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Autor Thema: Den Unionsrechtsvorrang vollstrecken lassen?  (Gelesen 350 mal)

P
  • Beiträge: 3.997
Den Unionsrechtsvorrang vollstrecken lassen?
Autor: 26. Januar 2023, 11:06
Wenn das Unionsrecht vorgeht, dann düfte es wohl möglich sein, einen Unterlassungsanspruch anzuzeigen.

Nationales Recht, welches sich mit Unionsrecht beißt, ist also nicht auszuführen.
"Beamte", welche das trotzdem machen wollen, sollten auf die Folgen Ihres Handelns zuvor hingewiesen werden.
Zur weiteren Klärung muss eine Klage zum passenden Gericht getragen werden, welche die Vollstreckung dieser Unterlassung zum Ziel hat. Diesen Titel, welcher das Urteil dann ist, der ist also vollstreckbar. Sprich, es wird eine staatliche Stelle benutzt, um einer anderen etwas zu untersagen. Die geschuldete Leistung bei der Klage ist die Beachtung des Unionsrecht in Verbindung der Nichtanwendung der diesem Recht entgegenstehenden nationalen Auslegungen. Der Kläger tritt so gesehen als Gläubiger auf und verklagt eine Stelle auf Leistung. Ziel der Klage eine vollstreckbare Ausfertigung.
Quelle: NRW: WDR wird (zunächst in einigen Gerichtsbezirken) Vollstreckungsbehörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36609.msg220986.html#msg220986


Wie ist diese Aussage zu verstehen?

Prof. Dr. Heintzen WiSe 2003 / 04 (2004)
Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht, Seite 3 (PDF, 20 Seiten, ~40kB)
https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0304ws/v_GK_OER_III/040129_vorlesung.pdf
Zitat von: Prof. Dr. Heintzen WiSe 2003 / 04 (2004), Grundkurs Öfftl. Recht III - Allgem. Verwaltungsrecht
Verwaltungsvollstreckungsrecht ist ein Sondervollstreckungsrecht der Verwaltung im Verhältnis zum Bürger. Sein Anwendungsbereich ist in drei Richtungen zu präzisieren.

(1) Das Verwaltungsvollstreckungsrecht kommt nur zur Anwendung, wenn die Verwaltung in der Rolle der Gläubigerin und der Bürger in der Rolle des Schuldners auftritt.

Der umgekehrte Fall,
dass die Verwaltung Schuldnerin und der Bürger Gläubiger ist, liegt außerhalb seines Anwendungsbereiches.

Falls die Verwaltung
ihre Verpflichtungen nicht freiwillig erfüllt, ist der Bürger
darauf angewiesen, sich vor staatlichen Gerichten einen Vollstreckungstitel zu erstreiten und erforderlichenfalls staatliche Organe zu beauftragen, daraus zu vollstrecken;
soweit es sich um eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung  handelt, aus der vollstreckt werden soll, findet man die erforderlichen Rechtsgrundlagen in den §§ 167 ff. VwGO.


"sich vor staatlichen Gerichten einen Vollstreckungstitel zu erstreiten" bedeutet aus persönlicher Sicht, dass eine/die geschuldete Leistung eingeklagt werden muss.

->
Das Resultat der Klage der Beschluss, das Urteil ist dann der Titel "Vollstreckungstitel".

-->

Sollte die Verwaltung im Anschluss trotz des Titels "Vollstreckungstitel" Ihre Leistung nicht erbringen, dann gilt der Teil "und erforderlichenfalls, staatliche Organe zu beauftragen, daraus zu vollstrecken"
--->
Wenn dieser Titel also "eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung" ist, dann muss der Bürger diese nach den Regeln der dazu angegebenen "Rechtsgrundlagen in den §§ 167 ff. VwGO" vollstrecken lassen.


----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Was genau schuldet die Verwaltung?
Die Beachtung des Vorrangs des Unionsrechts, wenn das nationale Recht diesem entgegensteht.
Oder anders gesagt:
Die Unterlassung der Anwendung von nationalem Recht, sofern dieses dem Unionsrecht entgegensteht, weil dem Vorrang des Unionsrechts Geltung zu verschaffen ist.

jura individuell - Allgemeine Leistungsklage
Kurschema zur allgemeinen Leistungsklage
https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/allgemeine-leistungsklage/
Zitat von: jura individuell - Allgemeine Leistungsklage
B. Zulässigkeit der Leistungsklage
I. Statthaftigkeit

Die  Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Vornahme eines schlichten Verwaltungshandelns begehrt, welches nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht, oder das Unterlassen einer Handlung.
[...]
VI. Allgemeines Rechtschutzbedürfnis

Grundsätzlich ist erforderlich, dass der Kläger vor Klageerhebung einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde stellt.
Beachte: Vor Erhebung dieser Klage ist noch ein Antrag zu stellen, dass die Anwendung des nationalen Rechts entsprechend bei dem Vorrang des Unionsrechts unterlassen wird.


Zusätzlich zu o.g. Links sind mittels web-Suche weitere Informationen und Voraussetzungen zur Leistungsklage zu finden - siehe u.a.
JuraQuadrat - Allgemeine Leistungsklage · VwGO · Verwaltungsrecht
https://juraquadrat.de/allgemeine-leistungsklage-vwgo-verwaltungsrecht/
Leistungsklage (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsklage


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2023, 22:17 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Es braucht vielleicht noch sinnvolle Antragsbeispiele.
Diese Anträge A[Zahl] zu erstellen und zu diskutieren könnte das weitere Ziel sein.
Das Problem ist somit das tatsächlich passende Beispiel.

Zur nächsten Diskussion in den Raum gestellt wird:
Der Versuchsaufbau für einen Antrag A1 und Antrag A2.

Der Antrag A1 wäre dabei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt LRA zu stellen.
Der Antrag A2 wäre dann jeder weiteren Stelle zu stellen, welche die LRA um Hilfe ersucht.

Also Inhalt für Antrag A1

Unter der aktuellen Annahme, dass es immer um den "Informations- Wettbewerb“ geht zwischen allen "Informationsanbietern" -Zeitungen, privaten Rundfunk, öffentlichen Rundfunk etc.-  wäre der erste Antrag der auf Unterlassung Hoheitliche Rechte für sich in Anspruch zu nehmen für die Beitragsbeibringung -zur Finanzierung-, da dieses Vorgehen im Wettbewerb mit den anderen Anbietern "Parteien" gegen die Wettbewerbsvorgaben der EU verstößt.
Die anderen Anbieter "Parteien" handeln schließlich bei Ihrer Beitragserhebung nicht hoheitlich.
Der aktuelle Verstoß führt zur Wettbewerbsverzerrung.
-> Das ist entsprechend zu unterlassen.

Es folgt der Platzhalter für den Text des Antrag A1:

-----------------------------------------------------------------------------------------
Der Text im Platzhalter  wird nach Diskussion und Vorschlägen ergänzt.

-----------------------------------------------------------------------------------------

Der Antrag A2 ist da wohl schwerer, aber dieser müsste auf Antrag A1 aufbauen.
Diese Unterstützungsleistungen -Vollstreckung etc.-, welche diese Wettbewerbsverzerrung ermöglichen sind zu unterlassen. Es ist Informationsanbietern, welche im Wettbewerb mit einander stehen untersagt zu Ihrem Vorteil hoheitliche Rechte in Anspruch zu nehmen.
->
Sprich entweder es gilt für alle gleich oder eben für keinen.
-> Jeder Informationsanbieter hat sich seine Kunden durch seine Angebote im Wettbewerb  zu allen anderen Informationsanbietern selbst zu erarbeiten.

Es folgt der Platzhalter für den Text des Antrag A2:

-----------------------------------------------------------------------------------------Der Text im Platzhalter  wird nach Diskussion und Vorschlägen ergänzt.
-----------------------------------------------------------------------------------------

Das Ziel von A1 und A2:
-->Sofern diese Anträge also bei den jeweiligen Stellen eingehen, können diese es unterlassen oder die Anträge aus Ihrer Sicht negativ bescheiden.
--->
Dann würde man wohl klagen. -> Schließlich gibt es keine EU Pflicht irgendein Informationsangebot zu finanzieren. --> Das EU Recht schreibt mit Sicherheit vor alles ohne Einmischung, also ist jedes nationale Recht, welches eine Einmischung ermöglicht oder zulässt zu unterlassen.

Es steht dem aus meiner persönlichen Sicht nicht entgegen ob der Rundfunkbeitrag an eine Wohnung gekoppelt ist/wird, eine Steuer, Sondersteuer oder was auch immer ist. Oder was auch immer das Bundesverfassungsgericht bisher dazu festgestellt hat.

-> Es fehlt schlicht diese Feststellung, dass es eben keine EU Pflicht gibt diese Informationsangebote zu finanzieren.
 -> Dabei steht es dem jeweiligen Staat frei seine beauftragten Angebote selbst zu bezahlen.

Im Prinzip müssten diese Anträge so "einfach" wie möglich gehalten werden, also auch so kurz wie es nur eben geht.

-> Die Klage müsste dann entsprechen ebenso knapp sein, und zielgerichtet die EU Klärung zum Wettbewerb in Bezug auf die private Person haben.
-> Das nationale Recht ist dabei ja völlig egal, denn Ziel muss die Überprüfung sein, dass dieses nationale Recht entsprechend nicht anzuwenden ist, weil EU Recht diesem entgegensteht.

Es wird also gar nicht gegen den Rundfunkbeitrag geklagt, sondern auf die Einhaltung der Regeln, welche besagen, es gibt keine EU Pflicht die staatliche Einmischung zu dulden.
Insbesondere nicht die staatliche Einmischung, welche einen Wettbewerb zwischen den Informationsanbietern zerstört.

Vielleicht finden wir eine passende Wortwahl, insbesondere mit "Zitaten" aus verschiedenen Sammlungen

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

EuGH Rechtssache 106/77 - Unmittelbare Bindung des Gemeinschaftsrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35440.0

EuGH C-64/20 - Alle Träger öffentl. Gewalt verpflichtet, EU-Recht zu realisieren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35037.0

EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

EuG T-568/08 - Staatl. Finanzierungsm. - öffentl. Dienstl. - stets staatl. Beih.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36735.0
Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0
EuGH C-405/16 P - Begriff "staatl. Beihilfe" erfaßt jede staatl. Maßnahme ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36831.0

BVerfG 2 BvR 793/07 - Vorlagepflicht, wenn kein zweifelfreies Ergebnis möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36841.0
EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 25

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_25.html
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 73

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html
EuGH C-357/19 - EWG-Vertrag ist Verfassungsurkunde der Rechtsgemeinschaft EWG/EU
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35841.0

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

EuGH C-46/08 - Verbraucherschutz ist zwingendes Allgemeininteresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35464.0
BFH IX R 17/20 - Das Übersehen einer Rechtsnorm führt zur Urteilsaufhebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36567.0

Es muss halt immer irgendwo zuerst EU, Informationsanbieter und Wettbewerb stehen, dann ohne Einmischung und Verzerrung und Forderung der Unterlassung.


Memo, Links wegen Wettbewerb zur späteren Sichtung

https://european-union.europa.eu/priorities-and-actions/actions-topic/competition_de

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Europa/beihilfenkontrollpolitik.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2023, 14:49 von PersonX«

 
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