In der Verwaltungsrechtssache
wird wie folgt Stellung genommen:
I.
Soweit die Klägerin sich auf eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags stützt, so hat das BVerfG
ausweislich seiner Entscheidung vom 18.07.2018 zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
entschieden, dass die durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen
für die Rundfunkbeitragspflicht mit den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben
vereinbar sind.
II.
Zur rechtlichen Einordnung des Charakters des Rundfunkbeitrags hat das Bundesverfassungsgericht
ausgeführt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche
Abgabe, nämlich um einen Beitrag handelt, die gern. § 1 RBStV der funktionsgerechten
Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient(vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.2018-1 BvR
1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, NJW 2018, 3223, Rn. 58,59).
III.
Mit den Beschlüssen vom 21.10.2015 (Az. I ZB 6/15), vom 08.10.2015 (Az. VII ZB 11/15) und vom
11.06.2015 (Az. I ZB 64/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) auch die Rechtmäßigkeit des
rundfunkbeitragsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens eindeutig bejaht. Außerdem stellte der BGH klar,
dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes bestehe und nicht erst durch Festsetzung der
Rundfunkbeiträge per Bescheid entstehe.
IV.
Zahlungen werden gemäß § 13 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur
Leistung der Rundfunkbeiträge mit den ältesten Rundfunkbeitragsschulden verrechnet, wobei Kosten im
Zusammenhang mit rückständigen Beiträgen jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Absatz 3 Satz 2
RBStV zugeordnet und im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden. Nach Satz
3 gilt dies auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft. Die Vorschrift schließt
das Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners aus. Ermächtigungsgrundlage für § 13 der Satzung des
Norddeutschen Rundfunks ist § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Hiernach wird die
zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung
des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung durch
Satzung zu regeln. Hiervon sind auch Regelungen zur Tilgungsbestimmung erfasst (OVG NW, Urteil vom
29.04.2008 -19 A 1863/06 -, Rn. 29, juris; OVG Berlin, Urteil vom 19.11.1996 - 8 B 117.96 Rn. 35, juris;
OVG Bremen, Beschl. Vom 14.07.2017 - 1 B 117/17 -, OVG Bremen Beschl. v. 14.7.2017 - 1 B 117/17
BeckRS 2017, 118642; Gall in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auf!.,
2012, § 9 RBStV Rz. 29). Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin hat auch das OVG Bremen in seinem
Beschluss vom 14.7.2017, Az. 1 B 117/17, in Bezug auf den in Bremen geltenden § 13 der
Rundfunkbeitragssatzung, der § 13 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks entspricht, festgehalten,
dass § 13 rechtmäßig ist und auch § 366 Abs. 1 BGB der Verrechnungsregelung nicht entgegensteht (vgl.
auch OVG NW, Urteil vom 29.04.2008 - 19 A 1863/06-, Rn. 31, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom
07.03.2006 - 15 K 1660/04-, Rn. 32, juris; VG Minden, Urteil vom 24.01.2002 -9 K 1545/01 -, Rn. 17,
juris; VG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2005 - 10 E 3894/03 -, Rn. 26, juris). Die Anwendung des § 366 Abs.
1 BGB ist zwar im öffentlichen Recht nicht ausgeschlossen, die Vorschrift ist jedoch disponibel und
folglich das Tilgungsbestimmungsrecht abdingbar (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20.06.1984 -VIII ZR
337/82, NJW 84, 2404; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2010 - 13 U 81/09-, Rn. 9, juris; OVG Bremen
Beschl. v. 14.7.2017 -1 B 117/17 -, BeckRS 2017, 118642). Die Verrechnungsregelung ist auch sachlich
gerechtfertigt, da sie die verwaltungsmäßige Handhabung im Massenverfahren
der Rundfunkbeitragszahlung erleichtert. Verfahrenserleichterungen werden dadurch erzielt, dass die
Rundfunkanstalten bzw. der für sie tätige Beitragsservice die Zahlungen nach einem einheitlichen und
gleichmäßigen System verrechnen können, ohne die Zahlungseingänge im Einzelnen auf individuelle
Tilgungsbestimmungen überprüfen zu müssen. Die Vorschrift wird damit den
Praktikabilitätserfordernissen eines Massenverfahrens nach einfachen Kriterien gerecht (vgl.
auch: BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 - 6 C 13/97 -, BVerwGE 108, 108-122, Rn. 44; SächsOVG, Beschluss
vom 01.02.2017 - 5 B 164/16 -, Rn. 7, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.03.2006 - 15 K 1660/04 -, Rn.
34, juris; VG Ansbach, Urteil vom 06.06.2005 - AN 5 K 04.01141-, Rn. 17, juris; VG Minden, Urteil vom
24.01.2002 - 9 K 1545/01 -, Rn. 19, juris; OVG Bremen Beschl. v. 14.7.2017 -1 B 117/17 -, BeckRS 2017,
118642).
V.
Auch die von der Klägerin vorgebrachte Kritik hinsichtlich der Benachteiligung von Single-Haushalten hat
unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR
745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 - keinen Bestand. Hiernach verstößt die Erhebung des
wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags auch in Bezug auf die Anzahl der Bewohner nicht gegen das
Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit. Vielmehr ist die Entlastung von Mehrpersonenwohnungen
von ausreichenden Sachgründen getragen und damit verfassungsrechtlich hinnehmbar. So kann die
Ungleichbehandlung „auch deshalb hingenommen werden, da die ungleiche Belastung das Maß nicht
übersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angelegt hat. Die Leistung
des öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der
Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird"
(BVerfG, Urteil vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, NJW 2018,
3223, Rn. 105).
VI.
Sofern die Klägerin die Qualität einzelner Rundfunksendungen kritisiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass
Verstöße gegen Programmgrundsätze nicht geeignet sind, die Rundfunkfinanzierung in Frage zu stellen
und die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung zu berühren (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
16.11.2015, Az. 7 A 10455/15.OVG). Die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG gewährleistet die
Programmfreiheit, sodass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks selbst
sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.09.2016, Az. 2 S 2168/14, Rdnr.35).
§ 11 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) definieren den Auftrag der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten wie folgt:
„Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und
Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individuelle und
öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und
kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das
internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen
Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die
europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern
fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu
dienen. Sie haben Beiträge insbesondere der Kultur anzubieten."
„Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die
Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt
sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen."
Deutlich wird, dass die Erfüllung des Rundfunkauftrags einzig in der Verantwortung der
Rundfunkanstalten liegt. Dabei darf der Rundfunk aufgrund seiner professionellen Maßstäbe selbst
bestimmen, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt (BVerfG, Urt. v.
22.02.1994, Az. 1 BvL 30/88). Damit kann es nicht Aufgabe der Gerichte sein, qualitative Einschätzungen
über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlichen
Rechtsfragen einzubringen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.03.2015, Az. 2 A 2423/14).
VII.
Im Übrigen hält der Beklagte an seinen bisherigen Ausführungen sowie dem Antrag, die Klage
abzuweisen, fest.