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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: Lev am 10. November 2017, 17:37

Titel: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Lev am 10. November 2017, 17:37
Der Bumerangeffekt

In dem Thema geht es theoretisch darum, mit Hilfe des Festsetzungsbescheid aus einer Vollstreckung zu kommen (Reset). Genauer gesagt, mit Hilfe des Bescheides wieder zurück ins Vorverfahren und damit raus aus der Vollstreckung.

Wer das ö.r. Forderungsverlangen einmal verstanden hat der weiß, dass mit dem Bescheid das sogenannte Unglück (die Forderung) eingeleitet wurde. Und genau darum geht es. Denn i. d. R. braucht es nur einen Bescheid um wieder von vorne anzufangen.

Wer also in einer Vollstreckung oder kurz vor der Zwangsvollstreckung ist, der hat mit einem neuen bzw. aktuellen Festsetzungsbescheid, rein theoretisch die Möglichkeit, die Vollstreckung abzuwenden.  :o
Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des Bescheides macht deutlich, dass mit Hilfe des Bescheides das Widerspruchsverfahren eröffnet werden kann (das sogenannte Vorverfahren). Voraussetzung dafür ist ein Widerspruch.    *¹  >>> (Wichtig! ...ein Widerspruch der noch nicht abgelehnt wurde.)

Die Verwaltungsgerichtsordnung macht den Rest (§ 69 VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__69.html
Zitat
§ 69
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

Natürlich ist das alles reine Theorie. Denn zur gängigen Praxis bräuchte es ja eine Behörde, die sagen wir mal mit Hilfe der automatisierten Briefzustellung, massenhaft, unter Umständen sogar willkürlich, Bescheid zustellt.    >:D

Wer sollte so was machen und warum?  Tja, vielleicht um Druck auf den sogenannten Schuldner auszuüben. Oder Fehler zu provozieren durch Verfristung bzw. passives Verhalten. Gott sei dank ist es alles nur Theorie,  :) denn so was macht doch keine Behörde.  8)

Und nun zur Praxis...  (#)

Der WDR scheint L besonders zu mögen und weil das so ist, schickt er L  jeden Monat einen Festsetzungsbescheid. Genauer gesagt der Beitragsservice erledigt die Drecksarbeit, denn Image ist ja bekanntlich alles. Naja,,, zwischen diesen Bescheiden war am 27.9.2017 auch eine Vollstreckungsankündigung. Es war also Zeit für den praxisnahen Selbstversuch.

Also schrieb L der Stadtkasse vor Ort am 9. Oktober zurück:
Zitat
Sehr geehrte Frau ...,
bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass an mich Festsetzungsbescheide eingeleitet wurden am

01.04.2017 (*2xxx*00XXXX0*) - Forderung von 113,00 Euro
01.08. 2017 (*2xx8*0XXXXX3*) - Forderung von 323,00 Euro
01.09. 2017 (*3xxx*01XXXX4*) - Forderung von 61,94 Euro

Auf alle Bescheide wurde nachweislich fristgerecht widersprochen! Es handelt sich also - entgegen Ihrer Darstellung - nicht um ein geschlossenes Vorverfahren, das Voraussetzung für eine Vollstreckung ist.
...
Nebenbei: Von einem Bescheid über 691,02 Euro ist mir nichts bekannt! Wie Sie also eine solche Summe von mir beitreiben bzw. vollstrecken wollen, bleibt fragwürdig.


Folgendes Schreiben kam daraufhin von der Stadt an Person L  (#)

Zitat
[...] mit Datum vom __.__.____ hat der Gläubiger eine Rücknahme seines Amtshilfeersuchens zum o.g. Kassenzeichen übersandt.
Die Vollstreckung ist daher eingestellt. [...]
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Roggi am 11. November 2017, 10:56
@Lev: vielen Dank für diese hilfreiche Anleitung.
Diese Vorgehensweise funktioniert nachweislich auch in Duisburg.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Grit am 11. November 2017, 11:24
Person G versteht diese Vorgehenweise nicht. Lev hat also auf 3 Festsetzungsbescheiden widersprochen: Hat die entsprechende LRA denn auf alle 3 Festsetzungen nicht mit der üblichen Zurückweisung reagiert?  :o

Person G kennt aus seiner Stadt nur folgende Vorgehensweise:
Dem Festsetzungsbescheid wird widersprochen. Die LRA weist den Widerspruch mit modifizierten Textbausteinen zurück.
Nun erfolgt eine Zahlungsaufforderung durch ein Finanzamt. Da kann Person nun schreiben, was Person will, das Finanzamt antwortet lediglich mit dem nun tätig werdenden "Vollstreckungsersuchen" der LRA inhaltlich, dass das "Vollstreckungsersuchen  fortgesetzt wird und Schreiben gleichen inhalts zu den Akten genommen werden"

Und dann wird gepfändet.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: drboe am 11. November 2017, 12:13
@Grit: einmal stimmt die geforderte Summe definitiv nicht. Addiert man die aufgeführten Forderungen, so kommt man auf 497,91€, gefordert werden aber 193,11€ mehr! Hier wäre noch zu prüfen, ob ggf. mehrfach 8 € Säumnisgebühr verlangt werden, was man u. U. als unzulässig zurückweisen kann. Zudem dürfte über mindestens einen der Widersprüche noch nicht entschieden sein. Daher ist der Status für eine Vollstreckung nicht gegeben, bzw. allenfalls über die Festsetzungsbescheide, über die bereits ein ablehnender Widerspruchsbescheid ergangen ist. Deren Gesamtsumme dürfte die geforderte Summe von 691,02 € deutlich unterschreiten. Die Vollstreckungsforderung ist danach mindestens inhaltlich nicht berechtigt.

M. Boettcher
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Grit am 11. November 2017, 13:19
@Grit: einmal stimmt die geforderte Summe definitiv nicht. Addiert man die aufgeführten Forderungen, so kommt man auf 497,91€, gefordert werden aber 193,11€ mehr!

Jup, das ist aufgefallen, allerdings schien mehr sprachlos zu machen, dass wohl auf 3 Festsetzungbescheide durch die LRA  keine Zurückweisung erging?

Wie gesagt, Person G versteht das Vorgehen ja nicht.

Da Roggi schreibt, dass diese Vorgehensweise auch in seiner/ihrer Stadt funktioniert, darf man erstaunt sein, in welch unterschiedlich zeitlichem Rahmen wohl offensichtlich die Reaktionen der LRA auf  Widersprüche dieser Festsetzungsbescheide ausfallen und dass sich bei den entsprechenden Amtshilfeersuchen für bevorstehende Vollstreckungen sogar noch verrechnet wird. Wobei eben auch nicht einleuchtend ist, dass überhaupt ein Vollstreckungsersuchen erfolgt, wenn die Zurückweisung durch die LRA (auf den Widerspruch) noch nicht erfolgt ist. Natürlich wäre dann der Status einer Vollstreckung nicht gegeben.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Lev am 11. November 2017, 14:26
@ Grit
Zitat
Dem Festsetzungsbescheid wird widersprochen. Die LRA weist den Widerspruch mit modifizierten Textbausteinen zurück.
Nun erfolgt eine Zahlungsaufforderung durch ein Finanzamt. Da kann Person nun schreiben, was Person will, das Finanzamt antwortet lediglich mit dem nun tätig werdenden "Vollstreckungsersuchen"
Es ist deshalb so, weil das Vorverfahren beendet ist. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht mehr zum Austausch von Argumenten da, sondern um beizutreiben (Vollstrecken)!
Das Austauschen von Argumenten findet im Vorverfahren statt.

...
Nehmen wir mal an, G befindet sich in der Vollstreckung. Der GV hat schon Kontakt hergestellt und droht mit der Vermögensauskunft. Dann kann man i.d.R. davon ausgehen, dass das Vorverfahren* geschlossen wurde (Es ist außerdem unanfechtbar geworden).

Mit dem erneuten Zustellen eines Bescheides räumt die Behörde dem sogenannten Schuldner aber nun die Möglichkeit ein, dieses Vorverfahren wieder zu eröffnen. I. d. R. macht eine Behörde diesen Fehler nicht. Normalerweise reicht ein Bescheid und ein Auftrag, dann folgt die Vollstreckung und die Beitreibung.

Der Beitragsservice hält sich aber nicht an das normale Prozedere. Er nutzt die automatisierte Briefzustellung. Die Festsetzungsbescheide werden nahezu willkürlich zugestellt. Damit erhöht er den Druck auf die, die meinen, sie müssten widersprechen. Viele geben diesem Druck nach. Umgekehrt bedeutet dies zunächst mal, Sie hätten der Forderung dann nicht mehr widersprochen.  :'(

Das Verwaltungswesen ist auf diese 'Art und Weise' der massenhaften u. automatisierten Zustellung der Vollstreckung wahrscheinlich nicht ausgelegt. Es ist also denkbar, dass es sich hierbei um einen Verfahrensfehler im Ablauf einer Vollstreckung handelt. 

Grundsätzlich ist dem sogenannten Schuldner nicht anzulasten, wenn ihm aufgrund der automatisierten Zustellung unnötig (u.U. sogar willkürlich) Bescheide zugestellt wurden. Im Gegenteil, denn ein passives Verhalten bzw. eine Verfristung des Widerspruchsrechts würde ihm nachteilig angelastet werden.



*Das "Vorverfahren" dient dazu, dem Bürger die Möglichkeit einzuräumen sich gegen einen negativen Verwaltungsakt (Bescheid) aufzustellen, mit Hilfe der Überprüfung oder der Anfechtung. Im Verwaltungsrecht redet man auch vom "Widerspruchsverfahren".

Danke Roggi... für deine sehr freundlich und hilfreiche Art der Unterstützung. :)

Lev
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: noGez99 am 11. November 2017, 15:48
@ Lev
Zitat
Auf alle Bescheide wurde nachweislich fristgerecht widersprochen! Es handelt sich also entgegen Ihrer Darstellung, nicht um ein geschlossenes Vorverfahren, dass Voraussetzung für eine Vollstreckung ist.

Ich vermute: Bescheid > Widerspruch
Normalerweise geht die Vollstreckung dann einfach weiter.

Das Forum ist voll mit Themen zu
"Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid"

Was hat Person L anders gemacht?
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Lev am 11. November 2017, 16:45
@noGez99
Zitat
Normalerweise geht die Vollstreckung dann einfach weiter.

Das Forum ist voll mit Themen zu
"Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid"

Was hat Person L anders gemacht?

Grundsätzlich ist ein Widerspruch, der nicht ausgeräumt wurde ("ohne Widerspruchsbescheid"), auch als offenes Vorverfahren zu betrachten, d.h. die Behörde hat den VA (Bescheid) erst zu begründen und den Widerspruch auszuräumen, bevor sie Vollstrecken kann. Kommt sie dem nicht nach und versucht einfach so zu Vollstrecken, blieb sie untätig.
(Dies passiert anscheinend häufig. Bei L schon zweimal, in diesem Jahr)

Das richtige Mittel dagegen sei die Untätigkeitsklage - siehe u.a. unter
Einleiten der Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid für unzulässig erklärt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24184.0.html
Wird darauf aber nicht innerhalb der Frist reagiert, ist das Vorverfahren geschlossen. D.h. es ist dann auch vorerst Unanfechtbar geworden, egal ob man im Recht ist oder nicht.

Die Rechtsgrundlage dafür ist das VwGO §§ 68-75

Auf deine Frage was L anders gemacht hat, würde L Antworten:

"L hat damals innerhalb der Frist Rechtsmittel wahrgenommen und die Untätigkeitsklage eingeleitet. Und jetzt, als sie es das zweite Mal versucht haben, reichte das Schreiben aus, es außergerichtlich zu lösen."
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Grit am 11. November 2017, 16:45
Die Vollstreckungsbehörde ist nicht mehr zum Austausch von Argumenten da, sondern um beizutreiben (Vollstrecken)!
Das Austauschen von Argumenten findet im Vorverfahren statt

Ja, das leuchtet ein und klingt logisch. Also nimmt z.b. die nachfolgende Verwaltungsstelle (hier die Stadt oder das Finanzamt oder der widerum von denen beauftragte GV) an, das Vorverfahren sei abgeschlossen (sicherlich zu recht), genaugenommen ist es das aber gar nicht, weil :

Der Beitragsservice hält sich aber nicht an das normale Prozedere. Er nutzt die automatisierte Briefzustellung. Die Festsetzungsbescheide werden nahezu willkürlich zugestellt. Damit erhöht er den Druck auf die, die meinen, sie müssten widersprechen. Viele geben diesem Druck nach. Umgekehrt bedeutet dies zunächst mal, Sie hätten der Forderung dann nicht mehr widersprochen.  :'( 

Ist ein Vorverfahren nun deshalb nicht abgeschlossen, weil die zuständigen LRA automatisierte Textbausteine auf einen Widerspruch senden (es also quasi gar nicht beantworten, sondern lediglich abarbeiten) oder weil man sich zu einem Festsetzungsbescheid gar nicht geäußert hat? Und mit welcher Begründung wird hier aus beiden Varianten eine "unanfechtbare" Vollstreckung? 

Mögliche Erklärung Lev:

Es ist also denkbar, dass es sich hierbei um einen Verfahrensfehler im Ablauf einer Vollstreckung handelt. 
Grundsätzlich ist dem sogenannten Schuldner nicht anzulasten, wenn ihm aufgrund der automatisierten Zustellung unnötig (u.U. sogar willkürlich) Bescheide zugestellt wurden. Im Gegenteil, denn ein passives Verhalten bzw. eine Verfristung des Widerspruchsrechts würde ihm nachteilig angelastet werden.

Hmmmm....Erfahrungen von Person G sind aber eben genau andere, deshalb wohl die Schwierigkeit des Nachvollziehens zu diesem o.g. Vorgehen.

Also egal ob auf Festsetzungsbescheid (der kommt ja nun automatisch, sobald nicht gezahlt wird) reagiert wird oder nicht....Pfändung folgt auf jeden Fall. Die nachfolgenden Verwaltungshelfer lassen sich aufgrund der fälschlichen Annahme, ein Vorverfahren sei beendet (natürlich is nix beendet  >:() auf keinerlei Debatten mehr ein.

Also wo und bei wem legt man nun dar, dass diese "Vorverfahren" ja noch gar nicht beendet ist?
Wer hört da noch oder überhaupt zu?  :-[

Erfahrungen belegen, dass die Städte aufgrund ihrer eigenen Verwaltungsrichtlinien auch allesamt nicht gleich mit den Vollstreckungsersuchen umgehen.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Lev am 11. November 2017, 18:10
Lieber Grit

bis zur  :'(  hast du alles richtig verstanden. Nun zu deinen Fragen.

---------------------------------------------------------------------------
Zum ersten Teil deiner Fragen:

Zitat
Ist ein Vorverfahren nun deshalb nicht abgeschlossen, weil die zuständigen LRA automatisierte Textbausteine auf einen Widerspruch senden (es also quasi gar nicht beantworten, sondern lediglich abarbeiten) oder weil man sich zu einem Festsetzungsbescheid gar nicht geäußert hat? Und mit welcher Begründung wird hier aus beiden Varianten eine "unanfechtbare" Vollstreckung? 
Wenn ein Widerspruchsbescheid zugestellt wird, der mit Hilfe von Textbausteinen versucht deinen Einwand auszuräumen, dann hat die Behörde vorerst ihre Pflicht erfüllt. Selbst wenn der Schuldner anderer Auffassung ist.  :o
D.h. wenn der Schuldner die Meinung vertritt, dass der Einspruch eben nicht ausgeräumt wurde, hat er die Möglichkeit, Rechtsmittel über die Anfechtungsklage (VwGO § 74) wahrzunehmen und somit die Begründung anzufechten.
I.d.R. folgt man dem Leitsatz eines ausgehenden Bescheides (VA) ... "Der VA muss wirksam sein (gem. § 43 VwVfG). Die Wirksamkeit ist dabei nicht an die Rechtmäßigkeit des VA geknüpft. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines VA ist keine feststehende Tatsache."  

Durch das Wahrnehmen der Rechtsmittel (VwGO § 74), gibt man dem Gericht den Auftrag, festzustellen, was tatsächlich Recht oder Unrecht ist.
Aus Sicht der Behörde ist also jeder Widerspruch ausgeräumt, wenn ein Widerspruchsbescheid zugestellt  ;) wurde, unabhängig von der Tatsache ob die Begründung richtig ist oder nicht.

---------------------------------------------------------------------------
Teil zwei deiner Fragen:

Zitat
Also wo und bei wem legt man nun dar, dass diese "Vorverfahren" ja noch gar nicht beendet ist?
Wer hört da noch oder überhaupt zu?  :-[
Im Beispiel von L ist die Vollstreckungsbehörde die Stadtkasse vor Ort. Es ist nicht zu erwarten, dass jeder in einer Behörde auch gleich ein Verwaltungsrechtler ist. Soll heißen, wenn die Behörde im Fall von L nicht auf das Schreiben reagiert hätte, dann hätte L Rechtsmittel beantragt.
Welche Rechtsmittel, hängt auch ein bisschen davon ab, wo man in der Vollstreckung ist. L hat die 'Art und Weise' hier in einer der Erläuterung schon mal hervorgehoben. Damit wollte er einen Hinweis geben auf den § 766 ZPO, der häufig vor der Vermögensauskunft normalerweise Verfahrensfehler aufgreift und nachgeht, wenn man Antrag stellt.

Viel Erfolg!

Für die Rechtschreibung bitte ich um Entschuldung!
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Roggi am 11. November 2017, 18:28
Eine unanfechtbare Forderung ist es dann, wenn dem Festsetzungsbescheid nicht widersprochen wurde.

Ich habe den letzten Festsetzungsbescheid und den darauffolgenden Widerspruch in Kopie an die Stadt gesendet - Amt für Rechnungswesen und Steuern - zusammen mit dem Hinweis, dass der Forderung widersprochen wurde. Der zuständige "Sachbearbeiter!" hat es ohne weitere Nachfrage an den BS zurückgegeben.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Grit am 11. November 2017, 19:04
Roggi, nur zum Verständnis:
Also hat die zuständige LRA deinen Widerspruch nicht zurückgewiesen?
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Roggi am 11. November 2017, 19:43
Es handelte sich um Forderungen von einem BS an eine fiktive Person R, die seit Anbeginn des Zwangsbeitrags aufgelaufen sind. Diese Forderungen wurden immer widersprochen und in Klagen vor dem VG angefochten. Warum das überhaupt trotz laufender Klage in die Vollstreckung kam, ist sehr mysteriös. Der Nachweis ist da relativ einfach, es darf nicht vollstreckt werden, wenn man weiß wie es geht. Der von Lev beschriebene Weg war mir da nicht bewusst. Es funktioniert.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Bürger am 11. November 2017, 20:44
...ähm verstehe ich richtig, dass das einzige, worauf es hier ankommt, ein
- noch offener Widerspruchsbescheid und insofern ein
- noch offenes "Widerspruchsverfahren" = "Vorverfahren" nach § 69 VwGO ist?

Dann dürften doch aber neuere, ebenfalls widersprochene Bescheide, die aber nicht Gegenstand der akuten Vollstreckung sind, unerheblich sein.

d.h. für mich zusammengefasste These:

Zitat
In Vollstreckung befindliche Bescheide, gegen die Widerspruch eingelegt wurde und zu welchen noch kein Widerspruchsbescheid erging, befinden sich noch im "Vorverfahren gem. § 69 VwGO" und sind damit nicht vollstreckbar.

Neuere Bescheide und dagegen(!) gerichtete neuere Widersprüche haben aber doch nichts mit vorhergehenden Bescheiden zu tun:

a) sind die Widersprüche zu den vollstreckungsgegenständlichen Bescheiden abgelehnt,
> ist das Vorverfahren beendet
> Argument des "noch offenen Vorverfahrens" würde nicht mehr greifen
> neuere Bescheide/ neuere Widersprüche haben keinen Einfluss darauf

b) sind die Widersprüche zu den vollstreckungsgegenständlichen Bescheiden noch offen
> ist das Vorverfahren noch nicht beendet
> Argument des "noch offenen Vorverfahrens" würde greifen
> dazu sind aber keine neuen Bescheide/ neuen Widersprüche erforderlich

Ich verstehe daher die Logik nicht, dass mit neueren Widersprüchen gegen neuere Bescheide, die aber nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, ein Vorverfahren neu eröffnet würde, welches Auswirkungen auf die älteren, vollstreckungsgegenständlichen Bescheide haben soll.

Könnte es sein, dass die Beschreibung des Vorgehens nur unnötig verkompliziert ist?

Es sollte doch gemäß der hier diskutierten Thesen bzgl. einer Vollstreckungsabwehr wegen noch offenen Vorverfahrens/ Widerspruchsverfahrens reichen, einfach nur mitzuteilen, dass
Zitat
[...] für die vollstreckungsgegenständlichen Bescheide, gegen welche Widerspruch eingelegt wurde, aufgrund fehlenden Widerspruchsbescheides das Vorverfahren nach § 69 VwGO noch nicht beendet und die vollstreckungsgegenständlichen Bescheide daher nicht vollstreckbar sind.


PS:
Der Betreff "Der Bumerangeffekt" ist denkbar nichtssagend und muss noch angepasst/ präzisiert werden. Bitte bei einem Thread-Betreff immer den Sachverhalt ("warum") bzw. das Kern-Thema verkürzt wiedergeben.
Eine Änderung/ Präzisierung des Thread-Betreffs bleibt daher ausdrücklich vorbehalten.
Dazu ist aber noch ein klares Verständnis der hier vertretenen/ diskutierten Thesen erforderlich, was aus dem Einstiegsbeitrag leider ebenfalls nur bedingt hervorgeht und bislang noch etwas verwirrend ist.

Im Übrigen geht aus der Anlage im Einstiegsbeitrag ebenso wie aus dem verlinkten, jedoch wegen fehlender Belege mindestens vorübergehend geschlossenen Thread
Einleiten der Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid für unzulässig erklärt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24184.0.html
nicht hervor, weshalb genau das Vollstreckungsersuchen zurückgezogen wurde.
Dies könnte auf den im anderen Thread thematisierten, jedoch leider nicht nachlesbaren Beschluss über die Untätigkeitsklage - oder aber auch auf die im Schreiben des Einstiegsbeitrags formulierte Rüge des nicht übereinstimmenden/ nicht nachvollziehbaren Forderungsbetrages des Vollstreckungsersuchens zurückzuführen sein.
Insofern bitte etwas Vorsicht vor vorschnellen Spekulationen über hier diskutierte "Mittel und Wege"...

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Grit am 11. November 2017, 21:02
Roggi, dieser Thread hier ist voller Rätsel.

Während eines Klageverfahrens bewilligt die LRA die Aussetzung von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen in einer Stellungnahme an das zuständige VG.
Wenn das Verfahren abgeschlossen ist, wird die rückständige Forderung der Beiträge wieder fällig,  die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen ist beendet und man wird wieder mit diesen Festsetzungsbescheiden belästigt.

Ebenso kennt Person G auch nicht die Vorgehensweise, dass bei "laufender Klage" Festsetzungsbescheide mit/oder ohne automatisierten Zurückweisungen der LRA eingehen (?) und/oder darauf sogar Vollstreckungsersuchen eingeleitet werden (?).
Oder wird hier auf jeden Festsetzungsbescheid immer wieder eine neue Klage bei dem VG eingereicht?   ???

Schade, aber der "beschriebene Weg" von Lev lässt sich immer noch nicht nachvollziehen  :-[
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Grit am 11. November 2017, 21:17
...ähm verstehe ich richtig, dass das einzige, worauf es hier ankommt, ein
- noch offener Widerspruchsbescheid und insofern ein
- noch offenes "Widerspruchsverfahren" = "Vorverfahren" nach § 69 VwGO ist?
Vielleicht sollte auch erst noch einmal geprüft werden, wer hier überhaupt  mit Widerspruch gemeint ist?
Der "Beitragsschuldner" legt (lt LRA) "Widerspruch" auf den Festsetzungsbescheid ein und
die LRA eine Zurückweisung dieses "Widerspruchs".   ;)
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Grit am 11. November 2017, 21:36
D.h. wenn der Schuldner die Meinung vertritt, dass der Einspruch eben nicht ausgeräumt wurde, hat er die Möglichkeit, Rechtsmittel über die Anfechtungsklage (VwGO § 74) wahrzunehmen und somit die Begründung anzufechten.
Danke,  Lev,  jetzt wird klarer. Im Fall bei Person G wäre es das Finanzgericht. Und was da raus kommt,  lässt sich bereits erahnen. Man überlegt wirklich, ob es sich dort lohnt, wieder eine kostenpflichtige Klage einzureichen, wenn man die jüngsten Rechtssprechungen des Finanzgerichts zum Rundfunkbeitrag  gelesen hat  :-[
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Lev am 11. November 2017, 23:37
Mein guter Grit...
Das Thema hat L reingestellt um einen außergerichtlichen Ansatz aufzuzeigen. Also eine Korrespondenz mit der Behörde vor Ort, die zur Rücknahme der Vollstreckung führen soll.
Das Thema der Klage wurde aufgrund deiner zusätzlichen Fragen beantwortet. In dem eigentlichen Beitrag (Der Bumerangeffekt) ist nicht die rede vom einleiten einer Klage.

Persönlich behält  L sich die Klage als letztes Mittel vor. Er vermutet, dass andere auch gerne alle Möglichkeiten ausschöpfen würden um eine Klage zu vermeiden. Vielleicht wird hier ein wenig zu viel hineininterpretiert.  :)
 
Es ist ein bisschen so wie mit der Vollstreckung selbst. Wenn man es mal verstanden hat, ist es nicht mehr so schwer.  :)
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Roggi am 12. November 2017, 00:13
Ich finde den Betreff dieses Threads sehr treffend. BS schmeißt uns seine Waffen an den Kopf, bekommt aber seine eigene Waffe zurückgeschleudert.

Das Thema ist kompliziert. In jedem Bundesland gibt es andere Verwaltungsverfahrensgesetze und Verwaltungsvollstreckungsgesetze, welche die Zwangsvollstreckungen regeln. Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und die Zivilprozessordnung (ZPO) sind Bundesgesetz. Aus diesen Gesetzen müssen nun die Paragraphen herausgesucht werden, die eine Zwangsvollstreckung der Zwangsbeiträge verhindern.
Dass die Zwangsvollstreckung verhindert werden kann, ist bewiesen. Warum sie nicht immer verhindert werden kann, liegt vielleicht daran, dass die Bürger ihre Rechte nicht kennen und Fehler machen. Oder dass die Vollstreckungsbehörden die Rechte der Bürger ignorieren (bewusst oder unbewusst) und Fehler machen.

Zunächst mal von Anfang an: die Gesetze.

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/

In diesem Gesetz wird der Weg festgelegt, den ein Festsetzungsbescheid bis zur Zwangsvollstreckung durchlaufen muss.
Hier wird u.A. festgelegt, dass vor der Klage gegen den Verwaltungsakt ein Vorverfahren stattzufinden hat.
Zitat von: VwGO 8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
§ 68 (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__68.html)
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen.

Zitat von: §69 VwGO
§ 69 (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__69.html)
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.


Wenn der Beitragsservice die Vollstreckung eingeleitet hat, richtet sich in NRW die Zwangsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für NRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=5144&aufgehoben=N&anw_nr=2

Hier ist §1 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391263) Absatz 4 ganz wichtig für uns:
Zitat
§1(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.


Der erwähnte Absatz 2 von §1 ist ebenfalls beachtenswert:

Zitat
§1(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus:
a) der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
b) der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder
c) der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Grit am 12. November 2017, 10:49
Berlin z.B. hat kein eigenes VwVG und greift daher auf das des Bundes zurück. Die vollstreckungs- und landesrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin finden sich im Landesverwaltungsverfahrensgesetz,  dessen niedergelegte Vollstreckungsbestimmungen sich unter § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG befinden
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP8

Regelungen, wie sie NRW in seinem eigenen VwVG z.B. hat (Forderungseinwendungen etc.), sind darin nicht enthalten.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: pinguin am 12. November 2017, 12:21
Zitat
Berlin z.B. hat kein eigenes VwVG, und greift daher auf das des Bundes zurück.
Was aber nichts daran ändert, daß der RBB keine Verwaltungsverfahren (im Sinne des Gesetzes) durchführen darf

Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Das dem RBB zugestandene Recht der Selbstverwaltung, siehe RBB-Gründungsdokument, bezieht im Höchstfalle seine Nutzer mit ein, sofern diese freiwillig "in Geschäftsbeziehung" zum RBB getreten sind.

Dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes ist zu entnehmen:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__5.html

Zitat
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Dieses Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes enthält keine eigene Passage hinsichtlich der Geltung im Land Berlin; es ist also seitens des Landes Berlin nicht als eigenes Gesetz anwendbar.

Es sind also auch im Land Berlin die landeseigenen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, also lediglich jenes, was im Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin geregelt ist.

Da dem RBB wiederum die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Berlin verwehrt wird, sich Vollstreckungsregeln aber genau in diesem Gesetz befinden, ist auch die Verwaltungsvollstreckung insgesamt dem RBB verwehrt.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Grit am 12. November 2017, 12:28
Da dem RBB wiederum die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Berlin verwehrt wird, sich Vollstreckungsregeln aber genau in diesem Gesetz befinden, ist auch die Verwaltungsvollstreckung insgesamt dem RBB verwehrt.

Ja pinguin, ganz genau so ist es nämlich. Die Finanzämter Berlins lassen munter drauf los pfänden. Für die Berliner gibt es keinerlei Vollstreckungsschutz oder Rechtsweggarantien. Es wird alles missachtet.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Lev am 12. November 2017, 12:56
Ich befürchte wir kommen hier vom Thema ab.
Der 'Bumerangeffekt' beruht darauf, dass die Verwaltungsgerichtsordnung eingehalten wird. Diese Ordnung soll sicherstellen, dass die Verwaltung sich an den Verfahrensweg hält.
Das häufig die Gesetze und die Ordnung von Gerichten in einen Topf geworfen werden, ist der Grund für derartiges abgleiten in der Diskussion.
Ergo, ob Berlin ein VwVG hat oder nicht, ist wirklich nicht von Bedeutung.
Im Moment gehe ich davon aus, dass Berlin ein VwGO hat und darauf kommt es an.

Lev
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Roggi am 13. November 2017, 06:21
VwGO ist ein Bundesgesetz.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Maverick am 13. November 2017, 09:49
Ähnlich wie @Grit und @Bürger bekomme ich den Vorgang nicht nachvollzogen.

Die Stadt hat offenbar vorneweg eine Vollstreckungsankündigung über 691,xx EUR für einen (oder mehrer) Bescheid(e) geschickt, für die kein Vorverfahren nach §69 VwGO begonnen wurde, weil ihnen nicht widersprochen wurde. Korrekt? Auf welchen Forderungszeitraum bezieht sich das Vollstreckunsgersuchen (bzw. die Vollstreckungsankündigung) denn dabei?

Ich sehe da noch keine Bumerangeffekt, dafür scheint mir der Fall zu atypisch:
- Summe der vom BS offenbar ausgesendeten Bescheide: ca. 1190,- EUR (691,- + 498,-)
=> paßt nicht in einen Zeitraum 2013 bis max. 2.Quartal 2017, also dürfte vielleicht auch der Stadt aufgefallen sein, dass mit Verweis auf die widersprochenen "neuen" Bescheide auf einmal Zeiträume doppelt  beschieden wurden?
- seltsame Reihenfolge der festgesetzten Zeiträume
=> in 9/2017 wird auf einmal nachträglich noch ein Quartal aus 2014 festgesetzt

Da scheint also vorher schon das eine oder andere vom BS vermurkst worden zu sein, das genauso gut als Erklärung für die Rücknahme des Amtshilfeersuchens herhalten kann.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: 118AO am 13. November 2017, 10:48
Ich hatte an LEV eine Verständnisfrage gestellt, die evtl einige hier interessieren könnte und soweit ichs verstanden habe den eigentlichen Bumerang darstellen würden:
fiktives Beispiel:
Zitat
BS hat durch Urteil einen Titel gegen Person 1. dieser befindet sich aktuell in der Vollstreckung (Ankündigung ist raus). seither gab es weitere Bescheide, die aber nicht in der Vollstreckung sind. Meiner Meinung nach eröffnen die eingelegten Widersprüche gegen die neuen Bescheide keine Möglichkeit gegen die Vollstreckung vorzugehen, oder? Danke
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: pinguin am 13. November 2017, 14:49
VwGO ist ein Bundesgesetz.
Das Land Berlin hat ein

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
(AGVwGO)
in der Fassung vom 22. Februar 1977

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/qth/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwGOAGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0

Evtl. daraus interessant:

Zitat
§ 5 Revisibilität von Landesverfahrensrecht

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beruht.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Lev am 13. November 2017, 15:32
@118AO
L Danke dir. (Die Frage:)
Zitat
Meiner Meinung nach eröffnen die eingelegten Widersprüche gegen die neuen Bescheide keine Möglichkeit gegen die Vollstreckung vorzugehen, oder?
Dieser Thread erläutert: "Wenn doch,,, dann wäre es ein Bumerang!"
Kleine Korrektur, nicht der W.iderspruch ist der Bumerang, sondern der F.estsetzungsbescheid. 
Denn jeder F. ermöglicht das Einleiten des Vorverfahrens*¹, wenn man Widerspricht*². (Rückseite des F. und VwGO § 69)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__69.html

Mehr ist normalerweise nicht zu erläutern, es ist viel leichter als man glaubt. Allerdings muss man die Vollstreckung (Forderungsverlangen) auch als ganzes verstehen.

Deshalb wurde auch von mir Erläutert:
Zitat
Wer das ö.r. Forderungsverlangen einmal verstanden hat der weiß, dass mit dem Bescheid das sogenannte Unglück (die Forderung) eingeleitet wurde.
Wie läuft eine ö.r. Forderung also ab?
Vor allem Schrittweise:    1. Vorverfahren >>>>>>>>>>>>>>> 2. Vollstreckung >>>> 3. Zwangsvollstreckung
D.h.: Wenn X in einer Vollstreckung ist, und man ihm nun einen F.  zustellt, dann ermöglicht man ihm natürlich ins Vorverfahren zu wechseln, wenn ein offener W.*² eingeleitet wird. (Rein theoretisch ein Reset)  Was X (praktisch) daraus macht, ist seine Sache.

Die Schrittweise Darstellung sollte den Vorgang jetzt erläutern.


----------------------------------------------
Kleiner Emotionaler Ausbruch von Argumenten...  ;)
... Da unser Land aus gefühlten 60 Millionen potenziellen Fußballbundestrainern und beinahe genausovielen Rechtsexperten besteht, gehe ich davon aus, dass diese Experten nun das ganze Netz durchsuchen.  :laugh:
Deshalb möchte ich anmerken. L redet hier über einen Fehler, der normalerweise gar nicht Auftreten sollte, wenn man ordentlich Beitreiben würde. Denn zum Beitreiben einer ö.r. Forderung braucht es i.d.R. nur einen Bescheid und einen Auftrag.  ???  Ohhh,,, auf diesen Satz folgt Reaktion. Ab noch genieße ich Vorsprung!   :laugh:

Mit einer verwaltungsrechtlichen Ordnung hat das nichts mehr zu tun. Im Moment wird jeden Monat, gegen L, ein Bescheid eingeleitet und das in derselben Angelegenheit.
Es scheint dem Beitragsservice, der nachweislich nur im Auftrag einer Behörde tätig ist, völlig egal zu sein was diese Art der Zustellungsform bedeutet. Man muss davon ausgehen, dass das Motiv einer solchen Zustellform nur noch sein kann, Druck ausüben auf den sogenannt Schuldner. 

L bitte hier zu berücksichtigen, dass er regelrecht genötigt wird, jeden Monat seine Argumente erneut vorzutragen, um auf den F. zu reagieren. Dieser Umstand ist untragbar!!! 
Das Ziel ist anscheinend Fehler zu provozieren was Fristen bzw. passives verhalten betrifft. Diese würde L dann im weiteren verlauf des Verfahrens angelastet werden, um sich schlussendlich durchzusetzen.
Die vorgeschobene Ausrede die dafür benutzt wird, ist die automatisierte Briefzustellung. Diese Art der Zustellung kann sich nur jemand erlauben, der davon überzeugt ist, sich dafür nicht rechtfertigen zu müssen. L ist allerdings der Auffassung, dass diese Zustellform ihn aber zu einem 'Gegenstand' des Verfahrens macht.
???  ... musste mal gesagt werden.
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Was leider ganz viele missverstehen ist, dass im Vorverfahren gequatscht wird. Wenn es aber geschlossen ist, dann ist es i.d.R. damit zu Ende. Danach wird nämlich Vollstreckt!
Und nur mal so zur Hilfe: "Und dann gilt das VwVG!"    :)

@ 118AO - Ich hoffe ich konnte deine Frage beantworten. Denn im Fall von L wurde die Vollstreckung zurückgenommen. Das zusätzliche Argumente dafür hilfreich sind, spielt u. U. eine Rolle. Aber das ist meistens so. L hat diesen Effekt mehrfach angewendet und er hat mehrfach funktioniert. Denn Behörden kratzen sich genauso am Kopf wie wir. Eine ordentliche Behörde benötig nur einen Bescheid für eine Forderung um Beizutreiben.

Ich warte jetzt noch auf die Frage Orange!


*¹ = Widerspruchverfahren
*² Wichtig! Nur ein Widerspruch der noch nicht Abgelehnt wurde ist hilfreich. Man würde selbst einen Fehler machen, wenn man einen W. benutzt, der schon abgelehnt wurde.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: drboe am 13. November 2017, 15:39
Während eines Klageverfahrens bewilligt die LRA die Aussetzung von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen in einer Stellungnahme an das zuständige VG.
Wenn das Verfahren abgeschlossen ist, wird die rückständige Forderung der Beiträge wieder fällig,  die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen ist beendet und man wird wieder mit diesen Festsetzungsbescheiden belästigt.

Daran ist rein gar nichts rätselhaft. Wenn das Verfahren abgeschlossen ist, hat man im Streit um den sogn. Rundfunkbeitrag in aller Regel den Prozess verloren. Sodann fordert die LRA die nach diesem Urteil nun als rechtmäßig festgestellten Beträge. Du glaubst doch auch nicht ernsthaft, die könntest dir ein Kfz kaufen, es nicht bezahlen und kämmst allein durch eine Klage um die Zahlung herum.

Interessant sind aber die Überlegungen und Fallkonstellationen @Bürgers. Wenn z. B. eine Forderung für die Jahre 2013 und 2014 besteht, eine weitere für die Jahre 2015 und 2016, die LRA aber die Forderung für 2013/14 vollstrecken will, warum zieht sie diese überhaupt zurück, wenn ein Einspruch gegen die Forderung für 01/2017-09/2017 eingelegt wurde? Wird damit nicht indirekt signalisiert, die LRA würde nicht völlig ausschließen, dass die eigene Argumentation gegen die vorherigen Widersprüche fehlerhaft sind und es doch Gründe gibt, die dafür sprechen dass sämtliche Forderungen, auch die, die sich schon in Vollstreckung befinden, unberechtigt sein könnten bzw. sind?

Was ich mir vorstellen kann: ein neuer Bescheid bezieht sich automatisch auf den gesamten Zeitraum für den der BS sogn. Beiträge fordert. Dann könnte man argumentieren, er würde die Widerspruchsmöglichkeiten für diesen Zeitraum neu eröffnen. Das setzt aber auf die "Mitarbeit" eines sich ziemlich ungeschickt verhaltenden BS.

M. Boettcher
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: 118AO am 13. November 2017, 15:56
Ich selbst sehe da auch keinen Bumerang: schweife da mal ab in die heile BehördenWelt, die sich nach den Regeln der AO verhält:
Demzufolge würde ein Bestandskräftiger Bescheid in Vollstreckung für Jahr 1 wieder ein vorverfahren eröffnen, wenn die Behörde vor Abschluss der Vollstreckung einen Bescheid für Jahr 2 erlässt. Dem ist aber nicht so.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Lev am 13. November 2017, 16:06
@118AO
Zitat
Demzufolge würde ein Bestandskräftiger Bescheid in Vollstreckung für Jahr 1 wieder ein vorverfahren eröffnen

Genauer gesagt Nein! Denn X trennt nicht zwischen Bescheid und VA. Ein VA kann über ein Jahr hinaus Bestandskraft besitzen. Ein über ein Jahr alter Bescheid aber nicht unbedingt. Er ist i.d.R verfristet. 
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: 118AO am 13. November 2017, 17:43
Entweder wir reden aneinander vorbei oder ich raffs nicht:
Durch die ist doch das vorverfahren beendet und der Verwaltungsakt ist ein Titel. Warum soll der titulierte Anspruch innerh. eines Jahres verjähren? Zumal durch die Vollstreckung doch auch noch ne Ablaufhemmung bzgl möglicher zahlungsverjaehrung besteht?!
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Lev am 13. November 2017, 18:33
Soooo,,,
und nun zu meinem freund Roggi... Zumindest war er es noch bis Antwort #5    ;D
VwGO ist ein Bundesgesetz.
Da zeig ich mich dankbar in Antwort #5 und Lob den Kerl. Zum dank steckt der mir ein Messer in den Rücken und sagt "kannste behalten!"  :o
Du hast dir genau den richtigen ausgesucht...  8)  Dir ist schon bewusst, dass durch den Astralkörper des Rheinländers kein Blut fließt, sondern Pöbelbrühe, oder ...   |-
Es ist wahr! Das VwGO ist ein Bundesgesetz.
Wahr ist aber auch, dass es nur die halbe Wahrheit ist. Denn weiter heißt es ...
Zitat
"... welches das Gerichtsverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsprozessrecht) regelt."
Und genau das wahr gemeint mit meinem Beitrag.  hähh  Wat iss,,,,, hat die Tinte nicht mehr gereicht.  ;)
Zitat
Ich befürchte wir kommen hier vom Thema ab.
Der 'Bumerangeffekt' beruht darauf, dass die Verwaltungsgerichtsordnung eingehalten wird. Diese Ordnung soll sicherstellen, dass die Verwaltung sich an den Verfahrensweg hält.
Das häufig die Gesetze und die Ordnung von Gerichten in einen Topf geworfen werden, ist der Grund für derartiges abgleiten in der Diskussion.
Ergo, ob Berlin ein VwVG hat oder nicht ist wirklich nicht von Bedeutung. Im Moment gehe ich davon aus, dass Berlin ein VwGO hat und darauf kommt es an.
So mein freund. Der letzte der glaubte es ist schlauer als ich, der ziert jetzt mein Logo unter meinem Namen.  8)
 :laugh: :laugh: :laugh:

LG
Lev
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Roggi am 13. November 2017, 21:17
Wie erwähnt, es ist kompliziert. Der Ausdruck:
Zitat
"... welches das Gerichtsverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsprozessrecht) regelt."
wurde bisher nirgendwo aufgezeigt. Selbst in der VwGO ist es nicht zu finden. Wenn ich bei den Diskussionen während der runden Tische etwas falsch verstanden habe, diskutiere ich hier darüber, um Missverständnisse auszuräumen. Dass man als juristischer Laie nicht jeden Paragraphen richtig interpretieren kann und die Gesetze und Verordnungen vom örR absichtlich so ungenau wie möglich genannt werden, zeigt doch, dass es wichtig ist, hier Klartext zu schreiben, wo immer es geht. Das, was du gemeint hast, wird mir immer noch nicht klar, jedoch hast du für viel Aufklärung zum Thema Zwangsvollstreckung beigetragen. Darüber zu schreiben und dieses Thema zu durchleuchten war mir wichtiger als einen "Bumerangeffekt" zu analysieren, den ich nicht verstehe. Wenn wir VwGO analysieren, kommen wir der Sache sicherlich näher, ohne vom Thema abzuschweifen.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Quantentunnel am 23. November 2017, 21:51
In dem ebenfalls fiktiven Fall einer Person N in einer Stadt K an einem grossen Fluss in NRW scheint der "Bumerang" bei der Stadtkasse/Kämmerei der Stadt K nicht so recht zu funktionieren :-\

und. 3.:

  ::) -  Bumerang  - :o

Der Bumerang von der fiktiven Person L aus dem theoretischen Gedankenspiel unter
Der Bumerangeffekt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.0.html
wäre schon einmal ein Anfang.

Welche sonstigen hilfreichen "Einwendungen" gegen diesen Antrag seitens der fiktiven Stadt K als Vollstreckungsbehörde wären hier theoretisch noch möglich & angebracht ?!?
und von maikl_nait
Es könnte zwar probiert werden, ob der letzte Widerspruch nicht als "wieder eröffnetes Vorverfahren VwGO §§68-75" die Vollstreckung beendet.


Gehen wir nun im fiktiven Gedankenspiel einmal davon aus, dass die Person N , neben den Einwendungen an das Amtsgericht der Stadt K (s.oben) - auch die Stadtkasse bzw. Kämmerei auf das wieder eröffnete Vorverfahren nach VwGO §§68-75 ausdrücklich hingewiesen bzw in Kenntnis gesetzt hat und diese in folgenden oder ähnlichen Wortlaut geantwortet hätte:

" ...teile ich Ihnen letztmalig mit, dass sich an der Sach- und Rechtslage nichts geändert hat ... Da die in der Antragstellung auf Erteilung der richterlichen Durchsuchungsanordnung enthaltene Forderung weiterhin vollstreckbar ist, wird das Zwangsverfahren gegen Sie fortgesetzt. "

Ein Antwort/Reaktion des Amtsgerichtes der Stadt K auf die u.a auch mit "wieder eröffnete Vorverfahren nach VwGO §§68-75" und weiteren Details begründeten "Einwendungen" steht derzeit noch aus.


Zitat
"Es kann aber durchaus sein, daß gegen die Vollstreckung geklagt werden müßte"
-> ja so sieht es leider aus :(

siehe unter
Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.75.html
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Lev am 27. Dezember 2017, 16:13
Update...

L möchte berichten, dass der Bumerangeffekt nun zahlreich funktioniert hat. Er ist somit nicht mehr reine Theorie, sondern als "Vollstreckungsabwehr" durchaus anwendbar.

Mit anderen Worten: Wer sich schon in einer Vollstreckung befindet, der kann mit Hilfe eines neuen Festsetzungsbescheids und eines jungfräulichen* Widerspruchs, wieder zurück ins Vorverfahren wechseln. Die Vollstreckung wäre somit zumindest unterbrochen.  Ermöglicht wird dieses Umstand, da der Beitragsservice scheinbar Festsetzungsbescheide willkürlich und massenhaft versendet.

Die Darstellung unten soll das Prozedere noch mal verdeutlichen.

Lev

P.S. Der Begriff "Vollstreckungsabwehr" wurde ursprünglich mal von Roggi am Runden Tisch eingebracht.

* ein noch nicht abgelehnter Widerspruch
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: merco am 23. Februar 2018, 01:06
in Berlin konnte die Beschwerde eines Freundes mit Hinweis auf offenes Vorverfahren eine Vollstreckung nicht verhindern.

Ausgangslage war:
- eine Klage wurde abgeschmettert (Aussage Gericht: alles konform den EU-Gesetzen + die bekannten Textbausteine)
- somit bestand der Titel
- vor dem Bezahlen des strittigen Betrags kamen weitere frische Festsetzungsbescheide
- die gängige Antwort der Vollstreckungseinrichtung Finanzamt Berlin auf die Beschwerden "...weitere Schreiben werden unbeantwortet zu den Akten gelegt"

Der Freund überprüft im Moment allerdings eine Dienstaufsichtsbeschwerde bzgl. der Angelgenheit
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: lieven am 23. Februar 2018, 14:45
Ich kenne zwei Personen, nennen wir sie F1 und F2 die sich Beide schon durch einige Instanzen durchgekämpft haben. Von was hier über den Bumerang-Effekt geschrieben steht verstehe ich, dass F1 und F2 von der Vollstreckung geschützt sind so lange wie noch ein Vorverfahren läuft. In diesen beschrieben Fall wird durch ein widersprochen Festsetzungsbescheid das Vorverfahren offen gehalten.

Personen F1 und F2 aber, beide Rentner mit eine mickerige Renten die bei Beiden unter die Pfändbare Grenze liegt, überlegen momentan um Befreiung zu beantragen und fragen sich ab ob hierdurch wieder ein Vorverfahren geöffnet wird - sprich wieder Schutz gegen Vollstreckung entsteht. Was spricht dagegen - was spricht dafür?
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: merco am 23. Februar 2018, 15:59
Zitat
...zwei Personen, ... die sich schon durch einige Instanzen durchgekämpft haben.

in welchem Bundesland war denn das?
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Lev am 26. Februar 2018, 15:22
Hallo zusammen   :)

Vielleicht gibt es hier ein Missverständnis. Ich möchte darauf hinweisen, dass das was ich hier versuche zu erläutern eine gewisse Grundkenntnis benötigt.

Allgemeine Problematik:
Der Bumerangeffekt ist ein nicht rechtlich definierter Effekt. Das liegt daran, dass i.d.R. für eine Forderung ein Bescheid zugestellt wird! (<<< Wichtig!!!)
Der Beitragsservice hält sich aber nicht an dieses Prinzip. Denn aufgrund der Verweigerung ist die Forderung fortwährend eine neue.
D. h. der BS stellt für eine * Forderung  zahlreiche weitere Bescheide aus (Festsetzungsbescheide).      *(einen Verwaltungsakt)

Wie das Gericht damit umgeht, wird gerade von mir in einer dafür ausgelegten Klage hinterfragt. Das formelle Recht sieht allerdings vor, dem §69 der VwGO zu folgen.
D. h. für einen Festsetzungsbescheid gilt der §69 der VwGO und wer nun mit einem Widerspruch ¹ antwortet, der eröffnet das Vorverfahren, selbst wenn derjenige vor dem neuen Bescheid, schon in einer Vollstreckung war und mit dem Gerichtsvollzieher zu tun hatte. I.d.R. gilt dies für alle die sich nicht in einer Klage befinden.    ¹ (Eine Widerspruch der noch nicht ausgeräumt wurde, sozusagen jungfräulich ist.)

Für Personen die sich in der rechtlichen Auseinandersetzung (Klage) befinden, ist was anderes zu empfehlen. Denn i.d.R. ist das Zustellen von Bescheiden während einer laufenden Klage zu unterlassen. Denn rechtlich betrachtet steht die Forderung ja auf dem Prüfstand.

Warum beachtet der BS dies nicht?
Ganz einfach,,, weil er es anscheinend nicht kann!   ;D  Die maschinelle Briefzustellung scheint die Verfahrensvoraussetzungen der einzelnen Verweigerer, bzw. der zum teil auftretenden Kläger, nicht unterscheiden zu können. Dies führt dazu, dass jedem vorsorglich, einfach zahlreiche Bescheide zugestellt werden, unabhängig von der Tatsache ob der oder diejenige in einer Klage ist, oder in einer Vollstreckung.

An m,

die Frage, ob du im Recht bist, hat nichts mit dem Bumerangeffekt zu tun!    ('Ergo... "Die Frage, ob die ö.r. Forderung berechtigt ist?")
Zitat
Ausgangslage war:
- eine Klage wurde abgeschmettert (Aussage Gericht: alles konform den EU-Gesetzen + die bekannten Textbausteine)
Der Bumerangeffekt geht formell-rechtlich der Frage nach: "Wie komme ich zu meinem Recht?"  (Der Verfahrensweg)

D.h. wer in einer Vollstreckung ist, kann u. U. wieder ins Vorverfahren wechseln (siehe Grafik in Antwort #35). Daraus ergibt sich, die erneute Möglichkeit eine Klage einzuleiten, oder diesen Effekt zahlreich zu wiederholen. Die Wiederholung ist nur möglich, wenn weiter Festsetzungsbescheide zugestellt werden und führt darüber hinaus zu einer Verzögerung im Verfahren.  :laugh:
 

Kurzum: L hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Art und Weise wie zugestellt wird, dazu führt, dass das Verfahren allgemein länger und unübersichtlicher wird. Anscheinend werden zahlreiche Bescheide ja willkürlich zugestellt.   :o

Zur Erläuterung:

Der "Bumerangeffekt" orientiert sich am formellen Recht, was bedeutet das?
Vor allem geht man der Frage nach "Wie komme ich zu meinem Recht?"  > Das formelle Recht folgt im Gesetzgebungsverfahren einer Ordnung.  Z.B. der VwGO im Verwaltungsrecht, oder der ZPO im Zivilrecht und der StPO im Strafrecht. Wir befinden uns aufgrund einer ö.r. Forderung im Verwaltungsrecht (zuständige Gerichtbarkeit). D.h. die zuständige Ordnung für den Verfahrensweg ist die VwGO.

Das materielle-Recht geht der Frage nach, ob jemand im Recht ist?  (hat mit dem Bumerangeffekt nichts zu tun.)
D.h. für eine ö.r. Forderung, klärt das Gericht z.B. die Frage anhand des VwVfG, oder des VwVG, des jeweiligen Bundeslandes. Die materiell-rechtliche Frage klärt also, wer Recht hat  oder nicht.

Lev

Man möge mir meine Rechtsschreibung nachsehen (LRS)
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Zwangsvollstreckter am 31. März 2018, 15:40
In Bayern werden in jedem "turnusmäßigen" Fetzsetzungsbescheid für 3 Monate 60,50 Euro festgesetzt. Darunter steht noch ein Hinweis mit dem geschuldeten Gesamtbetrag.
Person X befindet sich in der Zwangsvollstreckung über einen Teil des Gesamtbetrags, der Neueste turnußmäßige Festsetzungsbescheid enthält trotzdem noch den vollen Gesamtbetrag.
Allerdings enthält die Rechtsbehelfsbelehrung noch den Passus:
Zitat
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch oder Klage erhoben worden ist.
Ist es möglich trotz dieses Passus, mit der gesamten Summe zurück ins Vorverfahren zu wechseln?
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Roggi am 31. März 2018, 17:35
In einer Klage wird bei Gericht normalerweise der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nach §80 VwGO gestellt, dieser Antrag ist mit "aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)" gemeint. Zumeist wurde dem in der Vergangenheit vom Verwaltungsgericht zugestimmt. Wenn man auf den Bumerangeffekt setzt, hat das mit der Klage nichts zu tun, weil ja auf eine Entscheidung durch die Landesrundfunkanstalt gewartet wird. Der Festsetzungsbescheid muss durch Widerspruchsbescheid entschieden werden. Selbst wenn das geschehen ist, werden neue Festsetzungsbscheide versendet, die ja wieder das Vorverfahren eröffnen.
Man wechselt also mit der gesamten Summe zurück ins Vorverfahren, sobald man einen neuen Festsetzungsbscheid oder Widerspruchsbescheid bekommen hat.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Lev am 31. März 2018, 18:10
@Zwangsvollstreckter
Zitat
Ist es möglich trotz dieses Passus, mit der gesamten Summe zurück ins Vorverfahren zu wechseln?
Die Frage wurde von mir erwartet.  :D
Ja!   Der Bumerangeffekt ist darauf ausgelegt.
Es seiden Z war vorher in einer Klage und wurde in dieser zur Summe von xxx verurteilt. Diese Summe wäre dann ausgenommen.

Für den Normalfall, also wenn Festsetzungsbescheid auf Festsetzungsbescheid folgt und dieses so weiter geht, wäre die Gesamtsumme als Teil des Vorverfahrens zu betrachten. Dies liegt daran, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt.
Der BS aktualisiert zwar die Summe, aber er macht nicht mit der neuen Summe einen weiteren Verwaltungsakt auf.
D.h. ein Verwaltungsakt, gleich eine Forderung.

Im Übrigen: Eine Rechtsverbindlichkeit auf dem Festsetzungsbescheid * besteht nur wenn ein Gericht dies überprüft hat, oder der Bescheid nicht mehr anfechtbar ist (also verfristet ist).  Genau das nutzt der BS hier zu seinen Gunsten aus.  >:(
* (Wenn es um die Frage der aufschiebende Wirkung geht, bzw. ob es bei der Summe, um einen Teil oder Gesamtbetrag geht.)   


Schlussendlich: Ja, "turnusmäßig" ist die Gesamtsumme Teil des Widerspruchsverfahrens (Vorverfahrens).

Lev
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Zwangsvollstreckter am 06. April 2018, 12:50
Person Z wartet seit längerem sehnsüchtig auf einen Festsetzungsbescheid, aber es kommt leider keiner an... Kommende Woche wird bei Person Z außerdem der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis fällig. Person Z ärgert das, da wohl nur noch bis Mitte Mai durchgehalten werden muss, sie allerdings die nächsten 2 Wochen beruflich unterwegs ist. Die GEZ verschickt die Bescheide ja mit Abgangsvermerk, macht es Sinn dort anzurufen und zu fragen, was das Datum des aktuellsten Bescheids ist und dann Widerspruch einzulegen, bevor der Bescheid wirklich im Briefkasten landet? Oder zur Verzögerung Widerspruch gegen einen verfristeten Altbescheid zu erheben?
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Zwangsvollstreckter am 18. April 2018, 18:56
Person Z muss hier nochmals einhaken.
Der beschriebene Reset ist ja nicht der Normalfall für die Gerichte.
Der Antragsteller (Schuldner) reagiert in diesem Moment auf einen Fehler des Gläubigers. Durch den Wechsel ins Vorverfahren verlieren dann etwaige eingelegte Rechtsmittel also auch z.B. eine Vollstreckungsgegenklage des Schuldners automatisch ihre Rechtsgrundlage, sieht Person Z das richtig?
 
Wie berechnet sich in diesem Fall dann der Streitwert und wer hat diese angefallenen Kosten zu tragen?
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Lev am 18. April 2018, 19:34
@ Zwangsvollstreckter

Zu deinem Kommentar:
Zitat
Durch den Wechsel ins Vorverfahren verlieren dann etwaige eingelegte Rechtsmittel also auch z.B. eine Vollstreckungsgegenklage automatisch ihre Rechtsgrundlage.
Warum ?

Wenn die Behörde hier nicht auf stur schaltet, dann greift der "Bumerang" mit völlig legitimen Mitteln und Z ist wieder im Vorverfahren.
Bleibt die Behörde stur weil sie der Auffassung folgt, dass die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite des Bescheides (also VwGO 69), für Sie nicht verbindlich ist; dann bleibt der weitere Rechtsweg offen.
Die Vollstreckungsgegenklage wäre dann allerdings nicht meine erste Wahl. "Ich bitte aber das Thema in einen anderen Faden zu führen."
https://www.lecturio.de/magazin/rechtsbehelfe-zwangsvollstreckung/

Der Streitwert wird vom Gericht mit Hilfe der/des Bescheide/s bestimmt.
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Zwangsvollstreckter am 18. April 2018, 19:49
Wenn die Behörde hier nicht auf stur schaltet, dann greift der "Bumerang" mit völlig legitimen Mitteln und Z ist wieder im Vorverfahren.
Wer trägt in genau diesem Fall etwaige angefallene Kosten für bereits gestellte Anträge/Klagen im Rahmen der Zwangsvollstreckung?

EDIT: Durch das Rückschreiten ins Vorverfahren sind diese Anträge dann doch aus formeller Sicht "wieder" zu früh gestellt und damit unzulässig, oder nicht?
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: cecil am 18. April 2018, 23:06
Wenn ich das richtig sehe, wird hier als Grundlage der These von Lev das VerwaltungsvollstreckungsG NRW (Dank an Roggi für seine Erläuterungen) angebracht:

Wenn der Beitragsservice die Vollstreckung eingeleitet hat, richtet sich in NRW die Zwangsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für NRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=5144&aufgehoben=N&anw_nr=2

Hier ist §1 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391263) Absatz 4 ganz wichtig für uns:
Zitat
§1(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

Der erwähnte Absatz 2 von §1 ist ebenfalls beachtenswert: [??]

Zitat
§1(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus:
a) der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
b) der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder
c) der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.

Es wäre sehr verführerisch, wenn schlichte Einwendungen gegen die Forderung die Vollstreckung zum Erliegen brächte. Aber Vorsicht: Der von Lev und Roggi hier angeführte Abs. 4 bezieht sich ausdrücklich auf Abs. 2., in dem aber nur von Forderungen bürgerlichen Rechts die Rede ist. Abs. 2 ist für Abs. 4 wesentlich!

Levs These ist meines Erachtens dann unbrauchbar, wenn man davon ausgeht, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Forderung bürgerlichen Rechts handelt, sondern um eine öffentlich-rechtliche, was ich befürchte. Ich hatte L. diese Frage bereits früher gestellt, der Ansatz ist insofern bereits diskutiert worden.

(Es wäre m.E. auch schlicht unlogisch, wenn ein Bundesland abweichend von allen anderen, so eine Gesetzeslücke anböte. Logisch ist jedoch, bei privat-rechtlichen Streitigkeiten so eine Vollstreckungsbremse einzufügen)

Sofern der oben genannte Abs. 4 des VwVGNRW ...

Zitat
§1(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht ...

... also meiner Meinung nach (leider) nicht zutrifft, würde normalerweise auch in NRW aus einem (egal, ob widersprochenen oder unwidersprochenen) Festsetzungsbescheid vollstreckt, da die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches in keinem Fall (bei Steuerschulden) gegeben ist bzw. auch der Antrag auf eine Aussetzung der Vollziehung von der LRA nicht bewilligt wird. § 80 Abs. 4, 5 VwGO sind hier relevant, und das Forum ist voll davon. Sämtliche solche Anträge wurden von der jeweiligen Stelle bzw. angerufenen Instanz abgelehnt. Dies wird im hier diskutierten Ansatz vollkommen ignoriert!

Ach ja, hier noch der Thread, in dem solche Kritik bereits früher geäußert wurde:

Verwaltungsvollstreckung nach VwVG NRW nicht bei Teilnahme am Wettbewerb?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23577.msg154500.html#msg154500
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23577.msg154603.html#msg154603
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23577.msg154606.html#msg154606

In diesem Lichte gesehen würde ich insgesamt sagen, man kann das von Lev vertretene Vorgehen gegenüber einer Vollstreckungsbehörde zwar ausprobieren, verlassen aber würde ich mich besser nicht darauf. Ich vermute, die Einstellung der Vollstreckung, von der oben berichtet wird, hatte irgend einen anderen Grund.

Im übrigen schließe ich mich der Ansicht von "Bürger" an (weiter oben in diesem thread
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.msg159448.html#msg159448)


(PS: selbstverständlich kann und sollte gegenüber jeglichen Stellen stets angeführt werden, dass die Zulässigkeit des verliehenen Selbsttitulierungsrechtes für den ÖR aufgrund der Wettbewerbssituation zweifelhaft ist, und dass eigentlich nach § 1 Abs. 4 zu verfahren ist ...  ;)  8)  )
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: Lev am 18. April 2018, 23:45
@ cecil          und an die Moderatoren.
Wenn ich das richtig sehe, wird hier als Grundlage der These von Lev das VerwaltungsvollstreckungsG für NRW angebracht:

- Es geht hier nicht um VwVG-NRW oder um irgend ein anderes Verwaltungsvollstreckungsgesetz!
- Es geht auch nicht um Wettbewerb!
- Und es geht auch nicht um das "Aussetzung einer Vollziehung".


Lieber cecil, es geht hier einzig und allein um einen Effekt, der mithilfe der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides und dem §69 VwGO ermöglicht eine Vollstreckung abzuwehren. Dies ist auch nicht sehr schwer herauszulesen. Der ganze Faden orientiert sich nur an diesem Thema.

An die Moderatoren:
Ich bitte den Beitrag von cecil #47 und auch diesen Beitrag herauszunehmen.
Sie sind beide nicht hilfreich für den Faden und Stören!


Regeln: >>> Thementreue und Punkt 5 (Erst lesen, dann schreiben – das ist guter Stil!)


Lev
Titel: Re: Der Bumerangeffekt
Beitrag von: cecil am 18. April 2018, 23:56
Wie kommst du darauf, ich würde nicht lesen?

In meinem Beitrag nehme ich ganz deutlich auf Roggis Beitrag oben in diesem Thread Bezug, in welchem er versucht hat, deinen Ansatz zu begründen.

Ich habe außerdem ausführlich erläutert: Eine Vollstreckung ist in Sachen Rundfunkbeitrag stets während laufenden Widerspruchsverfahrens möglich - das dürfte auch in NRW nicht anders sein. Jegliche Vollstreckung ist theoretisch sofort nach Zustellung eines Festsetzungsbescheides (und Erstellen eines Vollstreckungsersuchens) möglich, da eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bei Rundfunkbeiträgen (gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorgesehen ist. Hierauf berufen sich LRA, BS und Gerichte.

Zitat
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
    bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,

...
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

Wie wäre es mit einer inhaltlich fundierten Antwort deinerseits ??  Es hat ja anscheinend noch Erklärungsbedarf, um deinen Ansatz verstehen zu können.

edit cec.
Gesetzestext eingefügt




Edit "Bürger":
Thread muss moderiert und zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.