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Autor Thema: Befreiung/ Härtefall > "fortschreitende" Demenz nicht ausreichend?  (Gelesen 882 mal)

M
  • Beiträge: 2
Anfang 2022 hat die behandelnde Neurologin der 91jährigen Mutter einer Person A bescheinigt
Zitat von: Befund/ Attest über Demenz und Wahrnehmungs-/Verständnisfähigkeit
Die Patientin leidet unter einer fortschreitenden Demenzerkrankung und ist nicht mehr in der Lage Radio oder TV zu nutzen, weil sie die Beiträge nicht mehr verstehen kann.
Leider falsch.

Nur wenn im Attest eine "fortgeschrittene Demenz" bescheinigt wird, macht es Sinn, eine Befreiung der Rundfunkgebühren zu beantragen (siehe Anlage)
Zitat von: Rundfunk, Schreiben über Bedingungen/ Kriterien für Befreiung bei Demenz
Sie beantragen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Dieser Antrag wird mit einer Demenzerkrankung begründet.

Menschen mit einer fortgeschrittenen Demenz können Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht mehr wahrnehmen.
Deshalb ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus besonderen Härtegründen möglich.

Ihrem Antrag fehlt jedoch eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass bei Frau [...] eine fortgeschrittene Demenzerkrankung bereits seit [...] vorliegt.

Bitte beachten Sie hierbei, dass uns lediglich die Bestätigung über eine fortschreitende Demenzerkrankung vorliegt. Diese reicht hierzu leider nicht aus.

Die Zeit hätte sich eine Person A sparen können.

Gruss Markus


Edit "Bürger": Kurze Anhänge bitte vorzugsweise nicht als PDF, sondern als Bild, da PDFs nicht mit Vorschau angezeigt werden. Außerdem bei jeglichen Anhängen überschaubarer Länge bitte der effektiven Diskussion wegen immer auch den Inhalt als suchbares und auch kopierfähiges Zitat einfügen. Danke - und siehe bitte u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690
Zitat ausnahmsweise oben bereits ergänzt + mit Hervorhebungen versehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2022, 20:12 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Na aber, wer wird sich denn so schnell von einer solchen Antwort einer mutmaßlichen Maschine aus Köln entmutigen und deren Antwort als "richtig" hinnehmen lassen? Derlei Anträge machen immer Sinn - auch (insbesondere) wenn eine Maschine in Köln anderer Auffassung ist.

Die Maschine in Köln wird ja wohl weder befugt noch befähigt sein, medizinische Befunde über die Wahrnehmungs- und Verständnisfähigkeit von Patienten auszustellen. Das dürfte ja wohl originär der behandelnden Ärztin vorbehalten bleiben.

Wenn diese unter dem Überbegriff "fortschreitende Demenz" dennoch attestiert, dass die Patientin "nicht mehr in der Lage [ist], Radio oder TV zu nutzen, weil sie die Beiträge nicht mehr verstehen kann", dann könnte eine fiktive Person B meinen, dass dies das eigentliche Kriterium erfüllt, welches ja die von der mutmaßlichen Stelle aus Köln als Bedingung benannt wird:
Zitat von: Rundfunk, Schreiben über Bedingungen/ Kriterien für Befreiung bei Demenz
[...] können Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht mehr wahrnehmen.
Deshalb ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus besonderen Härtegründen möglich.

Insofern könnten sich durchaus weitere Fragen stellen und ggf. auch Handlungsoptionen eröffnen.

Zunächst sollte hier über obigen Textschnipsel hinausgehend und einschl. anonymisiertem Abbild mitgeteilt werden
1) von welcher Stelle dieser Textschnipsel überhaupt stammt
2a) ob es sich um eine bloße "Mitteilung" handelt oder
b) einen "Zwischenbescheid"
c) einen "Ablehnungsbescheid"
und was eine etwaig enthaltene "Rechtsbehelfsbelehrung" besagt.

Erst dann kann verstanden und hoffentlich sinnvoll weiter überlegt werden.

Ungeachtet dessen bliebe zunächst zu sichten - oder eben zu erfragen, wo eigentlich die konkreten Kriterien für eine Befreiung aus Härtefall "Demenz" genau geregelt sind. Wenn das nur rundfunk-intern geregelte Kriterien sind, dann darf man an deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit getrost erhebliche Zweifel haben.
In § 4 RBStV - Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung ist dazu nichts näheres geregelt
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-4

Und ungeachtet weiterer konkreter Schritte sollte bereits jetzt für den Fall weiterer Ablehnung im Hinterkopf behalten und dann auch durchgeführt werden:
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0
denn auf deren Tischen müssen solche Unsäglichkeiten landen!!!

Im Weiteren wäre dann auch ggf. bereits vorhandene Rechtsprechung zu diesem Thema zu sichten.
Ein nicht ganz uninteresssanter (Neben-)Satz findet sich u.a. unter dieser, einen etwas anderen Fall betreffenden Entscheidung
VGH BaWü, Urteil vom 06.09.2016, 2 S 2168/14
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160002991&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Zitat von: VGH BaWü, Urteil vom 06.09.2016, 2 S 2168/14
Rn 48
[...] Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass in Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV z.B. demenzkranke Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, die von Rundfunkleistungen keinen Nutzungsvorteil mehr haben.

Eine web-Suche mit
"RBStV Demenz"
https://www.google.com/search?q=rbstv+demenz
liefert u.a. diesen Treffer
Landesmedienanstalt Saarland
Einheitliche Auslegung der Rundfunkanstalten zu den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), 20.03.2013 (PDF, 56 Seiten!, ~900kB)
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2014/01/Einheitliche-Auslegungen-der-Rundfunkanstalten-Stand-20-03-2013.pdf
der auch im Forum bereits verlinkt ist unter
Einheitliche Auslegung der Rundfunkanstalten zu den Bestimmungen des (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23815.0

Dort finden sich auf Seite 16 folgende - wohl durchaus verwertbare - Ausführungen ;)
Zitat von: Einheitliche Auslegung der Rundfunkanstalten zu den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), 20.03.2013
Rn 35
Menschen mit fortgeschrittener schwerer Demenz und Wachkomapatienten, fallen unter die Härtefallvorschrift des § 4 Abs. 6, wenn sie – wie Taubblinde – nicht in der Lage sind, Rundfunk zu rezipieren. Der Nachweis hat über die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erfolgen, aus der hervorgeht, dass
- der Betroffene alleine lebt und
- aufgrund seines gesundheitlichen Zustands (z. B. schwere Demenzerkrankung, Wachkoma, etc.) keinen Rundfunk rezipieren kann.

Genau dies lässt sich auch in Einklang bringen mit der Entscheidung des BVerfG, mit welcher daher ebenfalls argumentiert werden kann...
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, - 1 BvR 1675/1
Rn. 85
[...] Nur wenn der Rundfunkempfang objektiv unmöglich ist, ist nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ein Härtefall anzunehmen, in dem auf Antrag von der Beitragspflicht befreit wird (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41). Gleiches gilt, wenn aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen, der Rundfunkempfang für diesen schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist, wie insbesondere für taubblinde Menschen, für die der Staatsvertrag ausdrücklich eine Befreiung von der Beitragspflicht auf Antrag vorsieht (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV); darüber hinaus reduziert der Staatsvertrag die Beitragspflicht auf Antrag auf ein Drittel für diejenigen, die das Angebot nur teilweise nutzen können, insbesondere für taube oder blinde Menschen (§ 4 Abs. 2 RBStV).


Zur Vermeidung von Mehrfach-Diskussionen siehe bitte auch bereits bestehende Diskussionen zu diesem Thema, so u.a. auch unter
Antrag auf Befreiung wegen Demenz beantragt, Ablehnung was dann?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32097.0
Erfahrungsbericht: Hilfe durch Dritte - Befreiung von hilflosen Personen/Demenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35944.0



Vorsorgliche Bitte, hier nicht zu vertiefen, dass der Begriff "wahrnehmen" vmtl. ohnehin nicht ganz geeignet ist, denn "wahrnehmen" kann wohl auch eine an Demenz erkrankte Person... ::) Die Frage ist dann eher bzgl. des (inhaltlichen) Verständnisses und des persönlichen Nutzens/ Vorteils.


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  • Beiträge: 1.575
Der Beitragsservice hat offensichtlich keine Ahnung von medizinischer Fachsprache.

"Fortschreitend" heißt, der Prozess verschlimmert sich im Laufe der Zeit.
"Fortgeschritten" bedeutet, dass der Zustand kein anfänglicher ist (etwa eine nur leichte Demenz) und außerdem, dass dieser Zustand sich nicht verschlimmert.   

Die Neurologin hätte "fortgeschritten" gar nicht schreiben dürfen, wenn klar ist, dass die Patientin weiter abbauen wird.
Die Ärztin hat auch deswegen zusätzlich klar formuliert, dass die Patientin den Sendungen nicht mehr folgen kann.

Juristen des Beitragsservice, die sich als Hobby-Ärzte aufspielen. Was sind das für Leute?



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