Gemäß der im Thema bereits verlinkten Entscheidung des BVerfG ist es allen öffentlichen Stellen verboten, sich über das Grundrecht hinwegzusetzen.
BVerfG 2 BvR 470/08 - Öffentliche Unternehmen müssen das Grundrecht einhalten (2016-07-19)https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36933.0 26
(1) Art. 1 Abs. 3 GG ordnet die umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt an. Die Grundrechte gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt (BVerfGE 128, 226 <244>). Der Staat und andere Träger öffentlicher Gewalt können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zwar auch am Privatrechtsverkehr teilnehmen. Sie handeln dabei jedoch stets in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>). Ihre unmittelbare Bindung an die Grundrechte hängt daher weder von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger gegenübertreten, noch von der Handlungsform.
Für dieses Thema hat das erhebliche Tragweite, denn die Aussagen gelten auch für das Unionsgrundrecht als bei unionsrechtlich vollständig harmonisierten Rechtsbereichen einzig unmittelbar einzuhaltendem Grundrecht, wie es vom BVerfG ebenfalls bereits entschieden wurde.
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0Leitsatz 2
Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Der Anwendungsvorrang steht unter anderem unter dem Vorbehalt, dass der Schutz des jeweiligen Grundrechts durch die stattdessen zur Anwendung kommenden Grundrechte der Union hinreichend wirksam ist.
Für die Belange auch des öffentlichen Rundfunks hat das auch für den zuständigen Gesetzgeber Relevanz, nicht nur für Behörden und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk selber, denn bekanntlich sollen die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken auch zwischen Verbraucher*innen und Rundfunk gelten.
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013(82)
Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (26) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten. [...]
Hier besteht also bereits die unmittelbare Bindung an das Unionsgrundrecht, denn die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken sind vollständig harmonisiert; siehe Querverweis zur EuGH-Entscheidung im Eröffnungsbeitrag.
Der Gesetzgeber ist insofern bereits nicht befugt, Rundfunk
nichtinteressenten, bzw., Rundfunk
nichtnutzer*innen zur Finanzierung des ÖRR heranzuziehen, denn gemäß dem Art 11 Unionsgrundrecht zur Informations- und Meinungsfreiheit ist die "interference by public authority" mit diesem Unionsgrundrecht nicht vereinbar, denn es wurde seitens des Unionsgesetzgebers klar bestimmt -> "without interference by public authority". Dessen Tragweite gemäß den Ausführungen des EuGH auch für die Mittel zum Vertrieb der Informationen gelten, und das übrigens auch lt. den Aussagen des EGMR, auf den sich der EuGH bei seiner Aussage stützt.
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.046 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantiert Art. 10 EMRK nämlich jedermann die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit und betrifft nicht nur den Inhalt der Informationen, sondern auch die Mittel zu ihrer Verbreitung, wobei jede Einschränkung dieser Mittel das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen berührt. [...]
Die EMRK, auf die sich im obigen Zitat berufen wird, ist national im Range von Bundesrecht, so daß es bereits national bundesrechtswidrig ist, wenn Rundfunk
nichtinteressenten, bzw., Rundfunk
nichtnutzer*innen zur Finanzierung des ÖRR herangezogen werden, denn die vom Staat ihnen aufgebürdete Finanzierung eines Informationsmediums, für welches sie sich weder interessieren, noch welches sie nutzen, entzieht ihnen die Mittel zur Beschaffung von Informationen der eigenen Wahl.
Die EMRK wiederum ist national bei Auslegung des Grudngesetzes zwingend zu beachten.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2004
- 2 BvR 1481/04 -, Rn. 1-73,http://www.bverfg.de/e/rs20041014_2bvr148104.htmlLeitsatz 1
Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
Die Heranziehung der Rundfunk
nichtinteressenten, bzw., Rundfunk
nichtnutzer*innen zur Finanzierung des ÖRR ist national also u. U. sogar verfassungswidrig.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;