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Autor Thema: EuGH-Urteil gegen Polen: Unabhängigkeit der Justiz: C-748/19 bis C-754/19  (Gelesen 878 mal)

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Zitat
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. November 2021
Strafverfahren gegen WB u. a.

Vorabentscheidungsersuchen des S?d Okr?gowy w Warszawie
Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Unabhängigkeit der Justiz – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Nationale Regelung, nach der der Justizminister befugt ist, Richter an Gerichte höherer Ordnung abzuordnen und die Abordnung zu beenden – Spruchkörper in Strafsachen, denen vom Justizminister abgeordnete Richter angehören – Richtlinie (EU) 2016/343 – Unschuldsvermutung

Verbundene Rechtssachen C-748/19 bis C-754/19
Ergebnisliste: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-748/19

Analog zu diesem Rechtsverfahren gegen Polen möchte ich dazu aufrufen, sich über die Bundesrepublik Deutschland bei der EU-Kommission zu beschweren, da man nach den vielen absurden Urteilen zum Rundfunkbeitrag durchaus berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit der deutschen Justiz haben kann. Polen wurde von den EU-Richtern in Luxemburg verurteilt, weil es dort offensichtlich Probleme hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz gibt:

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen der Justizminister eines Mitgliedstaats einen Richter nach Kriterien, die nicht bekannt gegeben werden, auf bestimmte oder unbestimmte Dauer an ein Strafgericht höherer Ordnung abordnen und die Abordnung unabhängig davon, ob sie auf bestimmte oder unbestimmte Dauer erfolgt ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden kann.
Kurzlink zum Urteil: https://kurzelinks.de/n1mx

Urteil ist auffindbar über:
EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62019CJ0748
Ergebnisliste: https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-748/19

Bei diesem Verfahren des Gerichtshof der Europäischen Union gegen Polen ging es um die Frage der Unabhängigkeit von Richtern im polnischen Rechtssystem. Da viele Menschen, die sich mit den absurden Urteilsbegründungen der deutschen Gerichte zum Rundfunkbeitrag beschäftigen mussten, durchaus berechtigte Zweifel an der politischen Unabhängigkeit des deutschen Rechtssystems gelten machen können, möchte ich mit diesem Thema dazu anregen, bei der EU-Kommission Beschwerden gegen Deutschland in diese Richtung einzureichen. Der Unterschied zur beanstandeten polnischen Rechtsvorschrift scheint im Vergleich zu Deutschland lediglich darin zu  bestehen, dass unerwünschte Richter im deutschen Rechtssystem scheinbar damit rechnen müssen, auf informellen Wege abberufen oder bei Beförderungen übergangen zu werden. Bei einer Beschwerde bei der EU-Kommission sollte man sich daher vor allem auf die folgenden beiden Rechtsvorschriften berufen: 

Zitat
Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV

Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.

https://dejure.org/gesetze/EU/19.html

Zitat
Art. 2 EUV

Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
https://dejure.org/gesetze/EU/2.html

Für weitere Details zu Beschwerden bei der EU-Kommission verweise ich mal auf das

Beschwerdeformular: Mutmaßliche Verletzung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat
https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/complaint-form_de.docx

Beschwerdeformular zur Meldung eines Verstoßes gegen das EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33451.0.html

Zugelassen und beantwortet wurde im Verfahren nur die erste von vier Vorlagenfragen, die da lautet (Urteil: Rn. 16-17):
Zitat
Als Erstes fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Besetzung der Spruchkörper, die über diese Strafsachen zu entscheiden haben, mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vereinbar ist, da den Spruchkörpern ein Richter angehört, der mit einer Entscheidung des Justizministers gemäß Art. 77 § 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit abgeordnet wurde, in einigen der Strafsachen möglicherweise sogar von einem Rayongericht, d. h. von einem Gericht niederer Ordnung.

Die Regelung über die Abordnung von Richtern versetze den Justizminister, der gleichzeitig Generalstaatsanwalt und damit Vorgesetzter u. a. der Staatsanwälte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei, in die Lage, erheblichen Einfluss auf die Besetzung eines Strafgerichts auszuüben. Die Abordnung eines Richters an ein Gericht höherer Ordnung durch den Justizminister erfolge nach Kriterien, die offiziell nicht bekannt seien. Die Entscheidung über die Abordnung unterliege auch keiner gerichtlichen Kontrolle. Der Justizminister könne die Abordnung jederzeit beenden. Für die entsprechende Entscheidung seien keine im Voraus bestimmten Kriterien maßgeblich, und sie müsse nicht begründet werden. Es sei nicht sicher, ob die Entscheidung über die Beendigung der Abordnung einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden könne. Auf abgeordnete Richter in Spruchkörpern wie denen, die über die Ausgangsverfahren zu entscheiden hätten, könne der Justizminister daher in zweifacher Weise Einfluss ausüben. Zum einen könne er den betreffenden Richter, indem er ihn an ein Gericht höherer Ordnung abordne, für sein Verhalten auf früheren Dienstposten „belohnen“ und hinsichtlich der Art und Weise, wie er in Zukunft entscheide, sogar bestimmte Erwartungen äußern, so dass die Abordnung eine Ersatzbeförderung darstelle. Zum anderen könne er einen abgeordneten Richter, indem er seine Abordnung beende, dafür „bestrafen“, dass er eine Entscheidung erlassen habe, die er nicht gutheiße. Derzeit bestehe ein erhöhtes Risiko, dass eine solche Bestrafung erfolge, wenn der betreffende Richter entschieden habe, beim Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen einzureichen oder polnisches Recht, das nicht mit dem Unionsrecht in Einklang stehe, unangewendet zu lassen. Ein solches System schaffe daher für die abgeordneten Richter einen Anreiz, in Einklang mit dem Willen des Justizministers zu entscheiden, auch wenn dieser Wille nicht ausdrücklich formuliert werde. Dadurch werde letztlich das Recht der beschuldigten Person auf einen fairen Prozess verletzt, bei dem es sich um eine Ausprägung des Grundsatzes eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes handele.
Kurzlink zum Urteil: https://kurzelinks.de/n1mx

Aufhänger für diese Annahme waren vor allem Überlegungen, wonach die Unschuldsvermutung in Strafverfahren in Gefahr sei. Diese wird nicht nur durch die EU-Charta und die EMRK gewährleistet, sondern auch durch Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/343 bestimmt (Urteil: Rn. 4):
Zitat
Art. 6 („Beweislast“) der Richtlinie 2016/343 bestimmt:
  • „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Strafverfolgungsbehörde liegt. Dies gilt unbeschadet einer Verpflichtung des Richters oder des zuständigen Gerichts, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu ermitteln, und unbeschadet des Rechts der Verteidigung, gemäß dem geltenden nationalen Recht Beweismittel vorzulegen.
  • (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeglicher Zweifel hinsichtlich der Frage der Schuld dem Verdächtigen oder der beschuldigten Personen zugutekommt, einschließlich in Fällen, wenn das Gericht prüft, ob die betreffende Person freigesprochen werden sollte.“
Kurzlink zum Urteil: https://kurzelinks.de/n1mx


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Z
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Ich fand die Debatte über Polens Justiz von Anfang an scheinheilig.
Ich habe mir das seinerzeit von einem polnischen Staatsbürger erklären lassen, weil mich der Sachverhalt interessierte (das ist aber bestimmt in seiner politischen Ansicht eingefärbt): Das ursprüngliche Verfassungsgericht war tatsächlich mal komplett unabhängig, beinahe ein Staat im Staate. Hier sollen sich aber reichlich alte Seilschaften Einfluß gesichert haben. Das paßte der Regierung nicht und deshalb eine Justizreform. Letztendlich führt das zu einem (End-)Zustand, der mit Deutschland vergleichbar ist, so richtig unabhängig ist ein Gericht bei uns ja auch nicht, da es unter Aufsicht des jeweiligen Ministeriums steht, wer stellt die Minister?
Wer "wählt" die Verfassungsrichter? Wie kann es sein, daß ein Verfassungsrichter über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen urteilen dürfte, die er selbst als Mitglied des Bundestages beschlossen hat?

Ich möchte aber den potentiellen Beschwerdeführer warnen: Unser schöner Gummiparagraph bezüglich der Delegitimation des Staates führt direkt zu seiner Beobachtung durch den Verfassungsschutz...


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@Zeitungszahler
Ihr Kommentar geht an der Absicht der Aktion vorbei, da es nicht um das immer noch laufende Verfahren gegen das polnische Verfassungsgericht geht, sondern um ein abgeschlossenes Verfahren.

Dieses Verfahren habe ich ausgewählt, um ein Beispiel zu geben, wie eine Beschwerde bei der EU-Kommission formuliert werden sollte. Es sollte sich nicht allgemein über das deutsche Rechtssystem beschwert werden, sondern am konkreten Sachverhalten aufgezeigt werden, weshalb es auch in Deutschland berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz gibt, so wie es der polnische Richter im Beispiel hinsichtlich des polnischen Rechtssystem getan hat. Die vom ihm vorgetragene Argumentation habe ich auch deshalb zitiert, damit man sich ein Bild davon machen kann, wie so etwas funktioniert.

Mittlerweile haben wir durch Klageerfahrungen mit dem deutschen Gerichten zum Rundfunkbeitrag derart viele Sacherfahrungen gemacht, dass wir sehr viele unterschiedliche Beschwerden von vielen einzelnen Beschwerdeführern einreichen können, um die Probleme im deutschen Rechtssystem aufzuzeigen. Der Grundvorwurf, den man machen kann und mittlerweile auch aufzeigen kann, sollte vor allem darin bestehen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das Vollstreckungsrecht dazu missbrauchen, um Nicht-Nutzer und Gegner der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten politisch zu verfolgen. Dies kann man vor allem dadurch belegen, dass die Landesrundfunkanstalten sich fast gar nicht zu den Klagen äußern und deren Vertreten nicht zu den Verfahren erscheinen, da die Öfies (= Anhänger des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) offensichtlich darauf vertrauen können, dass die deutschen Richter die redaktionelle Ausarbeitung der Klageerwiderung für sie übernehmen.   

Der ÖRR ist letztendlich auch noch nicht der Staat, weshalb eine Überwachung durch den Verfassungsschutz auf Grund der Gegnerschaft zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk sogar ein Beweis dafür wäre, dass es in Deutschland keine unabhängige Justiz gäbe. Alles weiter entnehmen Sie bitte dem Art. 2 EUV, der kein „Gummipagraph“ ist, der von irgendwelchen Öfies nach eigenen Gusto ausgelegt werden kann.   


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Es ist natürlich bedauerlich, dass bisher kein deutsches Verwaltungsgericht die Diskriminierung durch den Rundfunkbeitrag als Vorlagefrage nach Luxemburg geschickt hat, obwohl der in Art. 2 EUV verankerte Schutz vor Diskriminierung eine eindeutige Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union darstellt. 

Nehmen wir dazu als Beispiel doch mal den Vorwurf der Diskriminierung von Nicht-Nutzern der Rundfunkempfangsmöglichkeit und Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, den ein Bekannter von mir in seiner Klageschrift vor den Verwaltungsgerichten, wie folgt, formuliert hat:
Zitat
In seiner Klageschrift vom 14.06.2016 (vgl. ebda) hat der Kläger bereits mehrere gravierende Verstöße gegen Art. 3 GG bemängelt, die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf in seiner bisherigen Rechtsprechung als belanglose Einschränkungen der Handlungsfreiheit abgetan wurden. Dabei verkennt das Gericht in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass durch die Neureglung der Abgabe für Rundfunk und Fernsehen nun mehr Menschen in diskriminierender Weise herangezogen werden, die vorher nicht gebührenpflichtig waren. Die Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen werden sogar mit dem gleichen Beitrag belastet, wie Personengruppen, die viel Rundfunk und Fernsehen nutzen. Es werden sogar Menschen entlastet und damit bevorzugt, die vorher gebührenpflichtig waren, wenn der Beitragsservice in den Antwortbögen zur vom Kläger schriftlich widersprochen Auskunftspflicht feststellt: „Wenn eine Bewohnerin oder ein Bewohner bereits den Rundfunkbeitrag zahlt, ist damit die Beitragspflicht aller Personen abgedeckt, die in der Wohnung leben. Es gibt keine Mehrfachbeitragspflicht für eine Wohnung“.
Denn die vorherige Reglung sah vor, dass jede Person in einem Haushalt, die Geräte hatte und über ein eigenes Einkommen höher als das des Sozialhilfesatz verfügte, gebührenpflichtig war (vgl. hierzu die Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des §5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV).
Damit verstößt die Neureglung in massiver Weise nicht nur gegen Art. 21 der EU-Charta sondern auch gegen Art. 14 EMRK, da Personen wie der Kläger, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen aus politischen, weltanschaulichen und religiös motivierten Gründen ablehnen, für etwas bestraft werden, was sie nicht haben, nicht haben wollen und auch nicht unterstützen wollen. Sie werden dafür diskriminiert, dass sie an einer von Medien oder Medienmachern dominierten Welt nicht teilnehmen wollen, wodurch ihre ablehnenden Haltung gegenüber dieser Medienwelt nicht respektiert und auch nicht toleriert wird.
Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ÖRR-)Nichtnutzer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34071.msg216108.html#msg216108

Auf die Argumentation meines Bekannten, die vor allem darauf beruht, dass nach Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bevorzugung einer bestimmten Gruppe von Menschen (wie die Nutzer der Rundfunkempfangsmöglichkeit) auch eine Kriterium zur Feststellung von Diskriminierung ist, ist das VG Düsseldorf natürlich nicht eingegangen. Stattdessen wurde lediglich sinngemäß das wiedergegeben, was wir aus Stellungnahmen von Vertretern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kennen, wonach der Rundfunkbeitrag nicht diskriminierend (angeblich sogar gerecht) sei, weil er alle Wohnungsinhaber gleichermaßen belasten würde. Daher können wir diesen Kommentar auch überspringen und gleich zu dem kommen, was das OVG Münster zur obigen Argumentation meines Bekannten feststellt:
Zitat
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf S. 10 und 11 der Zulassungsbegründung auf Art. 9, 10 und 14 EMRK. Dies gilt insbesondere für die (nunmehr) unter dem Aspekt des Art. 14 EMRK geltend gemachte "Diskriminierung". Der EuGH hat nämlich in seinem (auf Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen ergangenen) Urteil vom 13. Dezember 2018 - C 492/17 -, juris Rn. 48 f. entschieden, dass kein konkreter Gesichtspunkt erkennbar ist, warum sich die (dortigen) Kläger wegen ihrer Rundfunkbeitragspflichtigkeit in einer von den Diskriminierungsvorschriften erfassten Situation befänden.

Vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2019 - 2 A 1120/19 -.

Warum hier bei dem in Deutschland lebenden Kläger, der offenbar deutscher Staatsangehöriger ist und bei dem ein Auslandsbezug nicht ansatzweise erkennbar ist, eine Diskriminierung vorliegen sollte, legt die Zulassungsbegründung nicht substantiiert dar und dies ist auch sonst nicht erkennbar, da die Rundfunkbeitragspflicht unterschiedslos für alle Personen gilt, die Inhaber einer Wohnung i. S. v. § 2 As. 2 RBStV sind und nicht an eines der in Art. 14 EMRK genannten Merkmale anknüpft. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt ferner nicht gegen Art. 9 und Art. 10 EMRK.

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2016 - 2 A 1840/15 -, juris Rn. 35 [nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 - 6 B 48.16 -, juris] und vom 24. September 2018 - 2 A 1202/16 -, juris Rn. 53 m. w. N.[nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 6 B 159.18 -, juris], beide m. w. N.

Schon von daher ist die auf S. 11 beantragte Vorlage an den EuGH nicht veranlasst.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2020 - 2 A 1990/19 (Rn. 12-16)
https://openjur.de/u/2201610.html
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/2_A_1990_19_Beschluss_20200525.html     
   
Der Beschluss des OVG enthält durchaus einige Tatsachenbehauptungen, die man als falsch bezeichnen kann. Die Behauptung oder Auslegung des OVG, dass der EuGH in dem auf Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen ergangenen Urteil vom 13. Dezember 2018 - C 492/17 (Rn. 48 f.) - angeblich entschieden hätte, „dass kein konkreter Gesichtspunkt erkennbar ist, warum sich die (dortigen) Kläger wegen ihrer Rundfunkbeitragspflichtigkeit in einer von den Diskriminierungsvorschriften erfassten Situation befänden“, ist beispielsweise falsch, da der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg in Rn. 50 seines Urteils eindeutig darauf hinweist, dass es an verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung hinsichtlich der Fragen 4-7 fehlen würde. Das Landgericht Tübingen hatte in den Fragen 5-7 lediglich in hypothetischer und allgemeiner Weise einige Fälle von Diskriminierung vorgelegt. Unabhängig davon, dass die Doppelbelastung der Inhaber von Zweitwohnungen (Frage 6) in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17) für verfassungswidrig erklärt wurde, ging es in dem Verfahren vor dem OVG eindeutig nicht um die dort geschilderten Fälle. In dem OVG-Verfahren ging es eindeutig und unmissverständlich um die Diskriminierung der Minderheit der Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen und Gegner der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Mein Bekannter gehört zu beiden Gruppen, was in beiden verwaltungsrechtlichen Verfahren auch deutlich dargelegt wurde, womit eine Vorlage in dieser Hinsicht auch nicht hypothetische gewesen wäre.

Im Verfahren vor dem VG Düsseldorf wurde mit dem Verweis auf die Entlastung einiger tatsächlicher Nutzer des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zudem deutlich substanziiert, dass es eine bestimmte Personengruppe gibt, die durch die Umstellung von der Gebühr auf den Beitrag bevorzugt wird, weil diese Gruppe nunmehr keine Abgaben mehr zahlen muss. Dies nennt man dann auch Diskriminierung, weshalb nicht nachvollziehbar ist, was der Quatsch soll, dass mein Bekannter angeblich behauptet haben soll, dass er Wohnungsinhaber einer Wohnung im Ausland oder etwas ähnliches sei. Derartiges oder ähnliches wurde nie behauptet, weshalb das ganze Gerede von „Staatsangehörigkeit“ und „Auslandsbezug“ absolut keinen Sinn ergibt. Diesen nicht nachvollziehbaren Quatsch findet man mittlerweile auch in redaktionell überarbeiteter Form in einem Kommentar bei beck-online:
Zitat
     
BeckRS 2020, 10136
OVG Münster: Keine Diskriminierung durch Rundfunkbeitragspflicht

Beschluss vom 25.05.2020 - 2 A 1990/19
Normenkette: VwGO § 124 | §§ 124a, 154,Artikel 10,Artikel 14 | RBStV § 2 | EMRK Artikel 9

1. Die der Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom VG WIESBADEN 28. März 2019 (BeckRS 2019, BECKRS Jahr 5206) zugrundeliegende Rechtsauffassung zur vermeintlich fehlenden institutionellen Unabhängigkeit der (Verwaltungs-)Gerichte wird nicht geteilt. (Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 7)
2. Ein in Deutschland lebender Kläger, der offenbar deutscher Staatsangehöriger ist und bei dem ein Auslandsbezug nicht ansatzweise erkennbar ist, wird nicht diskriminiert, da die Rundfunkbeitragspflicht unterschiedslos für alle Personen gilt, die Inhaber einer Wohnung i.S.v. § RBEITRSTV § 2 As. 2 RBStV sind und nicht an eines der in Art. EMRK Artikel 14 EMRK genannten Merkmale anknüpft. (Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 9)
Mit dem Verweis auf die Diskriminierung von Nicht-Nutzern der Rundfunkempfangsmöglichkeit und Gegnern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurde selbstverständlich an die „in Art. EMRK Artikel 14 EMRK genannten Merkmale“ und auch an die Merkmal aus Art. 21 der EU-Charta anknüpft, da die Diskriminierung dieser Menschen an die dort genannten Merkmale der Diskriminierung wegen weltanschaulicher, politischer oder sonstiger Anschauen anknüpft. Dennoch müssen sich alle Kläger in dieser Richtung wohl in Zukunft mit diesem Kommentar auseinandersetze, was niemanden davon abhalten sollte, in diese Richtung zu klagen. Es wäre sogar hilfreich für die vielen anhängigen Verfahren, wenn andere Opfer des Terrors auf Grund des Rundfunkbeitrags ebenfalls in diese Richtung klagen würden.       


Edit "Bürger": Thread geschlossen bis zur Klärung, was genau Gegenstand der Diskussion sein und wie der diesbezüglich aussagekräftige Betreff lauten soll. Siehe bitte PM.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2022, 17:31 von Bürger«
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