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Autor Thema: Der Bumerangeffekt  (Gelesen 23605 mal)

Lev

  • Beiträge: 331
Der Bumerangeffekt
Autor: 10. November 2017, 17:37
Der Bumerangeffekt

In dem Thema geht es theoretisch darum, mit Hilfe des Festsetzungsbescheid aus einer Vollstreckung zu kommen (Reset). Genauer gesagt, mit Hilfe des Bescheides wieder zurück ins Vorverfahren und damit raus aus der Vollstreckung.

Wer das ö.r. Forderungsverlangen einmal verstanden hat der weiß, dass mit dem Bescheid das sogenannte Unglück (die Forderung) eingeleitet wurde. Und genau darum geht es. Denn i. d. R. braucht es nur einen Bescheid um wieder von vorne anzufangen.

Wer also in einer Vollstreckung oder kurz vor der Zwangsvollstreckung ist, der hat mit einem neuen bzw. aktuellen Festsetzungsbescheid, rein theoretisch die Möglichkeit, die Vollstreckung abzuwenden:o
Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des Bescheides macht deutlich, dass mit Hilfe des Bescheides das Widerspruchsverfahren eröffnet werden kann (das sogenannte Vorverfahren). Voraussetzung dafür ist ein Widerspruch.    *¹  >>> (Wichtig! ...ein Widerspruch der noch nicht abgelehnt wurde.)

Die Verwaltungsgerichtsordnung macht den Rest (§ 69 VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__69.html
Zitat
§ 69
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

Natürlich ist das alles reine Theorie. Denn zur gängigen Praxis bräuchte es ja eine Behörde, die sagen wir mal mit Hilfe der automatisierten Briefzustellung, massenhaft, unter Umständen sogar willkürlich, Bescheid zustellt.    >:D

Wer sollte so was machen und warum?  Tja, vielleicht um Druck auf den sogenannten Schuldner auszuüben. Oder Fehler zu provozieren durch Verfristung bzw. passives Verhalten. Gott sei dank ist es alles nur Theorie:) denn so was macht doch keine Behörde.  8)

Und nun zur Praxis...  (#)

Der WDR scheint L besonders zu mögen und weil das so ist, schickt er L  jeden Monat einen Festsetzungsbescheid. Genauer gesagt der Beitragsservice erledigt die Drecksarbeit, denn Image ist ja bekanntlich alles. Naja,,, zwischen diesen Bescheiden war am 27.9.2017 auch eine Vollstreckungsankündigung. Es war also Zeit für den praxisnahen Selbstversuch.

Also schrieb L der Stadtkasse vor Ort am 9. Oktober zurück:
Zitat
Sehr geehrte Frau ...,
bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass an mich Festsetzungsbescheide eingeleitet wurden am

01.04.2017 (*2xxx*00XXXX0*) - Forderung von 113,00 Euro
01.08. 2017 (*2xx8*0XXXXX3*) - Forderung von 323,00 Euro
01.09. 2017 (*3xxx*01XXXX4*) - Forderung von 61,94 Euro

Auf alle Bescheide wurde nachweislich fristgerecht widersprochen! Es handelt sich also - entgegen Ihrer Darstellung - nicht um ein geschlossenes Vorverfahren, das Voraussetzung für eine Vollstreckung ist.
...
Nebenbei: Von einem Bescheid über 691,02 Euro ist mir nichts bekannt! Wie Sie also eine solche Summe von mir beitreiben bzw. vollstrecken wollen, bleibt fragwürdig.


Folgendes Schreiben kam daraufhin von der Stadt an Person L  (#)

Zitat
[...] mit Datum vom __.__.____ hat der Gläubiger eine Rücknahme seines Amtshilfeersuchens zum o.g. Kassenzeichen übersandt.
Die Vollstreckung ist daher eingestellt. [...]


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Re: Der Bumerangeffekt
#1: 11. November 2017, 10:56
@Lev: vielen Dank für diese hilfreiche Anleitung.
Diese Vorgehensweise funktioniert nachweislich auch in Duisburg.


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G
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Re: Der Bumerangeffekt
#2: 11. November 2017, 11:24
Person G versteht diese Vorgehenweise nicht. Lev hat also auf 3 Festsetzungsbescheiden widersprochen: Hat die entsprechende LRA denn auf alle 3 Festsetzungen nicht mit der üblichen Zurückweisung reagiert?  :o

Person G kennt aus seiner Stadt nur folgende Vorgehensweise:
Dem Festsetzungsbescheid wird widersprochen. Die LRA weist den Widerspruch mit modifizierten Textbausteinen zurück.
Nun erfolgt eine Zahlungsaufforderung durch ein Finanzamt. Da kann Person nun schreiben, was Person will, das Finanzamt antwortet lediglich mit dem nun tätig werdenden "Vollstreckungsersuchen" der LRA inhaltlich, dass das "Vollstreckungsersuchen  fortgesetzt wird und Schreiben gleichen inhalts zu den Akten genommen werden"

Und dann wird gepfändet.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Der Bumerangeffekt
#3: 11. November 2017, 12:13
@Grit: einmal stimmt die geforderte Summe definitiv nicht. Addiert man die aufgeführten Forderungen, so kommt man auf 497,91€, gefordert werden aber 193,11€ mehr! Hier wäre noch zu prüfen, ob ggf. mehrfach 8 € Säumnisgebühr verlangt werden, was man u. U. als unzulässig zurückweisen kann. Zudem dürfte über mindestens einen der Widersprüche noch nicht entschieden sein. Daher ist der Status für eine Vollstreckung nicht gegeben, bzw. allenfalls über die Festsetzungsbescheide, über die bereits ein ablehnender Widerspruchsbescheid ergangen ist. Deren Gesamtsumme dürfte die geforderte Summe von 691,02 € deutlich unterschreiten. Die Vollstreckungsforderung ist danach mindestens inhaltlich nicht berechtigt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

G
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Re: Der Bumerangeffekt
#4: 11. November 2017, 13:19
@Grit: einmal stimmt die geforderte Summe definitiv nicht. Addiert man die aufgeführten Forderungen, so kommt man auf 497,91€, gefordert werden aber 193,11€ mehr!

Jup, das ist aufgefallen, allerdings schien mehr sprachlos zu machen, dass wohl auf 3 Festsetzungbescheide durch die LRA  keine Zurückweisung erging?

Wie gesagt, Person G versteht das Vorgehen ja nicht.

Da Roggi schreibt, dass diese Vorgehensweise auch in seiner/ihrer Stadt funktioniert, darf man erstaunt sein, in welch unterschiedlich zeitlichem Rahmen wohl offensichtlich die Reaktionen der LRA auf  Widersprüche dieser Festsetzungsbescheide ausfallen und dass sich bei den entsprechenden Amtshilfeersuchen für bevorstehende Vollstreckungen sogar noch verrechnet wird. Wobei eben auch nicht einleuchtend ist, dass überhaupt ein Vollstreckungsersuchen erfolgt, wenn die Zurückweisung durch die LRA (auf den Widerspruch) noch nicht erfolgt ist. Natürlich wäre dann der Status einer Vollstreckung nicht gegeben.


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Lev

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Re: Der Bumerangeffekt
#5: 11. November 2017, 14:26
@ Grit
Zitat
Dem Festsetzungsbescheid wird widersprochen. Die LRA weist den Widerspruch mit modifizierten Textbausteinen zurück.
Nun erfolgt eine Zahlungsaufforderung durch ein Finanzamt. Da kann Person nun schreiben, was Person will, das Finanzamt antwortet lediglich mit dem nun tätig werdenden "Vollstreckungsersuchen"
Es ist deshalb so, weil das Vorverfahren beendet ist. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht mehr zum Austausch von Argumenten da, sondern um beizutreiben (Vollstrecken)!
Das Austauschen von Argumenten findet im Vorverfahren statt.

...
Nehmen wir mal an, G befindet sich in der Vollstreckung. Der GV hat schon Kontakt hergestellt und droht mit der Vermögensauskunft. Dann kann man i.d.R. davon ausgehen, dass das Vorverfahren* geschlossen wurde (Es ist außerdem unanfechtbar geworden).

Mit dem erneuten Zustellen eines Bescheides räumt die Behörde dem sogenannten Schuldner aber nun die Möglichkeit ein, dieses Vorverfahren wieder zu eröffnen. I. d. R. macht eine Behörde diesen Fehler nicht. Normalerweise reicht ein Bescheid und ein Auftrag, dann folgt die Vollstreckung und die Beitreibung.

Der Beitragsservice hält sich aber nicht an das normale Prozedere. Er nutzt die automatisierte Briefzustellung. Die Festsetzungsbescheide werden nahezu willkürlich zugestellt. Damit erhöht er den Druck auf die, die meinen, sie müssten widersprechen. Viele geben diesem Druck nach. Umgekehrt bedeutet dies zunächst mal, Sie hätten der Forderung dann nicht mehr widersprochen.  :'(

Das Verwaltungswesen ist auf diese 'Art und Weise' der massenhaften u. automatisierten Zustellung der Vollstreckung wahrscheinlich nicht ausgelegt. Es ist also denkbar, dass es sich hierbei um einen Verfahrensfehler im Ablauf einer Vollstreckung handelt. 

Grundsätzlich ist dem sogenannten Schuldner nicht anzulasten, wenn ihm aufgrund der automatisierten Zustellung unnötig (u.U. sogar willkürlich) Bescheide zugestellt wurden. Im Gegenteil, denn ein passives Verhalten bzw. eine Verfristung des Widerspruchsrechts würde ihm nachteilig angelastet werden.



*Das "Vorverfahren" dient dazu, dem Bürger die Möglichkeit einzuräumen sich gegen einen negativen Verwaltungsakt (Bescheid) aufzustellen, mit Hilfe der Überprüfung oder der Anfechtung. Im Verwaltungsrecht redet man auch vom "Widerspruchsverfahren".

Danke Roggi... für deine sehr freundlich und hilfreiche Art der Unterstützung. :)

Lev


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n
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Re: Der Bumerangeffekt
#6: 11. November 2017, 15:48
@ Lev
Zitat
Auf alle Bescheide wurde nachweislich fristgerecht widersprochen! Es handelt sich also entgegen Ihrer Darstellung, nicht um ein geschlossenes Vorverfahren, dass Voraussetzung für eine Vollstreckung ist.

Ich vermute: Bescheid > Widerspruch
Normalerweise geht die Vollstreckung dann einfach weiter.

Das Forum ist voll mit Themen zu
"Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid"

Was hat Person L anders gemacht?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

Lev

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Re: Der Bumerangeffekt
#7: 11. November 2017, 16:45
@noGez99
Zitat
Normalerweise geht die Vollstreckung dann einfach weiter.

Das Forum ist voll mit Themen zu
"Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid"

Was hat Person L anders gemacht?

Grundsätzlich ist ein Widerspruch, der nicht ausgeräumt wurde ("ohne Widerspruchsbescheid"), auch als offenes Vorverfahren zu betrachten, d.h. die Behörde hat den VA (Bescheid) erst zu begründen und den Widerspruch auszuräumen, bevor sie Vollstrecken kann. Kommt sie dem nicht nach und versucht einfach so zu Vollstrecken, blieb sie untätig.
(Dies passiert anscheinend häufig. Bei L schon zweimal, in diesem Jahr)

Das richtige Mittel dagegen sei die Untätigkeitsklage - siehe u.a. unter
Einleiten der Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid für unzulässig erklärt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24184.0.html
Wird darauf aber nicht innerhalb der Frist reagiert, ist das Vorverfahren geschlossen. D.h. es ist dann auch vorerst Unanfechtbar geworden, egal ob man im Recht ist oder nicht.

Die Rechtsgrundlage dafür ist das VwGO §§ 68-75

Auf deine Frage was L anders gemacht hat, würde L Antworten:

"L hat damals innerhalb der Frist Rechtsmittel wahrgenommen und die Untätigkeitsklage eingeleitet. Und jetzt, als sie es das zweite Mal versucht haben, reichte das Schreiben aus, es außergerichtlich zu lösen."


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G
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Re: Der Bumerangeffekt
#8: 11. November 2017, 16:45
Die Vollstreckungsbehörde ist nicht mehr zum Austausch von Argumenten da, sondern um beizutreiben (Vollstrecken)!
Das Austauschen von Argumenten findet im Vorverfahren statt

Ja, das leuchtet ein und klingt logisch. Also nimmt z.b. die nachfolgende Verwaltungsstelle (hier die Stadt oder das Finanzamt oder der widerum von denen beauftragte GV) an, das Vorverfahren sei abgeschlossen (sicherlich zu recht), genaugenommen ist es das aber gar nicht, weil :

Der Beitragsservice hält sich aber nicht an das normale Prozedere. Er nutzt die automatisierte Briefzustellung. Die Festsetzungsbescheide werden nahezu willkürlich zugestellt. Damit erhöht er den Druck auf die, die meinen, sie müssten widersprechen. Viele geben diesem Druck nach. Umgekehrt bedeutet dies zunächst mal, Sie hätten der Forderung dann nicht mehr widersprochen.  :'( 

Ist ein Vorverfahren nun deshalb nicht abgeschlossen, weil die zuständigen LRA automatisierte Textbausteine auf einen Widerspruch senden (es also quasi gar nicht beantworten, sondern lediglich abarbeiten) oder weil man sich zu einem Festsetzungsbescheid gar nicht geäußert hat? Und mit welcher Begründung wird hier aus beiden Varianten eine "unanfechtbare" Vollstreckung? 

Mögliche Erklärung Lev:

Es ist also denkbar, dass es sich hierbei um einen Verfahrensfehler im Ablauf einer Vollstreckung handelt. 
Grundsätzlich ist dem sogenannten Schuldner nicht anzulasten, wenn ihm aufgrund der automatisierten Zustellung unnötig (u.U. sogar willkürlich) Bescheide zugestellt wurden. Im Gegenteil, denn ein passives Verhalten bzw. eine Verfristung des Widerspruchsrechts würde ihm nachteilig angelastet werden.

Hmmmm....Erfahrungen von Person G sind aber eben genau andere, deshalb wohl die Schwierigkeit des Nachvollziehens zu diesem o.g. Vorgehen.

Also egal ob auf Festsetzungsbescheid (der kommt ja nun automatisch, sobald nicht gezahlt wird) reagiert wird oder nicht....Pfändung folgt auf jeden Fall. Die nachfolgenden Verwaltungshelfer lassen sich aufgrund der fälschlichen Annahme, ein Vorverfahren sei beendet (natürlich is nix beendet  >:() auf keinerlei Debatten mehr ein.

Also wo und bei wem legt man nun dar, dass diese "Vorverfahren" ja noch gar nicht beendet ist?
Wer hört da noch oder überhaupt zu?  :-[

Erfahrungen belegen, dass die Städte aufgrund ihrer eigenen Verwaltungsrichtlinien auch allesamt nicht gleich mit den Vollstreckungsersuchen umgehen.


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Lev

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Re: Der Bumerangeffekt
#9: 11. November 2017, 18:10
Lieber Grit

bis zur  :'(  hast du alles richtig verstanden. Nun zu deinen Fragen.

---------------------------------------------------------------------------
Zum ersten Teil deiner Fragen:

Zitat
Ist ein Vorverfahren nun deshalb nicht abgeschlossen, weil die zuständigen LRA automatisierte Textbausteine auf einen Widerspruch senden (es also quasi gar nicht beantworten, sondern lediglich abarbeiten) oder weil man sich zu einem Festsetzungsbescheid gar nicht geäußert hat? Und mit welcher Begründung wird hier aus beiden Varianten eine "unanfechtbare" Vollstreckung? 
Wenn ein Widerspruchsbescheid zugestellt wird, der mit Hilfe von Textbausteinen versucht deinen Einwand auszuräumen, dann hat die Behörde vorerst ihre Pflicht erfüllt. Selbst wenn der Schuldner anderer Auffassung ist.  :o
D.h. wenn der Schuldner die Meinung vertritt, dass der Einspruch eben nicht ausgeräumt wurde, hat er die Möglichkeit, Rechtsmittel über die Anfechtungsklage (VwGO § 74) wahrzunehmen und somit die Begründung anzufechten.
I.d.R. folgt man dem Leitsatz eines ausgehenden Bescheides (VA) ... "Der VA muss wirksam sein (gem. § 43 VwVfG). Die Wirksamkeit ist dabei nicht an die Rechtmäßigkeit des VA geknüpft. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines VA ist keine feststehende Tatsache."  

Durch das Wahrnehmen der Rechtsmittel (VwGO § 74), gibt man dem Gericht den Auftrag, festzustellen, was tatsächlich Recht oder Unrecht ist.
Aus Sicht der Behörde ist also jeder Widerspruch ausgeräumt, wenn ein Widerspruchsbescheid zugestellt  ;) wurde, unabhängig von der Tatsache ob die Begründung richtig ist oder nicht.

---------------------------------------------------------------------------
Teil zwei deiner Fragen:

Zitat
Also wo und bei wem legt man nun dar, dass diese "Vorverfahren" ja noch gar nicht beendet ist?
Wer hört da noch oder überhaupt zu?  :-[
Im Beispiel von L ist die Vollstreckungsbehörde die Stadtkasse vor Ort. Es ist nicht zu erwarten, dass jeder in einer Behörde auch gleich ein Verwaltungsrechtler ist. Soll heißen, wenn die Behörde im Fall von L nicht auf das Schreiben reagiert hätte, dann hätte L Rechtsmittel beantragt.
Welche Rechtsmittel, hängt auch ein bisschen davon ab, wo man in der Vollstreckung ist. L hat die 'Art und Weise' hier in einer der Erläuterung schon mal hervorgehoben. Damit wollte er einen Hinweis geben auf den § 766 ZPO, der häufig vor der Vermögensauskunft normalerweise Verfahrensfehler aufgreift und nachgeht, wenn man Antrag stellt.

Viel Erfolg!

Für die Rechtschreibung bitte ich um Entschuldung!


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Re: Der Bumerangeffekt
#10: 11. November 2017, 18:28
Eine unanfechtbare Forderung ist es dann, wenn dem Festsetzungsbescheid nicht widersprochen wurde.

Ich habe den letzten Festsetzungsbescheid und den darauffolgenden Widerspruch in Kopie an die Stadt gesendet - Amt für Rechnungswesen und Steuern - zusammen mit dem Hinweis, dass der Forderung widersprochen wurde. Der zuständige "Sachbearbeiter!" hat es ohne weitere Nachfrage an den BS zurückgegeben.


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Re: Der Bumerangeffekt
#11: 11. November 2017, 19:04
Roggi, nur zum Verständnis:
Also hat die zuständige LRA deinen Widerspruch nicht zurückgewiesen?


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Re: Der Bumerangeffekt
#12: 11. November 2017, 19:43
Es handelte sich um Forderungen von einem BS an eine fiktive Person R, die seit Anbeginn des Zwangsbeitrags aufgelaufen sind. Diese Forderungen wurden immer widersprochen und in Klagen vor dem VG angefochten. Warum das überhaupt trotz laufender Klage in die Vollstreckung kam, ist sehr mysteriös. Der Nachweis ist da relativ einfach, es darf nicht vollstreckt werden, wenn man weiß wie es geht. Der von Lev beschriebene Weg war mir da nicht bewusst. Es funktioniert.


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Re: Der Bumerangeffekt
#13: 11. November 2017, 20:44
...ähm verstehe ich richtig, dass das einzige, worauf es hier ankommt, ein
- noch offener Widerspruchsbescheid und insofern ein
- noch offenes "Widerspruchsverfahren" = "Vorverfahren" nach § 69 VwGO ist?

Dann dürften doch aber neuere, ebenfalls widersprochene Bescheide, die aber nicht Gegenstand der akuten Vollstreckung sind, unerheblich sein.

d.h. für mich zusammengefasste These:

Zitat
In Vollstreckung befindliche Bescheide, gegen die Widerspruch eingelegt wurde und zu welchen noch kein Widerspruchsbescheid erging, befinden sich noch im "Vorverfahren gem. § 69 VwGO" und sind damit nicht vollstreckbar.

Neuere Bescheide und dagegen(!) gerichtete neuere Widersprüche haben aber doch nichts mit vorhergehenden Bescheiden zu tun:

a) sind die Widersprüche zu den vollstreckungsgegenständlichen Bescheiden abgelehnt,
> ist das Vorverfahren beendet
> Argument des "noch offenen Vorverfahrens" würde nicht mehr greifen
> neuere Bescheide/ neuere Widersprüche haben keinen Einfluss darauf

b) sind die Widersprüche zu den vollstreckungsgegenständlichen Bescheiden noch offen
> ist das Vorverfahren noch nicht beendet
> Argument des "noch offenen Vorverfahrens" würde greifen
> dazu sind aber keine neuen Bescheide/ neuen Widersprüche erforderlich

Ich verstehe daher die Logik nicht, dass mit neueren Widersprüchen gegen neuere Bescheide, die aber nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, ein Vorverfahren neu eröffnet würde, welches Auswirkungen auf die älteren, vollstreckungsgegenständlichen Bescheide haben soll.

Könnte es sein, dass die Beschreibung des Vorgehens nur unnötig verkompliziert ist?

Es sollte doch gemäß der hier diskutierten Thesen bzgl. einer Vollstreckungsabwehr wegen noch offenen Vorverfahrens/ Widerspruchsverfahrens reichen, einfach nur mitzuteilen, dass
Zitat
[...] für die vollstreckungsgegenständlichen Bescheide, gegen welche Widerspruch eingelegt wurde, aufgrund fehlenden Widerspruchsbescheides das Vorverfahren nach § 69 VwGO noch nicht beendet und die vollstreckungsgegenständlichen Bescheide daher nicht vollstreckbar sind.


PS:
Der Betreff "Der Bumerangeffekt" ist denkbar nichtssagend und muss noch angepasst/ präzisiert werden. Bitte bei einem Thread-Betreff immer den Sachverhalt ("warum") bzw. das Kern-Thema verkürzt wiedergeben.
Eine Änderung/ Präzisierung des Thread-Betreffs bleibt daher ausdrücklich vorbehalten.
Dazu ist aber noch ein klares Verständnis der hier vertretenen/ diskutierten Thesen erforderlich, was aus dem Einstiegsbeitrag leider ebenfalls nur bedingt hervorgeht und bislang noch etwas verwirrend ist.

Im Übrigen geht aus der Anlage im Einstiegsbeitrag ebenso wie aus dem verlinkten, jedoch wegen fehlender Belege mindestens vorübergehend geschlossenen Thread
Einleiten der Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid für unzulässig erklärt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24184.0.html
nicht hervor, weshalb genau das Vollstreckungsersuchen zurückgezogen wurde.
Dies könnte auf den im anderen Thread thematisierten, jedoch leider nicht nachlesbaren Beschluss über die Untätigkeitsklage - oder aber auch auf die im Schreiben des Einstiegsbeitrags formulierte Rüge des nicht übereinstimmenden/ nicht nachvollziehbaren Forderungsbetrages des Vollstreckungsersuchens zurückzuführen sein.
Insofern bitte etwas Vorsicht vor vorschnellen Spekulationen über hier diskutierte "Mittel und Wege"...

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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G
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Re: Der Bumerangeffekt
#14: 11. November 2017, 21:02
Roggi, dieser Thread hier ist voller Rätsel.

Während eines Klageverfahrens bewilligt die LRA die Aussetzung von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen in einer Stellungnahme an das zuständige VG.
Wenn das Verfahren abgeschlossen ist, wird die rückständige Forderung der Beiträge wieder fällig,  die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen ist beendet und man wird wieder mit diesen Festsetzungsbescheiden belästigt.

Ebenso kennt Person G auch nicht die Vorgehensweise, dass bei "laufender Klage" Festsetzungsbescheide mit/oder ohne automatisierten Zurückweisungen der LRA eingehen (?) und/oder darauf sogar Vollstreckungsersuchen eingeleitet werden (?).
Oder wird hier auf jeden Festsetzungsbescheid immer wieder eine neue Klage bei dem VG eingereicht?   ???

Schade, aber der "beschriebene Weg" von Lev lässt sich immer noch nicht nachvollziehen  :-[


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