Einheitliche Auslegung der Rundfunkanstalten zu den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), 20.03.2013 (PDF, 56 Seiten!, ~900kB)
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2014/01/Einheitliche-Auslegungen-der-Rundfunkanstalten-Stand-20-03-2013.pdfhttp://docplayer.org/33293326-Einheitliche-auslegung-der-rundfunkanstalten-zu-den-bestimmungen-des-rundfunkbeitragsstaatsvertrags-rbstv.htmlAufmerksam wurde ich, weil das Papier in einem Urteil genannt wurde.
VG Hamburg, Urteil vom 21.02.2017, 3 K 1444/15
http://justiz.hamburg.de/contentblob/8383682/0fe70f63e1b9eb9f05d4609da8bd37cb/data/3-k-1444-15-urteil-vom-21-02-2017.pdf
Seite 4 im 1. Absatz.Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Medizinische Fakultät, die Krankenpflegeschule sowie das E-Zentrum seien keine separaten Betriebsstätten und würden deshalb unter einer Beitragsnummer zusammengefasst werden können. Die Festlegungen zur einheitlichen Auslegung des RBStV sähen für Organisationseinheiten, die auf demselben Grundstück belegen seien, vor, dass bei Campusuniversitäten (Universitäten auf einem oder zusammenhängenden Grundstücken) sämtliche Raumeinheiten dem gleichen übergeordneten Zweck „Forschung und Lehre“ dienten, so dass insgesamt nur eine Betriebsstätte vorliege.
Edit "Bürger": Danke für den Fund, der bislang mglw. nicht so präsent war.
Zur Dokumentation vorsorglich auch als Anhang hier angefügt.