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Autor Thema: Gleichbehandlung Mitarbeiter*innen Printmedien vs. audio-visuelle Medien  (Gelesen 1056 mal)

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Diese Themenstellung hat es so wohl noch nicht, aber es könnte ja überfällig sein, das mal zu diskutieren?

Es geht hier bei ausdrücklich nicht um die Unternehmen selber, sondern um deren Mitarbeiter*innen.

Warum sollen Mitarbeiter*innen der Printmedien ohne ausdrückliches Nutzungsverhalten audio-visueller Medien ihre audio-visuelle Konkurrenz zwangsfinanzieren, wenn die Mitarbeiter*innen der audio-visuellen Medien ohne ausdrückliches Nutzungsverhalten von Printmedien nicht zur Zwangsfinanzierung ihrer printmedialen Konkurrenz herangezogen werden? Wenn das eine Recht ist, kann das andere ob der Gleichbehandlung der Gruppe der Mitarbeiter*innen der Printmedien mit der Gruppe der Mitarbeiter*innen der audio-visuellen Medien nicht Unrecht sein?

Ich bin mir ziemlich sicher, daß nicht alle Mitarbeiter*innen der audio-visuellen Medien privat über ein Abo der Printmedien verfügen, wie auch sicherlich nicht alle Mitarbeiter*innen der Printmedien privat audio-visuelle Medien konsumieren.

Diese Fragestellung richtet sich daher primär an alle hier evtl. mitlesenden Mitarbeiter*innen der Printmedien, ob sie privat von Rundfunk und Co. belästigt werden, ohne dieses selber ausdrücklich zu wünschen.

Zusätzlich sei daran erinnert, daß für alle Medienunternehmen das gleiche Recht gilt; auch wenn es in der unten thematisierten Entscheidung zwar um öffentliche und private audio-visuelle Medien gilt, so könnten beide Medienarten doch, bspw., um die gleichen Werbekunden konkurrieren?

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0


Edit "Bürger": Siehe und beachte hierzu bitte auch bereits existierende Threads/ Diskussionen u.a. unter
Sind die Printmedien Wettbewerber der Nicht-Printmedien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35988.0
Münchener Zeitungs-Verlag klagt wegen des Rundfunkbeitrags gegen den BR (08/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19979.0
Urteil: Zeitungsverlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen (08/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20041.0
von Rundfunkbeitragspflicht befreite Verlage m. Beteilig. an Privat-Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28672.0


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Da fehlt noch etwas von der Sorte "esprit @pinguin ",
nämlich: Private Sender sind ja befreit von der Rundfunkabgabe? Wurde das begründet damit, dass sie nicht verpflichtet werden dürfen, ihre Wettbewerber zu finanzieren?
Das hatten wir ja wohl bereits ausführlich im Forum?


Inzwischen arbeiten ARD, ZDF usw. immer mehr im Internet. Folglich wären die Folgenden zu befreien?
-------------------------------------------------------------------------
(1) Alle Druckrpresse-Unternehmen, soweit auch im Internet vertreten - ziemlich alle also.
(2) Und auch alle Mitarbeiter dort bezüglich ihrer Privatwohnung, soweit Nichtzuschauer.
(3) Erst recht die Journalisten unter den Miarbeitern der Presse.


Es wäre fein, wenn wir das in diesem Thread etwas näher geklärt bekommen.
------------------------------------------------------------------
Denn dann könnte man die Mitarbeiter der Presse animieren, dass sie ARD, ZDF usw. als Bedrohung ihrer zukünftigen beruflichen Existenz endlich klarer erkennen. Wenn die gewaltige Finanzmasse von 10 Milliarden Euro von ARD, ZDF usw. sich ins Internet verlagert, also die freie Presse marginalisieren und folglich reduziert, würden dann vielleicht 70 % der Mitarbeiter der freien Presse ihren Job verlieren?
Und müssten die verbleibenden sich mit Unterbezhalung abfinden, um den Job zu retten, also mit rund der Hälfte der Vergütung ihrer privilegierten Kollegen abfinden?


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nämlich: Private Sender sind ja befreit von der Rundfunkabgabe? Wurde das begründet damit, dass sie nicht verpflichtet werden dürfen, ihre Wettbewerber zu finanzieren?
Das hatten wir ja wohl bereits ausführlich im Forum?
Irgendwo wurde das im Forum schon diskutiert, nur berühren die Rundfunkverträge den klassischen "linearen" Rundfunk; nur hier stehen allein öffentliche und private Rundfunkunternehmen im Wettbewerb, da sich beide an die gleich Zielgruppe wenden.

Im WWW stehen alle Medienunternehmen miteinander in Wettbewerb, auch die klassischen Printmedien mit den audio-visuellen Medien, denn der Vertrieb sämtlicher Angebote erfolgt alleine non-linear und vollständig durch Anforderung eines Nutzers, einer Nutzerin.

Insofern finanzieren es auch die Mitarbeiter*innen der Printmedien, wenn sie zur Zwangsfinanzierung des ÖRR herangezogen werden, daß sich ihre audio-visuelle Konkurrenz im WWW verbreitet.

In dieser Fragestellung gilt es, die Printmedien zu sensibilisieren.


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Bitte Ergänzung im Einstiegsbeitrag beachten... :police:
Edit "Bürger": Siehe und beachte hierzu bitte auch bereits existierende Threads/ Diskussionen u.a. unter
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@Bürger
Danke für die Ergänzung; um die Unternehmen geht es hier in diesem Thema allerdings eben nicht, sondern um deren Mitarbeiter*innen und deren u. U. nicht sonderlich ausgeprägten Wunsch, ihre berufliche Konkurrenz privat zwangszufinanzieren.


Edit "Bürger": Das war und ist mir schon klar. Jedoch dient es ja Vergleichszwecken, wie sie auch aus dem Einstiegsbeitrag hervorgehen :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. November 2022, 12:59 von Bürger«
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Das ist nun hier ausreichend abgerundet - soeben aufgenommen als zusätzlicher Abschnitte für die nächste "Flurfunk"-Aussendung an 2000 Entscheider, darunter viele Journalisten.
Gegenvorschläge können noch berücksichtigt werden. Aber wegen der zwingenden Kürze kann man das vielleicht nicht deutlich anders formulieren?
Zitat
Reformbedarf:
FK5c. Auch Presseverlage und ihre Journalisten sind zu befreien.

FK5.c1) Eine klare Rechtsgrundlage für Verlage und sonstige Medienanbieter im Internet:
(1) Bisherige Rechtsprechung lautet: Verlage mit Beteiligung an Radiosendern sind zu befreien.
(2) Dank Medienstaatsvertrag u.a.m. sind ARD, ZDF usw. nun auch Wettbewerber im Internet. Also greift die Rechtsprechung nun analog für die Presse, soweit auch online vertreten: Fast alle Presseverlage.

FK5.c2) Komplexere Rechtsgrundlage für Journalisten und alle sonstigen Autoren von Internet-Medien:
Alle Internet-Autoren - also auch Journalisten - sind analog von der Haushaltsabgabe zu befreien. Allerdings ist die Rechtsgrundlage hierfür vielschichtiger mit nötiger Gruppen-Differenzierung - zu lang für diese Übersicht,
 
FK5.c3) Komplexere Rechtsgrundlage für sonstige Mitarbeiter von Verlagen und Medienanbietern:
Auch dies kann wegen straffer Kürze dieses Textes hier nicht ausreichend vertieft werden.

FK5.d) Gutachterliche Beratung für alles Vorstehende ist vereinbar.

Wieder einmal, feine Teamarbeit, viele Köpfe wissen mehr als nur einer.

Die Bedeutung des Arguments ist wesentlich. Wie müssen die Brücke zur Presse und zu Journalisten ausbauen, damit dort besser erkannt wird: Wenn ARD, ZDF usw. die unvorstellbare Finanzmasse von 10 Milliarden Euro ins Internet verlagern, ist der freiheitliche Pluralismus mit nur 10 Prozent des Gesamtbudgets marginalisiert zur Randerscheinung.
Die Job-Zukunft aller Journalisten der pluralen Freiheit wird dann beeinträchtigt.


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Das ist nun hier ausreichend abgerundet - soeben aufgenommen als zusätzlicher Abschnitte für die nächste "Flurfunk"-Aussendung an 2000 Entscheider, darunter viele Journalisten.
Gegenvorschläge können noch berücksichtigt werden. Aber wegen der zwingenden Kürze kann man das vielleicht nicht deutlich anders formulieren?
Es geht nicht nur um Journalisten und Co, sondern um alle Mitarbeiter*innen der Printmedien, die von der Pressefreiheit erfasst werden, und da gehören, bspw., nicht nur alle Mitarbeiter*innen in den Druckhäusern dazu, sondern auch alle Mitarbeiter*innen der Zustellunternehmen. Immerhin haben wir doch gelernt, (?), daß auch der Vertrieb durch das Grundrecht geschützt ist?

Für den Bund siehe:

Sind die Printmedien Wettbewerber der Nicht-Printmedien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35988.0
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2003
- 1 BvR 62/99 -, Rn. 1-18,
http://www.bverfg.de/e/rk20030429_1bvr006299.html

Zitat
Rn. 11
[...]  Der Grundrechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Erstellung des Inhalts, sondern bezieht auch inhaltsbezogene Hilfsfunktionen von Presseunternehmen ein (vgl. BVerfGE 64, 108 <114 f.>; 77, 346 <354>). Insofern fällt auch der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 2107).

Für Europa:

Ist die real praktizierte dt. Rundfunkbeitragsfinanzierung unionsrechtswidrig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36104.msg217807.html#msg217807
Rechtssache C-401/19
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=258261&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=9285496

Zitat
46      Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantiert Art. 10 EMRK nämlich jedermann die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit und betrifft nicht nur den Inhalt der Informationen, sondern auch die Mittel zu ihrer Verbreitung, wobei jede Einschränkung dieser Mittel das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen berührt. [...]


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 @pinguin : "Die Weisung wurde ausgeführt!" - Heißt jetzt:
Zitat
FK5.c3) Komplexere Rechtsgrundlage für sonstige Mitarbeiter von Verlagen und Medienanbietern, aber auch Druckhäuser und Zeitungszusteller: 
Auch dies kann wegen straffer Kürze dieses Textes hier nicht ausreichend vertieft werden. Hingewiesen sei nur kurz auf
- BVerfG 2003-04.29 - 1 BvR 62/99 , Rn. 11 - htttp://www.bverfg.de/e/rk20030429_1bvr006299.html
- EuGH C-401/19  Randziffer 46 : https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=258261&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=9285496

Intern festgehalten wurde hierfür zusätzlich, was @pinguin in Zitaten lieferte. Das wird dann bei Bedarf aus dem Zylinder gezaubert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. November 2022, 16:21 von pjotre«
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@pjotre

Nur als rhetorische Randbemerkung, ohne daß es hier vertieft werden soll.

Die in EuGH C-401719, Rn. 46, vorhandene Wortwahl "Mittel zu ihrer Verbreitung" bezieht sich garantiert nicht nur auf "technische Mittel", sondern u. U. auch auf "finanzielle Mittel"? Wäre dieses so, wäre das real praktizierte Zwangsfinanzierungssystem zugunsten mehrer öffentlicher Medienunternehmen u. U. eben unionsrechtswidrig.

Gemäß der Aussage des BVerfG in seiner letzten Rundfunkentscheidung

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

wäre die Vorlage beim EuGH zwecks unionsrechtlicher Auslegung des Begriffes "Mittel zu ihrer Verbreitung" daher zwingend.


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 @pinguin : Den letzten Hinweis habe ich in die internen Vormerkungen übernommen.
So, jetzt hätten wir diese Argumentationsschiene ausreichend optimiert. Den Presse-Journalisten kann nun verdeutlicht werden: Es geht um ihre eigene Berufszukunft und ihre eigenen Einkommen, Zeithorizont rasche 5 bis 10 Jahre.


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