Weitere Gesichtspunkte:
G1. Der Nichtzuschauer könnte in der Steuererklärung geltend machen: Außergewöhnliche Belastung.
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Denn die Besteuerung ist an sich ja normal für Einkommensverwendung für privaten Konsum. Wenn die Kategorie Konsum aber nicht vorliegt, da wäre interessant, ob das Finanzamt den Steuerabzug anerkennt. Das würde ja juristisch interessant werden:
Wenn der Beitrag auf Bundesebene nicht als Konsumverwendung eingeordnet wird, das Bundesverfasssungsgericht am 18. Juli 2018 aber den Beitrag für einen "fiktiven Konsum" (Juristen-Genie: "Typisierung" usw.) einstufte:
Dann können die Bürger unter Bezugnahme auf übergeordnetes Bundesrecht sodann den Beitrag verweigern?
Wer klärt das mal partnerschaftllch mit seinem Finanzamt? Die dortigen Bearbeiter dürften nach mittlerem Alter im Mittel zu etwa 70 Prozent Nichtzuschauer sein... hätten insoweit das gleiche Interesse...
G2. Verstößt Landesrecht auch schon allein durch diesen Effekt gegen das Grundgesetz?
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Hätte im Landesrecht die steuerliche Abzugsfähigkeit der Rundfunkabgabe fixiert werden müssen? Jedenfalls für die Nichtzuschauer?
Hätte Landesrecht überhaupt die Zuständigkeits-Kompetenz, ein solches Steuerabzugsrecht zu schaffen?
G3. Verdient der Staat über die Einkommensteuer ein zweites Mal dank Rundfunkabgabe?
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Es ginge um vielleicht 1 bis 3 Milliarden Euro - ohne dass wir hier die genaue Zahl benötigen. Jedenfalls "spürbar viel" Geld für den Staatshaushalt.
Nun bleiben die Nettoeinkommen laut Arbeitsvertrag aber unbeeinflusst von dem, was mit dem Geld sodann geschieht. Stimmt nicht so ganz, aber diese Feinheiten des Wirtschaftskreislaufes lassen wir mal außer Ansatz.
Faustregel ist: Durch die Rundfunkabgabe entstehen dem Staat keine Zusatzeinnahmen in Form von Einkommensteuer. Im Fall des Wegfalls der Rundfunkabgabe würde die Einkommensteuer-Summe des Staates nicht sinken, egal, ob Wegfall für alle oder Wegfall nur für Nichtzuschauer.
Damit würde das Klärungsinteresse sich auf G1. beschränken. .... Irrtum vorbehalten.
G4. Das führt zur nächsten Frage: "Berufliche Fortbildung"
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Im Entscheid BVerfG 18. Juli 2018 ist die übliche Lobpreisung, wie sehr ARD, ZDF usw. der Eckpfeiler sind für lebenslanges Lernen. Die Betriebsstättenabgabe wird damit legitimiert, dass die Betriebe ja durch diesen Bildungszuwachs profitieren.
Ausgaben für beruflich nützliche Fortbildung sind steuerlich abzugsfähig. Also könnte Steuerzahler Siegheld Fleißprotz ja mal beantragen, die Rundfunkabgabe als berufliche Fortbildung anerkannt zu erhalten, und sich auf das Bundesverfassungsgericht berufen?
Schließlich dürfen die Betriebe die Betriebsstättenabgabe ja ebenfalls abziehen. Laut BVerfG wegen des betrieblichen Nutzens der Zusatzbildung durch die wundersam eintrichternde Gehirn-Medikamentierung dank ARD, ZDF usw.. So richterlich verkündet durch Prof. Ferdinand Kirchhof. Steht ähnlich im Gutachten von Bruder Prof. Dr. Paul Kirchhof von etwa 2011.
Da greift zusätzlich der Gleichheitsgrundsatz gemäß Grundgesetz? Auch das könnte man ja mal beantragen beim Finanzamt?