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Autor Thema: Sind die Printmedien Wettbewerber der Nicht-Printmedien?  (Gelesen 1657 mal)

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Ganz konkrekt geht es um die Klärung der Frage, ob eine Tageszeitung bspw, die ja unstreitig zu den im Titel genannten Printmedien gehört, Wettbewerber der audio-visuellen Medien darstellen, zu denen auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk gehört?

Diese Frage ist insofern bedeutsam, als daß der Vertriebsweg bei den Printmedien ebenfalls grundrechtlich geschützt ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschied

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2003
- 1 BvR 62/99 -, Rn. 1-18,

http://www.bverfg.de/e/rk20030429_1bvr006299.html

Rn. 11
Zitat
b) Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet die Freiheit publizistischer Betätigung. Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>). Umfasst ist das Recht, die inhaltliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 52, 283 <297>). Der Grundrechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Erstellung des Inhalts, sondern bezieht auch inhaltsbezogene Hilfsfunktionen von Presseunternehmen ein (vgl. BVerfGE 64, 108 <114 f.>; 77, 346 <354>). Insofern fällt auch der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 2107).

Sind die ÖRR auch Wettbewerber der Printmedien, besteht die unionsrechtliche Pflicht der Gleichbehandlung

EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0

Zitat
Rn. 45
Zitat
In Anbetracht des Ziels von Art. 107 Abs. 1 AEUV, einen unverfälschten Wettbewerb – auch zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen – zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C-75/05 P und C-80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 66), kann der Begriff „Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung somit keine Maßnahme aus Staatsmitteln zugunsten eines Unternehmens umfassen, wenn dieses Unternehmen denselben Vorteil unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können. Die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt somit grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 21 und 22).

gemäß der darin zitierten Rn. 45 ist auch zwischen öffentlichen und privaten Wettbewerbern ein unverfälschter Wettbewerb zu gewährleisten.

Wenn der Staat den Vertriebsweg der Printmedien nicht beeinflussen darf und die Printmedien auch Wettbewerber der ÖRR sind, darf der Staat auch den Vertriebsweg der ÖRR aus Gründen der Pflicht zur Gleichbehandlung der Wettbewerber nicht beeinflussen.

Damit ist aber eine ohne Zutun der Verbraucher*innen indiviuell entstehende Rundfunkfinanzierungspflicht nicht vereinbar, denn die Finanzierung eines Marktproduktes durch die Verbraucher*innen ist als "inhaltsbezogene Hilfsfunktion" Teil des Vertriebsweges dieses Produktes, oder?


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Zur Beantwortung der Frage könnte/sollte/müsste ggf. auch die Entscheidung über die
Befreiung von Verlagen mit Beteiligung an Privat-Rundfunk herangezogen werden - siehe u.a. unter

Münchener Zeitungs-Verlag klagt wegen des Rundfunkbeitrags gegen den BR (Aug 2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19979.0
Urteil: Zeitungsverlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen (Aug 2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20041.0
mit dort bereits aufgeworfenen ähnlichen Fragen ;)
In Querbezug auch auf andere Artikel zu diesem aktuellen Thema - so u.a. auch unter

Münchener Zeitungs-Verlag klagt wegen des Rundfunkbeitrags gegen den BR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19979.msg129575.html#msg129575
Zitat
Zeitungsverlag mit Radiosender-Anteilen muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen
....
Laut Paragraf 5, Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages müssen private Rundfunkveranstalter und -anbieter den pauschalen Rundfunkbeitrag nicht zahlen, weil sie nicht dazu verpflichtet werden können, zur Finanzierung ihrer Konkurrenz beizutragen.....
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Zeitungsverlag-mit-Radiosender-Anteilen-muss-keinen-Rundfunkbeitrag-zahlen-3307172.html

Frage:

Worin unterscheidet sich die Konkurrenzsituation zwischen Rundfunksendern und
a) Zeitungsverlagen mit Beteiligungen an Rundfunksendern und
b) Zeitungsverlagen ohne Beteiligungen an Rundfunksendern?

Und also die Frage:

Warum sollten
b) Zeitungsverlage ohne Beteiligungen an Rundfunksendern
mit einem sog. "Rundfunkbeitrag" zur Finanzierung ihrer Medien-Konkurrenz aka "öffentlich-rechtlicher Rundfunk" verpflichtet werden können, wenn
a) Zeitungsverlage mit Beteiligungen an Rundfunksendern
zu einer solchen Zwangsfinanzierung ihrer Medien-Konkurrenz aka "öffentlich-rechtlicher Rundfunk" nicht verpflichtet werden können?!??!


[...]

von Rundfunkbeitragspflicht befreite Verlage m. Beteilig. an Privat-Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28672.0


Da bislang mglw. nur ein Verlag mit Beteiligung an Privat-Rundfunk geklagt hat - oder sind Klagen anderer Verlage bekannt? - ist bislang mglw. nur dazu entschieden worden.

Aus meiner Sicht ist die Konkurrenzsituation/ Wettbewerbssituation - insbesondere "in Zeiten der Medien-Konvergenz" ::) - jedoch sehr vergleichbar.
Jedenfalls stehen alle "publizierenden" Medien miteinander im "publizistischen" Wettbewerb - und damit zwangsläufig auch im finanziellen Wettbewerb.

Schließlich sind die früheren "öffentlich-rechtlichen Rundfunk"-Medien zwischenzeitlich ja zu mehr als grenzwertigen "presseähnlichen" Internet-Medien mutiert.

Und genau diese "gedruckten"/ "vertextlichten" Publikationen stehen in unmittelbarem publizistischen Wettbewerb mit den klassischen Print-Medien und insbesondere natürlich mit den ebenfalls im Internet publizierenden textbasierten Medien.


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Z
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Im umgekehrten Sinne wäre auch das Verfahren der Axel Springer SE bezüglich der "Bild" zu beleuchten, hier hatte ja die Landesmedienanstalt behauptet, der Onlineauftritt wäre Rundfunk, Springer hat geklagt und meines Wissens nach zweiter Instanz aufgegeben und eine TV-Lizenz beantragt und dann aber das richtig große Ding gedreht, so nach dem Motto "wenn wir sowieso eine TV-Lizenz beantragen müssen, dann machen wir doch auch gleich richtiges TV!"
Auch Youtuber, die von den Landesmedienanstalten genötigt werden, eine Rundfunklizenz zu beantragen (und danach vom Zwangsrundfunk befreit werden würden), sind ja im eigentlichen Sinne keine Rundfunkveranstalter, sollen es aber angeblich doch sein.
Der Markt wird hier also verzerrt und da Printmedien auch regelmäßig umfangreiche Onlinemedien parallel zur Verfügung stellen (die ja auch regelmäßig Audio- und Videoinhalte einschließen, die ja angeblich Rundfunk sein sollen), muß es sich über diesen Umweg um Wettbewerber handeln.

Ansonsten: Ist der Stammtisch in der Eckkneipe Wettbewerber von Anne Willnicht?


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Ansonsten: Ist der Stammtisch in der Eckkneipe Wettbewerber von Anne Willnicht?
Die Frage stellt sich doch nicht, denn Wettbewerb hat es nur innerhalb eines Marktes.


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In nachstehend verlinktem, wie zitiertem Dokument der Kommission, das dem Forum bereits anderweitig bekannt ist, ist eine Aussage enthalten, die hier dazu passt.

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52009XC1027%2801%29&qid=1667063511904

Zitat
2.   DIE ROLLE DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS

[...]
16.

Ungeachtet der obigen Ausführungen muss berücksichtigt werden, dass auch kommerzielle Rundfunkveranstalter, von denen einige gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Protokolls von Amsterdam leisten: Sie helfen, den Pluralismus zu wahren, sie bereichern die kulturelle und politische Debatte und sie vergrößern die Programmauswahl. Zeitungsverlage und andere Printmedien sind außerdem ein wichtiger Garant für eine objektiv informierte Öffentlichkeit und für Demokratie. Da diese Anbieter jetzt mit Rundfunkveranstaltern im Internet im Wettbewerb stehen, sind alle diese kommerziellen Mediendienstleister von den potenziellen negativen Auswirkungen betroffen, die staatliche Beihilfen zugunsten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle haben können. In der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (18) heißt es dazu: „Der europäische Markt für audiovisuelle Mediendienste zeichnet sich durch die Koexistenz privater und öffentlich-rechtlicher Anbieter audiovisueller Mediendienste aus.“ Es liegt in der Tat im gemeinsamen Interesse, auch im derzeitigen dynamischen Medienumfeld ein vielfältiges und ausgewogenes Medienangebot öffentlicher und privater Rundfunkveranstalter zu wahren.
D. h., im Internet sind audio-visuelle Medien und Printmedien Wettbewerber, da sich deren Webauftritte an das gleiche Publikum wenden.


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BDZV warnt - ARD/ZDF-Textangebote im Netz bedrohen die Presse existenziell (07/2023)
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Streit um News-App - Südwestverleger verklagen den SWR (10/2023)
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