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Autor Thema: VG Hannover - mündliche Verhandlung 02/2023  (Gelesen 1027 mal)

e
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VG Hannover - mündliche Verhandlung 02/2023
Autor: 25. Januar 2023, 19:48
Hallo

ich hoffe ihr könnt mir ein wenig helfen..

Person A hat vor langer Zeit (2017) Klage gegen den NDR erhoben.
Lange Zeit war Ruhe. Doch nun musste Person A Ende 2022 eine Stellungnahme abgeben.

Diese hat er nach den neuesten Erkenntnissen beim VG hinterlegt.

Daruf hat der NDR mit einer gerichtlichen Verfügung Stellung genommen.

Daraufhin wurde das Verfahren an den EInzelrichter übergeben der jetzt knall auf Fall innerhalb der nächsten drei Wochen ein Verfahren zur mündlichen Verhandlung festgelegt hat.

Person A weiss nicht wie er damit umgehen soll und was er genau machen soll.

Habt ihr evtl. einige Tipps und Hilfestellungen für Person A?
Sollte dieser an der der mündlichen Verhandlung persönlich zugegen sein?

Vielen Dank im voraus für eure Antworten.


MfG
euronic


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Also erstmal den Tip: Mit Tagesfreizeit zum Gericht, und sich Rundfunkverfahren als Zuschauer ansehen, Termine kann man vor Gericht einsehen, manchmal gibts am Eingang Bildschirme, wo alle Verfahren aufgeführt sind, dann sich durchaus mehrere Verfahren hintereinander antun. Dann ist man als selbst Betroffener nicht mehr so nervös. Außerdem gewinnt man im Nachgang noch Mitstreiter, die als Gast im eigenen Verfahren zusehen.
Zur mündlichen Verhandlung auf jeden Fall selbst erscheinen, vielleicht sich nochmal die Suchfunktion bezüglich Beweisanträgen nutzen und ggf. einen Beweisantrag, der zum individuellen Verfahren paßt, stellen. Damit sich der Richter nicht aufs Bundesverfassunggerichtsurteil aus 2018 berufen kann, sind insbesondere die Argumente herauszustellen, die nichts mit dem Urteil zu tun haben, insbesondere das Herumreiten auf Formfehlern könnte zum Erfolg führen. Das Gericht sollte sich auch mit Mahnkosten und dem Säumniszuschlag befassen, denn man mußte ja den (angeblich kostenpflichtigen) Bescheid abwarten um sich formaljuristisch überhaupt wehren zu können. Der gewöhnliche Gerichtsantrag war ja hoffentlich, den Bescheid durch das Gericht aufheben zu lassen und die Kosten des Verfahrens dem Schundfunk aufzuerlegen. Sollte der Schundfunk einen externen Rechtsanwalt beauftragt haben, so sollte im Verfahren selbst die Vollmacht eingefordert werden, daß der Rechtsanwalt auch Verwaltungsakte abändern darf (was er normalerweise nicht tun darf, er soll ja nur die Rundfunkanstalt juristisch vertreten), gerade wenn Teile des angeblichen Verwaltungsaktes formaljuristisch unzulässig sind, so könnte der komplette Verwaltungsakt nichtig sein, weil formal der Verwaltungsakt ja vom Rundfunk geändert werden müßte, um ihn dann "sauber" zu machen. Somit besteht Hoffnung, daß das Gericht den gesamten Verwaltungsakt verwirft.
Viel Erfolg!


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Das, was Z wieder schreibt, ist fiktiv sehr bedenklich. Es gibt noch keine Mahnkosten, und dieses "Abändern" durch einen Rechtsanwalt ist völliger Q..rk. Das ist auch gefährlich, weil es nach falscher Rechtsberatung aussieht und das Forum angreifbar macht.

Stattdessen: Person E möge weiterhin die Forumssuche und den sog. Schnelleinstieg bemühen. Vielleicht wirft auch Person B hier eine Latte hilfreicher Links hin. :)

Hier von Interesse wären (anonymisierter) Klagetext und Erwiderungen der LRA.



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@ope23: So wie ich es verstanden habe, ist der Rechtsanwalt zur Vertretung der Rundfunkanstalt im konkreten Verfahren befugt, er könnte also den ganzen Bescheid zurückziehen. Eine Abänderung des Verwaltungsaktes ("Kürzung" der Summe um den Säumniszuschlag, Herausrechnen von Befreiungszeiträumen) ist meines Erachtens eine Abänderung des Verwaltungsaktes, sowas wie ein neuer Verwaltungsakt, oder? Das ist zwar gelebte Praxis und wird vom Gericht durchaus selbst gehandhabt (meiner Meinung nach ein formaler Angriffspunkt in der nächsten Instanz), aber man belehre mich eines besseren, wenn dem nicht so wäre. Im Prinzip genügt doch schon ein lächerlicher, festgestellter Formfehler, um den gesamten Verwaltungsakt unwirksam zu machen.


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Wenn, dann ändert das Gericht den Verwaltungsakt ab und nicht der Rechtsanwalt. Dass das ein VG in Sachen Rundfunkbeitrag macht, ist nicht forumskundig geworden. Und man höre mit derartigen Spekulationen über derartige Mikrorandstrategien endlich auf.


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@ope23: In den Verfahren vor dem VG Berlin, denen ich beiwohnte, wurde auch bei im wesentlichen verlorenen Verfahren regelmäßig bei entsprechender Argumentation der Kläger der Bescheid um die Summe des/der Säumniszuschläge gekürzt. Meine Erinnerung ist leider zu schlecht, ob das vom Gericht so beschlossen wurde, oder ob es sich um eine Abänderung von Seiten der Rundfunkanstalt im Verfahren handelte.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wenn Person A keine Lust hat, zur mündlichen Verhandlung zu gehen, muss sie ja nicht.
Ungeachtet dessen gilt: Verhandlungstag ist quasi der Ausschlusstermin für sämtlichen Vortrag.

Sofern Person A beabsichtigen sollte, nach der 1. Instanz nicht aufzuhören, könnte wichtig sein, alles was nur ansatzweise verfahrensrelevant bzw. für Person A wichtig erscheint, schriftlich vorzutragen und spätestens am Vortag der Verhandlung nachweislich einzureichen. Bei Teilnahme an der Verhandlung kann bis zu einem beim Richter vorsorglich rechtzeitig zu erfragenden Zeitpunkt vor Abschluss der Verhandlung noch allerletzter Vortrag eingereicht werden. Dann ist erst mal Zick... und Person A kann sich dann schon mal seelisch moralisch auf weitere Schritte vorbereiten, so z.B.
eigene Info an Rundfunkanstalt+"Beitragsservice" über Rechtsmittel-Einlegung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33719.0
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0

Möglicherweise nicht unwichtige, immer noch aktuelle Aspekte siehe u.a. unter
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0

Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

Zwangsrundfunk – Warum die Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig bleibt (Hennecke)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35696.0

Im Weiteren siehe u.a. auch unter
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

...wobei einiges mangels Kapazitäten seit geraumer Zeit nicht mehr wirklich gepflegt und ergänzt wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. April 2023, 15:20 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

e
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Danke für die Ausführungen....

Leider kann Person A sich vorab keine Verfahren "zur Probe" anschauen... hierfür mangelt es ihr leider an Zeit.

Bei der letzten Stellungnahme an das Gericht hat Person E zahlreiche kritische Kommentare Dritter mit beigefügt und u.a. aus der Streitschrift des Hr. Hennecke zitiert.

Hier das fiktive Antwort-Schreiben des fiktiven Beklagten NDR:

Zitat
In der Verwaltungsrechtssache

wird wie folgt Stellung genommen:

I.
Soweit die Klägerin sich auf eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags stützt, so hat das BVerfG
ausweislich seiner Entscheidung vom 18.07.2018 zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
entschieden, dass die durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen
für die Rundfunkbeitragspflicht mit den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben
vereinbar sind.

II.
Zur rechtlichen Einordnung des Charakters des Rundfunkbeitrags hat das Bundesverfassungsgericht
ausgeführt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche
Abgabe, nämlich um einen Beitrag handelt, die gern. § 1 RBStV der funktionsgerechten
Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient(vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.2018-1 BvR
1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, NJW 2018, 3223, Rn. 58,59).

III.
Mit den Beschlüssen vom 21.10.2015 (Az. I ZB 6/15), vom 08.10.2015 (Az. VII ZB 11/15) und vom
11.06.2015 (Az. I ZB 64/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) auch die Rechtmäßigkeit des
rundfunkbeitragsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens eindeutig bejaht. Außerdem stellte der BGH klar,
dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes bestehe und nicht erst durch Festsetzung der
Rundfunkbeiträge per Bescheid entstehe.

IV.
Zahlungen werden gemäß § 13 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur
Leistung der Rundfunkbeiträge mit den ältesten Rundfunkbeitragsschulden verrechnet, wobei Kosten im
Zusammenhang mit rückständigen Beiträgen jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Absatz 3 Satz 2
RBStV zugeordnet und im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden. Nach Satz
3 gilt dies auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft. Die Vorschrift schließt
das Leistungsbestimmungsrecht des Schuldners aus. Ermächtigungsgrundlage für § 13 der Satzung des
Norddeutschen Rundfunks ist § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Hiernach wird die
zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung
des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung durch
Satzung zu regeln. Hiervon sind auch Regelungen zur Tilgungsbestimmung erfasst (OVG NW, Urteil vom
29.04.2008 -19 A 1863/06 -, Rn. 29, juris; OVG Berlin, Urteil vom 19.11.1996 - 8 B 117.96 Rn. 35, juris;
OVG Bremen, Beschl. Vom 14.07.2017 - 1 B 117/17 -, OVG Bremen Beschl. v. 14.7.2017 - 1 B 117/17
BeckRS 2017, 118642; Gall in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auf!.,
2012, § 9 RBStV Rz. 29). Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin hat auch das OVG Bremen in seinem
Beschluss vom 14.7.2017, Az. 1 B 117/17, in Bezug auf den in Bremen geltenden § 13 der
Rundfunkbeitragssatzung, der § 13 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks entspricht, festgehalten,
dass § 13 rechtmäßig ist und auch § 366 Abs. 1 BGB der Verrechnungsregelung nicht entgegensteht (vgl.
auch OVG NW, Urteil vom 29.04.2008 - 19 A 1863/06-, Rn. 31, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom
07.03.2006 - 15 K 1660/04-, Rn. 32, juris; VG Minden, Urteil vom 24.01.2002 -9 K 1545/01 -, Rn. 17,
juris; VG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2005 - 10 E 3894/03 -, Rn. 26, juris). Die Anwendung des § 366 Abs.
1 BGB ist zwar im öffentlichen Recht nicht ausgeschlossen, die Vorschrift ist jedoch disponibel und
folglich das Tilgungsbestimmungsrecht abdingbar (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20.06.1984 -VIII ZR
337/82, NJW 84, 2404; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2010 - 13 U 81/09-, Rn. 9, juris; OVG Bremen
Beschl. v. 14.7.2017 -1 B 117/17 -, BeckRS 2017, 118642). Die Verrechnungsregelung ist auch sachlich
gerechtfertigt, da sie die verwaltungsmäßige Handhabung im Massenverfahren
der Rundfunkbeitragszahlung erleichtert. Verfahrenserleichterungen werden dadurch erzielt, dass die
Rundfunkanstalten bzw. der für sie tätige Beitragsservice die Zahlungen nach einem einheitlichen und
gleichmäßigen System verrechnen können, ohne die Zahlungseingänge im Einzelnen auf individuelle
Tilgungsbestimmungen überprüfen zu müssen. Die Vorschrift wird damit den
Praktikabilitätserfordernissen eines Massenverfahrens nach einfachen Kriterien gerecht (vgl.
auch: BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 - 6 C 13/97 -, BVerwGE 108, 108-122, Rn. 44; SächsOVG, Beschluss
vom 01.02.2017 - 5 B 164/16 -, Rn. 7, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.03.2006 - 15 K 1660/04 -, Rn.
34, juris; VG Ansbach, Urteil vom 06.06.2005 - AN 5 K 04.01141-, Rn. 17, juris; VG Minden, Urteil vom
24.01.2002 - 9 K 1545/01 -, Rn. 19, juris; OVG Bremen Beschl. v. 14.7.2017 -1 B 117/17 -, BeckRS 2017,
118642).
V.
Auch die von der Klägerin vorgebrachte Kritik hinsichtlich der Benachteiligung von Single-Haushalten hat
unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR
745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 - keinen Bestand. Hiernach verstößt die Erhebung des
wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags auch in Bezug auf die Anzahl der Bewohner nicht gegen das
Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit. Vielmehr ist die Entlastung von Mehrpersonenwohnungen
von ausreichenden Sachgründen getragen und damit verfassungsrechtlich hinnehmbar. So kann die
Ungleichbehandlung „auch deshalb hingenommen werden, da die ungleiche Belastung das Maß nicht
übersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angelegt hat. Die Leistung
des öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der
Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird"
(BVerfG, Urteil vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, NJW 2018,
3223, Rn. 105).

VI.
Sofern die Klägerin die Qualität einzelner Rundfunksendungen kritisiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass
Verstöße gegen Programmgrundsätze nicht geeignet sind, die Rundfunkfinanzierung in Frage zu stellen
und die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung zu berühren (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
16.11.2015, Az. 7 A 10455/15.OVG). Die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG gewährleistet die
Programmfreiheit, sodass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks selbst
sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.09.2016, Az. 2 S 2168/14, Rdnr.35).
§ 11 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) definieren den Auftrag der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten wie folgt:
„Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und
Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individuelle und
öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und
kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das
internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen
Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die
europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern
fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu
dienen. Sie haben Beiträge insbesondere der Kultur anzubieten."
„Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die
Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt
sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen."
Deutlich wird, dass die Erfüllung des Rundfunkauftrags einzig in der Verantwortung der
Rundfunkanstalten liegt. Dabei darf der Rundfunk aufgrund seiner professionellen Maßstäbe selbst
bestimmen, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt (BVerfG, Urt. v.
22.02.1994, Az. 1 BvL 30/88). Damit kann es nicht Aufgabe der Gerichte sein, qualitative Einschätzungen
über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlichen
Rechtsfragen einzubringen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.03.2015, Az. 2 A 2423/14).

VII.
Im Übrigen hält der Beklagte an seinen bisherigen Ausführungen sowie dem Antrag, die Klage
abzuweisen, fest.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Februar 2023, 13:00 von Bürger«

  • Beiträge: 117
  • Freistatt Bayern
@Zeitungsbezahler, 25.01.'23:
Zitat
[...]. Sollte der Schundfunk einen externen Rechtsanwalt beauftragt haben, [...]

Das leidige Thema der externen Anwälte, dazu den deplazierten Post hochgeholt:

Dürfen ARD-Anstalten uns Kosten für externe Rechtsanwälte aufzwingen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35339.msg213921/topicseen.html#msg213921

Verordung 2016/679 (= DSGVO)
Zitat
Art6 DSGVO, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
[...]

e) die Verarbeitung ist  für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im  öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

[...]

Im Rückgriff auf Erwägungsgrund (45) DSGVO ...
Zitat
(45) Erfolgt die Verarbeitung [...] aufgrund [...]einer [...] rechtlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung [...] im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats bestehen.
https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/wp-content/uploads/2016/05/CELEX_32016R0679_DE_TXT.pdf

... ist es nicht zwingend erforderlich d.h. nicht gesetzlich vorgeschrieben, externe Kanzleien zu beschäftigen.

Die Daten werden also unrechtmäßig verarbeitet, daher besteht ein
Löschungsanspruch nach Art 17 DSGVO, einhergehend mit
Haftung, Art 82 DSGVO,

Daher Anträge eben mit obiger Begründung stellen, um die externen Vertretungen / Anwälte / Kanzleien rauszubekommen, dazu sachbezogen ausführend:

Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung [2017]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.0.html

Die LRAs haben ihre eigenen Rechtsabteilungen / Justiziariate.
(Ausnahme: Hätten die LRAs keine eigenen Anwälte, dann  BGH-Beschluss Az. I ZB 42/06 vom 23. Januar 2007, Rn 12
https://openjur.de/u/77116.html , dazu im verlinkten Post)


PS:
Der Post wäre sachdienlicher und besser plaziert in:
Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22911.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2023, 13:01 von HÖRby«
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

  • Beiträge: 2.346
  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
 Wir kommen hier zu spät. Hier hilft nur das übliche
"nach der Klage gleich die nächste Klage". Das blockiert regelmäßig alle Vollstreckung wieder ein paar Jahre lang, vielleicht aber nur, wenn man das geeignet bei der nächsten Klage vorträgt.

"Nichtvollstreckung für alles" wird hierher berichtet. Dafür gibt es aber keine Gewähr.

Die Widerlegung der gängigen Textbausteine ist nun verfügbar als Standardtext, E-Buch als .pdf.  In  Forumsbeiträgen soll generell nicht Marketing verlinkt werden. Also bei Interesse Näheres nur per PM.
Nur buchhandelsübliche Kosten, weil für Selbstanwender - keine Beratung. 
 


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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