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Autor Thema: Vollstr. aufgehoben, Vollziehg. sämtl. FB bis Ende Hauptverfahren ausgesetzt  (Gelesen 7920 mal)

Lev

  • Beiträge: 331
Vollstreckung aufgehoben und
Vollziehung sämtlicher Festsetzungsbescheide bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens ausgesetzt


Können Forderungen auch über eine verlorene Klage hinaus ein Vollstreckungsbedürfnis erfüllen?
Dieser Frage wird hier nachgegangen.


Mitte 2019 hat die AöR sich im Rahmen einer Anfechtung durchgesetzt. Das bedeutet, dass alle Forderungen - seit 2013 - Person X materiell-rechtlich nicht in seinen Rechten verletzen. Die streitgegenständlichen Festsetzungen erfüllten ebenfalls die Voraussetzung für den streitbefangenen Zeitraum. Diese Anfechtung endete somit zu ihrem Nachteil.

Was dann folgte war die Vollstreckung der Forderungen (Rundfunkbeiträge). Nach einer weiteren Zahlungsaufforderung erfolgte die Vollstreckungsankündigung von der beauftragten Stadtkasse vor Ort (Vollstreckungsbehörde vor Ort).
In dieser Vollstreckungsankündigung wurden die eingeklagten Zahlungsrückstände von 1354 Euro fällig, für die streitgegenständlichen Forderungen seit Januar 2013.
Zusätzlich wurde aber auf die seitdem festgesetzten Forderungen hingewiesen. Insgesamt handelte es sich um Forderungen - bis zum 1. Aug. 2018 - von 1744 Euro, die offen sind.
(Siehe Nachweis #1 im Anhang)

Jetzt folgt der wichtige Teil!

Bis zum heutigen Tag wurde keiner Forderung nachgekommen. Es ist durchaus vorstellbar, dass das auch andere hinbekommen haben. Darüber hinaus wurde anschließend aber noch was anderes erreicht.

1) Es wurde ebenfalls erreicht, dass im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses i. V .m. dem Bumerang-Effekt***, es dennoch zu einem Vollstreckungshindernis kommen kann.
Kurzum; die Vollstreckung wurde eingestellt.
(Siehe Nachweis #2 im Anhang)

2) Dieses Vollstreckungshindernis kann durchaus auch bei alten Forderungen ein Rechtsschutzbedürfnis entfalten.
D. h. auch alte Festsetzungsbescheide können im Rahmen einer laufenden Vollstreckung fragwürdig sein.
(Siehe Nachweis #3 im Anhang)


D. h. ältere und somit zum Nachteil ausgelegte Bescheide - z. B. im Rahmen einer verlorenen Klage - können dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis entfalten. Vorausgesetzt, man versteht den Ablauf einer Vollstreckung.

Dass genau dieser Ablauf aber gerade missverständlich in diesem Forum wiedergegeben wird, ist zu bedauern.

Lev

Edit "Markus KA":
Beitrag und das Thema musste zur Präzisierung seines Inhalts angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Idealerweise könnte noch ergänzt und chronologisch zum Vollstreckungsablauf dargestellt werden, welche fiktiven Anträge wann zur aktuellen Klage gestellt worden sein könnten, die den Antragsgegner zur vorläufigen Einstellung der Vollziehung bewegt haben könnte.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

***Edit "Bürger": Gemeint sein dürfte wahrscheinlich dieser Thread
Der Bumerangeffekt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25185.0
dessen Betreff leider nicht aussagekkräftig ist und bislang aus diversen Gründen noch nicht angepasst/ präzisiert werden konnte.
Die einseitigen PDF-Anhänge wurden durch einfache JPG ersetzt, um den Inhalt nicht erst durch extra-Klick angezeigt zu bekommen.


Edit "Bürger" 25.11.2021: Betreff nochmals angepasst.


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Z
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Also auf Deutsch:
Wer eine Klage verloren hat und die verlorene Klage den Schundfunk zur sofortigen Vollstreckung berechtigen würde, der könnte durch die nächste Klage im Rahmen des Klageschriftverkehrs eine Zusicherung der Rundfunkanstalt der Nichtvollstreckung während des laufenden Verfahrens bekommen (wobei unklar ist, ob sich diese Zusage eigentlich auf Beträge des laufenden Verfahrens bezieht).
Mit diesem Immunitätsnachweis wehrt man Vollstreckungsforderungen (die ja der Beitragsservice ohne Wissen der Rundfunkanstalt auslöst) erfolgreich ab und kann so trotz ständig verlierender Klagen dem Rundfunk eine lange Nase zeigen.
Man darf sich aber nicht zu lange im Schwebezustand zwischen zwei Klagen befinden.


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Vorstehend beschrieben war Variante 1. Hier eine Variante 2:

Alle bisherigen Verfahren betreffen in der Regel erklärtermaßen einen "Beitrag".

Man kann in der jeweils neuen Klage darauf bestehten, dass es nach neu vorgelegten Beweisen dennoch eine Steuer ist. Hierbei erklärt man alles als nichtig, was einen Gegenstand betrifft, der gar keine reale Existenz hat.

Verliert man dann, dann klagt man neu, erklärt den ergangenen Bescheid - wo ja wieder "Beitrag" vorkommen würde - als "nichtigen Scheinbeschluss" und klagt wieder auf alles seit 2013 mit Antrag auf Übertragung der gezahlten Gerichtskosten auf das neue Verfahren.
Nur Klage über Teilbetrag von 500, um die Kosten klein zu halten.

Fügt man zum Nachweis zu Recht die inzwischen auf über 1000 Seiten angewachsenen Nachweise bei,  noch unter einem halten Meter Aktenorderstapel, so wird es eine Weile dauern bis zum nächsten Urteil. Also muss man noch mehr Nachweise des Richterirrtums führen, dann 2000 Seiten und je 6 Aktenordner an das Gericht und an die ARD-Juristen.
Mit gebrauchtem Laserdrucker preiswert von Ebay ist das mit rund 2...3  Stunden ausdruckbar.

Und wenn sie noch nicht gestorben sind, dann klagen sie heute noch vor Gericht. Und wenn viele es machen würden, wäre das System am Ende? Machen aber nicht viele...
 


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Lev

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Ich möchte auf Folgendes hinweisen: 

Die Vollstreckung ist aufgehoben!
Und genau so wurde dies auch hier formuliert.

Sie ist nicht vorläufig aufgehoben bzw. ausgesetzt.
          
Im Detail:

Von einem vorläufigen Rechtsschutzbedürfnis kann man sprechen, wenn der Antrag gestellt wird und die zuständige Behörde diesen Antrag noch nicht abhelfen will.

Der Nachweis #2 verdeutlicht aber, dass die zuständige(n) Behörde(n) die Vollstreckung aufheben (Stadtkasse + ursächlich der Rundfunk).

Der Nachweis #3 macht darüber hinaus deutlich, dass der WDR - im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - erklärt, "von der Vollziehung sämtlicher bisher ergangener Festsetzungsbescheide bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzusehen".

D. h. die Vollstreckung ist aufgehoben!

Schlussendlich gab es einen Beschluss im Rahmen dieser Antragstellung. In diesem Beschluss stellt das Gericht den Antrag auf Rechtsschutz ein, weil der beklagte WDR zugesichert hat, von einer Vollstreckung sämtlicher Festsetzungsbescheide abzusehen. Der Antrag wird aufgrund dessen unnötig.


Warum dieser Faden?
Natürlich gibt es einen Grund warum dieser Faden hier eröffnet wurde. Kurzum, es besteht die Möglichkeit, dass der Beitragsservice im Rahmen der Erhebung ein Vollstreckungshindernis geschaffen hat. Dieses Hindernis wurde hier vorgetragen und aufgrund dessen wurde ergänzend (Nachweis #3) von einer Vollziehung - sämtlicher Festsetzungsbescheide - abgesehen.

Ergo auch von einer Vollziehung der Bescheide, die mal im Rahmen einer Klage Streitgegenstand gewesen sind(Auf gut deutsch!)

Lev


Edit "Bürger":
Betreff angepasst und diesen klarstellenden Beitrag noch entsprechend überarbeitet. Siehe auch PM. Danke.


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Zur Variante1: Frage in die Runde: werden überhaupt noch weitere Festsetzungsbescheide erstellt heutzutage, nachdem Klage erhoben wurde? Oder hat der Schundfunk dieses Schlupfloch geschlossen, so wie bei fiktiver Person R.? Seit einer fiktiven Klage vor fast 1 Jahr hat sie keine weiteren Bescheide mehr bekommen.

Was war der Auslöser für die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme? Wodurch entsteht das Rechtschutzbedürfnis?

Der Bumerangeffekt entsteht durch Widerspruch auf weitere Festsetzungsbescheide nach verlorener Klage. Dadurch wird die Forderung wieder anfechtbar. Das hat bisher immer wunderbar funktioniert. War das im oben genannten fiktiven Fall der Person X anders? Denn ohne weitere Widersprüche auf Festsetzungsbescheide kann eine Vollstreckungsmaßnahme nicht gestoppt werden, da sie unanfechtbar wird.

Zur Variante 2:
Bestehende Klagen richten sich gegen den Rundfunk"beitrag". Kann durch die neuen Beweise eine Klage während des laufenden Verfahrens um diesen Punkt ergänzt werden? Kann und darf das Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entscheiden, dass es kein Rundfunkbeitrag ist? Oder muss es eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht machen? Muss das beantragt werden?


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Lev

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Vorweg:
In diesem Faden geht es um das Rechtsschutzbedürfnis. Es geht also um das Bedürfnis, nicht vollstreckt zu werden. Ergo, es geht nicht um die Beitragspflicht (Die Rechtsgrundlage). Sondern ausschließlich um den Rechtsschutz.

              "So viel zu Steuern!"


Ich möchte auf den Kern des Fadens vorstoßen. Das Thema ist nicht leicht zu verstehen und brauchte etwas Vorlauf.
Was war der Auslöser für die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme? Wodurch entsteht das Rechtschutzbedürfnis?
Bingo!!! Das ist die richtige Frage! Und nun drehe ich sie auf Links und krempel sie mal um.

Kopfkino:

Nehmen wir an, sie hätten ihre Klage verloren und damit auch die streitgegenständlichen Forderungen. Dann folgt als Nächstes die Vollstreckung dieser Forderungen durch die Vollstreckungsbehörde (alte Forderungen).
Und nun nehmen weiter an, sie würden es anschließend hinbekommen, eine neue und zulässige Klage vor das Gericht zu tragen und im Rahmen dieser Klage auch einen Antrag auf Rechtsschutz stellen (Z. B. § 80 Abs 4 VwGO).

Jetzt möchte ich eine Frage stellen:
Glauben sie tatsächlich, das sie mit diesem Antrag alle Festsetzungsbescheide infrage stellen können? - Auch die alten Forderungen?
.
.
.
Ich kann ihnen versichert mitteilen, dass jede Behörde, jeder Anwalt und jedes Gericht völlig zu Recht davon ausgehen, dass das nicht möglich ist. Und genau das war das Experiment.
Die Nachweise zeigen, dass das Experiment funktionierte! Die Vollstreckung war für Vel kein Hindernis. Der Kern bestand eher darin, den Rechtsschutz auszuweiten.

Lev


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 @roggi Variante 2:

Über BVerfG: Keine Illusion
-----------------------------------------------
 angesichts unehmender Besetzung durch systemnahe Berufspolitiker usw.. 
Wie soll das BVerfG für Staatsferne der Sender eintreten, nachdem es selber staatsnah deformiert wurde? 

Also, da Landesrecht: Antrag, Richter möge Richtervorlage beim Landesverfassugsgericht oder beim EuGH machen.
EuGH: Vorlage Sprißler verlinken als Arbeitshilfe für Richter.

Oder Argumentation: Es ist "Wandel der Rahmenbedingungen"
---------------------------------------------------------
der Rechtsprechung eingetreten durch Ermittlung der Einhelligkeit der Fachwissenschaftler: "Ist Steuer".
Zauberwort "Wandel der Rahmenbedingungen", dann ist Rechtsprechung für frühere Rahmenbedingungen nicht mehr unbedingt bindend.
Naja, etwas grenzwertig operiert, aber wenn wir uns den Juramist mancher oder vieler  Textbaustein-Konglomerat-Fehlerurteile anschauen, so ist das Vorstehende immerhin eine Krone der argumentativen Richtigkeit.
Sollten ARD-Juristen und VG-Ricther pokern mit Kaskaden-Deduktionen und abwegigen Schlussfolgerungen, also schön, können wir ebenfalls.


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Der Rechtsschutz ist gegeben, so lange eine Klage läuft. Person R hat mehrere Instanzen übersprungen und ausgelassen, weil gegen neue Festsetzungsbescheide Widerspruch und Klage erhoben wurde. Person R ging direkt auf LOS - und ging nicht ins Gefängnis.
Jedoch wird in einer fiktiven Klage nun vom fiktiven Staatsfunk behauptet, die alten Forderungen wären fällig und seien nicht streitgegenständlich. Ein fiktiver Richter versucht seit Monaten, einen passenden Paragrafen zu finden, um seinem fiktiven Busenfreund aus der Patsche zu helfen. Bis dahin feiern die fiktiven Staatsfunker und Staatsrichter ausgelassen das Urteil wegen unzulässiger Ablehnung von Beitragserhöhungen und - bearbeiten nichts!


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 @Roger und @pjotre sind Insider für allerlei Streitlogik.

Also, deshalb hat eine Person X alle Mitteilungen seit 2013 als nichtig behauptet in neuer Klage, weil als "beitrag" ausgewiesen, es diesen Gegenstand aber nicht gibt.
Klage beschränkt auf Teilbetrag 500, da bleiben die Kosten maßvoll. Und Antrag, die bisherigen Gerichtskosten für das bisherige Fata Morgana-Verfahren auf des neue zu übertragen - Gericht habe die Ware Rechtsprechung nicht geliefert, der Fehler war im Vorverfahren schon gerügt worden. 

Das ist wie eine richterliche Strafverurteilung gegen den Dieb des Tagebuchs von Karl dem Großen aus einem Museum, sofern es ein solches in diesem Museum nie gab, wie sich erst später herausstellte, was der Amgeklagte aber schon immer klargestellt hatte.

Das nennt sich die große Kunst, Freunde zu gewinnen in der Richterschaft, wenn man in Schriftsätzen klarstellt:
Wir Bürger bezahlen euer Gehalt für die Ware Gerechtigkeit, nicht dafür, Pseudojura der ARD-Juristen in eure Textbaustein-Urteile zu transponieren. Der Sinn der VG-Instistution ist nicht, die Verwaltung durch Mittragen ihrer etwaigen Fehler zu schützten, sondern den Bürger gegen etwaige Fehler der Verwaltung zu schützen.

Niemand befiehlt den Bürgern, zu buckeln. Jeder hat das Recht, eigenverantwortlich zu entscheiden und dann eigenverantwortlich klar zu schreiben, was rechtens ist.


Edit "Bürger" @alle: Bitte Einstiegsbeitrag und die Folgebeiträge lesen
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35779.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35779.msg216368.html#msg216368
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35779.msg216377.html#msg216377
und allenfalls konkret dazu hier weiterdiskutieren. Danke.


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Lev

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Für manche war diese Faden zu kryptisch. Aus diesem Grund mal etwas leichter.

Einleitung:
Die fiktive Person Vel wird seit 2013 per Bescheid festgesetzt. Dagegen wurde widersprochen und auch geklagt. Die Klage endete 2019 zum Nachteil von Vel.
Anschließend war das Ziel der AöR die Forderung von 1354 Euro zu vollstrecken. Da seit Ende der Klage aber auch weiter festgesetzt¹ wurde, waren die Gesamtschulden natürlich noch höher.

Kurzum, alle Beiträge zwischen 2013 bis 2019 wollte der Rundfunk nun vollstrecken.

1. Akt:
Um es vorwegzunehmen, mithilfe des Bumerang-Effekts konnte die Vollstreckung zunächst abgewendet werden!   :)
Der Rundfunk wollte dies aber nicht wahrhaben, weil er rechtsverbindliche Beschlüsse aus der alten Klage hatte. Damit überzeugte er die Vollstreckungsstellen vor Ort, die die Forderungen bitte nun wieder beitreiben sollten. Die Vollstreckungsstellen verließen sich auf den Rundfunk und machten deutlich, dass nun weiter beigetrieben wird.

Gegen diese Androhung der Beitreibung (Vollstreckung) wurde nun Rechtsmittel am an dafür zuständigen Gericht eingeleitet. Im zweiten Zug wurde durch das Landgericht dann Folgendes beschlossen. Um es leichter zu machen in meinen eigenen Worten:
“Die eingeleitete Vollstreckung ist fehlerfrei. Und die eingeleitete Eröffnung des Vorverfahrens (Bumerang) ist es genauso. Die vom Schuldner geltend gemachten Einwände sind im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu klären. Das Verfahren wird somit eingestellt.”

D. h. die Vollstreckung wurde anschließend aufgehoben (Nachweis #2). Das Vorverfahren war eröffnet und der Beitragsservice war aufgefordert, den neuen Einwand im Widerspruch nun erneut auszuräumen (Reset). So viel zum Bumerang-Effekt!     8)

Wenn anschließend der Widerspruch ausgeräumt wird - durch oder mithilfe des Widerspruchsbescheids, - sind die Voraussetzungen, die eine ordentliche Anfechtung ermöglichen, erfüllt. Man kann jetzt ohne Probleme und ohne die “Wiederaufnahme des Verfahrens” Rechtsmittel erheben. Aber das nur nebenbei.

2. Akt:
Doch dann stellt sich die Frage, die der Kern dieses Fadens ausmacht: Kann das Rechtsschutzbedürfnis auf die alten Beitragsforderungen ausgeweitet werden?

Im Detail: Kann man auch die alten Beitragsforderungen, die im Rahmen eines Beschlusses schon entschieden wurden, wieder in das Rechtsschutzbedürfnis - “das Bedürfnis, nicht vollstreckt zu werden.” - der neuen Klage einbinden? 

Ja!   >>> Alle Forderungen können in ein Rechtsschutzbedürfnis eingebunden werden. <<< Das war der Kern dieses Fadens. (Nachweis #3)

Lev

¹  = Einleitung des Bumerang
Der Bumerangeffekt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25185.0
Nachweise >>> siehe Einstiegsbeitrag des hiesigen Threads
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35779.0


Edit "Bürger": Links angepasst.


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M
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Mir ist das immer noch zu kryptisch.
Kein Anwalt kennt sich damit aus. Und selber zum Gericht zuckeln, und dann nicht wissen was man tut ist ja auch nicht zielführend.


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Lev

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Encoder  :)        So späht in der Nacht... Klingt verzweifelt.
Was ist denn zu kryptisch?
Wenn es nicht das Thema betrifft, dann bitte über PM. 

Das Thema hier ist: "Wie man nach einer verlorenen Klage dennoch alle Forderungen wieder anfechtbar machen kann?"

Wie man sich gegen eine Vollstreckung aufstellt, ist in diesem Faden nicht das Thema.
Danke!

Lev



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2023, 12:58 von Lev«

o
  • Beiträge: 1.567
Zur Variante1: Frage in die Runde: werden überhaupt noch weitere Festsetzungsbescheide erstellt heutzutage, nachdem Klage erhoben wurde?
Ja, einmal ist irgendeinem Kläger K ein laanger FB mit Datum YY aus 2022(?) eingeworfen worden. Scheinbar, um irgendwelchen Verjährungsfristen (3 Jahre) zuvorzukommen. K klagt gegen FBe, die schon sehr alt sind.

Oder hat der Schundfunk dieses Schlupfloch geschlossen
Wohl nicht. Augenscheinlich hatte der Schundfunk mehr Angst vor Verjährung als vor dem Bumerang. 
 
Dadurch bestätigt die LRA hintenherum indirekt, dass Forderungen zwar vielleicht "von Gesetzes wegen" quasi papierlos "fällig" sind(??), es ihr aber bedarf, innert 3 Jahre nach Fälligkeitstermin (der im RBStV genau definiert ist) Forderungen auch schriftlich festzusetzen, um an Kohle zum Verbrennen zu kommen.

Was war der Auslöser für die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme?
Die Maschine hat schon einen Brief an einen GV geschrieben mit dem Ersuchen, gegen K vorzugehen. Geistesgegenwärtig hat ein LRA-Mensch binnen weniger Tage den GV zurückgepfiffen. Der GV verlangte aber schon eine Aufwandsgebühr. Mal fiktiv sehen, ob diese Aufwandsgebühr dem K aufgedrückt werden wird. Wäre ein famoses Vollstreckungshindernis. 

Wodurch entsteht das Rechtschutzbedürfnis?
Man sagt wohl, dass in eine laufende Klage nicht vollstreckt wird. Das ist aber nur gelebter Usus.

kann eine Vollstreckungsmaßnahme nicht gestoppt werden, da sie unanfechtbar wird.
Diese Kausalität ist falsch. Eine Vollstreckungsmaßnahme muss eigens initiiert werden, auch wenn die Forderung bestandskräftig ist. Und gestoppt werden kann sie auch. Man muss die LRA halt an die laufende Klage erinnern oder an den Bumerang.

Kann durch die neuen Beweise eine Klage während des laufenden Verfahrens um diesen Punkt ergänzt werden?
Was für "Beweise"?

Jedenfalls... Während des Klageverfahrens zwischenzeitlich eingehende und widersprochene FBe konnten in die Klage von K mit aufgenommen werden.

Der Beitragsservice schießt dem nie anwesenden Beklagtenvertreter anscheinend ständig ins Knie.

Kann und darf das Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entscheiden, dass es kein Rundfunkbeitrag ist?
Äh, wie meinen? Diese Frage ist von 2021, das BVerfG hat aber schon 2018 nicht so wie hier suggeriert entschieden.

Das VG kann nicht gegen die Urteilsformeln des BVerfG entscheiden.

Oder muss es eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht machen?
Das VG muss, wenn es muss. Usus ist, dass ein VG dieses Muss nicht selbst erkennt.

Muss das beantragt werden?
Nein. Man kann es nur informell anregen. Der Spruchkörper entscheidet dann schon selber...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2023, 17:21 von Bürger«

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  • Beiträge: 1.567
Encoder  :)        So späht in der Nacht... Klingt verzweifelt.
Was ist denn zu kryptisch?
Wenn es nicht das Thema betrifft, dann bitte über PM. 

Das Thema hier ist: "Wie man nach einer verlorenen Klage dennoch alle Forderungen wieder anfechtbar machen kann?"

Wie man sich gegen eine Vollstreckung aufstellt, ist in diesem Faden nicht das Thema.
Doch, genau das wird hier aber beschrieben.

Auf links gekrempelt: Nirgends ist auch nur ein Fitzelchen davon zu erkennen, wie alten, längst bestandskräftig gewordenen Forderungen entgegnet wurde oder werden kann. Hier im Faden werden immer nur Vollziehung/Vollstreckung ausgesetzt.
Es ist bislang nur wichtig, ein Klageverfahren warm zu halten.

Vel hat allerdings in einen der ersten Postings zum Bumerangeffekt anscheinend aufgezeigt, dass alle Festsetzungsbescheide im Grunde genommen nur Ausprägungen eines einzigen riesigen Verwaltungsakts (VA) seien. Wenn diesem VA also in Permanenz widersprochen und reingeklagt würde, kämen die vielen alten Forderungen einfach nicht zur Ruhe (also zur Bestandskraft). Dieser eigentliche Bumerang wird allerdings hier in diesem Faden nicht beschrieben.

(und für die spätnächtlich Gehetzten eine kurze Gebrauchsanweisung: immer widersprechen, immer klagen. Keine Rechtsberatung! Auf eigene Gefahr und Kosten!)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2023, 17:24 von Bürger«

M
  • Beiträge: 112
Die Kosten für das Klagen sind jetzt in etwa pari pari mit den ausstehenden und dennoch zu zahlenden RB. Das ist sicherlich auch das Ziel, die Leute damit mürbe zu machen. Rechtsbeistände in der Sache sind auch bisher rausgeworfenes Geld gewesen.


Edit "Bürger": Bitte nicht weiter abdriften, sondern beim Kern-Thema bleiben. Danke.


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