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Autor Thema: Vaunet-Chef Grewenig kritisiert fehlende Begrenzung des Angebots von ARD u. ZDF  (Gelesen 655 mal)

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turi2.de, 15.09.2022

Vaunet-Chef Claus Grewenig kritisiert fehlende Begrenzung des Angebots von ARD und ZDF

von Tim Gieselmann

Zitat
[…]
Der private Rund­funk mache einen der schwersten Abschnitte seiner Geschichte durch, sagt Vaunet-Vorstands­chef Claus Grewenig.
[…]
Er kritisiert, dass es "keine echte" Begrenzung des Online-Audio-Angebotes von ARD und ZDF gebe. Auch ihre Tochter­firmen sollten im kommerziellen Bereich beschränkt werden.

Weiterlesen auf:
https://www.turi2.de/aktuell/vaunet-chef-claus-grewenig-kritisiert-fehlende-begrenzung-des-angebots-von-ard-und-zdf/


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h
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Das ist insofern amüsant, als es doch eine Begrenzung in Form einer Selbstverpflichtung des ÖRR gab, die mit ursächlich dafür war, dass die damalige Rundfunkgebühr 2007 von der Europäischen Kommission (KOM) überhaupt als staatliche Beihilfe zugelassen wurde, siehe dazu:

Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland - K(2007) 1761

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf
Rn 31
Zitat
(31) Ferner hat die KEF zu prüfen, inwieweit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanzwirksame Selbstverpflichtungen eingehalten haben (wie z.B. die Selbstverpflichtung, für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 % ihres Gesamtaufwands zu verausgaben)14 .

Nur wird diese Begrenzung schon mindestens seit 2008 nicht annähernd eingehalten und die KEF, die von der KOM den offiziellen Auftrag zur Kontrolle bekommen hat, hat im 17. KEF-Bericht ohne Angabe von Gründen erklärt, dass sie diese Kontrolle nun nicht mehr fortführen würde.

Von diesem Skandal habe ich bis jetzt leider nirgends etwas gelesen. Das könnten doch die privaten Rundfunkanstalten, also z.B. Vaunet-Chef Claus Grewenig, mal der KOM als Beschwerde vorlegen.

In meiner Klageschrift, die nun schon seit Jahren beim VG auf Eis liegt, habe ich dazu geschrieben:
Zitat
In der Entscheidung der KOM vom 24.04.2007 (K(2007) 1761) wird in Rn. 31 darauf hingewiesen, dass der Anteil des Aufwands für Online-Angebote auf maximal 0,75% des Gesamtaufwands der Anstalten beschränkt und die Überprüfung der Einhaltung dieses Schwellwertes der KEF überantwortet wird. In Rn. 213 weist die KOM explizit darauf hin, dass diese durch die KEF zu kontrollierende Selbstverpflichtung der Rundfunkanstalten wesentlich für die beihilferechtliche Einschätzung der KOM gewesen ist. Ebenso weist die KOM in Rn. 257 darauf hin, dass sie davon ausgeht, dass darüber hinaus externe Kontrolle in Gestalt der Länderparlamente sowie der Länder in Ausübung ihrer Rechtsaufsicht für die Erfüllung dieser seit 2004 bestehenden Selbstverpflichtungen sorgen.

Bereits im 16. KEF-Bericht merkte die KEF an, dass dieser Schwellwert überschritten wurde und kündigte entsprechende Kürzungen bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs für die Periode 2009-2012 an. Diese Ankündigung wurde im 17. KEF-Bericht durch folgendes lapidares Statement aufgegriffen (S.18, Tz.18):
Zitat von: 17. KEF-Bericht, S.18, Tz.18
Die Selbstbindungen der Anstalten, die nicht über 2008 hinaus verlängert wurden, wurden letztmals von der Kommission geprüft. Die Feststellung im 16. Bericht, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio für ihre Online-Angebote die Obergrenze von 0,75 % des Gesamtaufwands überschritten haben, wurde durch die Ist-Zahlen bestätigt (vgl. Tzn. 520 ff.).[/b]
Einen Hinweis der KEF auf eine europarechtliche Verpflichtung oder einen Hinweis, weshalb die KEF mit der Aufgabe dieser Selbstverpflichtungen einverstanden ist, sucht man hier vergebens. Ein Dagegenhalten der mit der externen Kontrolle beauftragten Länderparlamente sowie Länder ist offenbar ebenfalls nicht erfolgt. Ein klareres Versagen dieser Kontrollmechanismen ist kaum vorstellbar und wirft darüber hinaus elementare Fragen hinsichtlich des Weiterbestehens der Kontrollprozesse in dieser Form auf.
[...]
Hier wäre eine Notifizierung bei der KOM zwingend erforderlich gewesen, zumal der unkontrollierten Ausweitung der Telemedienangebote und der damit verbundenen noch weiteren Benachteiligung privater Anbieter damit Tür und Tor geöffnet ist. Und genau das war ja gerade der Beschwerdegegenstand, der zu der KOM-Entscheidung von 2007 unter Auflagen führte. In Rn. 219 betonte die KOM selbst noch einmal ausdrücklich, dass entscheidend für die Vereinbarkeit einer Finanzierungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt ist, dass „die Finanzierung […] nicht zu unnötigen Wettbewerbsverzerrungen führt.“
[...]
Es ist jedenfalls widersinnig, die Rundfunkgebühr zunächst -entgegen der Faktenlage [...]- als bestehende Beihilfe zu deklarieren, dann das Telemedienangebot -u.a. wegen seiner angeblich geringen und durch die KEF sowie externe Aufsicht angeblich kontrollierten Auswirkung auf den Finanzbedarf- als unwesentliche Änderung der Regelung und damit als akzeptablen Bestandteil einer bestehenden Beihilfe zu bezeichnen und dann tatenlos -bei völligem Versagen der angeblich unabhängigen Kontrollorgane- dabei zuzusehen, wie unter dem Deckmantel der angeblich bestehenden Beihilfe das Telemedienangebot einen immer größeren und rapide wachsenden Anteil der Beitragsverwendung ausmacht - wohl wissend, dass ein solches Angebot für sich genommen und vor dem Hintergrund der eindeutigen EuG-Rechtsprechung europarechtlich keinen Bestand hätte. Solche Regelungen mögen als politischer Kuhhandel in einem von zuvorderst eigenen Interessen dominierten Weltbild üblich sein, ein rechtliches Fundament unter Gleichbehandlungsaspekten der europäischen Staaten haben sie nicht.


Edit "Bürger": Vielen Dank für diese wichtigen Ausführungen. Diese sollten aufgrund ihrer Wichtigkeit und Eigenständigkeit jedoch bitte nicht hier in den Pressemeldungen vertieft werden (die nach einiger Zeit ohnehin ins Nur-Lese-Archiv wandern), sondern wenn, dann in nunmehr extra dafür erstelltem Thread
ÖRR-Selbstverpflichtung: Online-Ausgaben max. 0,75 % des Gesamtaufwands
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36464.0
Vielen Dank.

Weitere tangierende Threads siehe u.a. unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2022, 03:05 von Bürger«

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Und hier noch ein Link veröffentlicht 7 Monate nach der KOM Entscheidung K(2007) 1761 vom 24.04.2007:

Welt, 21.11.2007
ARD und ZDF geben zu viel Geld fürs Internet aus
https://www.welt.de/fernsehen/article1385064/ARD-und-ZDF-geben-zu-viel-Geld-fuers-Internet-aus.html
Zitat von: Welt, 21.11.2007, ARD und ZDF geben zu viel Geld fürs Internet aus
[...] Die Obergrenze von 0,75 Prozent für Online-Aktivitäten wird in der nächsten Gebührenperiode (2009 bis 2012), für die die KEF in ihrem vorläufigen Bericht eine Erhöhung von derzeit 17,03 auf 17,96 Euro pro Monat vorschlägt, keine Rolle mehr spielen. Die Sender wollen keine erneute Selbstverpflichtung eingehen, und unter den Landesregierungen herrscht weitgehend Übereinstimmung, dass es bei den Programmen der Sender nicht auf den Verbreitungsweg, sondern auf die Inhalte ankommt.
So geht das also: Vor der Europäischen Kommission (KOM) demütig auf Selbstverpflichtungen zur Begrenzung der Online-Angebote verweisen und damit die beihilferechtliche Entscheidung der KOM zu den eigenen Gunsten beeinflussen. Und dann ein paar Monate später genau von diesen Verpflichtungen nichts mehr wissen wollen und der KOM das aber lieber nicht sagen. Und die KEF kann sich ja rausreden: Wir hatten ja nur die Aufgabe, Selbstverpflichtungen zu prüfen. Die gibts jetzt nicht mehr, also müssen wir auch nichts mehr prüfen. Alles richtig gemacht...
Wo kein Kläger, da kein Richter. Bzw. beim ÖRR heißt das ja: Wo ein Kläger, da duckt sich der Richter weg.


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Das ist insofern amüsant, als es doch eine Begrenzung in Form einer Selbstverpflichtung des ÖRR gab, die mit ursächlich dafür war, dass die damalige Rundfunkgebühr 2007 von der Europäischen Kommission (KOM) überhaupt als staatliche Beihilfe zugelassen wurde [...]
Und eine staatliche Beihilfe ist es doch nur deswegen, weil die damit eingenommenen Mittel das Notwendige weit übersteigen; denn das Notwendige ist jenes, was der Wettbewerber zur Erledigung des gleichen Auftrages aufwenden würde. (Niemand scheint die Aussagen des EuGH je wirklich zu analysieren).

Soll hier aber nicht ausgeweitet werden.


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