Das ist insofern amüsant, als es doch eine
Begrenzung in Form einer
Selbstverpflichtung des ÖRR gab, die mit
ursächlich dafür war, dass die damalige
Rundfunkgebühr 2007 von der Europäischen Kommission (KOM)
überhaupt als staatliche Beihilfe zugelassen wurde, siehe dazu:
Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland - K(2007) 1761https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf Rn 31
(31) Ferner hat die KEF zu prüfen, inwieweit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanzwirksame Selbstverpflichtungen eingehalten haben (wie z.B. die Selbstverpflichtung, für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 % ihres Gesamtaufwands zu verausgaben)14 .
Nur wird diese Begrenzung schon mindestens
seit 2008 nicht annähernd eingehalten und die
KEF, die von der KOM den
offiziellen Auftrag zur Kontrolle bekommen hat, hat im
17. KEF-Bericht ohne Angabe von Gründen erklärt, dass sie diese Kontrolle nun nicht mehr fortführen würde.
Von diesem Skandal habe ich bis jetzt leider nirgends etwas gelesen. Das könnten doch die privaten Rundfunkanstalten, also z.B. Vaunet-Chef Claus Grewenig, mal der KOM als Beschwerde vorlegen.
In meiner Klageschrift, die nun schon seit Jahren beim VG auf Eis liegt, habe ich dazu geschrieben:
In der Entscheidung der KOM vom 24.04.2007 (K(2007) 1761) wird in Rn. 31 darauf hingewiesen, dass der Anteil des Aufwands für Online-Angebote auf maximal 0,75% des Gesamtaufwands der Anstalten beschränkt und die Überprüfung der Einhaltung dieses Schwellwertes der KEF überantwortet wird. In Rn. 213 weist die KOM explizit darauf hin, dass diese durch die KEF zu kontrollierende Selbstverpflichtung der Rundfunkanstalten wesentlich für die beihilferechtliche Einschätzung der KOM gewesen ist. Ebenso weist die KOM in Rn. 257 darauf hin, dass sie davon ausgeht, dass darüber hinaus externe Kontrolle in Gestalt der Länderparlamente sowie der Länder in Ausübung ihrer Rechtsaufsicht für die Erfüllung dieser seit 2004 bestehenden Selbstverpflichtungen sorgen.
Bereits im 16. KEF-Bericht merkte die KEF an, dass dieser Schwellwert überschritten wurde und kündigte entsprechende Kürzungen bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs für die Periode 2009-2012 an. Diese Ankündigung wurde im 17. KEF-Bericht durch folgendes lapidares Statement aufgegriffen (S.18, Tz.18):
Die Selbstbindungen der Anstalten, die nicht über 2008 hinaus verlängert wurden, wurden letztmals von der Kommission geprüft. Die Feststellung im 16. Bericht, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio für ihre Online-Angebote die Obergrenze von 0,75 % des Gesamtaufwands überschritten haben, wurde durch die Ist-Zahlen bestätigt (vgl. Tzn. 520 ff.).[/b]
Einen Hinweis der KEF auf eine europarechtliche Verpflichtung oder einen Hinweis, weshalb die KEF mit der Aufgabe dieser Selbstverpflichtungen einverstanden ist, sucht man hier vergebens. Ein Dagegenhalten der mit der externen Kontrolle beauftragten Länderparlamente sowie Länder ist offenbar ebenfalls nicht erfolgt. Ein klareres Versagen dieser Kontrollmechanismen ist kaum vorstellbar und wirft darüber hinaus elementare Fragen hinsichtlich des Weiterbestehens der Kontrollprozesse in dieser Form auf.
[...]
Hier wäre eine Notifizierung bei der KOM zwingend erforderlich gewesen, zumal der unkontrollierten Ausweitung der Telemedienangebote und der damit verbundenen noch weiteren Benachteiligung privater Anbieter damit Tür und Tor geöffnet ist. Und genau das war ja gerade der Beschwerdegegenstand, der zu der KOM-Entscheidung von 2007 unter Auflagen führte. In Rn. 219 betonte die KOM selbst noch einmal ausdrücklich, dass entscheidend für die Vereinbarkeit einer Finanzierungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt ist, dass „die Finanzierung […] nicht zu unnötigen Wettbewerbsverzerrungen führt.“
[...]
Es ist jedenfalls widersinnig, die Rundfunkgebühr zunächst -entgegen der Faktenlage [...]- als bestehende Beihilfe zu deklarieren, dann das Telemedienangebot -u.a. wegen seiner angeblich geringen und durch die KEF sowie externe Aufsicht angeblich kontrollierten Auswirkung auf den Finanzbedarf- als unwesentliche Änderung der Regelung und damit als akzeptablen Bestandteil einer bestehenden Beihilfe zu bezeichnen und dann tatenlos -bei völligem Versagen der angeblich unabhängigen Kontrollorgane- dabei zuzusehen, wie unter dem Deckmantel der angeblich bestehenden Beihilfe das Telemedienangebot einen immer größeren und rapide wachsenden Anteil der Beitragsverwendung ausmacht - wohl wissend, dass ein solches Angebot für sich genommen und vor dem Hintergrund der eindeutigen EuG-Rechtsprechung europarechtlich keinen Bestand hätte. Solche Regelungen mögen als politischer Kuhhandel in einem von zuvorderst eigenen Interessen dominierten Weltbild üblich sein, ein rechtliches Fundament unter Gleichbehandlungsaspekten der europäischen Staaten haben sie nicht.
Edit "Bürger": Vielen Dank für diese wichtigen Ausführungen. Diese sollten aufgrund ihrer Wichtigkeit und Eigenständigkeit jedoch bitte nicht hier in den Pressemeldungen vertieft werden (die nach einiger Zeit ohnehin ins Nur-Lese-Archiv wandern), sondern wenn, dann in nunmehr extra dafür erstelltem Thread
ÖRR-Selbstverpflichtung: Online-Ausgaben max. 0,75 % des Gesamtaufwands
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36464.0
Vielen Dank.
Weitere tangierende Threads siehe u.a. unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0