rettbar?


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ich erlaube mir voraorglich u.a. folgende Querverweise zur Berücksichtigung bei diesem Thema:
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0
incl. Abgrenzung zu Internet/ Telemedien/ Streaming... sowie ergänzend u.a. auch
BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31178.0


Aus Sicht einer fiktiven Person B mögen ARD-ZDF-GEZ auch im Internet "präsent" sein dürften, jedoch
a) nicht mit presseähnlichen redaktionellen Text-Artikeln, sondern allenfalls mit "Programm-Hinweisen" oder allenfalls mit Audio und Video
b) schon gar nicht zwangsweise allgemein-finanziert, da die Rahmenbedingungen von (niedrigschwelligen, weil günstig und für jedermann möglichen) "Telemedien" ganz andere sind als die Rahmenbedingungen zu (hochschwelligem, weil teuren und nur für sehr finanzkräftige Akteure möglichem) klassischem Hör- und Fernsehfunk
c) ...


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Auch von mir weitere Querverweise:

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32437.0

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35136.0
Das ist die Entscheidung zum gekippten Berliner Mietendeckel, also ganz aktuell.


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 73

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html

Zitat
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

7.
    das Postwesen und die Telekommunikation;

Es wäre sogar fraglich, ob der Bund den Ländern die Befugnis erteilen darf, rundfunkähnliche Telekommunikation den Ländern zur Regelung zu überlassen; und, freilich, Telemedien sind ein Teil der Telekommunikation, und der Begriff "Kommunikation" erfasst nicht das technische Gerät, sondern das Gespräch zwischen technischen Geräten.

Weiteres ist bekanntermaßen auch das Recht der Wirtschaft, und hierzu zählt dann sicherlich auch das Produktrecht, alleiniges Bundesrecht, da der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art 74 Abs 1 Ziffer 11 Gebrauch gemacht hat, was ja ebenso vom BVerfG bestätigt worden ist.

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30237.0


Darüberhinaus ein weiterer Querverweis:

BFH VII R 40/18 - Internet kein Rundfunk - Streaming kein Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35156.0



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Das Schwierige ist - und wir werden das hier im Thread vielleicht nicht schaffen - :

Welche ganz präzisen Paragrafen des Medienstaatsvertrags sind
ausgehebelt durch welche ganz präzisen Paragrafen des Bundes-Medienrechts.


Das dann auch noch für EU-Recht:
Welche ganz präzisen Rechtsnormen der EU
- sind national durchsetzbar
- und in Konflikt mit Bundes- und Landestrecht?


Das Internet wirkt EU-weit. Die EU hat beste Karten für die Wachhundfunktion, sofern die Nationalstaaten es ihr erlauben. Das Erlauben gelingt für EU-Zwangsjacken generell erstaunlich gut. Also ist schon das Projektstadium bei der EU bedeutsam.

Diese Fragen gehen hinaus über Forumsstil, vielleicht auch sogar darüber hinaus, was dies besonders leistungsfähige Forum leisten kann.

Immerhin habe ich diese Fragen hier einmal präzisiert.


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@pjotre

Ausgehend von der Aussage, daß "Internet kein Rundfunk" ist, braucht es vielleicht gar keinen so tiefen Blick? Denn die Länder haben nur die Zuständigkeit für Rundfunk.

Internet ist ohne Frage die Basis für jede Art der Kommunikation via Telefonleitung, ist also Telekommunikation? Da wiederum benötigt es nur zitierten Artikel des Grundgesetzes, denn bei Telekommunikation haben die Länder nix zu melden, nix zu regeln, da alleinige Bundeskompetenz.

Man darf zuerst fragen, ob der Bund überhaupt befugt ist, einen Teil der Telekommunikation, nämlich die rundfunkähnlichen Medienangebote, den Ländern zur Regelungsbefugnis zu überlassen? Immerhin wurde doch entschieden, daß die Gesetzgebungsbefugnisse nicht zur Weitergabe durch ihre Träger stehen?

Man braucht die unions- wie bundesrechtliche Definition für den Begriff "Telekommunikation"; dann kann man weitersehen.


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Laut bisheriger gesetzlicher Definition in den Rundfunkstaatsverträgen und auch jetzt noch im aktuellen Medienstaatsvertrag, ist Rundfunk über Internet technisch nicht möglich.*
Die gesetzliche Definition von Rundfunk dürfte auch den Rahmen für die Regelungsbefugnis der Länder bilden. Müsste eine Ausweitung dieser Regelungsbefugnis nicht erst per Gesetz festgelegt werden?
Es wäre vielleicht zu prüfen, ob die einzelnen Definitionen von Rundfunk im aktuellen Staatsvertrag mit einer UND- oder einer ODER- Verknüpfung versehen sind.
Bei einer UND- Verknüpfung fehlt den einzelnen Ländern die Regelungsbefugnis für Rundfunk i.V.m. Internet, so die bescheidene Meinung hier.

* Eine der Definitionen von Rundfunk besagt, dass Rundfunk ein linearer Kommunikationsdienst ist.
Lineare Kommunikation ist im Internet technisch nicht möglich.


Edit "Bürger": Vorsorgliche Bitte @alle, hier nicht in eine Parallel-Diskussion bzgl. Rundfunk-Definition abzugleiten - siehe dazu bitte unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0
incl. Abgrenzung zu Internet/ Telemedien/ Streaming...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. April 2023, 19:11 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.386
Wenn man im Unionsrahmen nachschaut, hat es mit nachstehendem Regelwerk einen klaren Rahmen mit klarer Begriffsbestimmung; auch in Belangen des Rundfunks ist alles erfasst, mit Ausnahme des reinen, puren Inhalts und der audiovisuellen Politik des Mitgliedslandes.

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung)Text von Bedeutung für den EWR.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018L1972&qid=1680796764300

Zitat
(3)
In ihrer Mitteilung vom 6. Mai 2015 mit einer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Europa stellte die Kommission fest, dass der Schwerpunkt ihrer Überprüfung des Rechtsrahmens für die Telekommunikation auf Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze, für ein kohärenteres Binnenmarktkonzept für die Funkfrequenzpolitik und Funkfrequenzverwaltung, geeignete Rahmenbedingungen für einen echten Binnenmarkt durch Beseitigung der Unterschiede zwischen den nationalen Einzelregelungen, Gewährleistung eines wirksamen Verbraucherschutzes, gleiche Ausgangsbedingungen für alle Marktteilnehmer und eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen sowie zur Bereitstellung eines wirksameren institutionellen Rechtsrahmen liegen würde.

Zitat
(283)
Pakete, die mindestens entweder einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst sowie weitere Dienste, etwa einen öffentlich zugänglichen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst, den linearen Rundfunk und einen Dienst der Maschine-Maschine-Kommunikation oder eine Endeinrichtung, umfassen, sind inzwischen immer weiter verbreitet und ein wichtiger Wettbewerbsfaktor. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte davon ausgegangen werden, dass ein Paket vorliegt, wenn die Bestandteile des Pakets vom selben Anbieter auf Grundlage desselben Vertrags oder eines mit diesem eng zusammenhängenden oder verknüpften Vertrags bereitgestellt oder verkauft werden. Obwohl Pakete häufig Vorteile für die Verbraucher bieten, können sie den Anbieterwechsel aber auch schwierig oder kostenträchtig machen und die Gefahr eines vertraglichen Lock-ins mit sich bringen. Wenn verschiedene Dienste und Endeinrichtungen in einem Paket unterschiedlichen Regeln in Bezug auf die Vertragskündigung und den Wechsel bzw. in Bezug auf die vertragliche Bindung hinsichtlich des Erwerbs von Endeinrichtungen unterliegen, sind die Verbraucher im Hinblick auf das gesamte Paket oder Teile davon effektiv an der Ausübung der ihnen durch diese Richtlinie eingeräumten Rechte auf den Wechsel zu wettbewerbsorientierten Angeboten gehindert. Einige wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Vertragszusammenfassung, Transparenz, Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung sowie den Anbieterwechsel betreffen, sollten deshalb auf alle Elemente eines Pakets anwendbar sein, auch auf Endeinrichtungen, andere Dienste wie digitale Inhalte oder digitale Dienste sowie elektronische Kommunikationsdienste, die von diesen Bestimmungen nicht direkt erfasst werden. Alle Verpflichtungen gegenüber dem Endnutzer, die nach dieser Richtlinie für einen bestimmten elektronischen Kommunikationsdienst gelten, wenn er als unabhängiger Dienst bereitgestellt oder verkauft wird, sollten auch gelten, wenn dieser Dienst Bestandteil eines Pakets ist, das mindestens noch einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst. Andere vertragsrechtliche Fragen, wie z. B. die bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen geltenden Abhilfemaßnahmen, sollten durch Vorschriften geregelt werden, die für die jeweiligen Bestandteile des Pakets gelten, z. B. durch die Vertragsbestimmungen für den Warenhandel oder das Angebot von digitalen Inhalten. Jedoch sollten die Verbraucher, wenn sie das Recht haben, einen Bestandteil eines Pakets, das mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst, vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit wegen Vertragsverstoßes oder nicht erfolgter Bereitstellung zu kündigen, alle Bestandteile des Pakets kündigen können. Damit sie weiterhin ohne Weiteres den Anbieter wechseln können, sollten Verbraucher auch nicht zwangsweise durch eine De-facto-Verlängerung der ersten Vertragslaufzeit vertraglich an Anbieter gebunden sein.
Interessant an diesem Erwägungsgrund ist die mehrfache Nennung des Begriffes "Vertrag"; siehe Hervorhebung in Blau.

Zitat
Artikel 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziel


(3)   Von dieser Richtlinie unberührt bleiben:

b)
die von der Union oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik;

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„elektronisches Kommunikationsnetz“: Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen — einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;

4.
„elektronische Kommunikationsdienste“: gewöhnlich gegen Entgelt über elektronische Kommunikationsnetze erbrachte Dienste, die — mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben — folgende Dienste umfassen:

c)
Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;

Da die Maschine-Maschine-Kommunikation einbezogen ist, ist auch Internet einbezogen; Telekommunikation ist also alles, wo jemand, (wer/was auch immer), mit einem anderen redet, (wer/was auch immer).

In Belangen des Rundfunks regelt der Bund also lediglich den Inhalt des Rundfunkangebotes nicht und darf folglich auch nur den Inhalt zur Regelung den Ländern überlassen? Die Länder wiederum haben keine Befugnis, Sachverhalte zu regeln, die über den bloßen Inhalt hinausgehen?

Darüberhinausgehend hat es nachstehende Regelwerke, die hier nur als Ergänzung und deswegen "kleingedruckt" verlinkt werden, da sie sowohl Telekommunikation als auch Rundfunk berühren

VERORDNUNG (EU) 2015/2120 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. November 2015
über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R2120&qid=1680797555801

Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR.)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L0770&qid=1680796764300

Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L0789&qid=1680796764300

Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (Text von Bedeutung für den EWR.)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L0790&qid=1680796764300


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 @pinguin 2023-04-06 23:30

Verbraucherschutz: Dies betrifft die Problematik von Koppelungsverträgen
---------------------------------------------------------------------------------
- und das hilft uns, soweit ich überblicke, nicht weiter für unser Ziel -

... auch als "Pakete" bezeichenbar. Das ist ein wettbewerbsrechtlicher Aspekt. Er betrifft nicht:
- Zensur
- Informationsfreiheit (betrifft nicht Staatseinwirkung auf Medien)

Genau dies Nichtbetreffen ergibt sich aus dem zitierten Art. 1 (3) b)

Art. 2 ist nur Begirffsbestimmung, also nicht, was sein soll oder nicht sein soll

Die Liste der Regelungen:
--------------------------------------
Da könnte enthalten sein, wer was zu "zensieren" / regulieren hat:  EU oder nationales Recht.

Nur, da beginnt dann die mühselige Kleinarbeit:
a) Zitat der winzigen Regulierungsklausel in ellenlangen Texten, zumal diese oftmals das Übersetzungsproblem in sich tragen.
b) Und sodann, wer ist laut dieser Zitate aktuell zum Regulieren ermächtigt - EU oder nationales Recht?


Mühselige Sache. Vielleicht führen wir das in diesem Thread nicht zur vollen Klärung.


Nochmals Rückblick auf den Einstiegsbeitrag:
-----------------------------------------------------------------
Es geht nicht nur um die Frage, ob die Bundesländer überhaupt befugt sind, Gesetze hierürber zu machen und das Staatsinternet zu schaffen.
 
Sie dürfen es nicht, weil unvereinbar mit dem Grundgesetz. Darüber wollen sie sich frech hinwegsetzen, wie bisher, so auch zukünftig: Reale politische Macht ist stärker als das Recht. 

Also wollen wir die Nichtigkeit einwenden, wenn Regulierung von Bund und/oder EU den betreffenden Gegenstand bereits reguliert.


Und dafür brauchen wir am liebsten einen Partner.
--------------------------------------------------------
Wenn EU und Bund bereits über ein Recht verfügen, zu machen, was der Medienstaatsvertrag wollte und wollen wird, wären die dafür zuständigen Dienststellen unser Partner:
'"Der Feind meines Feindes ist mein Freund."


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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Also wollen wir die Nichtigkeit einwenden, wenn Regulierung von Bund und/oder EU den betreffenden Gegenstnd bereit reguliert.
Schreiben wir ein wenig aneinander vorbei?

Telekommunikationsgesetz (TKG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/BJNR185810021.html

Zitat
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

23.
    „Internetzugangsdienst“ ein Internetzugangsdienst im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist;

59.
    „Telekommunikation“ der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
60.
    „Telekommunikationsanlagen“ technische Einrichtungen, Systeme oder Server, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale oder Daten im Rahmen der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
61.
    „Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben – folgende Dienste umfassen:

    a)
        Internetzugangsdienste,
    b)
        interpersonelle Telekommunikationsdienste und
    c)
        Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden
;

65.
    „Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von Übertragungssystemen, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;

Internet ist Telekommunikation, und für Telekommunikation hat allein der Bund die Gesetzgebungsbefugnis.

Telemediengesetz (TMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html


Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht für Dienste, die

1.
    ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten bestimmt sind und
2.
    weder unmittelbar noch mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen werden.

Zitat
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1).
Artikel 1 § 5 Nr. 1 und 7 dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 221 S. 13).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Man könnte hier sicherlich nachlesen, was gemäß dem jeweiligen Richtlinienwortlaut alles erfasst ist und was nicht

Mit dem Telemediengesetz hat der Bund aber in jedem Fall ein Regelwerk geschaffen; entsprechend haben die Länder hierin keine Gesetzgebungsbefugnis mehr. Entsprechend ist fraglich, ob der Bund zur weitergehenden Regelung der Telemedien auf die Länder verweisen darf, denn

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35136.0
Das ist die Entscheidung zum gekippten Berliner Mietendeckel, also ganz aktuell.

Interessant sind §1 Abs 1 und 4 TMG, denn in denen wird auf den Rundfunkstaatsvertrag verwiesen, der aber in 2018 außer Kraft getreten ist.

Die Definition auf die verwiesen wird, §2 RStV, lautete, wie folgt:

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv

Zitat
§ 2
Begriffsbestimmungen


(1) [...] Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. 

Im aktuellen Medienstaatsvertrag heißt es entsprechend:

Medienstaatsvertrag (MStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv

Zitat
§ 2
Begriffsbestimmungen


(1) [...] Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

§3 Nr. 61 TKG bezieht das Internet, bzw., die "Maschine-Maschine-Kommunikation" ein.

Die Länder dürfen nur den Inhalt regeln, oder gar nichts? U. U. ist das normenunklar, da im Bundesgesetz auf ein außer Kraft getretenes Regelwerk verwiesen wird und es offenbar keinen Hinweis zur entsprechenden Anwendung des aktuell gültigen Medienstaatsvertrages hat.


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Telekommunikationsgesetz (TKG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/BJNR185810021.html
Zitat
§ 3 Ziffer 61:
    „Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, die
– mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben
– folgende Dienste umfassen:

Der Bund ist zuständig für die Technik-Infrastruktur.
-------------------------------------------------------
Für diese Regulierung ist dies Gesetz. Ausgeklammert wird Bundesregulierung über die Inhalte.
Der Medienstaatsvertrag kümmert sich um die Inhalte. Dass er sich um die Technik-Struktur kümmern würde, ist mir nicht erinnerlich.

Also wäre insoweit alles in Ordnung? Nein, sofern der Bund
--------------------------------------------------------------------
Gesetze macht, die Hassrede im Internet verhindern will. Hassrede ist nicht automatisch Straftat. Nur für Strafrecht hat der Bund die Gesetzgebungs-Befugnis.
Gibt es Gesetze, durch die der Bund diese Befugnisse überschreitet?


Der Medienstaatsvertrag reguliert die Inhalte im Internet.
-----------------------------------------------------------------------
Da die Bundesländer für die Inhalte zuständig sein, dürfen sie sich damit gesetzgeberisch befassen.
Dann wäre also keine Kollision mit Bundesrecht über den Gegenstand von Regulierung.

Dass die Länder Hassrede auch dann hemmen dürfen, sofern keine Straftat, ist verfassungswidrig. Sie sind dann nicht in Konkurrenz mit Bundesbehörden, sofern es dafür keine gibt und es dafür kein bundesrechtliches Gesetz gibt.

Sie sind dann aber dennoch in Konflikt mit Bundesrecht, nämlich mit Artikel 5 Grundgesetz.


EU-Stellen und Bundesstellen kümmern sich aber ganz real durchaus um die Hemmung von Hassrede und Fake News auch insoweit, als nicht Straftat.
-------------------------------------------------- 
Damit wären diese Stellen in Konflikt mit der Bundesländer-Befugnis.
Wo sind die präzisen Rechtsgrundlagen, mit denen EU-Stellen und deutsche Bundesstellen durch Einwirkung und Abkommen mit Facebook, Twitter usw. auch solche Inhalte hemmen wollen, die nicht Straftaten sind?

Sie tun es. Die Frage ist also, in welchen Rechtsnormen ist diese Realität verankert? Bundesrecht, EU-Recht. Sofern EU-Recht, hätte die deutsche Bundesregierung diese EU-Befugnis verhindern können und müssen? Oder zuvor das Grundgesetz geeignet ändern müssen?

Die ganz andere Frage ist, ob die kleinen Landesmedienanstalten passend sind
----------------------------------------------------------------
für inhaltliche Regulierung des weltweiten Internets.
Sie tun es dank Medienstaatsvertrag. Das Ergebnis ist absurd, sofern die Landesmedienanstalt des Saarlands Bußgelder in Millionengrößenordnung gegen Google erlässt, zumal dann, falls es nicht Straftat ist.

Diese Absurdität ist nicht Gegenstand unserer Analyse in diesem Thread. In diesem Thread geht es nur um die Frage von Kollision von Rechtsnormen EU, Bund, Bundesländer.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. April 2023, 19:09 von Bürger«
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Der Bund ist zuständig für die Technik-Infrastruktur.
-------------------------------------------------------
Für diese Regulierung ist dies Gesetz. Ausgeklammert wird Bundesregulierung über die Inhalte.
Der Medienstaatsvertrag kümmert sich um die Inhalte. Dass er sich um die Technik-Struktur kümmern würde, ist mir nicht erinnerlich.
Der Begriff "Technik" ist aber nicht auf die Hardware begrenzt; die Unionsnorm kennt im Medienbereich 3 eigenständig geregelte Bereiche -> Hardware, Übertragung des Inhaltes und Inhalt. Und nur Inhalt ist augenscheinlich Landesrecht; die Bezahlung des Inhaltes ist es wiederum nicht, denn das ist Wirtschaftsrecht und damit Bundesrecht. Alleine deswegen, weil die ÖRR "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sind, sind sie verpflichtet, nach Bundesrecht zu handeln und dürfen sich dabei über Unionsnormen nicht hinwegsetzen.

Es sei nochmals auf die Rundfunkentscheidung Sacchi verwiesen

EuGH 155-73 - Verbotsvorschriften des Art 86 EWG haben unmittelbare Wirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35754.0

Daraus ein Zitat der aktuellen Fassung der Unionsverträge:

Zitat
Artikel 106
(ex-Artikel 86 EGV)


(1)   Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2)   Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

[...]
Die Länder haben in diesem Bereich aber gerade keine eigenständige Regelungsbefugnis, da Wirtschaftsrecht; einzuhalten haben sie es aber trotzdem, da bekanntlich für alle Medienunternehmen die gleichen Regeln gelten.

EuGH C-2/91 - Verbot, Gesetze zu schaffen, die das Unions-Wettbewerbsr. umgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37140.0
Klar anwendbar auf die Regeln um den RBB, da das Kammergericht Berlin mit dieser Aussage vom EuGH beglückt wurde.

EuGH C-389/00 - Abgabe höher als Kosten des Finanzierten -> unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36770.0

EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kosten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

Die Länder dürfen im Internet, wenn überhaupt, nur Inhalt; Regeln zwischen dem Absender und dem Empfänger des Inhaltes, also für den Übertragungsweg, dürfen sie nicht aufstellen.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Zitat
§ 1
Zweck des Rundfunkbeitrags


Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 34 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages.

Medienstaatsvertrag (MStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv

Zitat
§ 34
Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs


(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

[...]

§ 112
Finanzierung besonderer Aufgaben


(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:

    Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
    die Förderung offener Kanäle.

Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:

    Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und
    Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.

(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.

(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.
Fraglich ist das mit Rot Hervorgehobene, denn das ist zweifelsfrei kein Inhalt.

Und fraglich ist auch, ob der Rundfunkbeitrag derart verwendet werden darf, siehe Hervorhebung in Blau; derartige Projekte sind im Regelfall privat und nicht öffentlich-rechtlich. Zudem sich die Medienanstalt unionsrechtlich damit als Beihilfegeber aufstellt und selber die Beihilfekriterien einzuhalten hätte.

Ich will keineswegs abschweifen, aber ohne den Blick auf's Ganze wird auch der Blick auf's Kleine kaum gelingen.


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Diese Analyse ist abschließende Meinung im Randbereich des Threadthemas. Über so etwas könnte man nun unendlich viel diskutieren. Das brächte uns aber nicht weiter für die Anliegen im Einstiegsbeitrag.
 Also nach dem nachstehenden Abstecher sollten wir es nun und hier nicht zur Diskussion ausweiten?
 
 
Medienstaatsvertrag (MStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv
Zitat
§ 112   [...]  Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und
    Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.   [...] 

" Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur "
-------------------------------------------------------------------------------
"landesrechtlich geboten" könnte als Problem betrachtet werden - oder auch nicht.
"Förderung" ist jedenfalls nicht in Konflikt mit Bundesrecht.

"landesrechtlich gebotene Infrastruktur", da stellt sich die Frage, was kann das wohl sein, da der Bund festlegt, was "technologisch und als politische Rahmenforderung geboten" ist. Aber dieser Aspekt ist zu schwammig - lasse ich also weg, mit solchen Sachen kann man keine Prozesse gewinnen.

"Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung"
--------------------------------------------------------------------
Hier aber müssen wir einhaken. Es ist hier keine generalisierte Legaldefinition von "nicht-kommerziell" bekannt. Gemeint ist aus Juristenaugen meist wohl "ohne Gewinn". Diese Juristen-Vision hält einer Prüfung nicht stand. Im einzelnen.
 

Bei "vom Finanzamt anerkannter Gemeinnützigkeit",
---------------------------------------------------
nur in diesen Fällen dürfte "nicht-kommerziell" zu bejahren sein?
Selbst das kann nicht überzeugen. Was ist "nicht-kommerziell gemeinnützig", wenn der als "zwingend gemeinnützig" gesetzlich verankerte WDR für seinen Chef Buhrow im Rechnungswesen rund 1 Million Euro für ein analysiertes Jahr ausweist?

Das es offiziell "nur" rund 400 000 Euro sind, macht die Sache eher schlechter. Demnach wäre nur dieser Teil des Finanznutzens der Einkommensteuer unterworfen? Der Rest wann und wie? Wir wissen es nicht, also hier keine Wertung, nur als Klärungsaufgabe notiert.

Und wie ist es mit den diversen Produktionsfirmen, die (auch) für den WDR arbeiten, mit der "gewinnlosen Gemeinnützigkeit"?

Halten wir fest: Im Kategoriedenken unser Hassliebe-Freunde, den Juristen, dürfte alles, was den Stempel "gemeinnützig" besitzt, nicht-kommerziell sein: "Subsumierung".
Ist aus Ökonomensicht zwar Unfug wie gezeigt, aber sei als mutmaßliche und  juristen-üblicher unterer Unfug-Level der Einfachheit toleriert.


"Nicht-kommerziell", was ist das im übrigen, sofern nicht "steuerlich anerkannt gemeinnützig"?
-------------------------------------------------------------------------------
Wenn der Chef eine "Radio Schilda GmbH" bei großem Erfolg oberhalb ARD-Sender für Bremen sich ein Gehalt von oberhalb 200 000 zahlen lässt, so ist das bei Radio Bremen beim Intendanten nicht "Gewinn" des RB, also auch nicht bei der "Radio Schilda GmbH"?

Auch mit "gemeinwohldienlich" kommen wir nicht weiter. Dieser Begriff, erst recht ohne allgemeine Legaldefinition, schließt Supergewinne und "egoistischen Kapitalismus" nicht aus.

Die Vorschrift mit "nicht-kommerziell" ist jedenfalls untauglich. Beschwerderecht hätte beispielsweise jemand, dem eine Förderung verweigert wurde. Erfahrungsgemäß ist der Streitwille bei derartigen Ablehnungen aber gering - leider.

Es fehlt der Klausel die Bestimmtheit. Ist das verfassungswidrig? Dann wären alle erdenklichen Gesetze verfassungswidrig? - Auf dieser Schiene kommen wir nicht weiter?

Doch, ja, verfassungsrechtlich bedenklich: Hier geht es um die Informationsfreiheit.
-------------------------------------------------------------
Wenn Landesrecht es ins Ermessen der jeweiligen Landesmedienanstalten stellten, was für Sender "nicht-kommerziell" sind, obgleich nicht definierbar, tritt Willkür ein. Gerade die Landesmedienanstalten sind gewöhnlich nicht "staatsfern", sondern meist politik-nah in den Führungspositionen besetzt.

Die Schwammigkeit des Förderrahmens könnte also als Verstoß gegen Artikel 5 Grundgesetz angesehen werden: Informationsfreiheit, Zensurfreiheit. Man rechne nicht damit, dass Verfassungsrichter der zuständigen Landesverfassungsgerichte hohe Neigung haben, sich bei ihren Ernennungsparteien unbeliebt zu machen, indem sie einer Beschwerde des Bürgers stattgeben.


"Förderung der Medienkompetenz" ist der nächste gleichartige Freibrief.
---------------------------------------------------------------------------
Was ist "Medienkompetenz"? Software schreiben können - wohl nicht.
Smartphone benutzen können: Dafür können die Kinder in der Regel mehr als die jeweiligen Lehrer?
Hassrede erkennen und hiergegen opponieren? Strafrechts-Analyse ist nicht "Medienkompetenz".

"Rückständigen"(?) Teil der Senioren mit Computern und Smartphones vertraut machen? Macht deren Umfeld kostenlos, soweit vom "rkückständigen"(?) Teil der Senioren gewünscht. 

Also auch hier wieder durch Unbestimmtheit im Gesetz ein Freibrief für Verletzen von Informationsfreiheit und Zensurverbot?


Nun gilt allerdings, dass jede Landesmedienanstalt ein zusätzliches Gesetz bekommt,
-------------------------------------------------
das den Auftrag konkreter zu definieren pflegt. Die jeweiligen Gesetze sind auf keinen Fall ähnlich in den 16 Bundesländern.
Es ist denkbar, dass die vorstehend aufgezeigten Unvereinbarkeiten mit Bundesrecht sich im Ergebnis erledigen durch das jeweilige Gesetz des jeweiligen Bundeslandes. Oder aber ganz im Gegenteil verstärkt werden.

Kurzes Ergebnis der langen Analyse:  Wir kommen da nicht weiter.
-------------------------------------------------
Die Rahmenregulierung des Medienstaatsvertrags über die Landesmedienanstalten erlaubt die Frage der Kollision mit Bundesrecht.
Dies könnte aber beigelegt sein durch das jeweilige Landesrecht der jeweiligen LMA =Landesmedienanstalt. Niemand ist dafür bezahlt, diese umfangreiche Aufgabe der Vertiefung vorzunehmen.


Nun bleibt der Aspekt der "Rundfunkgabe"-Verwendung:
------------------------------------------------------------------------
Darf ein Zwangsbeitrag überhaupt für derartiges verwendet werden?
Soweit es um "Radio" geht, hier "regionales Radio": Eher als legal anzusehen, aber nur, sofern man die Zwangs-Rundfunkabgabe für ARD, ZDF usw. als legal ansieht.

Für Internet-Aktivitäten eher nein, also "illegal". Dafür ist die Verwendung der Zwangs-Rundfunkabgabe unvereinbar mit Artikel 5 Grundgesetz: "Informationsfreiheit". 

Wenn die Parteien für abgewählte Parteipolitiker einige hochbezahlte Jobs in Reserve verfügbar haben wollen, müssten sie bitte bessere Ideen entwickeln. Beispielsweise "Präsident*in des Verein*ins für Gender-Studies", davon kann es nie genug geben, 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2023, 11:25 von pjotre«
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Also nach dem nachstehenden Abstecher sollten wir es nun und hier nicht zur Diskussion ausweiten?
Ok; nur eines noch.
 
 
Zitat
Gerade die Landesmedienanstalten sind gewöhnlich nicht "staatsfern", sondern meist politik-nah in den Führungspositionen besetzt.
Die LMA sind im Unionsrahmen Behörden; jedenfalls die MABB

EuG T-24/06
Aussagen des EuGH zur Medienanstalt Berlin-Brandenburg -> EU-Recht

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31888.0

Zitat
Rn. 53
    Unter diesen Umständen kann die MABB nicht geltend machen, dass sie wie eine Gebietskörperschaft selbständige Aufgaben wahrnehme (vgl. in diesem Sinne Urteile DEFI/Kommission, Randnr. 18, Vlaams Gewest/Kommission, Randnrn. 29 und 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnrn. 84 bis 91). Sie ist daher als eine zur Organisation der betreffenden Länder und somit des Staates im Sinne von Art. 87 EG gehörende Behörde anzusehen.
Dann das ist dann durchaus kritisch, denn der Rundfunkbeitrag, von dem die MABB ja einen Teil erhält, rückt dann national in den Bereich der Steuer, werden doch Behörden aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert? Jedenfalls ist dieser spezielle Aspekt national wohl nie diskutiert worden?


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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 @pinguin : Ja, ist sehr wichtig.

Der EuGH.-Entscheid von 2009 verpflichtet zur Rückzahlung
------------------------------------------------------------
einer von dar MABB (Medienanstalt Berlin-Brandenburg) gewährten Subvention für Technologie-Förderung an ein nicht unbeding
t notleidendes Privatunternehmen

Hier hätten wir den gesuchten Beispielfall einer Kollision mit EU-Recht
---------------------------------------------------------------
und dies zu Gunsten des EU-Rechts entschieden.
Zwar nicht wegen Zensur oder Informationsfreiheit, aber eben doch ein Vorgang, auf den man sich berufen kann. Das ist hier nun intern festgehalten zum Überdenken der Nutzbarkeit in Verfahren.



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kleiner Nachtrag:

Bezüglich"nicht-kommerziell" - Definitionshilfe:
--------------------------------------------
https://oer-faq.de/faq/was-ist-eine-kommerzielle-was-eine-nicht-kommerzielle-nutzung/
Zitat

Eine nicht kommerzielle Nutzung ist eine Nutzung, die „nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung“ gerichtet ist. Der Lizenztext formuliert hier sehr vage. Was eine kommerzielle Nutzung ist und was nicht, ist daher häufig nicht ganz klar zu beurteilen und es gibt Graubereiche.

Folgende Leitlinien lassen sich zeichnen: Betrachten muss man erstens, wer die Inhalte nutzt (nutzerbezogene Aspekte), und zweitens wie sie genutzt werden (nutzungsbezogene Aspekte). Gewinnorientierte Unternehmen, aber auch öffentliche Institutionen handeln tendenziell eher im geschäftlichen Interesse als Personen, die einen Inhalt zu privaten Zwecken nutzen. Und dennoch ist damit für beide Gruppen nicht sicher vorgezeichnet, ob die Nutzung nicht kommerziell oder kommerziell ist.

Es muss beachtet werden: Hier geht es um Einstufung der Benutzer, nicht der Anbieter.
Aber es geht um den "Informationsmarkt".
"Antworten auf alle Fragen rund um Open Educational Resources (OER)"


Der Heiligenschein der "öffentlich-rechtlichen Marktteilnehmer" wird ausgelöscht.
------------------------------------------------------------
Diese Definition dürfte dem gesunden Ökonomen- und Menschenverstand gut entsprechen. Open-Source- Anbieter haben immer das Problem, das rein kommerzielle Anbieter von ihrer Arbeit profitierten wollen, aber nur die eigenen Angestellten bezahlen, die den unbezahlten Kreativden die Arbeit stehlen.
Klassisches Beispiel: Software.

Auch vom Staat finanzierte Sozialismus-Unternehmen - so die Volks-Eigenen Betriebe VEB ARD, ZDF usw. - , sofern Nutzer von "OER", gelten als durchaus kommerziell.
Als kommerziell gilt hier alles, was genügend Geld hat, seine Arbeitnehmer wettbewerbsfähig zu bezahlen. Diese dürfen sich nicht kostenlos bedienen bei Resourcen, die in ideell geprägter Weise ls Allmende entstanden.


So besehen sind ARD, ZDF usw. eindeutig kommerziell.
------------------------------------------------------------------
Die realen Subventionen seitens der Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg dürften ziemlich durchweg gegen das gesetzlich auferlegte Prinzip "nicht-kommerziell verstoßen. /Dieser Verdacht wäre verifzierungsbedürftig.)


Zudem sind auch Untersubventionen jeweils einzeln bei der EU meldepflichtig,
------------------------------------------------
sofern oberhalb einer bestimmten Summe. Es ist bisher nicht bekannt, dass dies seitens der Landesmedienanstalten gemacht wird.
Dies ist im Forum bereits an anderer Stelle behandelt.

Es ist ferner 1 der etwa 20 bundesweiten Einzel.Landesverfassungsbeschwerden 2021...2022 (durch jeweilige Landesbürger - hier koordiniert).
Wer finanziell ein klein wenig zur vielen "nicht-kommerziellen" Arbeit hierfür beitrug, wird laufend auf dem Laufenden gehalten, wie der Stand ist.


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