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Autor Thema: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet  (Gelesen 30706 mal)

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BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 1089/18 -, Rn. 1-31,

http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr108918.html

Vorinstanzen
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2018 - 16 A 2902/15
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2015 - 17 K 4481/14



Rn. 27
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022, 1 BvR 1089/18, Rn. 27
Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 <184 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat. Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.

Rn. 28
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022, 1 BvR 1089/18, Rn. 28
(4) Das in § 4 Abs. 7 RBStV verankerte System der so genannten bescheidge-bundenen Befreiungsmöglichkeit dient zwar der Verwaltungsvereinfachung, weil es den Rundfunkanstalten grundsätzlich eine Bedürftigkeitsprüfung erspart. Wegen der verfassungsrechtlichen Grenzen der Typisierung kann es allerdings nicht so weit reichen, dass die Rundfunkanstalten auch im Anwendungsbereich der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von einer Bedürftigkeitsprüfung generell absehen könnten. Bei nachweislich einkommensschwachen Beitragsschuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 <185>; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 27).

Haben der Beitragsservice, bzw., die Rundfunkanstalten die notwendige Fachkompetenz, eine derartig, verpflichtende Prüfung sachorientiert vornehmen zu können?


Edit "Bürger" auf Hinweis von "Pjotre" - weitere, tagesgleiche Entscheidung in vergleichbarer Sache:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 2513/18 -, Rn. 1-26,
http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr251318.html

Vorinstanzen:
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2018 - 2 A 1912/15
Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Juli 2015 - 7 K 1671/14



Edit "Bürger" - ausgewählte Links zu diesem Thema:

Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30047.0

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32456.0
VERHANDLUNG am BVerwG zur Studenten u. Wohngeld-Problematik, 30.10.2019, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31862.0
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26149.0
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21805.0
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0

Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35184.0
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979


Edit "Bürger": Vorinstanzen der Verfahren ergänzt.[/i][/size][/color]


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
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BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 1089/18 -, Rn. 1-31,

http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr108918.html

Rn. 27
Zitat
Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 <184 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.)gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat. Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.

Rn. 28
Zitat
(4) Das in § 4 Abs. 7 RBStV verankerte System der so genannten bescheidge-bundenen Befreiungsmöglichkeit dient zwar der Verwaltungsvereinfachung, weil es den Rundfunkanstalten grundsätzlich eine Bedürftigkeitsprüfung erspart. Wegen der verfassungsrechtlichen Grenzen der Typisierung kann es allerdings nicht so weit reichen, dass die Rundfunkanstalten auch im Anwendungsbereich der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von einer Bedürftigkeitsprüfung generell absehen könnten. Bei nachweislich einkommensschwachen Beitragsschuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 <185>; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 27).

Haben der Beitragsservice, bzw., die Rundfunkanstalten die notwendige Fachkompetenz, eine derartig, verpflichtende Prüfung sachorientiert vornehmen zu können?

Ob und welche Kompetenzen wo vorliegen und wie solch eine Bedürftigkeitsprüfung sich dann in der Praxis gestalten soll ist sicher eine spannende Frage.

Jedoch: ist es nicht so, dass dieses Urteil bahnbrechend für Geringverdiener/Rentner usw. ist?
DAS sollte doch gewürdigt werden!?

Gruß
Kurt

PS: man stelle sich vor die LRA'en werden mit Befreiungsanträgen "geflutet" und müssten denen sogar stattgeben:
Zitat
5. Beitragsbefreiung für natürliche Personen
Wie bislang die Gebührenbefreiung ist auch die Befreiung von der Beitragspflicht eine soziale Leistung zulasten aller zahlender Rundfunkteilnehmer.
Quelle: SWR 2013 - Die Grundzüge des Rundfunkbeitragsrechts - 5. Auflage

Folglich müsste der Beitrag für die Zahlenden erhöht werden.  >:D



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2022, 01:00 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Moderator
  • Beiträge: 3.272
Ich bin sehr davon überzeugt, dass eine Bedürftigkeitsprüfung eigentlich von den Sozialbehörden vorgenommen werden muss, denn die gerichtliche Überprüfung einer Bedürftigkeit ist meines Erachtens nach ausschliesslich den Sozialgerichten vorbehalten. Gegen den Widerspruchsbescheid des (ausserdem auch noch parteiischen) Beitragsservice soll aber vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden! Es ist schon merkwürdig und traurig, mit ansehen zu müssen, wie Kläger vor den Richtern des Verwaltungsgerichts die Hosen vollständig runterlassen und trotzdem nicht befreit werden. Kompetenz in der Hinsicht, ob jemand bedürftig ist haben nur die Sozialbehörden und wenn die sich mal irren, die Richter der Sozialgerichtsbarkeit. Nicht umsonst haben wir hier für jeden Bereich spezielle Gerichte!

Ein korrekter Verwaltungsverlauf müsste (wenn der Rundfunkbeitrag nicht sowieso grundsätzlich rechtswidrig wäre), m.M.n. so aussehen: Der Bedürftige lässt vom Sozialamt seine spezielle persönliche Lage überprüfen, ob er den Beitrag zahlen könnte. Wenn der Bedürftige zahlen soll, aber meint, das wäre eine falsche Entscheidung, klagt er vor dem Sozialgericht gegen das Sozialamt. Sollte er als bedürftig anerkannt werden, sollte er für den folgenden Verwaltungsweg eine Bescheinigung des Sozialamts darüber bekommen, den er auf dem Verwaltungsweg der Landesrundfunkanstalt vorlegt. Diese befreit ihn dann auf dem Verwaltungsweg vom Beitrag. Sollte er trotzdem nicht befreit werden und der Meinung sein, das wäre falsch, dann erst klagt er vor dem Verwaltungsgericht gegen die LRA. Ein unnötiges "Hoserunterlassen" vor dem im Sozialbereich inkompetenten Verwaltungsgericht entfällt. Das Verwaltungsgericht behandelt dann nur nach seinen Fähigkeiten Verwaltungsdaten, hier also den Bescheid über die Bedürftigkeit und nicht die Hintergründe davon.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2022, 01:00 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

S
  • Beiträge: 1.162
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Also, da sollen die Wölfe nun selber entscheiden, welche Schafe sie fressen dürfen und welche nicht? Besonders ausgehungerte Wölfe, was diese meistens sind, dürften da schnell zu der Überzeugung gelangen, dass sie eigentlich alle Schafe fressen dürfen.

Interessant auch, dass hier anscheinend die "verfassungsrechtlichen Grenzen der Typisierung" ganz plötzlich wieder da sind. Waren die zwischenzeitlich verloren gegangen und hat man die jetzt unter einem Sofakissen oder in einer Sofaritze unverhofft wiedergefunden?

Übrigens stehen die Aussagen in diesem Beschluss in genauem Gegenteil zu dem, was die Rundfunkanstalten/BS seit Jahren so von sich geben.

Dieses ganze System wird wirklich immer kurioser.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2022, 01:00 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

o
  • Beiträge: 1.575
Ich habe den og. Beschluss durchgelesen.

Interessant ist, dass die Kammer (des BVerfG) gar keine neuen Gesichtspunkte einbringt, sondern ihre eigenen Entscheidungen von 2011 nochmals für die rundfunkgläubigen Gerichte auseinanderklamüsert.

Die Landesrundfunkanstalten haben seit 2013 in puncto Regelungen von Härtefällen gegen die Verfassung verstoßen und im Verein mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die hier fachlich gar nicht zuständig sein kann, die Antragsteller lieber verhungern lassen.

Aus manchen Wendungen im Beschluss erahne ich, dass es der Kammer gar nicht recht ist, wenn der RBStV, ein nur durch Staatsstreiche zur Rechtsgeltung gebrachtes Machwerk von rundfunkgläubigen Exekutiven, über das Grundgesetz gestellt wird.

Ich bewundere das Durchhaltevermögen der Beschwerdeführerin (studierende alleinerziehende Mutter)!

Es gibt noch mehr so Baustellen: Leute mit Studenten-Bafög können befreit werden, die mit AusbildungsBafög hingegen nicht.

Das BAföG unterscheidet nicht zwischen Studierenden und Azubis. Dass Lehrlinge genauso Bafög bekommen können, ist irritierenderweise sehr wenig bekannt.

Was die Wölfe angeht: Wir können sehr gespannt sein, ob die LRA es gebacken kriegen werden, eine Härtefallkommission aufbauen zu können. Diese Kommission müsste nach Recht und Gesetz entscheiden (also gerade nicht nach dem Gnadenprinzip), denn ihre Entscheidungen müssen anfechtbar sein. Zu diesem Stichpunkt hat sich hier der recht bekannte Forumane pj...re viel geäußert.

Die Geringverdiener könnten also noch einmal geschlossen ihre Härtefallanträge erneuern oder einbringen. Kann sein, dass es bei den LRA mit dem Geld knapp wird, aber das haben sie sich selbst zuzuschreiben.

Und falls am Ende die Rundfunkbeitragsvollzahler durch Beitragserhöhungen für die "Einnahmeausfälle" wegen Geringverdienern herangezogen werden, wird es noch mehr Geringverdiener geben, wegen denen wiederum der Beitrag... Ein zyklischer Effekt... tja...


Edit "Bürger": Zu letzterem Aspekt siehe und diskutiere u.a. unter
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2022, 12:35 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.758
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bitte @alle Ergänzung im Einstiegsbeitrag berücksichtigen. Danke :)
[...]
Edit "Bürger > Gesammelte Links zum Thema:
BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0
Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32456.0
VERHANDLUNG am BVerwG zur Studenten u. Wohngeld-Problematik, 30.10.2019, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31862.0
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26149.0
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21805.0
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0
Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35184.0
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30047.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0



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  • Beiträge: 7.396
... , ob die LRA es gebacken kriegen werden, eine Härtefallkommission aufbauen zu können. Diese Kommission müsste nach Recht und Gesetz entscheiden (also gerade nicht nach dem Gnadenprinzip), denn ihre Entscheidungen müssen anfechtbar sein.
Die Mitarbeiter*innen der LRA's sind keine Amtsträger, sondern Mitarbeiter*innen von Wirtschaftsunternehmen, (diesen Sachverhalt gibt bekanntlich das Unionsrecht für alle jene vor, die Marktteilnehmer sind).

Letztlich sind die Länder verpflichtet, die Strukturen zu schaffen, die es ermöglichen, den Vorgaben des BVerfG zu entsprechen.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z
  • Beiträge: 1.566
Naja, ich sehe aber nicht ein, daß irgendwelche "fremden" Behörden von meinem Steuergeld bezahlt, eine Dienstleistung für einen Zwangsgelderpresser kostenlos erbringen sollen. Denn wenn man eine "Behördenstunde" zur Bearbeitung von 100 Euro ansetzt (mit allen Kosten, die mit dem Mitarbeiter verbunden sind), dann ist schonmal ein Jahresbeitrag verbraten, wenn die Befreiung Erfolg hat, dann fehlt das Geld sozusagen doppelt.
Wenn der Schundfunk eine Behörde ist (was ja die Gerichte durchweg behaupten), dann muß er auch "Behördenleistungen" erbringen, und zwar im eigenen Hause und nicht ausgelagert von anderen Dienstleistern, und natürlich muß man gegen die Behörde dann auch klagen können, und zwar nur dahingehend, ob eine "Bedürftigkeit" für den einzelnen vorliegt.


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  • Beiträge: 7.396
Wenn der Schundfunk eine Behörde ist (was ja die Gerichte durchweg behaupten), dann muß er auch "Behördenleistungen" erbringen,
Hier kommen aber Qualifikation wie Berechtigung der Mitarbeiter*innen von LRA wie BS dazu, zumal ja nachstehendes Thema nicht unbeachtlich ist, aber bislang wohl von keinem Kläger wirklich thematisiert wurde?

Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30023.0



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  • Beiträge: 692
Hey, meinen herzlichsten Glückwunsch! Dass ich das noch erleben darf  :'(
Da wird sich ja pjotre freuen.


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@pjotre wurde angesprochen durch @Mork vom Ork, meldet sich also.
Ja, dass wir das noch miteinander erleben dürfen. Die Hälfte der Schlacht ist gewonnen nach einem halben Jahrzehnt des nicht-öffentlichen Schlachtgetümmels.
@Mork vom Ork hat Insider-Info über das Waffenarsenal in der Rückhand.
Seit Januar 2017 - erste Schriftsatzanleitung hier im Form von @pjotre - sind mindestens 2000 Arbeitsstunden eines Lebens gegen dies Unrecht gegenüber den finanziell Schwächsten und überwiegend juristisch Wehrlosesten im Land hier verbrannt worden. Ein gegenseitiges Zermürbungsgefecht war es und das Nichtaufgeben hat gesiegt. 

Etwas mehr Insider-Info / BVerfG:
Dem Entscheid vom 19. Januar 2022 ging ein interner Vorgang des 10. Januar voraus. Mehr soll öffentlich nicht berichtet werden. 


4 Millionen Geringverdiener-Haushalte sind nun befreit vom Dauerunrecht. Fast 10 Prozent der Einnahmen fallen weg. Das bisherige System ist so nun nicht mehr haltbar.
Nun kann jeder betroffene Geringverdiener-Haushalt 2000 Euro Rückzahlung fordern, da von hier seit Anfang 2017 alle 9 Intendanten der ARD-Landesanstalten und alle 16 Landesreigierung beweiskräftig und mehrfach in Verzug gesetzt wurden. Folgewrikung: Kein Einsetzen von Verjährung. Die Rückzahlsumme ist rund ein Jahresumsatz der Sender - eine gewaltige Summe - sie entspricht rund einem Drittel der jährlichen Steuereinnahmen eines Bundeslands wie Berlin. Diesen Schock kann das System finanziell nicht ungeschoren absorbieren.

Die andere Hälfte der Schlacht, die für die Nichtzuschauer, läuft auf Hochtouren
durch die gerade in diesen Tagen einsetzende Neuverstärkung der bundesweiten Landesverfassungsbeschwerden. Dieser erste Erfolg gegen die Häfte der 10 Jahre Justizskandal ist natürlich eine gewaltige streitstrategische Hilfe für das weitere Schlachtgetümmel. Dieser Teil der strategischen gegenseitigen Zermürbungs-Daueraktion ist seit Anfang 2016 anhängig.

Die Erweiterung - gegen Zensur und Staats-Internet - 
ist hierbei einbezogen und noch viel wichtiger. Es begann 2016...2017 gegen funk.net und ist seit Frühjahr 2021 die vermutlich erste bundesweite Großauseinandersetzung mit Landesverfassungsbeschwerden durch jeweilige 'Landesbürger".

Die neue Streitfront seit Impfpflicht-Androhung Dezember 2021 sei nur angemerkt - ist nicht Forums-Thema - :
Richtigrechnen der offiziellen Statistik als Gutachten mit Grafiken usw. für alle, die in Sachen Corona Rechtsärger ausstreiten wollen. Dies solte nicht ins Forum getragen werden. Wer gegen Corona-Rechtsärger Hilfe benötigt oder aktiv durch Verfassungsbeschwerden usw. mitstreiten will, bitte per PM und bitte gleich die E-Mail-Adresse einfügen. Das tun immer nur wenige. Also bis zu diesem PM-Vorschlag, glaube ich, sollte es forums-kompatibel sein, es anzumerken. Denn letztlich hängt alles zusammen. Es geht um den Schutz der Grundrechte gegen Gefahr von Systemwandel.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. März 2022, 14:04 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

K
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4 Millionen Geringverdiener-Haushalte sind nun befreit vom Dauerunrecht. Fast 10 Prozent der Einnahmen fallen weg. Das bisherige System ist so nun nicht mehr haltbar.
Nun kann jeder betroffene Geringverdiener-Haushalt 2000 Euro Rückzahlung fordern, da von hier seit Anfang 2017 alle 9 Intendanten der ARD-Landesanstalten und alle 16 Landesreigierung beweiskräftig und mehrfach in Verzug gesetzt wurden. Folgewrikung: Kein Einsetzen von Verjährung. Die Rückzahlsumme ist rund ein Jahresumsatz der Sender - eine gewaltige Summe - sie entspricht rund einem Drittel der jährlichen Steuereinnahmen eines Bundeslands wie Berlin. Diesen Schock kann das System finanziell nicht ungeschoren absorbieren.

Vielleicht täte es gut, wenn man da mal "den Ball etwas flach hält"!?
Bitte in Ruhe lesen:

Rn. 27
Zitat
Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 <184 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat. Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.396
@Kurt
Welcher tatsächliche Geringverdiener, (wobei damit alle erfasst sind, egal, ob Student*in, Rentner*in, etc), hat verwertbares Vermögen? Der allgemeine wie spezielle Pfändungsschutz besteht daneben nämlich trotzdem.

Darüberhinaus ist das Ziel, das jedweder Zwang wegfällt, denn nur "ohne Zwang" entspricht im Binnenmarkt der Union den Vorgaben der Union.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.246
Welcher tatsächliche Geringverdiener, (wobei damit alle erfasst sind, egal, ob Student*in, Rentner*in, etc), hat verwertbares Vermögen?  [..]
Das brauchen wir nicht ernsthaft >hier< zu erörtern?  :o

Die Antwort findet sich auch in Rn. 27
Zitat
Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.
(Wie auch immer das in der Praxis ablaufen soll...)

Diese bildzeitungshafte "Schlagzeile": "4 Millionen Geringverdiener-Haushalte sind nun befreit vom Dauerunrecht. Fast 10 Prozent der Einnahmen fallen weg. Das bisherige System ist so nun nicht mehr haltbar." ist fehl am Platz.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.396
Das brauchen wir nicht ernsthaft >hier< zu erörtern?  :o
Ob es >hier< zu erörtern ist, kann von >hier< kaum jemand wissen; letztlich ist es aber unstreitig auch Teil der Diskussionen a la "pars pro toto", die >hier< geführt werden?

Die Länder werden sich in jedem Fall die Frage zu stellen haben, wie dieser BVerfG-Entscheid konkret in der Praxis zu realisieren ist, und das auch mit Blick auf den Unionsrahmen, denn es besteht die aktuelle Aussage der Kommission, daß ein Mitgliedsland, in dem die Bürger*innen diskriminiert werden, kein Rechtsstaat ist.

Nachzulesen hier:

Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union
https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/about_the_european_commission/eu_budget/c_2022_1382_3_de_act_part1_v1.pdf

Zitat
12. Was die Grundrechte anbelangt, hat der Gerichtshof klargestellt, dass mit diesbezüglichen Bezugnahmen nur der Zweck verfolgt werde, die Erfordernisse des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu veranschaulichen. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist dagegen eigenständiger Bestandteil der Definition von Rechtsstaatlichkeit: Klarerweise könne ein Mitgliedstaat, dessen Gesellschaft durch Diskriminierung gekennzeichnet ist, nicht als Wahrer des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit im Sinne dieses gemeinsamen Wertes gelten.

Die Länder müssen sich also mit dem BVerfG-Entscheid befassen und diesem ohne Ungleichbehandlung/Diskriminierung der Bürger*innen die korrekte Geltung verschaffen, da sie sonst dem Mitgliedsland Deutschland den Status "Unrechtsstaat" aufdrücken.


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