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Autor Thema: Rundfunkbeitrag brutto - steuerrechtskonform? - 100 Mio fixe Staatseinnahmen  (Gelesen 2839 mal)

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@pinguin
Ohne hier zu sehr OT zu gehen. Ein Vergleichswert eines Wettbewerbers kann überhaupt nicht ermittelt werden, da der ÖRR das Volumen des Auftrags selber bestimmt. Der Gesetzgeber legt zwar den Rahmen des Auftrags fest, aber der ÖRR bestimmt den Inhalt.
Wie Du weißt, spielt das unionsrechtlich keine Rolle; der EuGH verweist in seinen Rundfunkentscheidungen oft genug auf diese Entscheidung. Und, übrigens, auch die Privaten sind im Inhalt frei.


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Weitere Gesichtspunkte:
[...]
G3. Verdient der Staat über die Einkommensteuer ein zweites Mal dank Rundfunkabgabe?
-----------------------------------------------------------------
Es ginge um vielleicht 1 bis 3 Milliarden Euro - ohne dass wir hier die genaue Zahl benötigen. Jedenfalls "spürbar viel" Geld für den Staatshaushalt.
Faustregel ist: Durch die Rundfunkabgabe entstehen dem Staat keine Zusatzeinnahmen in Form von Einkommensteuer. Im Fall des Wegfalls der Rundfunkabgabe würde die Einkommensteuer-Summe des Staates nicht sinken, egal, ob Wegfall für alle oder Wegfall nur für Nichtzuschauer.
Damit würde das Klärungsinteresse sich auf G1. beschränken. .... Irrtum vorbehalten.

G4. Das führt zur nächsten Frage: "Berufliche Fortbildung"
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G3:
Also wenn die Rundfunksteuer aus dem Staatshaushalt käme, dann würde sie dort fehlen und die Bürger hätten mehr Geld. Insofern verdient er schon "doppelt", indem er (1) es die Bürger zahlen lässt und zudem (2) keine Abzugsfähigkeit schafft, die dann eigentlich geboten wäre.
Wobei es natürlich immer irgendwie linke und rechte Tasche ist... Der Staat hat kein Geld, er nimmt es sich ja immer irgendwo her.
G4:
Firmen können es natürlich "abziehen", es mindert ja den Gewinn. Hier wird es also steuerlich richtig gehandhabt. Insofern sind nicht alle 8 Milliarden von der Steuerüberhebung betroffen.


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Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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Insofern sind nicht alle 8 Milliarden von der Steuerüberhebung betroffen.
Mit der Wortwahl ist aber aufzupassen; denn wenn "Steuerüberhebung" = "Abgabeüberhebung", dann "Straftat gemäß §§ 352 bzw. 353 StGB".

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 352 Gebührenüberhebung

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__352.html

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__353.html

Und das würde dann im Land Brandenburg interessant, wenn sich Amtsträger über die vom Landesgesetzgeber vorgegebene Reihenfolge der Gesetze, (Datenschutzrecht vor Verwaltungsrecht), hinwegsetzen und via Amtshilfe zugunsten eines öffentlichen Unternehmens wie dem RBB Abgaben erheben, obwohl das Datenschutzrecht bestimmt, daß "öffentliche Stellen in Wettbewerb" nicht als "öffentliche Stellen" zu behandeln sind.

Siehe hierzu auch das Thema:

Verwaltungs-/Vollstreckungsrecht Brandenburg > geht Datenschutzrecht vor?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36495.0


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Ja, "Steuerüberhebung" im Sinn von Falschinkasso war nicht gemeint, das Gemeinte ergibt sich aus dem Kontext.

Wir können es deuten als "unsere Meinung der Abgabenüberhebung, gemessen an den Regeln der Grundrechte und des Verfassungsrechts". Und da kommt also noch ein "über" hinzu, nämlich die Einkommensteuer. Das ist, weil für die etwa 30 Prozent Nichtzuschauer im Land die Rundfunkabgabe kein Komsumgut-Einkauf ist, sondern nur Steuereigenschaft hat, eine "Mediensteuer". Dann ist die Einkommensteuer dafür ein weiteres "über" der Mediensteuer.


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Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

P
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möglicherweise ist ein Querverweis angebracht 

Mehrwertsteuer - > EU-Recht (07/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31649.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31649.msg195345.html#msg195345


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Mehrwertsteuer: Ja, wichtiger Gesichtspunkt in mehrfacher Hinsicht. 
Hier sofort ergänzt bei den internen Vormerkungen aus Anlass dieses Threads über die wahre Abgabennatur und Abgabenhöhe.


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Auf die Gefahr hin, daß ihr mich jetzt in der Luft zerreißt:

Ich halte diese Diskussion hier für abwegig und weltfremd. Sie dürfte vielmehr denjenigen Argumente liefern, die schon immer die Gegner des Rundfunkbeitrags in der Nähe der Anhänger von Verschwörungstheorien einordneten.

Alle staatlichen und kommunalen Steuern und Abgaben irgendwelcher Art mit Ausnahme der Einkommensteuer werden aus dem Nettoeinkommen bestritten und bleiben in der Steuererklärung außen vor. Da macht der Rundfunkbeitrag also keine Ausnahme. Die Absetzbarkeit von Krankenkassen- und Rentenversicherungsbeitrag beruht nicht auf steuerlichen Erwägungen, sondern ist dem sich nach der Rechtsprechung des BVerfG aus der Verfassung ergebenden Grundsätzen geschuldet, daß Aufwendungen zur Existenzsicherung steuerfrei bleiben müssen bzw. in Bezug auf die Rentenversicherungsbeiträge dem Verbot der Doppelbesteuerung unterleigen.

Oder habt ihr mal versucht, die Mineralölsteuer, die ihr automatisch beim Tanken bezahlt, von der Steuer abzusetzen? Oder Beiträge zu Komunalverbänden (die per Umlage von den Grundstückseigentümern zu tragen sind), oder (an der Küste) die Beiträge zu Deichverbänden oder (auch im Binnenland) zu sonstigen Zweckverbänden? Mit einem Versuch dürftet ihr erheblich zur Erheiterung (nicht nur) der Finanzbeamten beitragen.

Ach ja: daß dann auf die staatlichen Abgaben zum Teil auch noch die Mehrwertsteuer erhoben wird (z. B. an der Tankstelle, bei Gas, Strom, etc., etc.) ist von der EU so gewollt, wie die Antwort der EU-Kommission auf die Anfrage des Bundesfinanzministers zur Befreiung der (gescheiterten) Gasumlage von der Mehrwertsteuer gezeigt hat.

Anstatt also hier eure Ressourcen zu verschwenden wäre es sinnvoller, sich auf diejenigen Themen zu fokussieren, die erfolgversprechendere Ansätze bieten. Dies wären nach meiner Auffassung zum Beispiel die Zulässigkeit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen oder die Befreiung, aber auch die Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1) wenn ein Nichtnutzer ohne Geräte durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags am Kauf z. B. von Zeitungen o. ä. gehindert wird. Letzteres greift m. E. darüber hinaus auch in die Pressefreiheit der Verlage ein. Denn wenn das BVerfG aus Art. 5 Abs. 1 eine Finanzierungsgarantie herausliest, dann kann diese nicht nur für den örR gelten, sondern muß, dem Gleichheitsgrundsatz folgend, auch für die Presseverlage gelten. Warum aber müssen Zeitungsverlage aus wirtschaftlichen Gründen schließen oder mit anderen Verlagsunternehmen fusionieren?

Es gibt also noch viele Baustellen, auf denen wirklich etwas erreicht werden könnte, da sollte die Energie nicht mit einer derart unausgegorenen Schnapsidee verschwendet werden.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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@querkopf

"Bissige" Reaktionen auf "kühne" Gedanken bestätigen oft, daß in den "kühnen" Gedanken durchaus eine Spur Wahrheitsgehalt liegt.

Darüberhinaus hast Du freilich Recht damit, daß Vertiefung der Diskussionen um die "Informationsfreiheit" lt. Art 5 GG iVm Art 11 GrCh wie Art 10 EMRK tragender sein könnten, denn Wettbewerber sind im Unionsrahmen gleichzubehandeln und der Vertrieb der Informationen ist grundrechtlich wie unionsgrundrechtlich geschützt.

Noch besser wäre es, die printmedialen Wettbewerber des audio-visuellen Bereiches würden in Belangen des Vertriebes ihrer Produkte mal in die Puschen kommen und unionsgerichtlich klären lassen, ob eine  Pflichtfinanzierung ihrer audio-visuellen Wettbewerber durch all jene Bürger*innen unionsgrund- wie wettbewerbsrechtlich zulässig ist, die die Dienstleistungen der audio-visuellen Unternehmen nicht ausdrücklich zur Leistungserbringung an sich bestellt haben, da die so erhobenen Pflichtabgaben eine Wettbewerbsverzerrung der printmedialen Unternehmen dadurch bewirken, als daß diese so zwangsbelasteten Bürger*innen individuell dann davon absehen, printmediale Produkte zu erwerben.


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Ganz kann ich dem bissigen Beitrag des verdienstvollen querkopfs nicht folgen. Das liegt an diesem Wort "Nettoeinkommen", was auch hier unscharf verwendet wird.

Von den Einnahmen werden die absetzbaren Sachen abgerechnet: das sind die üblich verdächtigten SV-Beiträge, aber mit gleichem Gewicht auch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sachaufwendungen für Büro usw usf. kennt Ihr alles.

Das, was dann bleibt, ist das zu versteuernde Einkommen.
Davon zu zahlen sind dann die diversen Steuern, zuvörderst die Einkommensteuer.

Wenn die Steuern entrichtet sind, bleibt auf dem Küchentisch Geld übrig. Von diesem Geld werden dann 18,36 Euro gestohlen. seppl hat mit seinem Ansatz völlig recht.

Wie das von örr Gläubigen als Verschwörungsdings ausgeschlachtet werden könnte, wüsste ich rein strategisch gesehen auch nicht.

Mag aber ein Spezialthema sein, das irgendwer halt ausstreiten muss.

Vor Jahren wurde vom BVerfG abgetrotzt, dass bei berufstätigen Aufstockern ein Anteil für arbeitsspezifische Ausgaben (Berufskleidung usw) im Regelsatz berücksichtigt werden muss. Das wurde von den Politikern als völligstes Nebenthema ("Sie haben sich da völlig verrannt!") abgetan.



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  • Moderator
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... Oder habt ihr mal versucht, die Mineralölsteuer, die ihr automatisch beim Tanken bezahlt, von der Steuer abzusetzen? Oder Beiträge zu Komunalverbänden (die per Umlage von den Grundstückseigentümern zu tragen sind), oder (an der Küste) die Beiträge zu Deichverbänden oder (auch im Binnenland) zu sonstigen Zweckverbänden? Mit einem Versuch dürftet ihr erheblich zur Erheiterung (nicht nur) der Finanzbeamten beitragen.

Ach ja: daß dann auf die staatlichen Abgaben zum Teil auch noch die Mehrwertsteuer erhoben wird (z. B. an der Tankstelle, bei Gas, Strom, etc., etc.) ist von der EU so gewollt, wie die Antwort der EU-Kommission auf die Anfrage des Bundesfinanzministers zur Befreiung der (gescheiterten) Gasumlage von der Mehrwertsteuer gezeigt hat.
Im Unterschied zu allen von Dir genannten (und nicht genannten) Pflichtabgaben, die durch Bundesgesetze bestimmt werden, da sonst ein unerlaubter Eingriff in das Privatvermögen (grundrechtlich geschützt) erfolgen würde, wird die Steuerabgabe auf den Rundfunkbeitrag nicht als Rundfunksteuer (die es effektiv ist, weil keine freie marktwirtschaftliche Wahl, das Einkommen für etwas anderes zu verwenden, vorliegt) bundesrechtlich erfasst. Die Mineralölsteuer wird nur auf Mineralöl erhoben, Beiträge zu Deichverbänden nur für Grundstücke, die am Deich liegen (und nicht etwa dafür, dass man am Deich wohnt! - dafür ist die Umlagemöglichkeit auf eventuelle Mieter des dort liegenden Hauses /Wohnung da.)

Wenn die Steuern entrichtet sind, bleibt auf dem Küchentisch Geld übrig. Von diesem Geld werden dann 18,36 Euro gestohlen.
Das Geld das auf dem Küchentisch liegt, nennt sich Privatvermögen. Damit hat man die freie marktwirtschaftliche Wahl sich zu kaufen, was man will (mit allen Abgaben, die vom entsprechenden Bundesgesetz vorgegeben werden). Man kann es auch sparen oder anlegen, ganz nach Belieben.
Der Rundfunkbeitrag ist kein freier Kauf einer Ware. Er ist auch keine Abgabe auf Vermögensgegenstände. Er passt nicht ins Rechtssystem. Steuerlich wird er wie ein freier Kauf abgerechnet, Landesrechtlich ist er eine Pflichtzahlung nur zur Finanzierung eines bestimmten, als öffentliches Gut deklarierten Rundfunksystems.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2022, 20:17 von DumbTV«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

Z
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querkopfs Beitrag ist nicht zu kritisieren, er dient zur Schärfung des Themas.
Prinzipiell habe ich die Steuern bezahlt, um mit dem übrig gebiebenen Teil meines Geldes das zu tun, worauf ich Lust habe: Tanken, Karussellfahren, für die Kinder aufheben oder zum Fenster rauswerfen.

Meine frühere Idee, einfach zwei Stündchen weniger arbeiten zu müssen würde nach der diskutierten Logik aber den Staat auch um "seine" Steuern betrügen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2022, 22:42 von Bürger«

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@Querkopf Es stimmt schon, dass es ein Nebenthema ist. Ich sehe es aber nicht als komplex an, sondern schlicht mal einzutragen bei der Steuer. Was soll schon passieren? Ich muss halt bis zu einer Steuererklärung eines Jahres warten, wo mal solche Zwangsgebühren anfallen, sonst hätte ich das schon getan.
Krankenkasse und andere Kosten sind absetzbar, wenn sie verpflichtend oder Quasipflicht ("existenzsichernd") sind, damit wirklich vom Nettoeinkommensüberschuss besteuert wird, damit die Belastungsfairness gegeben ist.


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Es mag ja durchaus Sinn machen, über die Erhebung von Steuern auf staatlich verordnete Zwwangsabgaben zu diskutieren.

Allerdings sollte aufgrund meines obigen Einwands deutlich werden, daß der hier gewählte Ansatz keinesfalls in einen Widerspruch gegen einen FSB oder gar in einen Schriftsatz vorm Verwaltungsgericht gehört — da hätten die Richter ohnehin leichtes Spiel und würden sich als unzuständig ansehen und die Klage an das Finanzgericht verweisen oder gleich ganz als unzulässig verwerfen.

Denn hier handelt es sich ausschließlich um lupenreines Steuerrecht, das im Fall eines Falles vor der Finanzgerichtsbarkeit zu prüfen ist.

Ich denke, das kann der Bund der Steuerzahler besser. Und zudem hat das im Einkommensteuergesetz (und nicht nur da) festgeschriebene Steuerrecht wohl wenig mit dem Thema und den Zielen dieses Forums zu tun, das da heißt GEZ-Boykott und sich gegen den Rundfunkbeitrag an sich richtet, nicht aber gegen das Finanzamt und den Bundesfinanzminister.


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Dieses Scharmützel wird selbst zu einem Nebenschauplatz. Die Argumentation

Denn hier handelt es sich ausschließlich um lupenreines Steuerrecht, das im Fall eines Falles vor der Finanzgerichtsbarkeit zu prüfen ist.

Ich denke, das kann der Bund der Steuerzahler besser. Und zudem hat das im Einkommensteuergesetz (und nicht nur da) festgeschriebene Steuerrecht wohl wenig mit dem Thema und den Zielen dieses Forums zu tun, das da heißt GEZ-Boykott und sich gegen den Rundfunkbeitrag an sich richtet, nicht aber gegen das Finanzamt und den Bundesfinanzminister.

wird dünnhäutig.

Wie soll sich dieses Forum sonst gegen den Rundfunkbeitrag "an sich"(?) richten, wenn es sich nicht mit der konkreten Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags innerhalb der staatlichen Ordnung befasst?

Diese Ausgestaltung verstößt gegen Legionen von Normen und Gesetzen und ist - wie Herr Hennecke es formuliert - ein Sprengsatz.

Dieser Thread insbesondere befasst sich halt mit einem Punkt in der steuerrechtlichen Ausgestaltung, und selbst da gibt es ... Ungereimtheiten.

Dass es jemand im Zuge der Finanzgerichtsbarkeit ausstreiten müsste, hat, denke ich mal, wohl jeder hier bereits im Hinterkopf gehabt.

Der Bund der Steuerzahler macht es wohl nicht, seine Rolle scheint etwas diffus zu sein, vgl. die Postings in

Steuerzahlerbund fordert Senkung des Rundfunkbeitrags (09/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36394.0

Ich denke mal, die sachlichen Argumente sind hier ausgetauscht. Mehr kommt wohl vorerst nicht.


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Wie soll sich dieses Forum sonst gegen den Rundfunkbeitrag "an sich"(?) richten, wenn es sich nicht mit der konkreten Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags innerhalb der staatlichen Ordnung befasst?

Dieser Diskussionsfaden befaßt sich allerdings nicht mit der Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags innerhalb der staatlichen Ordnung, sondern mit der Besteuerung öffentlicher Abgaben innerhalb der staatlichen Ordnung...


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