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Autor Thema: BFH IX R 17/20 - Das Übersehen einer Rechtsnorm führt zur Urteilsaufhebung  (Gelesen 767 mal)

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Nachstehend eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes, die ohne großen Wortlaut gestaltet ist.

Urteil vom 19. Juli 2022, IX R 17/20
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202250163/

Zitat
Leitsätze

NV: Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht, wenn eine eindeutig einschlägige Rechtsnorm des materiellen Rechts vom FG übersehen und deshalb nicht angewandt worden ist.

Zitat
Rn. 14
2. Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Das FG hat nicht berücksichtigt, dass die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Einkünfte- und Einkommensermittlung einzubeziehen sind; insbesondere ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Näheverhältnis der Klägerin zu dem Darlehensgeber nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 28.09.2021 - VIII R 12/19, BFHE 274, 450, BStBl II 2022, 260, und vom 29.04.2014 - VIII R 44/13, BFHE 245, 361, BStBl II 2014, 992). Das FG hätte deshalb die dem Regeltarif unterliegenden Einkünfte der Kläger um den Betrag der anerkannten Werbungskosten vermindern müssen. Das kommt im Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht zum Ausdruck. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.

Sicherlich läßt sich das auch auf nicht-finanzielle gerichtliche Ebenen des Landesrechts übertragen, bspw., in Belangen des ÖRR? Wird eine Rechtsnorm vom Gericht nicht berücksichtigt, kann die gerichtliche Entscheidung spätestens vor dem Bundesgericht keinen Bestand haben.

Natürlich habe ich dabei auch für mein Bundesland den Vorrang des Datenschutzrechts im Blick, das dem Verwaltungsrecht vorgeht; eine gerichtliche Entscheidung, die das nicht berücksichtigt, "kann deshalb keinen Bestand haben".

Siehe auch:

Verwaltungs-/Vollstreckungsrecht Brandenburg > geht Datenschutzrecht vor?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36495.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2022, 12:33 von Bürger«
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Mit Dank an @pinguin :
Dies wurde aufgenommen in das Sammelgutachten "Metastudie LIBRA", und zwar wie folgt:

Zitat
*UBVA9.  Rechtsprechung ist unwirksam, wenn Gesetze nicht beachtet wurden.
*neu 2022-10-08 cv!

UBVA9.a)   Die Rechtsprechung in Sachen Rundfunkabgabe hat leider regelmäßig viele Mängel.
Im Hinblick auf die niedrigen Streitwerte, so mag man vermutlich irrtumsfrei unterstellen, möchten die Richter mit möglichst wenig Arbeitszeit die Sache abschließen. Dass jeder eventuell falsche Kleinentscheid eine Fernwirkung in Milliarden-Euro-Größenordnung hat, dürfte dem Richter der unbedeutend sich darstellenden Einzelakte nicht bewusst sein?

UBVA9.b)   Die zu einfache Wegerledigung der sich als "klein" darstellenden Rechtssache führt zum Unterlassen einer gebotenen Analyse
auch im Fall von an sich gut substantiierten Klagen. Hier aber greift das Prinzip, dass auch ein Unterlassen natürlich ein richterlicher Fehler ist. Im Extremfall resultiert daraus der (nur) objektive Tatbestand der Rechtsbeugung. Der subjektive Tatbestand des bewussten richterlichen Unrechts-Entscheids sei nicht unterstellt, jedenfalls nicht für den Rechtsprechungs-Alltag. Strafrechtlich gesehen ist dies also in der Regel ohne Relevanz.

Ein entscheid-relevantes Unterlassen im richterlichen Entscheid ist Rechtsverletzung. Der Entscheid kann aufgehoben werden.
Im Extremfall ist es ein "Scheinbeschluss" mit voller Nichtigkeit: Siehe Abschnitt UBVS.

Im maßvollen Fall schafft es nur Aufhebbarkeit des richterlichen Entscheids. Hier ist ein Beispiel von vielen für eine Aufhebung wegen Unterlassen der Berücksichtigung einer gesetzlichen Rechtsnorm:

UBVA9.c)   Richterliches Unterlassen ist Verletzung des Rechts.

"Leitsätze [...] NV: Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht, wenn eine eindeutig einschlägige Rechtsnorm des materiellen Rechts vom FG übersehen und deshalb nicht angewandt worden ist."

"Rn. 14 2. Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Das FG hat nicht berücksichtigt, dass die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Einkünfte- und Einkommensermittlung einzubeziehen sind; [...]
(Urteile des Bundesfinanzhofs vom 28.09.2021 [... ... ... ]
Das FG hätte deshalb die dem Regeltarif unterliegenden Einkünfte der Kläger um den Betrag der anerkannten Werbungskosten vermindern müssen. Das kommt im Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht zum Ausdruck. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben."


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Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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