Kommt man ohne Anwalt, wird man vom Einzelrichter abgewiesen. Die Kammer setzt sich nur für Anwälte zusammen.
Das kann nicht bestätigt werden. Eine Klage aus 2015 mit Verhandlung im Jahr 2017, welche PersonX in Erinnerung ist, wurde nicht vom Einzelrichter abgewiesen, sondern nach Zusammensetzung der Kammer. Ein Anwalt war nicht zugegen. Der weitere Weg zum OVG erfolgte anschließend ohne Anwalt, weil die klagende Partei keinen fand. Der Antrag auf Beiordnung liegt noch dort.
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Einem Einzelrichter wird es aktuell wohl zugewiesen, weil davon ausgegangen wird, dass die grundsätzlichen Fragen bereits geklärt sind. Die Fälle also keine Probleme bzw. Schwierigkeiten/Fragen aufwerfen. Sprichwörtlich prüft kein Richter mehr, also nur ob die klagende Partei das Innehaben einer Wohnung bestreitet.
Ist das nicht der Fall und geht es nicht um etwas anderes, dann ist es immer einfach. Richter prüft 'Wohnung vorhanden' ->'abweisen', maximal die Höhe ändern, wenn Zeiträume falsch. Bei grundsätzlichen Fragen erfolgt Verweis auf 2018 Bundesverfassungsgerichtsentscheidung.
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Soll es aktuell anders laufen muss eine Frage in die Klage, welche Bedeutung für den Ausgang der Klage hat und 2018 nicht geklärt wurde. Es würde auch reichen, wenn diese Frage ein Problem oder einen tragenden Rechtssatz so aufwirft, dass darüber der Einzelrichter nicht zu entscheiden vermag.