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Autor Thema: 1 BvR 652/19 (Kretschmann/Gewissensgründe) nicht zur Entscheidung angenommen  (Gelesen 4447 mal)

L
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    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, von einer Begründung wurde abgesehen.
Jetzt gibt es tatsächlich keine roten Linien mehr.

Montag, 14. Februar 2022
Beschluss: Verfassungsbeschwerde (1 BvR 652/19) wird nicht zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgerichtes angenommen, Entscheidung vom 26.01.2022
http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2022/02/beschluss-verfassungsbeschwerde-1-bvr.html

   

Edit Bürger": Danke für den Fund. Der ursprüngliche Betreff "Verfassungsbeschwerde (1 BvR 652/19) wird nicht zur Entscheidung angenommen" wurde noch etwas angepasst/ präzisiert.
Edit "Markus KA":
Datum der Entscheidung wurde korrigiert.

Edit "Bürger" zur "Politik des leeren Blatts", d.h. den (inflationären?) "unbegründeten Nichtanahme-Entscheidungen" siehe bitte u.a. auch unter
BVerfG-Zahlen 2018 am Limit / BVerfG muss auch unbegründet abweisen können (02/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30235.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30235.msg189603.html#msg189603
sowie auch zum abgelehnten
Gesetz-Entwurf z. Änd. d. BVerfGG (Gesetz z. Einführg. d. Begründ.-pflicht) (05/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30969.0
und die Übersicht unter
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung durch BVerfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30954.0


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Danke.

SEHR GUT!!!

Warum?

Weil mit der - unbegründeten - Nichtannahme über die Gewissensgründe nicht entschieden wurde und diese also jedenfalls nicht abgewiesen sind >:D

Jetzt dürfen wir mal gespannt bleiben, inwiefern der Beschwerdeführer und/oder sein Prozessbevollmächtigter Akteneinsicht beim BVerfG erwirken kann...
...z.B. um über die Nichtannahme-Gründe überhaupt etwas zu erfahren.

Auch die zusätzlichen Informationen des BVerfG sind interessant zu lesen und geben Stoff für weitere (zu lösende) Rätsel.

Es könnte zudem die Frage aufkommen, ob durch die Zusendung durch einfachen Brief überhaupt ein "Bekanntgabewille" des BVerfG zum Ausdruck kommt, der eine Frist (z.B. für eine Beschwerde beim EGMR) auslösen würde.


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N
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Ein ähnliches Phänomen hatte ich auch schon mal bemerkt, bei dem es auch um einen Gewissensantrag ging. Das ging natürlich nicht bis zum Verfassungsgericht, aber hatte den interessanten Aspekt, dass der Beitagsservice sowie die Landesrundfunkanstalt erst gar nicht auf die inhaltlichen Angaben, die den Gewissenskonflikt begründet haben, Bezug nahm und stattdessen den Antrag pauschal ablehnte.

Ein Gewissen dürfte bei einer zweckgebundenen Finanzierung wohl durchaus bestehen, insbesonders dann wegen Gelder nachweislich zweckentfremdet wurden. Nur sieht man das nicht so gerne bzw. man ist peinlichst bemüht hier möglichst keine Fehler oder Schwachstellen einzuräumen, denn sonst würde ja das ganze Finanzierungssystem für den Rundfunk kippen. (so mein Eindruck)

Auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat sich schon mal an dem Thema seine Finger verbrannt und möchte es nach dem Skandalurteil von 2018 wohl nicht noch mal neu aufrollen. Gerechtigkeit bekommt man in dem Land nur so lange, wie man keine Dogmen angreift, schätze ich.


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Das "leere Blatt" ist nichts anderes als die Information, dass der Rechtsstaat an diesem Punkt nur auf dem Papier vorhanden ist, weil nicht die Ressourcen aufgebracht werden, welche notwendig wären um eine sichtbare Begründung zu erstellen. Es darf schon gefragt werden, wo das Problem im Rechtstaat ist, wenn sehr viele Verfahren geführt werden ohne, dass an dieser Stelle des leeren Blatts eine Änderung zu erwarten ist. Ein Beschluss ohne sichtbare Begründung hat einen für alle offensichtlichen Fehler. Es ist der Mangel der Prüfbarkeit. Hier der Entscheidung, der Gründe für die Entscheidung zur Nichtannahme.


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@alle > Bitte nunmehrige Ergänzung im Einstiegsbeitrag berücksichtigen. Danke ;)
[...]
Edit "Bürger" zur "Politik des leeren Blatts", d.h. den (inflationären?) "unbegründeten Nichtanahme-Entscheidungen" siehe bitte u.a. auch unter
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Akteneinsicht ist interessant, allerdings ist das BVerfG vorsichtig ausgedrückt "penibel". D.h. schon kleinste Vorverfahrensfehler können zu diesem Ergebnis führen. Außerdem zieht es gern den "Nicht substantiiert"-Joker. Das heißt: Es reicht nicht zu sagen, dass man bei rot über die Ampel ist, um das Leben das Kindes auf der anderen Seite zu retten, sondern man muss detailliert darlegen, wieso es keine andere Option gab und dieser "Verstoß" zwingend vom Gewissen gefordert war. Auf Grün warten/um Hilfe rufen/Polizei anrufen/dem Kind gut zureden (und alles was dem Bundesverfassungsgericht sonst noch einfallen möchte) muss erst kleinlich und ausdrücklich und schon im ersten Instanzenzug ausgeschlossen worden sein. Ihr meint ich übertreibe, aber man kann das mögliche Ausmaß an willkürlicher Penibelität kaum unterschätzen. Ich habe selbst auch schon eine Entscheidung (bei einem/unserem Freund) gesehen, aus der klar ersichtlich war, dass sich das Gericht selbst nicht glaubte, es aber keine Lust hatte das Urteil zu sprechen und genau so drum herum kam. Beliebte Phrase "...hat jedoch letztlich nicht substantiiert vorgetragen...", womit völlig naheliegende Sachverhalte, von denen JEDER implizit davon ausgeht, dass sie so sind, weil sie schlicht so sind, "negiert" werden. Natürlich ist das kein wirklicher Rechtsstaat mehr, aber darum gehts ja auch nicht. Ich empfehle den Gang zu europäischen Instanzen.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

H
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Nach dem Urteil vom 18.07.2018 sollte niemand mehr das BVerfG bemühen.
Dies hat es sogar selbst gesagt, als es die Landesverfassungsgerichte für zuständig erklärte (wovon es dann im Urteil vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20, einfach mal ohne Angabe von Gründen abgewichen ist).
Deshalb liegt die Frage nach dem Glaubens-/ Gewissengründen beispielsweise dem Landesverfassungsgericht Brandenburg vor - siehe u.a. unter

Verfassungsbeschwerde in Brandenburg VfGBbg 44/21
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35589.0
[...]
-   mit der Verfassung unvereinbar, weil es weltanschauliche Gründe, die eine potentielle Rundfunknutzung ausschließen, außer Acht lässt
[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2022, 21:38 von Bürger«

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Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe eine Frage: Wer hat selbst ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingeleitet in dem es um Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention geht im Bezug darauf, dass der Finanzierungszwang des ÖRR in der BRD eine individuelle innere Gewissensnot auslösen könnte, die der Betroffene abzuwehren begehrt. Alternativ wäre auch hilfreich, wenn eine Kontaktvermittlung zu einem Beschwerdeführer ermöglicht werden könnte. Für jede Hilfestellung bin ich dankbar.

LG Olaf


P.S. Hinweis ggf. für den Admin. Sollte mein Eintrag aus Foren-Sicht einen separaten bzw. eignen Eintrag benötigen, bitte ich um ein entsprechende Switching meines Beitrages. Vielen Dank.


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  • Beiträge: 886
Ich habe dort noch nichts eingereicht, ich aber wären nicht auch andere Paragraphen interessant?
Die Gewissensnot besteht ja hauptsächlich aufgrund des Unrechtssystems das mit dem Geld aufrechterhalten wird oder? (Artikel 9)
Das Unrechtssystem verstößt mit Gewissensbezug gegen weitere Artikel:

Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung): Das Canceln missliebiger Meinungen von Amtswegen (z.B. dass Vitamin D vor Corona schützt) geht klar gegen Artikel 10. Das wird durch den Fakten(er)finder dann auch in andere Medien wie Facebook reingetragen. Man entkommt der unter behördlichem Einfluss stehenden Rundfunkmeingung also auch durch Vermeidung schon gar nicht mehr. Die Vielfalt der Meinungen wird durch diesen überproportional subventionierten Monolithen bedroht.

Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde): Es gibt keine Möglichkeit ein etwaiges Schutzrecht aus Artikel 9 (Gewissensfreiheit) in Deutschland wirksam überhaupt nur prüfen zu lassen! Insbesondere müssen die Rundfunkbehörde dies von Amtswegen berücksichtigen und dazu nicht erst auf den Rechtsweg verweisen.

Artikel 14 (Diskriminierungsverbot): Nichtnutzer werden diskriminiert. Sie müssen für einen POTENTIELLEN Vorteil einen Beitrag leisten, der ausschließlich anderen nutzt. Auch werden Oppositionskräfte und Kleinparteien regelmäßig im Rundfunk diskriminiert. Deshalb ist ein Rundfunkbeitrag für ein reines Gewissen eines solchen Oppositionellen unerträglich.

Artikel 17 (Verbot des Missbrauchs der Rechte): Die deutschen Parteien (und vielleicht so auch der Staat) missbrauchen das Recht auf freie Meinngsäußerung, um ein ZWANGSGELD unter dem Vorwand des Schutzes der Meinungsäußerung zu erpressen. Natürlich wirkt dieses Zwangsgeld genau diesem Meinungsäußerungsrecht entgegen (s.o.).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. März 2022, 18:41 von DumbTV«
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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Auch wenn ich selbst keine Gewissensprobleme mit dem Rundfunkbeitrag habe, weil ich den Rundfunkbeitrag auch weiterhin nicht zahle, gibt es wohl noch andere Beschwerden zur Grundrechtsverletzung aus Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes, die vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden sind. Aus meiner persönlichen Sicht liegt das Unrecht der Grundrechtsverletzung durch den Rundfunkbeitrag auch mehr in der Zwangsförderung als in der Verwerflichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dennoch finde ich den Verfahrensverlauf anderer Verfahren immer sehr interessant, weshalb ich an dieser Stelle auf ein Verfahren hinweisen möchte, das vor kurzem auf der Webseite von Rundfunkfrei veröffentlicht wurde:
Zitat
GEWISSENSFREIHEIT?
Die unendliche (Leidens)Geschichte des FDG*, der auszog, sein Recht fu?r seine Gewissensfreiheit zu fordern.
Die Fabel vom Wettrennen des Igels mit dem Hasen, oder
eine Kra?he hackt der anderen kein Auge aus!
Begonnen hat alles 1994. Da haben wir unser Fernsehen abgeschafft, weil wir unsere Kinder vor den Gewalt- und Sexdarstellungen schu?tzen wollten, die in immer sta?rkerem Maße in den Fernsehsendungen zu sehen waren. Ab da zahlten wir nur noch den Radioanteil. 2013 fu?hrte dann der O?ffentlich Rechtliche Rundfunk (O?RR) den Rundfunkzwangsbeitrag (sie nannten ihn „Demokratieabgabe“) ein. Da war dann auch wieder der Fernsehanteil enthalten. Damit begann der Kampf des David gegen den u?berma?chtigen Goliath O?R, der seinen Beitragsservice (fru?her GEZ) in Stellung brachte. Es folgte Briefwechsel u?ber Briefwechsel ohne Ende mit der GEZ/O?RR: Geltendmachung des Selbstbestimmungsrechtes und der Gewissensfreiheit. Schließlich Klageverfahren vor dem Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht – trickreich alles abgewiesen. Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht – dort Nichtannahme ohne Begru?ndung, auch nicht besonders demokratisch! Beschwerde beim Europa?ischen Gerichtshof fu?r Menschenrechte wegen Nichtanho?rung vor dem ho?chsten deutschen Gericht – auch dort Nichtannahme. Und zum Schluss Anku?ndigung einer Vollstreckung.

Vor dem Bundesverfassungsgericht war es wie in der Fabel mit dem Wettrennen des Hasen mit dem Igel. Der Hase konnte einfach nicht gewinnen. Immer war der Igel da. Der eine „Igel“ war der ehemalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof. Er hatte gegen gutes (?) Geld zu Beginn fu?r den O?RR das Gutachten erstellt, das die Basis fu?r den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ab 2013 bildete. Und der „zweite Igel“, sein Bruder Ferdinand Kirchhof, seines Zeichens Vorsitzender Verfassungsrichter des 1. Senats, war am Ende im Jahr 2018 zur Stelle und „bu?gelte“ alle Verfassungsbeschwerden, bis auf die Doppelzahlung fu?r eine Zweitwohnung, ab. Die Verfassungsrichter hatten damit auch fu?r sich selbst gesorgt, haben sie doch vermutlich alle eine Zweitwohnung in Karlsruhe. Die Beschwerde wegen Befangenheit des zweiten Igels wurde vom 1. Senat zuru?ckgewiesen. Eigentlich logisch: Eine Kra?he hackt der anderen ja kein Auge aus!

Lohnt sich also das Ringen um die Gewissensfreiheit? Ich meine, ja, denn ich kann morgens guten Gewissens in den Spiegel schauen. Mein vorla?ufiger Schlusspunkt ist nun mein letzter Brief an das Bundesverfassungsgericht. Die Antwort der Verwaltung des Bundesverfassungsgerichtes ließ jedoch nicht lange auf sich warten. Wieder ein Beispiel für eine "Nur-Fassadendemokratie", stelle ich fest! Rechtliche Anho?rung scheint fu?r die Justiz ein Fremdwort zu sein. Welchen Wert hat da noch das Grundgesetz?

Mal schauen, was die „Demokratie-Organisation“ nun noch alles mit mir vorhat.
FDG*, im Mai 2022

*FDG ist ein Akronym und steht fu?r „Freiheit des Gewissens“.
Quelle (Stand 09.05.2022): https://rundfunk-frei.de/

Nicht-Annahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.01.2022
https://rundfunk-frei.de/assets/files/2022-01-17_bverfg-beschluss_anonymisiert.pdf

Verfassungsbeschwerde zur Freiheit des Gewissens und des Glaubens vom 25.03.2020
https://rundfunk-frei.de/assets/files/2020-03-25_verfassungsbeschwerde_fdg_anonymisiert.pdf

Besonders interessant fand ich den OVG-Beschluss (S. 61-64) zur Abweisung der Klagezulassung, da ich auf die Arbeitsweise des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen in einem anderen Thread mehrfach bereits eingegangen bin. Die angewendete Methodik der Richter aus Münster ist offensichtlich nicht nur auf die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwaltes anwendbar. Siehe hierzu:

Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg181726.html#msg181726

Das in der VB angeschnittene Thema der Unterscheidung zwischen Gewissensfreiheit und Glaubensfreiheit fand ich ebenfalls interessant, wobei ich selbst nicht sehe, inwiefern der Rundfunkbeitrag die Glaubensfreiheit direkt einschränken soll, da es bei der Zwangsförderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus meiner Sicht eher um das Aufdrücken einer von mir nicht geteilten Weltanschauung geht, die zum eigenständigen Kult mutiert ist, der andere Menschen durch Gewalt zur Teilnahme an diesem Kultgeschehen zwingen will, um die Freiheit des Glaubens in dieser Hinsicht einzuschränken, dass die Ablehnung des ÖRR-Kults durch staatliche Repressalien sanktioniert wird, wenn man die eigenen Wertvorstellungen nicht durch die Weltsicht der Kaste der ÖRR-Journalisten und ihrer Anhänger ersetzt. Siehe hierzu auch:

Negative Religionsfreiheit als Schutz vor dem destruktiven ÖRR-Kult       
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34924.0.html


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

 
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