Na aber, wer wird sich denn so schnell von einer solchen Antwort einer mutmaßlichen Maschine aus Köln entmutigen und deren Antwort als "richtig" hinnehmen lassen? Derlei Anträge machen immer Sinn - auch (insbesondere) wenn eine Maschine in Köln anderer Auffassung ist.
Die Maschine in Köln wird ja wohl weder befugt noch befähigt sein,
medizinische Befunde über die Wahrnehmungs- und Verständnisfähigkeit von Patienten auszustellen. Das dürfte ja wohl originär der behandelnden Ärztin vorbehalten bleiben.
Wenn diese unter dem Überbegriff
"fortschreitende Demenz" dennoch attestiert, dass die Patientin
"nicht mehr in der Lage [ist], Radio oder TV zu nutzen, weil sie die Beiträge nicht mehr verstehen kann", dann könnte eine fiktive Person B meinen, dass dies das
eigentliche Kriterium erfüllt, welches ja die von der mutmaßlichen Stelle aus Köln als
Bedingung benannt wird:
[...] können Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht mehr wahrnehmen.
Deshalb ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus besonderen Härtegründen möglich.
Insofern könnten sich durchaus weitere Fragen stellen und ggf. auch Handlungsoptionen eröffnen.
Zunächst sollte hier über obigen Textschnipsel hinausgehend und einschl. anonymisiertem Abbild mitgeteilt werden
1) von
welcher Stelle dieser Textschnipsel überhaupt stammt
2a) ob es sich um eine bloße
"Mitteilung" handelt oder
b) einen
"Zwischenbescheid"c) einen
"Ablehnungsbescheid"und was eine etwaig enthaltene
"Rechtsbehelfsbelehrung" besagt.
Erst dann kann verstanden und hoffentlich sinnvoll weiter überlegt werden.
Ungeachtet dessen bliebe zunächst zu sichten - oder eben zu erfragen, wo eigentlich die konkreten Kriterien für eine Befreiung aus Härtefall "Demenz" genau geregelt sind. Wenn das nur rundfunk-intern geregelte Kriterien sind, dann darf man an deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit getrost erhebliche Zweifel haben.
In
§ 4 RBStV - Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung ist dazu nichts näheres geregelt
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-4Und ungeachtet weiterer konkreter Schritte sollte bereits jetzt für den Fall weiterer Ablehnung im Hinterkopf behalten und dann auch durchgeführt werden:
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0denn auf
deren Tischen müssen solche Unsäglichkeiten landen!!!
Im Weiteren wäre dann auch ggf. bereits vorhandene Rechtsprechung zu diesem Thema zu sichten.
Ein nicht ganz uninteresssanter (Neben-)Satz findet sich u.a. unter dieser, einen etwas anderen Fall betreffenden Entscheidung
VGH BaWü, Urteil vom 06.09.2016, 2 S 2168/14https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160002991&psml=bsbawueprod.psml&max=trueRn 48
[...] Die Vertreterin der Beklagten hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass in Anwendung des § 4 Abs. 6 RBStV z.B. demenzkranke Personen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, die von Rundfunkleistungen keinen Nutzungsvorteil mehr haben.
Eine web-Suche mit
"RBStV Demenz"https://www.google.com/search?q=rbstv+demenzliefert u.a. diesen Treffer
Landesmedienanstalt Saarland
Einheitliche Auslegung der Rundfunkanstalten zu den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), 20.03.2013 (PDF, 56 Seiten!, ~900kB)
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2014/01/Einheitliche-Auslegungen-der-Rundfunkanstalten-Stand-20-03-2013.pdfder auch im Forum bereits verlinkt ist unter
Einheitliche Auslegung der Rundfunkanstalten zu den Bestimmungen des (RBStV)https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23815.0Dort finden sich auf Seite 16 folgende - wohl durchaus verwertbare - Ausführungen
Rn 35
Menschen mit fortgeschrittener schwerer Demenz und Wachkomapatienten, fallen unter die Härtefallvorschrift des § 4 Abs. 6, wenn sie – wie Taubblinde – nicht in der Lage sind, Rundfunk zu rezipieren. Der Nachweis hat über die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erfolgen, aus der hervorgeht, dass
- der Betroffene alleine lebt und
- aufgrund seines gesundheitlichen Zustands (z. B. schwere Demenzerkrankung, Wachkoma, etc.) keinen Rundfunk rezipieren kann.
Genau dies lässt sich auch in Einklang bringen mit der Entscheidung des BVerfG, mit welcher daher ebenfalls argumentiert werden kann...
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.htmlRn. 85
[...] Nur wenn der Rundfunkempfang objektiv unmöglich ist, ist nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ein Härtefall anzunehmen, in dem auf Antrag von der Beitragspflicht befreit wird (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41). Gleiches gilt, wenn aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen, der Rundfunkempfang für diesen schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist, wie insbesondere für taubblinde Menschen, für die der Staatsvertrag ausdrücklich eine Befreiung von der Beitragspflicht auf Antrag vorsieht (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV); darüber hinaus reduziert der Staatsvertrag die Beitragspflicht auf Antrag auf ein Drittel für diejenigen, die das Angebot nur teilweise nutzen können, insbesondere für taube oder blinde Menschen (§ 4 Abs. 2 RBStV).
Zur Vermeidung von Mehrfach-Diskussionen siehe bitte auch bereits bestehende Diskussionen zu diesem Thema, so u.a. auch unter
Antrag auf Befreiung wegen Demenz beantragt, Ablehnung was dann?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32097.0
Erfahrungsbericht: Hilfe durch Dritte - Befreiung von hilflosen Personen/Demenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35944.0Vorsorgliche Bitte, hier nicht zu vertiefen, dass der Begriff "wahrnehmen" vmtl. ohnehin nicht ganz geeignet ist, denn "wahrnehmen" kann wohl auch eine an Demenz erkrankte Person... Die Frage ist dann eher bzgl. des (inhaltlichen) Verständnisses und des persönlichen Nutzens/ Vorteils.