Lieber Grit
bis zur
hast du alles richtig verstanden. Nun zu deinen Fragen.
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Zum ersten Teil deiner Fragen:
Ist ein Vorverfahren nun deshalb nicht abgeschlossen, weil die zuständigen LRA automatisierte Textbausteine auf einen Widerspruch senden (es also quasi gar nicht beantworten, sondern lediglich abarbeiten) oder weil man sich zu einem Festsetzungsbescheid gar nicht geäußert hat? Und mit welcher Begründung wird hier aus beiden Varianten eine "unanfechtbare" Vollstreckung?
Wenn ein Widerspruchsbescheid zugestellt wird, der mit Hilfe von Textbausteinen versucht deinen Einwand auszuräumen, dann hat die Behörde vorerst ihre Pflicht erfüllt. Selbst wenn der Schuldner anderer Auffassung ist.
D.h. wenn der Schuldner die Meinung vertritt, dass der Einspruch eben nicht ausgeräumt wurde, hat er die Möglichkeit, Rechtsmittel über die Anfechtungsklage (VwGO § 74) wahrzunehmen und somit die Begründung anzufechten.
I.d.R. folgt man dem Leitsatz eines ausgehenden Bescheides (VA) ...
"Der VA muss wirksam sein (gem. § 43 VwVfG). Die Wirksamkeit ist dabei nicht an die Rechtmäßigkeit des VA geknüpft. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines VA ist keine feststehende Tatsache." Durch das Wahrnehmen der Rechtsmittel (VwGO § 74), gibt man dem Gericht den Auftrag, festzustellen, was
tatsächlich Recht oder Unrecht ist.
Aus Sicht der Behörde ist also jeder Widerspruch ausgeräumt, wenn ein Widerspruchsbescheid
zugestellt wurde, unabhängig von der
Tatsache ob die Begründung richtig ist oder nicht.
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Teil zwei deiner Fragen:
Also wo und bei wem legt man nun dar, dass diese "Vorverfahren" ja noch gar nicht beendet ist?
Wer hört da noch oder überhaupt zu?
Im Beispiel von L ist die Vollstreckungsbehörde die Stadtkasse vor Ort. Es ist nicht zu erwarten, dass jeder in einer Behörde auch gleich ein Verwaltungsrechtler ist. Soll heißen, wenn die Behörde im Fall von L nicht auf das Schreiben reagiert hätte, dann hätte L Rechtsmittel beantragt.
Welche Rechtsmittel, hängt auch ein bisschen davon ab, wo man in der Vollstreckung ist. L hat die
'Art und Weise' hier in einer der Erläuterung schon mal hervorgehoben. Damit wollte er einen Hinweis geben auf den § 766 ZPO, der häufig vor der Vermögensauskunft normalerweise Verfahrensfehler aufgreift und nachgeht, wenn man Antrag stellt.
Viel Erfolg!
Für die Rechtschreibung bitte ich um Entschuldung!