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Autor Thema: Rundfunkbeitrag brutto - steuerrechtskonform? - 100 Mio fixe Staatseinnahmen  (Gelesen 2843 mal)

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Der Rundfunkbeitrag wird - wie die ehemalige Rundfunkgebühr - vom Nettoeinkommen erhoben. Die Rundfunkgebühr wurde (durch die Bindung an Empfangsgeräte) mehr oder weniger freiwillig im Privatbereich gezahlt. Durch Änderung der Bindung an das Wohnen beim Rundfunkbeitrag ist die Abgabe in den Bereich der hoheitlichen ("Zwangs-") Abgaben gerutscht.

Folge daraus ist, dass die auf den Rundfunkbeitrag entfallenden Steuerzahlungen nun eine fixe Steuereinnahmequelle für den Staat geworden sind.
Nach der Steuersatzliste 2022
https://www.sozialpolitik-aktuell.de/files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Finanzierung/Datensammlung/PDF-Dateien/abbIII21a.pdf
zahlt der Bürger schon bei einem Einkommen ab 10.347 Euro (14% Eingangssteuersatz) Steuern dafür. Das sind bei 18,36 Euro 2,57 Euro, also insgesamt gehen vom Bruttolohn 20,93 ab.
Für eine Privatausgabe wäre das ok und mit den Steuergesetzen und der freien Marktwirtschaft vereinbar. Bei einer Pflichtabgabe hingegen entsteht mit den fixen Steuereinnahmen jedoch eine "unsichtbare" Rundfunk- oder Mediensteuer. Abhängig von der Anzahl zahlender Bürger und deren Einkommen.
Diese Einnahmen sind nicht zu knapp: Würden alle Bürger Deutschlands nur etwas über dem Einkommen des Eingangssteuersatzes verdienen, so handelt es sich bereits um
https://de.statista.com/themen/1242/rundfunkgebuehren/
(38,75 Mio Haushalte x 2,57 Euro Steuer) = 99,5 Mio Euro, also knappe 100 Mio gelenkte Steuereinnahmen, die ausschliesslich auf den Rundfunkbeitrag entfallen, also vom Ding her schon als  Rundfunk-/Mediensteuer bezeichnet werden kann.
Dazu kommt, dass das effektive Einkommen für den Eingangssteuersatz um 20, 93 Euro sinkt, also schon früher besteuert wird. (Steuersätze werden centgenau gesetzt.
...und was ist mit der vielgepriesenen Staatsferne?


Edit "Bürger": Beitrag/ Betreff von "1 Mrd" auf "100 Mio" korrigiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2022, 22:24 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

Z
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@seppl: Interessanter Beitrag. Effektiv wird ja bereits versteuertes Geld für den Zwangsbeitrag ausgegeben und steht nicht mehr für etwas anderes zur Verfügung. Das bedeutet aber auch, daß man deutlich mehr arbeiten muß, um die 18+Euronen zu verdienen.
Im Forum wurde früher schonmal diskutiert, ob der Rundfunkbeitrag steuerlich geltend gemacht werden kann, da ging es um die Gemeinnützigkeit der Rundfunkanstalten.
Ich kanns mit der nächsten Steuererklärung leider nicht ausprobieren, hab ja schließlich nichts bezahlt...


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Zur Statista- "Rundfunkgebühr" - Übersichtsseite habe ich einen Korrekturvorschlag abgeschickt. Die Begriffe "Rundfunkgebühr" und die angegebene Zahl der Haushalte ohne TV-Empfang ergeben zusammen den Eindruck, als wenn eine konkrete Nutzung des Angebotes bezahlt wird.

Zitat
Statista GmbH
Johannes-Brahms-Platz 1
20355 Hamburg 

Korrekturanregung zu den „Statistiken zu den Rundfunkgebühren“

Sehr geehrte Damen und Herren

Auf der Überblickseite
https://de.statista.com/themen/1242/rundfunkgebuehren/#topicHeader__wrapper
wird die Rundfunkabgabe in der Überschrift als „Gebühr“ bezeichnet, im folgenden Text wird aber die Umstellung 2013 auf den Rundfunkbeitrag beschrieben. Der Begriff „Beitrag“ sollte einheitlich angewandt werden. Er entspricht der Sachlage.

Gebühren und Beiträge sind zwei unterschiedliche Abgabearten:

Gebühren werden für eine tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung erhoben. Die geräteabhängige Gebühr vor 2013  konnte als solche bezeichnet werden, da eine Leistungsinanspruchnahme von öffentlich rechtlichen Medienleistungen wahrscheinlich war. Sollte dies in Einzelfällen nicht der Fall gewesen sein (wegen nicht vorhandener Empfangsgeräte) konnte  der Betroffene auf Antrag von der Zahlung freigestellt werden.

Der Beitrag hingegen wird unabhängig von einer Nutzung zur Finanzierung eines Gruppeninteresses erhoben (wie z.B. ein Sportverein). Dies ist der Grund, warum die Abgabe in „Rundfunkbeitrag“ und die „GEZ“ in „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ umbenannt worden ist.
Der Beitrag wird nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für das „Innehaben einer Wohnung“ lt. RBStV § 2 (1) - also unabhängig vom konkreten TV-Empfang oder Gerätebesitz– erhoben. Für Ihre Statistik ist also die auf der Seite  angegebene Zahl der „Anzahl der Haushalte in Deutschland mit TV-Empfang“ nicht mehr  relevant, es sei denn, sie stammt aus einer anderen Quelle und soll in der Gegenüberstellung darstellen, wie viele Haushalte den Rundfunkbeitrag zahlen müssen, ohne das Angebot nutzen zu können.

Das wären nach Ihren Angaben dann: „(Anzahl) Beitragskonten für den Rundfunkbeitrag 2021“ abzüglich „Anzahl der Haushalte in Deutschland mit TV-Empfang“. Also etwas unter 7 Millionen Haushalte in Deutschland ohne Fernsehnutzung? Das halte ich nicht für realitätsnah.

Relevant ist jedoch die Anzahl der Haushalte ohne Befreiung vom Rundfunkbeitrag aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen nach RBStV § 4, der eben keine  Befreiung aus Gründen des Nichtempfangs bzw. Nichtbesitzes von Empfangsgeräten mehr vorsieht.

Die „Anzahl der Haushalte in Deutschland mit TV-Empfang“ sollte auf „Anzahl der zahlungspflichtigen Haushalte in Deutschland aktualisiert und mit den Geschäftsberichtsdaten des AZD Beitragsservice abgeglichen werden, um die Datenzusammenstellung  konsistent und durchschaubar zu machen.

MfG
per Fax an: Statista GmbH über LSP Digital GmbH & Co. KG 040284841799


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2022, 22:24 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Nach der Steuersatzliste 2022
https://www.sozialpolitik-aktuell.de/files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Finanzierung/Datensammlung/PDF-Dateien/abbIII21a.pdf
zahlt der Bürger schon bei einem Einkommen ab 10.347 Euro (14% Eingangssteuersatz) Steuern dafür. Das sind bei 18,36 Euro 2,57 Euro, also insgesamt gehen vom Bruttolohn 20,93 ab.

Wir sind echt ne Truppe  ::)

Die 10.347 Euro Einkommen sind natürlich JAHRESeinkommen und die 18,36 Euro MONATSbeiträge. Auf das Jahr entfallen also 14% von 12 x 18,36 Euro = 220,32 Euro. Vom Bruttolohn gehen also nicht nur 2,57 Euro ab, sondern 30, 84 Euro /JAHR!

Der genannte Faktor 10, um den ich mich vertan hatte, existiert nun doch in Form eines Faktors 12! Die Rechnung lautet korrekt: 38,75 Mio Haushalte x 30,84 Euro Steuer) = sagenhafte 1,19 Mrd Euro / Jahr!! ...und das schon, wenn alle Beitragszahler nur das  Mindesteinkommen für den Einstiegssteuersatz verdienen würden!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2022, 22:14 von seppl«
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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Mein Vorschlag: Falls da jetzt nicht doch noch ein Denk- oder Rechenfehler vorliegt, dann am besten vor Fortsetzung der Diskussion erst den Einstiegsbeitrag (nochmals) entsprechend anpassen, damit dort die Ausgangsbasis für die Diskussion korrekt geschaffen und nachvollziehbar ermittelt ist + dann auch den Thread-Betreff wieder (zurück-)korrigieren, d.h. erst mal ein "reset" dieses Threads.
Den sich dann erübrigenden Vorkommentar und diese meine Anmerkungen dann löschen. Danke ;)


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www.rundfunk-frei.de

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Ja, denke ich auch, aber ich lasse diesen Thread erstmal noch etwas offen (zur gemeinsamen Fehlersuche)...


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Was willst Du nun rechnen?

Als nichtnutzender Steuerzahler muss man mindestens(!) für 20,83 € schuften, um die örr Gier zu befriedigen. Das ist schon ein sehr gutes Argument dafür, dass der Rundfunkbeitrag falsch ausgestaltet ist. (Wird das nicht in der legendären Diss von Terschüren* behandelt?)

Der Fiskus erhält monatlich 2,57 € vom Bruttolohn für nichts, weil der Nichtnutzer nicht nutzte.

Nun die Jahresrechnung. Der Fiskus erhält pro beitrags- und steuerpflichtigem nichtnutzendem Haushalt jährlich 30,84 €. Für rein gar nichts. Fehlt nur noch die Zahl dieser Haushalte.

Néansmoins: mit 38 Mio Haushalten werden 1,19 Mio € in die Staatskasse gespült von einem Einkommensanteil, den der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk der Bevölkerung stiehlt.



Edit DumbTV:
* Anna Terschüren Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland (05/2013)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=5806.0


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h
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Zur Verwirrung hätte ich noch weitere Zahlen anzubieten  :).
Bei einem Eingangssteuersatz von 14% muss pro Monat brutto 18,36/0,86 = 21,35 erwirtschaftet werden, um netto 21,35*0,86=18,36 bezahlen zu können.
Macht also 21,35*0,14=2,99 Steuern/Monat und 35,87 Steuern/Jahr.
Beim Spitzensteuersatz von 42% sind wir mit der gleichen Rechnung schon bei 18,36/0,58=31,66 EUR Bruttolohn pro Monat, um netto 31,66*0,58=18,36 bezahlen zu können.
Sowie 31,66*0,42=13,30 Steuern/Monat und 159,54 EUR Steuern pro Jahr.


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Was willst Du nun rechnen?
Es geht mir gar nicht so um die Summe, ich habe leider keine Ahnung von Steuerrecht, aber es fühlt sich komisch an. Hier sind steuerliche Staatsinteressen mit der Abgabe für den ÖRR direkt und unmittelbar verknüpft und man kann vermuten, das sowohl Staat als auch die Landesrundfunkanstalten ihr bestes tun, die Einnahmen daraus zu erhöhen. Es ist nicht das Interesse der Bürger, das die "Teilnahme" am ÖRR widerspiegelt (Gerätebesitz oder Nutzung) sondern reine Zahlenakrobatik aus Staatseinnahmen und Zwangseinnahmen zu Gunsten eines nicht unbedingt gefragten Mediensystems, aus der sich ein selbstständiger, erzwungener Wirtschaftskreislauf entwickelt hat, der finanziert werden muss. Kein Wunder, dass wir den teuersten ÖRR der Welt haben, wenn der ÖRR und Regierung Hand in Hand wirtschaften. Dieses um sich selbst kreisende System kann doch grundrechtlich nicht richtig sein, wenn es keine Begrenzungen von aussen gibt.


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Dieses um sich selbst kreisende System kann doch grundrechtlich nicht richtig sein, wenn es keine Begrenzungen von aussen gibt.
Diese Begrenzung von außen hat es doch; die auch vom EuGH bestätigte Grenze ist dort, wo die Mittel jenen Betrag übersteigen, den der Wettbewerber zur Erledigung des gleichen Auftrages aufwenden würde.

Siehe hierzu

EuGH C-280/00 - Altmark-Entscheidung - Beihilfekriterien
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35236.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Dieses Thema wurde ja schon in ähnlicher Weise letztes Jahr aufgegriffen, ist aber leider zwischenzeitlich wieder etwas in Vergessenheit geraten, was schade ist, da es eigentlich nicht unwichtig ist. Die bezügliche Anfrage bei fragdenstaat ist wohl im Sande verlaufen?

Die Rundfunkabgabe ist ja zu einer gesetzlichen Pflichtabgabe geworden. Und Pflichtabgaben werden normalerweise von dem zu versteuernden Bruttoeinkommen erhoben. Als Beispiel einmal die vier gängigsten: Einkommenssteuer, Kranken-, Renten- und Arbeitslosenbeiträge.
Und die Rundfunkabgabe müßte normalerweise dort mit eingereiht werden.

Bei z.B. Straßenausbaubeiträgen ist das wahrscheinlich nicht der Fall, da die sich wohl auf Eigentum beziehen, was bei der Rundfunkabgabe definitiv nicht zutrifft.

@pinguin
Ohne hier zu sehr OT zu gehen. Ein Vergleichswert eines Wettbewerbers kann überhaupt nicht ermittelt werden, da der ÖRR das Volumen des Auftrags selber bestimmt. Der Gesetzgeber legt zwar den Rahmen des Auftrags fest, aber der ÖRR bestimmt den Inhalt.



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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 886
Ich gebe gerade noch meine Steuererklärung ab. Ich hatte den Gedanken auch schon, den Beitrag dort geltend zu machen. Man zieht sie vom Einkommen ab. Die Milliarde kommt etwa hin. Der durchschnittliche Steuersatz ist etwa 20%. Das heißt, dass 20% von den 8 Milliarden (also 1.6 Milliarden) Steuern zu viel beim Bürger abgezogen werden.

Mein Problem: Ich zahle ja keinen Beitrag. Das ist dann also Steuerhinterziehung! Vielleicht in 10 Jahren, wenn alle Prozesse durch sind etc. pp. Ich müsste das dann nachträglich geltend machen, oder wie läuft das? Also denke ich so: Ich mache es nicht geltend, aber Wenn mein Betrag irgendwann gepfändet würde, dann mache ich diesen als außergewöhnliche Belastung in dem Jahr geltend.

Zusatz: Es ist ja fürs Wohnen, also eine Steuer fürs wohnen. Man kann darauf theoretisch verzichten. Als nächstes kommen dann Rundfunkgebühren pro Atemzug, da beim Rundfunkkonsum meistens geatmet wird. Dann wären wir bei der Atemsteuer...


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

Z
  • Beiträge: 1.564
Umgekehrt könnte man natürlich auch rechnen: Je nach Stundenlohn könnte ich eine bis zwei Stunden früher nach Hause gehen und nicht arbeiten, wenn der Rundfunkzwangsbeitrag nicht wäre. Die Kinder könnte es freuen, sofern sie sonst ihre Freizeit nicht mit Fernsehen vertrödeln...


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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Weitere Gesichtspunkte:

G1. Der Nichtzuschauer könnte in der Steuererklärung geltend machen: Außergewöhnliche Belastung.
-----------------------------------------------------------------
Denn die Besteuerung ist an sich ja normal für Einkommensverwendung für privaten Konsum. Wenn die Kategorie Konsum aber nicht vorliegt, da wäre interessant, ob das Finanzamt den Steuerabzug anerkennt. Das würde ja juristisch interessant werden:

Wenn der Beitrag auf Bundesebene nicht als Konsumverwendung eingeordnet wird, das Bundesverfasssungsgericht am 18. Juli 2018 aber den Beitrag für einen "fiktiven Konsum" (Juristen-Genie: "Typisierung" usw.) einstufte:
Dann können die Bürger unter Bezugnahme auf übergeordnetes Bundesrecht sodann den Beitrag verweigern?
Wer klärt das mal partnerschaftllch mit seinem Finanzamt? Die dortigen Bearbeiter dürften nach mittlerem Alter im Mittel zu etwa 70 Prozent Nichtzuschauer sein... hätten insoweit das gleiche Interesse...


G2. Verstößt Landesrecht auch schon allein durch diesen Effekt gegen das Grundgesetz?
------------------------------------------------------------------------------------
Hätte im Landesrecht die steuerliche Abzugsfähigkeit der Rundfunkabgabe fixiert werden müssen? Jedenfalls für die Nichtzuschauer?
Hätte Landesrecht überhaupt die Zuständigkeits-Kompetenz, ein solches Steuerabzugsrecht zu schaffen?


G3. Verdient der Staat über die Einkommensteuer ein zweites Mal dank Rundfunkabgabe?
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Es ginge um vielleicht 1 bis 3 Milliarden Euro - ohne dass wir hier die genaue Zahl benötigen. Jedenfalls "spürbar viel" Geld für den Staatshaushalt.
 
Nun bleiben die Nettoeinkommen laut Arbeitsvertrag aber unbeeinflusst von dem, was mit dem Geld sodann geschieht. Stimmt nicht so ganz, aber diese Feinheiten des Wirtschaftskreislaufes lassen wir mal außer Ansatz.

Faustregel ist: Durch die Rundfunkabgabe entstehen dem Staat keine Zusatzeinnahmen in Form von Einkommensteuer. Im Fall des Wegfalls der Rundfunkabgabe würde die Einkommensteuer-Summe des Staates nicht sinken, egal, ob Wegfall für alle oder Wegfall nur für Nichtzuschauer.

Damit würde das Klärungsinteresse sich auf G1. beschränken. .... Irrtum vorbehalten.


G4. Das führt zur nächsten Frage: "Berufliche Fortbildung"
---------------------------------------------------------------
Im Entscheid BVerfG 18. Juli 2018 ist die übliche Lobpreisung, wie sehr ARD, ZDF usw. der Eckpfeiler sind für lebenslanges Lernen. Die Betriebsstättenabgabe wird damit legitimiert, dass die Betriebe ja durch diesen Bildungszuwachs profitieren.
Ausgaben für beruflich nützliche Fortbildung sind steuerlich abzugsfähig. Also könnte Steuerzahler Siegheld Fleißprotz ja mal beantragen, die Rundfunkabgabe als berufliche Fortbildung anerkannt zu erhalten, und sich auf das Bundesverfassungsgericht berufen?

Schließlich dürfen die Betriebe die Betriebsstättenabgabe ja ebenfalls abziehen. Laut BVerfG wegen des betrieblichen Nutzens der Zusatzbildung durch die wundersam eintrichternde Gehirn-Medikamentierung dank ARD, ZDF usw.. So richterlich verkündet durch Prof. Ferdinand Kirchhof. Steht ähnlich im Gutachten von Bruder Prof. Dr. Paul Kirchhof von etwa 2011.

Da greift zusätzlich der Gleichheitsgrundsatz gemäß Grundgesetz?  Auch das könnte man ja mal beantragen beim Finanzamt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2022, 16:07 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

o
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Anmerkung:

hankhug hat weiter oben https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36521.msg219261.html#msg219261 richtig gerechnet. Danke.

Die 18.36 Eus gehen ja vom Netto - nach abgesetzen Ausgaben und Steuern - ab.

Die 100%, auf die sich der Fiskus mit seinen 14-42% bezieht, sind aber ein Brutto, genauer: das zu versteuernde Einkommen (die diversen Sozialversicherungsbeiträge usw. bereits abgezogen).

Man muss die 18,36 € netto in ein äquivalentes Brutto umrechnen, und das sind 21,35 € zu versteuerndes Einkommen.

Man müsste auf diese 21,35 € sogar noch die Sozialversicherungen rückwärts einrechnen, um zu sehen, wieviel man am Hochofen schuften muss, damit man nicht ins Gefängnis kommt.  >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2022, 16:08 von Bürger«

 
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