Es ist natürlich bedauerlich, dass bisher kein deutsches Verwaltungsgericht die Diskriminierung durch den Rundfunkbeitrag als Vorlagefrage nach Luxemburg geschickt hat, obwohl der in Art. 2 EUV verankerte Schutz vor Diskriminierung eine eindeutige Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union darstellt. Nehmen wir dazu als Beispiel doch mal den Vorwurf der Diskriminierung von Nicht-Nutzern der Rundfunkempfangsmöglichkeit und Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, den ein Bekannter von mir in seiner Klageschrift vor den Verwaltungsgerichten, wie folgt, formuliert hat:
In seiner Klageschrift vom 14.06.2016 (vgl. ebda) hat der Kläger bereits mehrere gravierende Verstöße gegen Art. 3 GG bemängelt, die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf in seiner bisherigen Rechtsprechung als belanglose Einschränkungen der Handlungsfreiheit abgetan wurden. Dabei verkennt das Gericht in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass durch die Neureglung der Abgabe für Rundfunk und Fernsehen nun mehr Menschen in diskriminierender Weise herangezogen werden, die vorher nicht gebührenpflichtig waren. Die Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen werden sogar mit dem gleichen Beitrag belastet, wie Personengruppen, die viel Rundfunk und Fernsehen nutzen. Es werden sogar Menschen entlastet und damit bevorzugt, die vorher gebührenpflichtig waren, wenn der Beitragsservice in den Antwortbögen zur vom Kläger schriftlich widersprochen Auskunftspflicht feststellt: „Wenn eine Bewohnerin oder ein Bewohner bereits den Rundfunkbeitrag zahlt, ist damit die Beitragspflicht aller Personen abgedeckt, die in der Wohnung leben. Es gibt keine Mehrfachbeitragspflicht für eine Wohnung“.
Denn die vorherige Reglung sah vor, dass jede Person in einem Haushalt, die Geräte hatte und über ein eigenes Einkommen höher als das des Sozialhilfesatz verfügte, gebührenpflichtig war (vgl. hierzu die Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des §5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV).
Damit verstößt die Neureglung in massiver Weise nicht nur gegen Art. 21 der EU-Charta sondern auch gegen Art. 14 EMRK, da Personen wie der Kläger, die den Konsum von Rundfunk und Fernsehen aus politischen, weltanschaulichen und religiös motivierten Gründen ablehnen, für etwas bestraft werden, was sie nicht haben, nicht haben wollen und auch nicht unterstützen wollen. Sie werden dafür diskriminiert, dass sie an einer von Medien oder Medienmachern dominierten Welt nicht teilnehmen wollen, wodurch ihre ablehnenden Haltung gegenüber dieser Medienwelt nicht respektiert und auch nicht toleriert wird.
Verfassungsbeschwerde Zwangsmitgliedschaft/Diskriminierung (ÖRR-)Nichtnutzerhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34071.msg216108.html#msg216108Auf die Argumentation meines Bekannten, die vor allem darauf beruht, dass nach Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bevorzugung einer bestimmten Gruppe von Menschen (wie die Nutzer der Rundfunkempfangsmöglichkeit) auch eine Kriterium zur Feststellung von Diskriminierung ist, ist das VG Düsseldorf natürlich nicht eingegangen. Stattdessen wurde lediglich sinngemäß das wiedergegeben, was wir aus Stellungnahmen von Vertretern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kennen, wonach der Rundfunkbeitrag nicht diskriminierend (angeblich sogar gerecht) sei, weil er alle Wohnungsinhaber gleichermaßen belasten würde. Daher können wir diesen Kommentar auch überspringen und gleich zu dem kommen, was das OVG Münster zur obigen Argumentation meines Bekannten feststellt:
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf S. 10 und 11 der Zulassungsbegründung auf Art. 9, 10 und 14 EMRK. Dies gilt insbesondere für die (nunmehr) unter dem Aspekt des Art. 14 EMRK geltend gemachte "Diskriminierung". Der EuGH hat nämlich in seinem (auf Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen ergangenen) Urteil vom 13. Dezember 2018 - C 492/17 -, juris Rn. 48 f. entschieden, dass kein konkreter Gesichtspunkt erkennbar ist, warum sich die (dortigen) Kläger wegen ihrer Rundfunkbeitragspflichtigkeit in einer von den Diskriminierungsvorschriften erfassten Situation befänden.
Vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2019 - 2 A 1120/19 -.
Warum hier bei dem in Deutschland lebenden Kläger, der offenbar deutscher Staatsangehöriger ist und bei dem ein Auslandsbezug nicht ansatzweise erkennbar ist, eine Diskriminierung vorliegen sollte, legt die Zulassungsbegründung nicht substantiiert dar und dies ist auch sonst nicht erkennbar, da die Rundfunkbeitragspflicht unterschiedslos für alle Personen gilt, die Inhaber einer Wohnung i. S. v. § 2 As. 2 RBStV sind und nicht an eines der in Art. 14 EMRK genannten Merkmale anknüpft. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt ferner nicht gegen Art. 9 und Art. 10 EMRK.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2016 - 2 A 1840/15 -, juris Rn. 35 [nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 - 6 B 48.16 -, juris] und vom 24. September 2018 - 2 A 1202/16 -, juris Rn. 53 m. w. N.[nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 6 B 159.18 -, juris], beide m. w. N.
Schon von daher ist die auf S. 11 beantragte Vorlage an den EuGH nicht veranlasst.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2020 - 2 A 1990/19 (Rn. 12-16)https://openjur.de/u/2201610.htmlhttps://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/2_A_1990_19_Beschluss_20200525.html Der Beschluss des OVG enthält durchaus einige Tatsachenbehauptungen, die man als falsch bezeichnen kann. Die Behauptung oder Auslegung des OVG, dass der EuGH in dem auf Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen ergangenen Urteil vom 13. Dezember 2018 - C 492/17 (Rn. 48 f.) - angeblich entschieden hätte, „dass kein konkreter Gesichtspunkt erkennbar ist, warum sich die (dortigen) Kläger wegen ihrer Rundfunkbeitragspflichtigkeit in einer von den Diskriminierungsvorschriften erfassten Situation befänden“, ist beispielsweise falsch, da der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg in Rn. 50 seines Urteils eindeutig darauf hinweist, dass es an verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung hinsichtlich der Fragen 4-7 fehlen würde. Das Landgericht Tübingen hatte in den Fragen 5-7 lediglich in hypothetischer und allgemeiner Weise einige Fälle von Diskriminierung vorgelegt. Unabhängig davon, dass die Doppelbelastung der Inhaber von Zweitwohnungen (Frage 6) in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17) für verfassungswidrig erklärt wurde, ging es in dem Verfahren vor dem OVG eindeutig nicht um die dort geschilderten Fälle. In dem OVG-Verfahren ging es eindeutig und unmissverständlich um die Diskriminierung der Minderheit der Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen und Gegner der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Mein Bekannter gehört zu beiden Gruppen, was in beiden verwaltungsrechtlichen Verfahren auch deutlich dargelegt wurde, womit eine Vorlage in dieser Hinsicht auch nicht hypothetische gewesen wäre.
Im Verfahren vor dem VG Düsseldorf wurde mit dem Verweis auf die Entlastung einiger tatsächlicher Nutzer des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zudem deutlich substanziiert, dass es eine bestimmte Personengruppe gibt, die durch die Umstellung von der Gebühr auf den Beitrag bevorzugt wird, weil diese Gruppe nunmehr keine Abgaben mehr zahlen muss. Dies nennt man dann auch Diskriminierung, weshalb nicht nachvollziehbar ist, was der Quatsch soll, dass mein Bekannter angeblich behauptet haben soll, dass er Wohnungsinhaber einer Wohnung im Ausland oder etwas ähnliches sei. Derartiges oder ähnliches wurde nie behauptet, weshalb das ganze Gerede von „Staatsangehörigkeit“ und „Auslandsbezug“ absolut keinen Sinn ergibt. Diesen nicht nachvollziehbaren Quatsch findet man mittlerweile auch in redaktionell überarbeiteter Form in einem Kommentar bei beck-online:
BeckRS 2020, 10136
OVG Münster: Keine Diskriminierung durch Rundfunkbeitragspflicht
Beschluss vom 25.05.2020 - 2 A 1990/19
Normenkette: VwGO § 124 | §§ 124a, 154,Artikel 10,Artikel 14 | RBStV § 2 | EMRK Artikel 9
1. Die der Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom VG WIESBADEN 28. März 2019 (BeckRS 2019, BECKRS Jahr 5206) zugrundeliegende Rechtsauffassung zur vermeintlich fehlenden institutionellen Unabhängigkeit der (Verwaltungs-)Gerichte wird nicht geteilt. (Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 7)
2. Ein in Deutschland lebender Kläger, der offenbar deutscher Staatsangehöriger ist und bei dem ein Auslandsbezug nicht ansatzweise erkennbar ist, wird nicht diskriminiert, da die Rundfunkbeitragspflicht unterschiedslos für alle Personen gilt, die Inhaber einer Wohnung i.S.v. § RBEITRSTV § 2 As. 2 RBStV sind und nicht an eines der in Art. EMRK Artikel 14 EMRK genannten Merkmale anknüpft. (Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 9)
Mit dem Verweis auf die Diskriminierung von Nicht-Nutzern der Rundfunkempfangsmöglichkeit und Gegnern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurde selbstverständlich an die „in Art. EMRK Artikel 14 EMRK genannten Merkmale“ und auch an die Merkmal aus Art. 21 der EU-Charta anknüpft, da die Diskriminierung dieser Menschen an die dort genannten Merkmale der Diskriminierung wegen weltanschaulicher, politischer oder sonstiger Anschauen anknüpft. Dennoch müssen sich alle Kläger in dieser Richtung wohl in Zukunft mit diesem Kommentar auseinandersetze, was niemanden davon abhalten sollte, in diese Richtung zu klagen. Es wäre sogar hilfreich für die vielen anhängigen Verfahren, wenn andere Opfer des Terrors auf Grund des Rundfunkbeitrags ebenfalls in diese Richtung klagen würden.
Edit "Bürger": Thread geschlossen bis zur Klärung, was genau Gegenstand der Diskussion sein und wie der diesbezüglich aussagekräftige Betreff lauten soll. Siehe bitte PM.