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Autor Thema: Richtlinie (EU) 2020/1828 -> Verbandsklagen -> Verbraucherschutz  (Gelesen 2220 mal)

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Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2020.409.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2020%3A409%3ATOC

mit nachstehend ausgewählten Aussagen

Zitat
Artikel 1
Gegenstand und Zweck


(1)   Diese Richtlinie enthält Vorschriften zur Sicherstellung des Bestehens eines Verfahrens für Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher in allen Mitgliedstaaten bei gleichzeitiger Festlegung angemessener Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Klagemissbrauch. Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten mit Bezug auf Verbandsklagen ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Hierzu soll diese Richtlinie auch den Zugang der Verbraucher zur Justiz verbessern.

(2)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, auf nationaler Ebene verfahrensrechtliche Mittel zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu erlassen oder beizubehalten. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass mindestens ein Verfahren zur Erhebung von Verbandsklagen, das es qualifizierten Einrichtungen ermöglicht, Verbandsklagen zur Erwirkung sowohl von Unterlassungsentscheidungen als auch von Abhilfeentscheidungen zu erheben, den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Die Umsetzung dieser Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung dafür dienen, das Verbraucherschutzniveau in den Bereichen zu senken, die von den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten abgedeckt werden.

(3)   Die qualifizierten Einrichtungen können die ihnen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Verfahrensmittel frei wählen.

Artikel 2
Anwendungsbereich


(1)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Verstöße durch Unternehmer gegen die in Anhang I enthaltenen Vorschriften des Unionsrechts einschließlich ihrer Umsetzung in nationales Recht, welche die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder zu beinträchtigen drohen. [...]

ANHANG I
LISTE DER VORSCHRIFTEN DES UNIONSRECHTS NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1


(9)
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51): Artikel 10 und Kapitel IV.

(14)
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(33)
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1): Artikel 9 bis 11, Artikel 19 bis 26 sowie Artikel 28b.

(37)
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(56)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(65)
Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).

Artikel 3
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

2.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

3.
„Kollektivinteressen der Verbraucher“ das allgemeine Interesse der Verbraucher und, insbesondere im Hinblick auf Abhilfeentscheidungen, die Interessen einer Gruppe von Verbrauchern;

[...]

Artikel 6
Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen


(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen vorab benannt wurden, vor ihren Gerichten oder Verwaltungsbehörden diese Verbandsklagen erheben können.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen der mutmaßliche Verstoß gegen Unionsrecht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Verbraucher aus verschiedenen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, eine Verbandsklage vor dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats durch mehrere qualifizierte Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten zum Schutz der Kollektivinteressen von Verbrauchern aus verschiedenen Mitgliedstaaten erhoben werden kann.

(3)   Die Gerichte und Verwaltungsbehörden akzeptieren das Verzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 1 als Nachweis der Befugnis einer qualifizierten Einrichtung, grenzüberschreitende Verbandsklagen zu erheben, unbeschadet des Rechts des angerufenen Gerichts oder der angerufenen Verwaltungsbehörde, zu prüfen, ob der Satzungszweck der qualifizierten Einrichtung deren Klage in einem konkreten Fall rechtfertigt.

Artikel 24
Umsetzung


(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 25. Dezember 2022 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 25. Juni 2023 an.

[...]

Auch diese vorliegende Richtlinie zeigt, daß der Verbraucherschutz auch im Bereich der Medien gilt und anzuwenden ist; da wird sicherlich noch einiges im Bundesrecht zu ändern sein.

Und wenn die nationalen Verbraucherschutzorganisationen dem Mißbrauch im Bereich der Medien nicht abhelfen mögen, wird es künftig eben eine aus einem anderen EU-Land tun.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Nachtrag:

Neben vielen anderen Unionsländern hat auch der Bund ein Aufforderungsschreiben erhalten, da er unterlassen hat, fristgemäß Umsetzungsmaßnahmen nach Brüssel zu melden.

Nichtumsetzung von EU-Rechtsvorschriften: Kommission leitet Schritte zur Gewährleistung der vollständigen und fristgerechten Umsetzung von EU-Richtlinien ein
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/inf_23_262

Zitat
Verbraucherschutz: Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Verbandsklagen
Die Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen soll sicherstellen, dass die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher die Rechte, die ihnen gemäß dem Unionsrecht zustehen, uneingeschränkt wahrnehmen können. Die Richtlinie gibt qualifizierten Einrichtungen die Möglichkeit, Verbandsklagen im Namen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu erheben, und es werden stärkere Sanktionsbefugnisse für die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten eingeführt. Mit der Verbandsklage kann eine qualifizierte Einrichtung wie ein Verbraucherverband im Namen einer Gruppe von Personen, die durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigt wurden, Rechtsmittel einlegen und beispielsweise eine Entschädigung, Nachbesserung oder Ersatz verlangen. Die Richtlinie ist im Dezember 2020 in Kraft getreten, und die Mitgliedstaaten hatten zwei Jahre Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen und die Kommission darüber zu unterrichten. Zwar wird in den meisten Mitgliedstaaten derzeit an der Verabschiedung entsprechender Rechtsvorschriften gearbeitet, zahlreiche Mitgliedstaaten haben es jedoch versäumt, bis zum 25. Dezember 2022 nationale Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie mitzuteilen. Daher werden die folgenden Länder Aufforderungsschreiben erhalten:  Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden.

Wer war oder ist auf Bundesebene eigentlich dafür verantwortlich?


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Also nur die Länder Litauen, Niederlande und Ungarn erhalten keine Schreiben. Was läuft dort besser?



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Also nur die Länder Litauen, Niederlande und Ungarn erhalten keine Schreiben. Was läuft dort besser?
Die Umsetzungszeit war ja die Covid-Phase? Vielleicht hatte man sich in diesen Ländern weniger auf Covid fokussiert, als es bei uns anscheinend der Fall war?


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Das ist nichts weiter als ein weiteres EU-Monster um uns zu entrechten. Es werden willfährigen Verbänden Klagerechte eingeräumt, die letztlich dazu führen, dass ein normaler Verbraucher seine Rechte nicht mehr durchsetzen kann, wenn kein Verband hinter ihm steht, sondern er nur als "Querulant" von Gerichten abgewiesen wird.

Wenn man Verbraucherrechte stärken wollte, müsste man einfach ein "bug-hunting" System erlauben. D.h. derjenige, der mit seiner Klage Erfolg hat, könnte einen Teil des Kollektivschadens einbehalten. Dann wären Ratzfatz alle Staranwälte Deutschlands gegen den Rundfunk in Stellung - genau das ist nicht gewollt.


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Das ist nichts weiter als ein weiteres EU-Monster um uns zu entrechten.
Kann es auch einfach sein, daß es nur nicht verstanden wird?


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Das ist nichts weiter als ein weiteres EU-Monster um uns zu entrechten. Es werden willfährigen Verbänden Klagerechte eingeräumt, die letztlich dazu führen, dass ein normaler Verbraucher seine Rechte nicht mehr durchsetzen kann, wenn kein Verband hinter ihm steht, sondern er nur als "Querulant" von Gerichten abgewiesen wird.

Da gebe ich NichtzahlerKa sogar mal recht.

Man schaue in der eigenen kommunalen Blase darauf, was für Leute außerhalb der politischen Parteien es sind, die für örtliche Natur- oder Umweltschutzbelange einstehen. Das sind immer Vereine - die sogar gegeneinander verstritten sein können -, aber so gut wie nie Einzelpersonen. Eine in ihren individuellen Rechten verletzte Einzelperson müsste faktisch immer einen Naturschutzverein kontaktieren, um überhaupt voranzukommen.

Das ist hintenrum eine Art Anwaltszwang schon in erster Instanz.

Es ist schon eine gute Idee, was da von der EU kommt, aber in der Praxis wird sie schnell pervertiert.

Hierzuforum gab es mal die Idee, einen Verein der Rundfunknichtnutzer zu gründen oder ähnliches. Ist natürlich sehr schwer umzusetzen.


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Es ist schon eine gute Idee, was da von der EU kommt, aber in der Praxis wird sie schnell pervertiert.
Nur liegt das nicht am Regelwerk der Union, sondern an der Ausgestaltung im nationalen Recht? Siehe hier übrigens die Aussagen im Eröffnungsbeitrag des nachstehenden Themas zur Vorgängerrichtlinie.

EuGH C-319/20 - Mißachtung Datenschutz <-> Verbraucherschutz <-> Unl. G.-praxis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36947.0
Zitat
75      Außerdem könnte sich die Erhebung einer solchen Verbandsklage, da sie es ermöglicht, zahlreiche Verletzungen der Rechte der von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen zu verhindern, als wirksamer erweisen als die Klage, die eine einzelne, von einer Verletzung ihres Rechts auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten individuell und konkret betroffene Person gegen den Verletzer erheben kann.


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Das ist hintenrum eine Art Anwaltszwang schon in erster Instanz.

Hierzuforum gab es mal die Idee, einen Verein der Rundfunknichtnutzer zu gründen oder ähnliches. Ist natürlich sehr schwer umzusetzen.
Den Anwaltszwang gibt es faktisch jetzt schon. Kommt man ohne Anwalt, wird man vom Einzelrichter abgewiesen. Die Kammer setzt sich nur für Anwälte zusammen. Es wäre mal interessant da eine Statistik zu erfragen.

Zum Verein:
Vielleicht sollten wir den Vereinszweck wirklich mal konkretisieren und gründen:

Wie wäre es, wenn die Mitgliedsgebühr genau der Rundfunkbeitrag wäre? Wenn der Verein den Informationsauftrag für seine Mitglieder erfüllt? Wenn er ggf. zwangsgepfändete Rundfunkbeiträge bei seinen Mitgliedern kulant anrechnen, um eine Doppelbelastung zu vermeiden, aber dagegen klagt, dass seine Mitglieder zwangsgepfändet werden?
Wer wäre dabei? Ich biete mich an beim Satzungsschreiben mitzuhelfen/mitzulesen. Ich hab zumindest schonmal ein paar Satzungen kopiert und angepasst um kleinere Vereine zu gründen.

Der Verein könnte auf sein Recht klagen seine Mitglieder selbst zu informieren. Staatsfern, objektiv und langfristig zu geringeren Kosten. Wieso sollte es beim Informationssystem keine "private" Konkurrenz geben dürfen für den ÖRR? Ein Informationsmonopol lässt sich aus GG Art. 5 nicht ableiten.


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Kommt man ohne Anwalt, wird man vom Einzelrichter abgewiesen. Die Kammer setzt sich nur für Anwälte zusammen.

Das kann nicht bestätigt werden. Eine Klage aus 2015 mit Verhandlung im Jahr 2017, welche PersonX in Erinnerung ist, wurde nicht vom Einzelrichter abgewiesen, sondern nach Zusammensetzung der Kammer. Ein Anwalt war nicht zugegen. Der weitere Weg zum OVG erfolgte anschließend ohne Anwalt, weil die klagende Partei keinen fand. Der Antrag auf Beiordnung liegt noch dort.
------
Einem Einzelrichter wird es aktuell wohl zugewiesen, weil davon ausgegangen wird, dass die grundsätzlichen Fragen bereits geklärt sind. Die Fälle also keine Probleme bzw. Schwierigkeiten/Fragen aufwerfen. Sprichwörtlich prüft kein Richter mehr, also nur ob die klagende Partei das Innehaben einer Wohnung bestreitet.
Ist das nicht der Fall und geht es nicht um etwas anderes, dann ist es immer einfach. Richter prüft 'Wohnung vorhanden' ->'abweisen', maximal die Höhe ändern, wenn Zeiträume falsch. Bei grundsätzlichen Fragen erfolgt Verweis auf 2018 Bundesverfassungsgerichtsentscheidung.
-----
Soll es aktuell anders laufen muss eine Frage in die Klage, welche Bedeutung für den Ausgang der Klage hat und 2018 nicht geklärt  wurde. Es würde auch reichen, wenn diese Frage ein Problem oder einen tragenden Rechtssatz so aufwirft, dass darüber der Einzelrichter nicht zu entscheiden  vermag.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2023, 15:02 von PersonX«

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Eine in ihren individuellen Rechten verletzte Einzelperson müsste faktisch immer einen Naturschutzverein kontaktieren, um überhaupt voranzukommen.

Nein, die in ihren individuellen Rechten verletzte Einzelperson kann zuvor Unterlassung/Tätigwerden fordern. Dazu ist zunächst der Behörde ein Antrag auf Unterlassung/Tätigwerden bekannt zu machen. Kommt die Behörde dem nicht nach, dann kann eine Überprüfung vor Gericht angeschoben werden.

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF002/SS_2012/OEffentliche_Ersatzleistungen/OEr_Unterlassungsanspruch.pdf

Zitat
Ein ör Unterlassgsanspruch besteht, wenn ein hoheitl. Eingriff in ein subj. öff. Recht droht, der
sich (wg. fehlender Duldungspflicht des Betroffenen) als rechtswidrig erweist.
So z.B. beim Thema Rundfunk, es gibt keine Duldungspflicht bei einem Eingriff in die Informationsfreiheit.
Sofern das staatliche Handeln oder auch Nicht Handeln schon Folgen hatte ;-), sollte noch die Möglichkeit geprüft werden ob ein Folgenbeseitigungsanspruch besteht.

https://www.juraindividuell.de/artikel/staatshaftungsrecht-uebersicht/
Zitat
Wenn staatliches Handeln zu einem rechtswidrigen Zustand geführt hat, so besteht ein Folgenbeseitigungsanspruch.


Edit "Bürger" @alle: Über das hiesige eigentliche Kern-Thema hinausgehende Einzel-Themen wie z.B. Vereinsgründung (siehe dazu bereits mehrere Threads im Forum) sowie auch Unterlassungs-Durchsetzung etc. bitte nicht hier, sondern wenn dann in geeignetem bereits vorhandenen oder anderenfalls in gut aufbereitetem neuen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertiefen.
Hier bitte nur noch zum hiesigen Kern-Thema
Richtlinie (EU) 2020/1828 -> Verbandsklagen -> Verbraucherschutz
welches die im Einstiegsbeitrag benannte Richtlinie zum Gegenstand hat. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2023, 20:34 von Bürger«

 
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